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BGH · VII ZR 152/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 152/62

Ergeben die Entscheidungsgründe, daß das Gericht über einen Anspruch entschieden hat, ist jedoch diese Entscheidung in der Pormel des Urteils nicht zu dem Ausdruck gekommen, ao kann die Pormel riaoh § 319 ZPO berichtigt werden. Januar 1956 über alle Gebühren und Honorare in Niehtbehandlungsfällen, die nach Nr. 21 d der Preugo abgerechnet vordon sind) stattgegeben worden ist. Auf Grund dieser Vereinbarung hat der Beklagte von seinen Durchgangshonoraren an den Kläger für dessen Rönt genleistung bestimmte Beträge abgegeben; die Höhe dieser Der Kläger ist der Meinung, daß er nach den im Anstellungsvertrag des Beklagten enthaltenen Bestimmungen weitere Ansprüche auf Vergütung für seine Leistungen als Röntgenarzt habe. 3) über die von den Berufsgenossenschaften oder anderen Auftraggebern gezahlten Gebühren und Honorare für solche Gutachten, zu deren Erstellung eine Anwendung der Röntgenapparatur des st. 4) gesondert hiervon, über die von den Berufsgc-no88enschaften oder anderen Auftraggebern nach Nr. 21 d der Preugo errechneten und gezahlten Honoraronteile für vom Beklagten erstellte Gutachten. Januar 1956 verurteilt, dagegen die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Rechnungslegung und Zahlung für die vorhergehende Zeit begehrt. Dezember 1957 wird - soweit darüber noch nicht durch das Teilurteil des Senats vom 18. Auf die Anachlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen, soweit das Landgericht die Klage abgewieson hat, das angcfochtene Urteil teilweise wie folgt abgeändert : senschaften in allen Leerlauffällen, in denen eine Anv/endung der Röntgenapparatur des St. Jo-^|^^^-Hospitals erfolgt ist, auch für die Zeit ab 1. Dos weiteren wird die Beklagte verurteilt, die ihr gemäß I, 3 des landgeriehtlichen Urteils auferlegte Rechnungslegung (Gutachten) auch für die Zeit vom 1. Der Beklagten wird, soweit sie durch dieses Urteil verurteilt worden ist, die Beschränkung der Erbenhaftung Vorbehalten. Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und auf die Widerklage festzustellen, daß dem Kläger dio unter Ziffer II seines Klageantrages geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen. 2. Dio Beklagte beruft sich wie schon im zweiten Rochtszug darauf, daß der Anstellungsvertrag de3 Klägers mit der Xirchengemeinde unwirksam sei, weil die Kirchen-behördc (das Bistum) ihn nicht genehmigt habe» Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß die Kirchengemeinde 3ieh auf das etwaige Pehlen einer Genehmigung nicht berufen könne. Denn die Ansprüche dos Klägers worden vom Berufungsgericht aus einem in dem Anstellungsvertrag des Beklagten mit der Kir-chengemoinde enthaltenen Vortrag zugunsten eines Dritten, des Klägers, horgeleitet. 3. Da der Beklagte sich verpflichtet hat, von seinen Honorar gewisse Anteile an den Kläger für dessen Röntgenleistungen abzuführen, hat er es übernommen, die dem Kläger zuc-tohenden Anteile mit einzuziehen. 5. Soweit das Berufungsgericht dem Einwand der Verwirkung nicht otattgegeben hat, ist Jeein Rechtsfehler zu erkennen und kein Revisionsangriff erhoben. Es entnimmt aus Satz 1 dieser Bestimmung, daß der Kläger, soweit Röntgenleiütungon in Betracht kamen, in allen Fällen zuzuziehen und für seine Leistungen als Röntgenarzt am Honorar des Beklagten zu beteiligen war. Letzteres sei, so führt das Berufungsgericht an, zv/ar in Satz 1 des § 4 b nicht ausdrücklich gesagt, es sei aber für die Beteiligten, auch den Beklagten, selbstverständlich gewesen und habe keiner besonderen Erwähnung bedurft. Die Revision kann deshalb nicht mit ihrer Ansicht durchdrin-gon, daß der Kläger nur am Durchgangsarzthonorar zu be-teiligon sei und für Röntgcnlcistungcn bei Gutachten des Beklagten nichts zu beanspruchen habe. a) Sic verweist darauf, daß nach § 1 b des Anstol-lungsvortrags dos Klägers über die Vergütung für die Röntgenuntersuchung von Durchgangspatienten mit einem später einzustellonden neuen chirurgischen Chefarzt eine Vereinbarung getroffen werden sollte. In der Klageschrift hat der Kläger geltend gemacht, die Kirchengemeinde habe gerade, um diese gegenüber dem Kläger in § 4 f seines Anatellungsvertrags eingegangonc Verpflichtung zu erfüllen^; den § 4 b in den $ext des Vertrages dos Beklagten aufgenommen. Ber Kläger beansprucht zur Beteiligung an solchen Einnahmen des Beklagten, die dieser für Röntgenleistungen erzielt hat, mochten diese gesondert vergütet oder durch ein dem Beklagten gezahltes Pauschalhonorar abgegolten werden. September 1952 weiter dahin aus, daß der Beklagte, soweit er Röntgenleistungen in Anspruch nahm, d.h. in allen Fällen, wo er Röntgenaufnahmen in der unter der verantwortlichen Leitung des Klägers stehenden Röntgenabteilung machen ließ und die Röntgenbefunde dieser Abteilung erhielt, dem Kläger den auf die ärztliche Rönt-gonleiatung entfallenden Honoraranteil zu zahlen hatte. 1. Bie Revision kann deshalb nicht damit gehört werden, die Tätigkeit des Klägers falle nach dem Wortlaut dos § 4 b nicht unter den Begriff der Röntgendiagnostik und -therapie und die zur Röntgenaufnahme geschickten Patienten seien dem Kläger nicht "überwiesen" worden; und verfehlt ist es auch, wenn sie meint, die Auslegung dos Berufungsgerichts verschaffe dem Kläger einen Anspruch ohne Rücksicht auf jede ärztliche Leistung und verstoße deshalb gegen die §§ 133, 157 BGB. Der Kläger beansprucht nur den Honoraranteil, der dem Beklagten für röntgenärztliche Leistung zugeflossen ist; und nichts anderes wird ihm auf Grund der vom Berufungsgericht vorgcnommonen Auslegung zuerkannt. Das hiorauf entfallende Honorar konnte vom Beklagten nur mit Rücksicht auf die Tätigkeit des Klägers erlangt werden. Das wird insbesondere deutlich, soweit es sich um dio vom Kläger beanspruchten Gebühren in den fällen handelt, in denen die Röntgenleistung vom Beklagten nach Kr. 21 d der Preugo liquidiert worden ist. Das durch die Auslegung des Berufungsgerichts gewonnene Ergebnis, daß der Beklagte dieses Honorar an den Kläger abzuführen hat, leuchtet ein; jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsirrig wäre. Die vom Beklagten vertretene Auslegung ist auch nicht damit zu vereinbaren, daß er jedenfalls in den fällen, die soino Tätigkeit als Durchgangsarzt betreffen, Honoraranteile an den Kläger gezahlt hat, obwohl nach seiner im Rechtsstreit vertretenen Auffassung auch in diesen Fällen der Kläger weder Röntgendiagnostik noch Röntgentherapie ausgoübt hätte noch dio Patienten dem Kläger "überwiesen" worden wären. 3. Das Berufungsgericht brauchte sich nicht damit zu befassen, daß der Beklagte dem Krankenhaus gemäß seiner Vereinbarung mit diesem vom 30. Durch diese Vereinbarung ist an den Verpflichtungen, die er im Vertrag vom 5» September 1952 zugunsten des Kläger übernommen hatte, nichts geändert worden. 4. Ob und inwieweit sich aus dem Anstellungevertrag des Klägers weitere Anhaltspunkte zugunsten der Auslegung des Berufungsgerichts ergeben oder nicht und ob der Beklagte den Inhalt dieses Vertrags gekannt hat, kann dahinstehen. Der Anspruch auf Rechnungslegung über die in Behandlungsfüllen gezahlten Gebühren für Röntgenleistungen ist nicht davon abhängig, ob der Kläger diese Gebühren voll oder nur zu dem Teil zu beanspruchen hat. Das ergibt sich nach ihrer Meinung aus dem Brief des Klägers vom 22. Lezteres trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu, die sich auf die Aussage der Zeugin stützen; hiernach konnte der Kläger sich die Unterlagen für die Berechnung seiner Vergütung nur durch . Dezember 1955 genüge eine Auskunft über die Zahl der Nichtbehandlungsfälle und deshalb bestehe kein Anspruch auf Rechnungslegung, ist nicht begründet. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten und hat nirgendwo eine Begründung dafür gegeben, weshalb er für Nich.tbehondlungs-fälle nach dem 1. Der Beklagte hat darauf bereits erklärt, daß er solche Sondergebühren nicht erhalten habe, und zu dem Beweis dafür ein Schreiben des Landesverbandes Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 13« Oktober 1958 vorgelegt. Soweit es sich um die Beteiligung an der Pauschal-Vergütung für Nichtbehandlungsfälle handelt, ist der Anspruch des Klägers auch für dio Zeit ab 1. Eine solche ist nach § 319 Abs. 1 ZPO vom Gericht, d.h. auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht (Stein-Jonas-Schön ke, ZPO, 18. Allerdings vertritt das Bundesarbeitsgericht (NJW 1959, 1942) die Auffassung, ein Anspruch, über den zwar in den Gründen, aber nicht in der Urteilsformcl entschieden sei, sei im Sinne des § 321 ZPO übergangen und das Versehen könne nur im Wege des in dieser Vorschrift geregelten Ergänzungsverfahrens beseitigt werden (ebenso Wieczorek aaO § 321 A I a). Der Senat kann dem für die Fälle nicht bei treten, in denen der Wille des Gerichts, über den Anspruch zu entscheiden, klar zutage liegt und offenbar durch ein bloßes Versehen nicht in der Urteilsformel zu dem Ausdruck gekommen ist. Der erkonen-de Senat kann auch das Bedenken des Bundesarbeitsgorichts nicht teilen, der Umfang der Rechtskraftwirkung bleibe unklar, wenn sich die Entscheidung zunächst nur aus don Gründen ergebe und noch nachträglich nach § 319. Die Erit-scheidungsgründe müssen auch sonst oft herangezogen werden, um den Umfang der Rechtskraft festzustellen; z.B. ist bei einem Urteil, in dessen Formel die Klage abgewiesen wird, erst aus den Gründen zu ermitteln, ob eine Abweisung als unzulässig, als zur Zeit unbegründet, als unschlüssig usw. Soweit der Klage auf Rechnungslegung stattgegoben ist, i3t damit zugleich .entschieden, ..Haß die Ansicht der Beklagten, der Kläger habe schon dem Grunde nach keine Ansprüche gegen sie, nicht zutrifft. Allerdings könnte sich theoretisch noch ergeben, daß der Kläger nach dem Ergebnis der Rechnungslegung nichts mehr zu beanspruchen hätte, weil seine Ansprüche bereits erfüllt sind. A»uch § 280 ZPO würde für eine solche Feststellung keine Handhabe bieten; cs würde an der nach § 280 ZPO erforderlichen Abhängigkeit der Entscheidung über die Klage von dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung mit der Widerklage begehrt wird, fehlen; dieses Rechtsverhältnis darf nicht identisch sein mit' demjenigen, über das durch die Entscheidung über die Klage ohnedies rechtskräftig entschieden wird (Stein-«Tonas-Schönke aaO § 280 II 2); wenn aber die Zahlungsklage abgewiesen wird, erlangt die Beklagte ohne weiteres die mit der Feststellungswiderklage an-gestrebto rechtskräftige Feststellung, daß der Kläger keine Ansprüche auf Zahlung hat. Aus den obigen Erwägungen folgt, daß die Abweisung der Widerklage auch insoweit berechtigt ist, als Ansprüche auf Zahlung schon durch die Vorinstanzen abgc- Zugleich ist das angefochtene Urteil dahin zu berichtigen, daß die Widerklage auch insoweit ab-gcwiosen wird, als das nicht schon durch das Urteil des erkennenden Senats vom 4.

Zitierte Normen: § 319 ZPO § 328 BGB § 1 LVO § 133 BGB § 319 ZPO
RechnungslegungBerufungsgerichtAnspruchZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 319, 321
Ergeben die Entscheidungsgründe, daß das Gericht über einen Anspruch entschieden hat, ist jedoch diese Entscheidung in der Pormel des Urteils nicht zu dem Ausdruck gekommen, ao kann die Pormel riaoh § 319 ZPO berichtigt werden.
BGH, Urteil v. 18. Juni 1964 - VII 2H 152/62 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
VII ZR 152/62
Verkündet am 18. Juni 1964 Woitscheck, Justizoberbekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Irin, HafllBh Am AI
:ard
 gob. Höi
 Beklagter» Widerklagetin, Berufungs klägerin und Revisionoklägerin,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Facharzt für Röntgenologie und Strahlenheilkunde Br. mcd. Br. phil. Helmut H	in
 Kläger» Widerbeklagten, Berufungobeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien» Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Reoht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil dos 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 12. April 1962 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Buis-burg vom 17. Bezember 1957 abgeändort, soweit dem Klageantrag 11b (Rechnungslegung für die Zeit ab 1. Januar 1956 über alle Gebühren und Honorare in Niehtbehandlungsfällen, die nach Nr. 21 d der Preugo abgerechnet vordon sind) stattgegeben worden ist.
In diesem Umfang wird die Klage auf Rechnungslegung und auf Zahlung (Klageantrag II zu 1 b) abgewiesen.
2
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen .
Die Formel des Berufungsurteils wird dahin berichtigt, daß die Widerklage in vollem Umfange abgewiesen wird.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechte wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und Professor Pr.	der	am	H»	0KB
1961 verstorbene Ehemann und Erblasser der Beklagten (im folgenden Beklagter genannt), waren leitende Ärzte an dom von der katholischen Kirchengemeinde St.	in	D(^-
betriebenen Jodi^-Hospital. Per Kläger war Facharzt für Röntgenologie und Strahlenheilkunde; er leitete das zentrale Röntgeninstitut nebst der Strahlenabteilung des Hospitals. Per Beklagte war Facharzt für Chirurgie und leitete die Chirurgie- und Unfallabteilung; daneben war er seit dem 1. Januar 1953 "Durchgangsarzt" der Beruf sgenos sens chaft en .
Per Kläger war durch Vertrag vom 6. September 1951 angestellt worden. In diesem Vertrag hatte sich das Krankenhaus verpflichtet, in zukünftigen Verträgen mit leitenden Ärzten und Chefärzten den Vermerk aufzunehmen, daß die röntgenologische und strahlentherapeutische Tätigkeit unter die alleinige Kompetenz des leitenden Arztes des Röntgen-Instituts und der Strahlenabteilung falle.
Ein Jahr später wurde der Beklagte angestellt. In seinem Anstollungsvertrag vom 5* September 1952 ist in § 4 b bestimmt;
"Pie Röntgen-Diagnostik und -Therapie untersteht der alleinigen Kompetenz des leitenden Eöntgenolo-gen. Für die von ihm dom Röntgenologen überwiesenen Durchgangspatienten wird Herr Prof. Pr. diesem 25 des Durchgangshonoraro als Entschädigung für seine Deistungen zahlen."
Auf Grund dieser Vereinbarung hat der Beklagte von seinen Durchgangshonoraren an den Kläger für dessen Rönt genleistung bestimmte Beträge abgegeben; die Höhe dieser
 
Beträge ist verschieden in den sogenannten Behandlungsfällen, die in berufsgenossenschaftliche Behandlung genommen werden, und in den Nichtbehandlungsfällen (auch Leerlauffälle genannt); sie ist auch verschieden in der Zeit vor dem 1. Januar 1956, an dem ein neues Gebührenabkommen mit den Berufsgenossenschaften in Kraft getreten ist, und in der späteren Zeit.
Der Kläger ist der Meinung, daß er nach den im Anstellungsvertrag des Beklagten enthaltenen Bestimmungen weitere Ansprüche auf Vergütung für seine Leistungen als Röntgenarzt habe. Er hat Klage erhoben mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen,
I.	ab 1.1.1953 Rechnung zu legen:
1)	a) über die Bauschalleistungen der Berufs-
genossenschaften in allen Nichtbehandlungsfällen, in denen eine Anwendung der Röntgenapparatur des St.
Hospitals erfolgt ist,
b) davon gesondert für die Zeit ab 1. Januar 1956 über alle Gebühren und Honorare in Nichtbehandlungsfallen, die nach Nr. 21 d der Preugo abgerechnet worden sind,
2)	in allen Behandlungsfällen über"die Leistungen der Berufsgenossenschaften nach Nr, 21 d der Preugo, soweit eine Anwendung dor Röntgenapparatur des St. JodH^-Hospitals erfolgt ist,
3)	über die von den Berufsgenossenschaften oder anderen Auftraggebern gezahlten Gebühren und Honorare für solche Gutachten, zu deren Erstellung eine Anwendung der Röntgenapparatur des st. JoflHI^-Hospitals erfolgt ist,
 
4)	gesondert hiervon, über die von den Berufsgc-no88enschaften oder anderen Auftraggebern nach Nr. 21 d der Preugo errechneten und gezahlten Honoraronteile für vom Beklagten erstellte Gutachten.
II.	nach Rechnungslegung an ihn zu zahlen:
zu. 1 ä): 25 # der Rechnungsbeträge abzüglich inzwischen geleisteter Zahlungen, zu 1b): die vollen Beträge der nach Nr. 21 d der Preugo abgerochneten Honorare, zu 2	:	die vollen nach Nr. 21 d der preugo ab-
gerechneten Honorare, zu 3	:	einen angemessenen Honoraranteil für die
 Inanspruchnahme der Röntgenleistungen, der erst nach Rechnungslegung ermittelt werden kann,
 zu 4	*	den vollen Betrag der nach 21 d der Preugo
 abgerechneten Honorare.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Betragton zur Rechnungslegung für die Zeit ab 1. Januar 1956 verurteilt, dagegen die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Rechnungslegung und Zahlung für die vorhergehende Zeit begehrt.
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt.
Der Beklagte hat im zweiten Rechtszuge Widerklage erhoben mit dem Anträge,
 festzustellen, daß dem Kläger Ansprüche auf Zahlungen und auf Rechnungslegung von der Art, wie er sie mit den Klageanträgen zu I (1 a und b, 2, 3 und 4) sowie zu II geltend macht, weder für die Vergangenheit noch auch für die Zukunft zustehen, solange
 
dor Ans teilungsvertrag des Beklagten vom 5. September 1952 in Geltung ist.
Durch Teilurteil vom 18. Dezember 1958 hat das Oberlandesgericht die Feststcllungswiderklage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Teilurteil durch Urteil von 4. April I960 - TU ZR 30/59 - aufgehoben, soweit es die Widerklage hinsichtlich der Ansprüche
a)	auf Zahlung»
b)	auf Rechnungslegung für die Zeit ab 20. November 1958
abgewieson hatte, und insoweit die Sache an das Berufungsgericht zurüokverv/iesen. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Teilurteil zurückgewiesen.
Nunmehr hat das Berufungsgericht, nachdem die Beklagte als Erbin ihres Ehemanns in den Rechtsstreit eingetreton ist, wie folgt erkannt:
I.	Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurtoil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 1957 wird - soweit darüber noch nicht durch das Teilurteil des Senats vom 18. Dezember 1958 und das Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April I960 rechtskräftig entschieden ist - 2urüolcgewiesen.
II. Auf die Anachlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen, soweit das Landgericht die Klage abgewieson hat, das angcfochtene Urteil teilweise wie folgt abgeändert :
Die Beklagte wird weiter verurteilt, über die Pauschalleistungen der gewerblichen Berufsgenos-
 
senschaften in allen Leerlauffällen, in denen eine Anv/endung der Röntgenapparatur des St. Jo-^|^^^-Hospitals erfolgt ist, auch für die Zeit ab 1. Juli 1954 bis zu dem 31. Dezember 1955 Rechnung zu legen. Wegen der Zeitabschnitte bis zu dem 30. Juni 1954 bleibt die Klage abgewieoen.
Dos weiteren wird die Beklagte verurteilt, die ihr gemäß I, 3 des landgeriehtlichen Urteils auferlegte Rechnungslegung (Gutachten) auch für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zu dem 31. Dezember 1955 zu erteilen.
III.	Der Beklagten wird, soweit sie durch dieses Urteil verurteilt worden ist, die Beschränkung der Erbenhaftung Vorbehalten.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und auf die Widerklage festzustellen, daß dem Kläger dio unter Ziffer II seines Klageantrages geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen.
Der Kläger beantragt, die Revision zufückzuweison.
Entscheidungsgrunde:
I.
1.	Das Berufungsgericht logt den § 4 b des Anstellungsvertrags des Beklagten vom 5. September 1952 dshin aus, daß hierdurch dom Kläger unmittelbare Ansprüche (§ 328 BGB) gegen den Beklagten eingeräumt worden sind. Diese Auslegung ist rechtlich fehlerfrei; sie wird von der Revision nicht angegriffen.
 
2.	Dio Beklagte beruft sich wie schon im zweiten Rochtszug darauf, daß der Anstellungsvertrag de3 Klägers mit der Xirchengemeinde unwirksam sei, weil die Kirchen-behördc (das Bistum) ihn nicht genehmigt habe» Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß die Kirchengemeinde 3ieh auf das etwaige Pehlen einer Genehmigung nicht berufen könne. Es kommt indessen auf die Wirksamkeit des Anstcllungsvertrags des Klägers überhaupt nicht an, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Denn die Ansprüche dos Klägers worden vom Berufungsgericht aus einem in dem Anstellungsvertrag des Beklagten mit der Kir-chengemoinde enthaltenen Vortrag zugunsten eines Dritten, des Klägers, horgeleitet. Gegen die Wirksamkeit dieses Vertrage hat die Beklagte nichts eingewandt.
3.	Da der Beklagte sich verpflichtet hat, von seinen Honorar gewisse Anteile an den Kläger für dessen Röntgenleistungen abzuführen, hat er es übernommen, die dem Kläger zuc-tohenden Anteile mit einzuziehen. Er nahm insoweit boi der Einziehung und Verv/endung der Honorare neben eigenen Interessen auch die des Klägers wahr. Aus den so gestalteten Rechtsbeziehungen ergibt sich eine Pflicht des Beklagten zur Rechnungslegung (BGH DM Hr. 1 zu § 740 BGB; LH Nr. 2 zu § 1 LVO).
4.	Die Pflicht zur Rechnungslegung trifft auch die jetzige Beklagte als Erbin ihres Ehemanns (RG HER 1933 Nr. 569).
5.	Soweit das Berufungsgericht dem Einwand der Verwirkung nicht otattgegeben hat, ist Jeein Rechtsfehler zu erkennen und kein Revisionsangriff erhoben.
II.
1. Die Revision will dem zweiten Satz dos § 4 b des Vertrages vom 5. September 1952 entnehmen, daß der Beklag-
 
te den Kläger nur an den Honoraren zu beteiligen brauche, die er als Durchgangsarzt erhalten habe. Dagegen bestehe kein Anspruch des Klägers, soweit Röntgenleistungen anläßlich der Erstattung von Gutachten des Beklagten in Anspruch genommen worden seien.
2.	Das Berufungsgericht hat aber den § 4 b des Vertrags anders ausgelegt. Es entnimmt aus Satz 1 dieser Bestimmung, daß der Kläger, soweit Röntgenleiütungon in Betracht kamen, in allen Fällen zuzuziehen und für seine Leistungen als Röntgenarzt am Honorar des Beklagten zu beteiligen war. Letzteres sei, so führt das Berufungsgericht an, zv/ar in Satz 1 des § 4 b nicht ausdrücklich gesagt, es sei aber für die Beteiligten, auch den Beklagten, selbstverständlich gewesen und habe keiner besonderen Erwähnung bedurft. Der zweite Satz des § 4 b bedeute nicht etwa, daß die Ansprüche des Klägers auf die dort geregelten '’Durchgangshonorare" beschränkt seien. Satz 2 modifiziere vielmehr nur die schon aus Satz 1 zu entnehmende grundsätzliche Verpflichtung; die Bestimmung sei nur deshalb erforderlich geworden, weil in den "Durchgangs-fällen" dio röntgenologische Leistung nicht gesondert vergütet, sondern mit dem Pauschalhonorar, das der Beklagte als Durchgangearzt erhalten habe, abgogolten worden sei.
3.	Diese Auslegung bindet das Revisionsgericht. Die Revision kann deshalb nicht mit ihrer Ansicht durchdrin-gon, daß der Kläger nur am Durchgangsarzthonorar zu be-teiligon sei und für Röntgcnlcistungcn bei Gutachten des Beklagten nichts zu beanspruchen habe.
Die Rügen, mit denen die Revison ihre gegenteilige Ansicht im einzelnen stützen will, greifen nicht durch.
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a) Sic verweist darauf, daß nach § 1 b des Anstol-lungsvortrags dos Klägers über die Vergütung für die Röntgenuntersuchung von Durchgangspatienten mit einem später einzustellonden neuen chirurgischen Chefarzt eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Das sei für die Kirchengemeinde der alleinige Beweggrund gewesen, in den Anstellungsvertrag des Beklagten die Bestimmung dos § 4 b aufzunehmen; das habe der Kläger selbst in der Klageschrift vorgetragen.
Dieses Vorbringen kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Verpflichtung des Beklagten in dessen Anstellungsvertrag geregelt ist und es auf den Inhalt dieses Vertrages und nicht des Vertrages des Klägers ankommt. Im übrigen sind die Ausführungen der Revision zu dem Anstellungsvortrag des Klägers unvollständig und dadurch irreführend. Dieser Vertrag bestimmt nämlich weiter in § 4 f:
"Das Krankenhaus wird in zukünftige Verträge mit leitenden Ärzten bzw. Chefärzten den Vermerk auf-nehmon, daß röntgenologische und strahlentherapeu-tischo Tätigkeit unter die alleinige Kompetenz dos leitenden Arztes des Röntgen-Instiuts und der Strahlen-Abteilung fällt,"
In der Klageschrift hat der Kläger geltend gemacht, die Kirchengemeinde habe gerade, um diese gegenüber dem Kläger in § 4 f seines Anatellungsvertrags eingegangonc Verpflichtung zu erfüllen^; den § 4 b in den $ext des Vertrages dos Beklagten aufgenommen.
b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, inwieweit Röntgenleistungon des Klägers von ihm selbst liquidiert werdon
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konnten oder durch seine Beteiligung an Pauschalpflegesätzen abgegolten wurden.
Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, sich hiermit zu befassen. Ber Kläger beansprucht zur Beteiligung an solchen Einnahmen des Beklagten, die dieser für Röntgenleistungen erzielt hat, mochten diese gesondert vergütet oder durch ein dem Beklagten gezahltes Pauschalhonorar abgegolten werden. Bie Revision kann keine Behauptung der Beklagten aus den 0?atSacheninstanzen darüber anführen, daß der Kläger für solche Leistungen seinerseits hätte liquidieren können oder anderweit dafür Vergütung erhalten hätte.
c) Für die Präge, was dem Kläger zustand, ist es ohne Bedeutung, wie der Beklagte seine Gutachtergebühren verwandt und ob er sie, wib er behauptet, seinem Oberarzt und seinen Assistenten überlassen hat.
III.
Bas Berufungsgericht legt den § 4 b des Vertrages von 5. September 1952 weiter dahin aus, daß der Beklagte, soweit er Röntgenleistungen in Anspruch nahm, d.h. in allen Fällen, wo er Röntgenaufnahmen in der unter der verantwortlichen Leitung des Klägers stehenden Röntgenabteilung machen ließ und die Röntgenbefunde dieser Abteilung erhielt, dem Kläger den auf die ärztliche Rönt-gonleiatung entfallenden Honoraranteil zu zahlen hatte.
Auch insoweit handelt es sich um eine das Revisionsgericht bindende Vertragsauslegung.
1. Bie Revision kann deshalb nicht damit gehört werden, die Tätigkeit des Klägers falle nach dem Wortlaut dos § 4 b nicht unter den Begriff der Röntgendiagnostik und -therapie und die zur Röntgenaufnahme geschickten
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Patienten seien dem Kläger nicht "überwiesen" worden; und verfehlt ist es auch, wenn sie meint, die Auslegung dos Berufungsgerichts verschaffe dem Kläger einen Anspruch ohne Rücksicht auf jede ärztliche Leistung und verstoße deshalb gegen die §§ 133, 157 BGB.
Der Kläger beansprucht nur den Honoraranteil, der dem Beklagten für röntgenärztliche Leistung zugeflossen ist; und nichts anderes wird ihm auf Grund der vom Berufungsgericht vorgcnommonen Auslegung zuerkannt. Das hiorauf entfallende Honorar konnte vom Beklagten nur mit Rücksicht auf die Tätigkeit des Klägers erlangt werden. Das wird insbesondere deutlich, soweit es sich um dio vom Kläger beanspruchten Gebühren in den fällen handelt, in denen die Röntgenleistung vom Beklagten nach Kr. 21 d der Preugo liquidiert worden ist. Nr. 21 d der Preugo betrifft die Gebühr "für ärztliche Tätigkeit bei der Anwendung des Röntgenapparates". Eine solche Tätigkeit konnte aber nach den Anstellungsverträgen nur der Kläger, nicht der Beklagte ausüben. Das durch die Auslegung des Berufungsgerichts gewonnene Ergebnis, daß der Beklagte dieses Honorar an den Kläger abzuführen hat, leuchtet ein; jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsirrig wäre.
Die vom Beklagten vertretene Auslegung ist auch nicht damit zu vereinbaren, daß er jedenfalls in den fällen, die soino Tätigkeit als Durchgangsarzt betreffen, Honoraranteile an den Kläger gezahlt hat, obwohl nach seiner im Rechtsstreit vertretenen Auffassung auch in diesen Fällen der Kläger weder Röntgendiagnostik noch Röntgentherapie ausgoübt hätte noch dio Patienten dem Kläger "überwiesen" worden wären. .
2.	Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich die Unerheblichkeit der Behauptung, der Beklagte
 
habe der vom Kläger gelieferten Naß- und Trockenbcfundo nicht bedurft und diese seien für ihn wertlos gewesen.
3.	Das Berufungsgericht brauchte sich nicht damit zu befassen, daß der Beklagte dem Krankenhaus gemäß seiner Vereinbarung mit diesem vom 30. April 1953 für die Behandlung von Durchgangspatienten einen Pauschalbetrag zahlte bzw. beließ. Durch diese Vereinbarung ist an den Verpflichtungen, die er im Vertrag vom 5» September 1952 zugunsten des Kläger übernommen hatte, nichts geändert worden.
4.	Ob und inwieweit sich aus dem Anstellungevertrag des Klägers weitere Anhaltspunkte zugunsten der Auslegung des Berufungsgerichts ergeben oder nicht und ob der Beklagte den Inhalt dieses Vertrags gekannt hat, kann dahinstehen. Denn es stützt seine Entscheidung auf die Auslegung der Bestimmungen, die im Anstellungsvertrag des Beklagten enthalten sind.
IV.
Der Kläger beansprucht für die Behandlungsfälle - bei denen ab 1. Januar 1956 die Leistungen des Arztes bei Röntgenaufnahmen besonders zu vergüten sind (Nr. 98 des Abkommens vom 1. Januar 1956), während sie vorher durch den dem Durchgangsarzt gezahlten Pauschalbetrag mit abgegolten wurden - ab 1. Januar 1956 die volle Vergütung für die ärztliche Röntgenleistung.
1.	Das Landgericht ist dtbeser Auffassung gefolgt, und auch das Berufungsgericht t^ilt sie ersichtlich (S. 17 f, 22 BU). Hiergegen wendet sich die Revision.
2.	Sie weist darauf hin, daß der Kläger in dem beim Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 11. Sop-
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tember 1957 selbst erklärt habe, er könne von dem Durchgangshonorar gemäß § 4 b Satz 2 seines Anstellungsvertrags nur 25 $> beanspruchen.
Der Kläger hat jedoch diese Auffassung alsbald, im Schriftsatz vom 21. September 1957, berichtigt und nunmehr den Standpunkt vertreten, daß ihm die ab 1. Januar 1956 gesondert gezahlten Gebühren für Röntgenleistungen voll zustehen.
Beim derzeitigen Stand des Verfahrens braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob dieser Standpunkt dos Klägers zutrifft. Der Anspruch auf Rechnungslegung über die in Behandlungsfüllen gezahlten Gebühren für Röntgenleistungen ist nicht davon abhängig, ob der Kläger diese Gebühren voll oder nur zu dem Teil zu beanspruchen hat. Doöhalb bedürfen auch die weiteren Rügen, welche die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, keiner Erörterung. Daß er etwa, weil die pauschale Vergütung seit dem 1. Januar 1956 v/eggefallen ist, nunmehr für die Behand-lungsfällo überhaupt nichts mehr hätte beanspruchen können, wäre mit dem Sinn des § 4 b offensichtlich unvereinbar.
V.
Teilv/eise berechtigt sind die Rügen der Revision gegen die Beurteilung der Nichtbehandlungsfälle {Leerlauffälle) durch das Berufungsgericht.
1. Unbegründet ist allerdings das Vorbringen der
 Revision zu diesen Fällen für die Zeit vom 1. Juli 1954
♦
bis zu dem 31. Dezember 1955. Sie will einen Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung insoweit verneint wissen, weil der Kläger alle notwendigen Unterlagen bereits besitze.
 
Das ergibt sich nach ihrer Meinung aus dem Brief des Klägers vom 22. Juli 1954.
Der Kläger hat jedoch im Schriftsatz vom 11. November 1958 (S. 5) dargelegt, er sei zwar bei Abfassung des Schreibens vom 22. Juli 1954 überzeugt gewesen, aus dem Tagebuch der Röntgenabteilung eino Aufstellung der Leerlauffälle (und Behandlungsfälle) fertigen zu können, ha-bo dann jedoch erkannt, daß diese Unterlagen nicht ausreichten und keine Abrechnung ermöglichten.
Lezteres trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu, die sich auf die Aussage der Zeugin
 stützen; hiernach konnte der Kläger sich die Unterlagen für die Berechnung seiner Vergütung nur durch . Einsicht in das Durchgangsarztbuch verschaffen, und diese Einsicht hat ihm,der Beklagte verweigert.
Im übrigen ist zu bemerken, daß es Sache des Rechenschaftspflichtigen ist, die Einzelheiten aus den Unterlagen zu ermitteln, und daß er diese Arbeit nicht auf den Berechtigten abwälzen kann (BGHZ 39, 87, 95).
Auch der Einwand der Revision, für die Behandlungsfälle in der Zeit bis zu dem 31. Dezember 1955 genüge eine Auskunft über die Zahl der Nichtbehandlungsfälle und deshalb bestehe kein Anspruch auf Rechnungslegung, ist nicht begründet. Der Kläger hat, da ihm ein Rechnungs-legungsanspruch zusteht, auch Anspruch auf Vorlage von Belege!*; diese wird ihm durch eine bloße Auskunft nicht gewährt (BGH WH 1962, 706 f).
2. Mit Recht wendet sich aber die Revision gegen die Verurteilung, soweit es sich um Nichtbehandlungs-füllo für dio Zeit ab 1. Januar 1956 handelt. Hier geht der Klageantrag auf Rechnungslegung (und Zahlung)
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"über alle Gebühren und Honorar in Nichtbehandlungsfallen, dio nach Nr» 21 d der Preugo abgerechnet worden sind".
Das Landgericht hat dem Antrag auf Rechnungslegung insoweit stattgegeben, und das Oberlandesgericht hat diese Verurteilung bestätigt.
Dieser Antrag entbehrt jedoch der Grundlage. In Nichtbehandlungsfällen wird die Röntgenleistung des Arztes auch noch dem Abkommen vom 1. Januar 1956 - wie vorher - nicht gesondert vergütet, sondern durch einen Pauschbetrag äbgegolten (Nr, 99 des Abkommens).. Der Beklagte hat darauf im Rechtsstreit ausdrücklich hingewiesen (S. 7 f des Schriftsatzes vom 22. Mai 1958). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten und hat nirgendwo eine Begründung dafür gegeben, weshalb er für Nich.tbehondlungs-fälle nach dem 1. Januar 1956 eine Gebühr nach Nr. 21 d der Preugo beanspruchen könne.
Wohl hat er im Schriftsatz vom 29* August 1958 (S. 10 in Verbindung mit S. 7) vorgetragen, es sei anzunehmon, daß dem Beklagten eine Sonder- oder Zusatzgebühr für Röntgenleistungen in Höhe von 2 DM gezahlt worden sei.
Der Beklagte hat darauf bereits erklärt, daß er solche Sondergebühren nicht erhalten habe, und zu dem Beweis dafür ein Schreiben des Landesverbandes Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 13« Oktober 1958 vorgelegt.
Es kann auf sich beruhen, ob damit nicht dio Rechnungslegung hinsichtlich der Sondergobühren bereits erledigt ist. Denn einen sich auf die angebliche Son-dergobühr beziehenden Klageantrag hat der Kläger nicht gestellt. Um nach Nr. 21 d der Preugo abgerechnete Gebühren, wie sie mit den Klageanträgen 11b und II zu 1 B beansprucht werden, handelt es sich bei den angeb-
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liehen Sondergebühren nicht. Gebühren nach Nr. 21 d der Prcugo aber gibt es für Nichtbehandlungsfällo, wie auo-geführt, überhaupt nicht. Insoweit ist der Antrag auf Rechnungslegung unbegründet und daher abzuweisen. Dasselbe gilt für die entsprechende. Zahlungsklage; obschon die Vorinstanzen hierüber noch nicht befunden haben, kann das Revisionsgericht in dem hier gegebenen Pall der Stufenklago ausnahmsweise auch insoweit die Klage abweisen (BGHZ 30, 213, 215; BGH NJW 59, 1827). '
Soweit es sich um die Beteiligung an der Pauschal-Vergütung für Nichtbehandlungsfälle handelt, ist der Anspruch des Klägers auch für dio Zeit ab 1. Januar 1956 bereits von dem Klageantrag 11a miterfaßt und dem Kläger von den Vorinstanzen suerkannt worden.;
' VI.
1. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteile ist gesagt, daß der Peststellungswiderklage der Erfolg versagt bleiben müsse. In der Urteilsformol ist aber von einer Abweisung der Widerklage nichts erwähnt (abgesehen von der Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs, der dio Abweisung der Widerklage teilv/oiae bestätigt hatte), Es ist klar erkennbar, daß das Berufungsgericht dio Widerklage hat abweisen wollen. Davon geht auch die Revision aus, wie ihre Anträge zeigen.
Daß die Abweisung in der Urteilsformel nicht zu dem Ausdruck gekommon ist, stellt bei dieser Sachlage eine offenbare Unrichtigkeit dar. Eine solche ist nach § 319 Abs. 1 ZPO vom Gericht, d.h. auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht (Stein-Jonas-Schön ke, ZPO, 18. Auf1., § 319 II 1; Wioczorek, ZPO, § 319 C I b), jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen.
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Allerdings vertritt das Bundesarbeitsgericht (NJW 1959, 1942) die Auffassung, ein Anspruch, über den zwar in den Gründen, aber nicht in der Urteilsformcl entschieden sei, sei im Sinne des § 321 ZPO übergangen und das Versehen könne nur im Wege des in dieser Vorschrift geregelten Ergänzungsverfahrens beseitigt werden (ebenso Wieczorek aaO § 321 A I a).
Der Senat kann dem für die Fälle nicht bei treten, in denen der Wille des Gerichts, über den Anspruch zu entscheiden, klar zutage liegt und offenbar durch ein bloßes Versehen nicht in der Urteilsformel zu dem Ausdruck gekommen ist. Die gegenteilige Auffassung führt dazu, einen Streit, den das Gericht als entschieden angesehen hat und den auch die Parteien vernünftigerweise als erledigt betrachten müssen, unnötig neu aufzurollen; wo nämlich die Vorschrift des § 321 ZPO eingreift, erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs mit Ablauf der Wochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO (RGZ 59, 128, 131; BAG aaO). Der erkonen-de Senat kann auch das Bedenken des Bundesarbeitsgorichts nicht teilen, der Umfang der Rechtskraftwirkung bleibe unklar, wenn sich die Entscheidung zunächst nur aus don Gründen ergebe und noch nachträglich nach § 319. ZPO in der Urteilsformel zu dem Ausdruck gebracht werde. Die Erit-scheidungsgründe müssen auch sonst oft herangezogen werden, um den Umfang der Rechtskraft festzustellen; z.B. ist bei einem Urteil, in dessen Formel die Klage abgewiesen wird, erst aus den Gründen zu ermitteln, ob eine Abweisung als unzulässig, als zur Zeit unbegründet, als unschlüssig usw. vorliegt.
Die Auffassung des Senats stimmt überein mit der Rechtsprechung dos Reichsgerichts (JW 1929, 101) und dom von Stein-Jonas-Schönke aaO § 321 I 2- und Rosenberg, Lehrbuch dos deutschen Zivilprozoßrechts, 9» Aufl.,
§ 57 I 3 c eingenommenen Standpunkt.
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2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Abweisung der Widerklage ist auch zutreffend.
Soweit der Klage auf Rechnungslegung stattgegoben ist, i3t damit zugleich .entschieden, ..Haß die Ansicht der Beklagten, der Kläger habe schon dem Grunde nach keine Ansprüche gegen sie, nicht zutrifft. Allerdings könnte sich theoretisch noch ergeben, daß der Kläger nach dem Ergebnis der Rechnungslegung nichts mehr zu beanspruchen hätte, weil seine Ansprüche bereits erfüllt sind. Dann würde aber kein Raum dafür sein, der leugnenden Peststellungswiderklage stattzugeben, weder nach § 256 ZPO noch nach § 280 ZPO. Daß der Kläger keine Ansprüche mehr hat, würde vielmehr in diesem Palle durch die Abweisung seiner Zahlungsklage rechtskräftig fest-gestellt. Eine daneben auf die Widerklage ausgesprochene Feststellung, daß er keine Ansprüche mehr habe, wäre überflüssig. Für sie würde das Feststollungsinteresso i.S. des § 256 ZPO fehlen. A»uch § 280 ZPO würde für eine solche Feststellung keine Handhabe bieten; cs würde an der nach § 280 ZPO erforderlichen Abhängigkeit der Entscheidung über die Klage von dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung mit der Widerklage begehrt wird, fehlen; dieses Rechtsverhältnis darf nicht identisch sein mit' demjenigen, über das durch die Entscheidung über die Klage ohnedies rechtskräftig entschieden wird (Stein-«Tonas-Schönke aaO § 280 II 2); wenn aber die Zahlungsklage abgewiesen wird, erlangt die Beklagte ohne weiteres die mit der Feststellungswiderklage an-gestrebto rechtskräftige Feststellung, daß der Kläger keine Ansprüche auf Zahlung hat.
Aus den obigen Erwägungen folgt, daß die Abweisung der Widerklage auch insoweit berechtigt ist, als Ansprüche auf Zahlung schon durch die Vorinstanzen abgc-
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wicsen sind odor nunmehr vom erkennenden Senat (in dem oben unter V 2 angegebenen Umfang) abgewiesen werden,
VII.
Nach allem hat die Revision nur zu einem geringen 2eil (oben unter V 2) Erfolg. Im übrigen ist sie zurückzuweisen. Zugleich ist das angefochtene Urteil dahin zu berichtigen, daß die Widerklage auch insoweit ab-gcwiosen wird, als das nicht schon durch das Urteil des erkennenden Senats vom 4. April I960 geschehen ist, also in vollem Umfange.
Die abgewiesenen Ansprüche auf Honorare für Nichtbo-handlungsfällo ab 1. Januar 1956, "die nach Nr. 21 d Prou-go abgerechnet worden sind”, fallen, da solche Ansprüche, wie ausgeführt, überhaupt nicht entstanden sind, für die Kostenvorteiiung nicht ins Gewicht. Es ist deshalb gerechtfertigt, der Beklagten nach §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten der Revision aufzuerlegen.
Heimann-Trosien	Rietschel	Erbel
 Meyer	Vogt