Rechtsanwalt Br. hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br«Heimann Trosien, Brbel, Br« Vogt und Br« Pinke für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22« Mai 1959 wird zurückgewiesen« Juli 1948 teilte ihr die Beklagte mit, das Abkommen sei infolge der Währungsumstellung ungültig geworden, sie verlange aber die Weiterlieferung von Torf auf anderer Grundlage. Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt, weil diese nicht die zugesicherte Zahl von Strafgefangenen gestellt, sich unzureichend um den Absatz des Torfes bemüht und schließlich ohne Bechtsgrund vom Vertrage losgesagt habe. Nach der Währungsumstellung habe sich die Klägerin zunächst mit der Zuweisung von nur 16 Strafgefangenen einverstanden erklärt und später nicht mehr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangt. Das Oberlandesgericht hat durch sein erstes Urteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten aus anderen als aus Gründen der Auf- # rechnung abgewiesen« 1.) Der Bundesgerichtshof hatte in seinem ersten Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 691 356 darauf verwiesen, daß die Beklagte für ein ursprüngliches Unvermögen ohne Rücksicht auf ein Verschulden haften würde* Es verneint nämlich eine Haftung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkte bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen und führt hierzu aus: Das Landgericht habe die Verpflichtung der.Beklagten (rechtsirrtümlich) aus einem Verschulden bei Vertragsschluß hergeleitet, weil sie sich nicht rechtzeitig darüber vergewissert habe, ob ihr die Haftanstalt eine genügende Zahl von Gefangenen stellen könne * In dem Berufungsverfahren habe der Vertreter der Klägerin im fermin vom 6? Unter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht in der Tat etwaige Ansprüche aus ursprünglichem Unvermögen ^ der Beklagten allein deswegen verneinen, weil die Klägerin einen Sachverhalt, der eine solche Annahme hätte rechtfertigen können, nicht behauptet hat und auch nicht hat behaupten wollen» 2») Das Berufungsgericht ist danach mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte zur JErfülluhg ihrer Verpflichtung nicht von Beginn an unvermögend war. Vielmehr beschränkt es Bich auf die Feststellung* es sei nicht bewiesen, daß die Parteien eine Haftung der Beklagten auch ohne Verschulden hätten begründen wollen; ein Verschulden treffe die Beklagte aber in keinem Balte» fälle bis zur höheren Gewalt auch ohne Verschulden habe einstehen sollen» Das ergebe sich insbesondere daraus, daß sich die Kr« 11 auf beide Vertragsschließenden beziehe* Die Klägerin habe, wie aus den Nr* 2 und 9 des Abkommens folge, nur für Verschulden haften sollen» Dann habe dasselbe für die Beklagte zu gelten* Hinzukomme, daß bei dem Ver- Die Revision macht geltend, die Klägerin sei durch die-se Auffassung überrascht worden» Hätte das Oberlandesgericht seine Ansicht klargelegt, so hätte sich die Klägerin auf Farteivernehmung dafür berufen, daß bei dem Vertragsschluß auf Seiten der Beklagten Juristen mitgewirkt hätten* Urt«) sagt es, es entspreche der Lebenserfahrung, daß in Verträge» insbesondere wenn sie von Nicht juristen verfaßt würden, die sich aus dem BGB ergebenden Rechte und Pflichten teilweise auf-genommen würden und teilweise nicht, ohne daß die Beteiligten damit die Regelung des BGB ausschließen wollten» Diesen - nicht zu beanstandenden - Brfahrungssatz hat das Oberlandesgericht also auch für Verträge bejaht, die von Juristen aufgesetzt werden» In dem zweiten Falle (S„ 25 d» Urt») geht es auf die Mitwirkung von Juristen im Zusammenhang damit ein was die Parteien unter dem Begriff der '‘höheren Gewalt" verstanden haben; diese Frage hat es jedoch dahingestellt gelassen« b) Die Revision meint« das Berufungsgericht habe übersehen« daß es für die Auslegung eines Vertrags keine Beweislast gebe« Richtig ist zwar« daß die Auslegung einer Vertragsurkunde mit der Beweis last nichts zu tun hat« Bas Oberlandesgericht hat dies aber nicht verkannt» Es prüft zunächst, welchen objektiven Sinn die in dem Vertrag nieder gelegten Erklärungen haben und gelangt zu dem Ergebnis, es lasse sich daraus nicht entnehmen« daß die Beklagte die Beschaffun von täglich 76 Gefangenen "garantiert" habe (S« 20 f do Urt. Im folgenden geht es auf die Frage ein, ob sich aus anderen Umständen ein dahingehender Wille der Beteiligten ergebe« Wenn man aus jener Bestimmung, so legt es dar, den Schluß ziehen wollte, daß die Beklagte bis zur höheren Gewalt auch ohne Verschulden haften sollte, so müßte dies auch für die Klägerin gelten« Eine solche, nur durch höhere Gewalt eingeschränkte eigene Haftung habe aber "die Klägerin offenbar ernstlich selbst nicht behaupten11 wollen« Daß gegen diese bisher keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, stand einer Verwertung in dem angeführten Sinne nicht entgegen« Deswegen konnte das Oberlandesgericht auch ohne Hechtsverstoß die Nr. 2 und 9 des Vertrags in die Prüfung einbeziehen£s. f) Das Oberlandesgericht hat bei der Auslegung der Br« 4 und 11 des Vertrags nicht den § 565 Abs* 2 '.ZPO verletzt* Ober den “objektiven ErklärungsInhalt" der Nr« 11 befand sieb, entgegen der Auffassung der Revision, in dem ersten Urteil des Bundesgerichtshofs keine das Berufungsgericht bindende rechtliche Beurteilung• Es wird insoweit auch auf die Entscheidung des Senats vom 13» Pebruar 1958 zu B I 3 verwiesen« 3.) Das Oberlandesgericht erörtert öle Frage, ob die Beklagte die Ni chtgestel lung der Vorgesehenen 76 befangenen zu vertreten hat, nicht mehr im einzelnen* Es verweist insoweit (s* 16 d* Urt*) auf sein erstes Urteil (dort S* 15 -18)* Dessen Beweiswürdigung macht es sich mit der Begründung zu eigen, daß die Klägerin hierzu keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht habe* b) Das Berufungsgericht hatte sich in seinem ersten Urteil mit der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die in ausreichender Zahl vorhandenen Strafgefangenen unzweckmäßig eingesetzt, eingehend befaßt und sie als unzutreffend abgelehnt. lo) Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die Beklagte ihre Vertragspflichten für den Rest des Jahres 1948 schuldhaft verletzt hat und verneint dies« b) Die Klägerin verlangt von der Beklagten ferner Schadensersatz, weil sie sich in dieser Zeit nicht hinreichend um den Absatz des Torfes bemüht habe« Das Oberlandesgericht bezweifelt;, ob eine solche ver-tr agil che Verpflichtung der Beklagten überhaupt bestanden habe, läßt die Frage aber offen0 Es verneint einen Schaden der Klägerin schon deswegen, weil sie den 1943 geförderten Torf anderweit verkauft habe (So 29 d0 Urt«)» Vorsorglich stellt es fest (So 50 d» Urt«), daß die Beklagte alles in ihren Kräften Stehende getan habe, um den Verkauf des Torfes sicherzusteilen; sie habe also ihre etwaige Vertragspflicht, bei dem Absatz mitzuwirken, in keinem Falle schuldhaft verletzt« ^ 2«) Die Klägerin hat auch für die Jahre 1949 bis 1951 Schadenersatzansprüche mit der Begründung geltend gemacht, die Beklagte habe eich ohne Grund von dem Vertrage los gesagt« Das Oberlandesgericht lehnt diese Forderung ebenfalls abo Es führt aus: Zwar habe die Beklagte der Klägerin in Verkennung der Hechtslage am 2» Juli 1948 mitgeteilt, der Vertrag jsei durch die W^rungsreform ungültig gewordenö ^ Die Beklagte habe sich aber, wie sich aus dem Inhalt des Schreibens ergebe, nicht von ihrer Verpflichtung lösen* sondern die Abmachungen nur den veränderten Verhältnissen anpassen wollen• Die Klägerin wäre nach Treu und: Glauben verpflichtet gewesen, einer solchen Anpassung zuzustimmen, wenn sie auf eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses Wert gelegt hätte« Tatsächlich habe eie kein Interesse daran gehabt, weil sie die Torfgewinnung als .unrentabel ange- Die Beklagte hatte sich nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorbehaltlos von dem Vertrag losgesagt, sondern seine Fortsetzung ln Aussicht gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Eevisions-gericht hat die Klägerin ihre Forderung auch damit begründet, daß sie von der Beklagten gemäß dem § 242 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen könne, die sie im* Vertrauen auf den fünfjährigen Vertrag gemacht habe und die durch dessen vorzeitige Auflösung wertlos geworden seien.
YiS^2R_152/59 Verkündet am 24«Oktober I960 Uoitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2219 026 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Torfgewinnungs- und Verwertungs GmbH in Haflfe vertreten durch den Geschäft sfUhr er, den Kaufmann Otto Karl HarflBN, Bmmmmrn, H^m^str Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« g e ge n vertreten duroh den Magistrat von Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br«Heimann Trosien, Brbel, Br« Vogt und Br« Pinke für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22« Mai 1959 wird zurückgewiesen« Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte schloß am 10. März 1947 mit dem Torf Unternehmer S®® einen Vertrag, in den für am 29« April 1947 die Klägerin eintrat. Danach sollte die Klägerin Brenntorf gewinnen und hierbei bis zu 4 Fressen einsetzen; 91 # der Ausbeute sollte sie der Bevölkerung von zur Verfügung stellen» Die Beklagte sollte Strafgefangene als Arbeitskräfte» und zwar 19 Mann je Fresse, beschaffen. Die Klägerin erhielt trotz verschiedener Mahnungen zu keinem Zeitpunkt die vorgesehene Anzahl von Arbeitern. Am 2. Juli 1948 teilte ihr die Beklagte mit, das Abkommen sei infolge der Währungsumstellung ungültig geworden, sie verlange aber die Weiterlieferung von Torf auf anderer Grundlage. Die Verhandlungen führten jedoch zu keinem Ergebnis. Die Klägerin hat seit der Währungsumstellung keinen Torf mehr geliefert« Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt, weil diese nicht die zugesicherte Zahl von Strafgefangenen gestellt, sich unzureichend um den Absatz des Torfes bemüht und schließlich ohne Bechtsgrund vom Vertrage losgesagt habe. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 40.691,27 Dil nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie macht u.a. geltend, daß sie die NichtgeStellung der vorgesehenen Zahl von Strafgefangenen nicht zu vertreten und daß sie hach besten Kräften beim Absatz des Torfes mitgewirkt habe. Nach der Währungsumstellung habe sich die Klägerin zunächst mit der Zuweisung von nur 16 Strafgefangenen einverstanden erklärt und später nicht mehr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangt. Vorsorglich hat die Beklagte mit Gegenforderungen auf gerechnet 9 die sie im Schriftsatz vom 8. Februar 1956 auf 25.708,96 DM beziffert hat» Das Landgericht hat die damals auf Zahlung von nur 16•016f57 DM gerichtete Klage abgewiesen. Es hielt die Beklagte zwar zur Zahlung von 6<>132 DM für verpflichtet, sah diese Forderung aber durch Aufrechnung als getilgt an. Das Oberlandesgericht hat durch sein erstes Urteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten aus anderen als aus Gründen der Auf- # rechnung abgewiesen« Auf die Beviaion der Klägerin hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Dieses verurteilte darauf in seinem zweiten Urteil die Beklagte zur Zahlung von 16.375,27 DM. Dieses Urteil hob der erkennende Senat auf die Bevi-sionen beider Teile erneut auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Auf die beiden Revisionsurteile wird verwiesen. # Das Oberlandesgericht entschied nunmehr durch sein drittes Urteil ebenso wie das erste; Mal. Mit der Beviaion verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels » u Ent scheidungsgründes I, Die Klägerin leitet ihre Ansprüche für die Zeit bis zur Währung sumst.ellung daraus her, daß ihr die Beklagte nicht die zugesicherte Zahl von Arbeitskräften gestellt habe* 1.) Der Bundesgerichtshof hatte in seinem ersten Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 691 356 darauf verwiesen, daß die Beklagte für ein ursprüngliches Unvermögen ohne Rücksicht auf ein Verschulden haften würde* Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob ein solches Unvermögen oder auch eine Unmöglichkeit (S, 19 d.Urt«) in Betracht kommt. Es verneint nämlich eine Haftung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkte bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen und führt hierzu aus: Das Landgericht habe die Verpflichtung der.Beklagten (rechtsirrtümlich) aus einem Verschulden bei Vertragsschluß hergeleitet, weil sie sich nicht rechtzeitig darüber vergewissert habe, ob ihr die Haftanstalt eine genügende Zahl von Gefangenen stellen könne * In dem Berufungsverfahren habe der Vertreter der Klägerin im fermin vom 6? April 1951 erklärt, daß die Klägerin ihre Ansprüche hierauf nicht stützen wolle* Daraus ergebe sich auch, daß sie die Tatsachen nicht mähr vortragen wolle, die ein ursprüngliches Unvermögen begründen könnten. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Erwägungen nicht bedenkenfrei sind. Im Ergebnis treffen sie aber zu. Für die Annahme des Oberlandesgerichts bedurfte es nämlich gar nicht des Zurückgreifens auf die im Termin vom 6. April 1951 abgegebene Erklärung. Denn die Klägerin hatte mehrfach ausdrücklich vorgetragen, die Beklagte sei sowohl / / / / / / ~ 5 - bei Vertragsschluß, wie auch später in der Xage gewesen, die vorgesehenen 76 Gefangenen zu beschaffen. Das stellt das Oberlandesgericht So 6 des angefochtenen Urteils selbst fest; es ergibt sich zudem unmißverständlich aus den Schriftsätzen der Klägerin vom 4. April 1951, 26. April 19$lj 21.September 1951 und 17 . Januar 1956; auch die Revision ist derselben Ansicht. Unter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht in der Tat etwaige Ansprüche aus ursprünglichem Unvermögen ^ der Beklagten allein deswegen verneinen, weil die Klägerin einen Sachverhalt, der eine solche Annahme hätte rechtfertigen können, nicht behauptet hat und auch nicht hat behaupten wollen» 2») Das Berufungsgericht ist danach mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte zur JErfülluhg ihrer Verpflichtung nicht von Beginn an unvermögend war. Es prüft weiter, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte für die Nicht ge Stellung der erforderlichen Zahl von Gefangenen einzustehen hatte« Hierbei entscheidet es nicht, ob die Beklagte nac^räglich zur Beschaffung unvermögend ge-worden ist . Vielmehr beschränkt es Bich auf die Feststellung* es sei nicht bewiesen, daß die Parteien eine Haftung der Beklagten auch ohne Verschulden hätten begründen wollen; ein Verschulden treffe die Beklagte aber in keinem Balte» Der Vertrag enthalte, so führt es aus, keine Bestimmung, die auf ein Abweichen von dem Verschuldensgrundsatz der §§ 276 und 325 BGB hindeute. Zwar besage die Nr. 11, daß bei "einer Minderförderung, hervorgerufen durch höhere Gewalt, .. eine Haftung nach beiden Seiten ausgeschlossen11 sei. Daraus könne aber nicht entnommen werden, daß die Beklagte für alle Aus- fälle bis zur höheren Gewalt auch ohne Verschulden habe einstehen sollen» Das ergebe sich insbesondere daraus, daß sich die Kr« 11 auf beide Vertragsschließenden beziehe* Die Klägerin habe, wie aus den Nr* 2 und 9 des Abkommens folge, nur für Verschulden haften sollen» Dann habe dasselbe für die Beklagte zu gelten* Hinzukomme, daß bei dem Ver- tragsschluß das Abkommen der Beklagten mit der Haftanstalt gekannt und deswegen nicht habe annehmen können, die Beklagte wolle die Geltendmachung der Gefangenen "garantieren”» Die Revision greift diese Erwägungen mit verschiedenen Rügen an» Sie sind unbegründet» a) Das Berufungsgericht erwähnt in diesem Zusammen-hange, daß der Vertrag von "NichtJuristen11 aufgesetzt worden sei» Die Revision macht geltend, die Klägerin sei durch die-se Auffassung überrascht worden» Hätte das Oberlandesgericht seine Ansicht klargelegt, so hätte sich die Klägerin auf Farteivernehmung dafür berufen, daß bei dem Vertragsschluß auf Seiten der Beklagten Juristen mitgewirkt hätten* Die Rüge geht schon deswegen fehl, weil das Oberlandes« gericht aus diesem Sachverhalt keine entscheidenden Schlüsse gezogen hat» In den ersten Falle (So 20 d. Urt«) sagt es, es entspreche der Lebenserfahrung, daß in Verträge» insbesondere wenn sie von Nicht juristen verfaßt würden, die sich aus dem BGB ergebenden Rechte und Pflichten teilweise auf-genommen würden und teilweise nicht, ohne daß die Beteiligten damit die Regelung des BGB ausschließen wollten» Diesen - nicht zu beanstandenden - Brfahrungssatz hat das Oberlandesgericht also auch für Verträge bejaht, die von Juristen aufgesetzt werden» In dem zweiten Falle (S„ 25 d» Urt») geht es auf die Mitwirkung von Juristen im Zusammenhang damit ein was die Parteien unter dem Begriff der '‘höheren Gewalt" verstanden haben; diese Frage hat es jedoch dahingestellt gelassen« b) Die Revision meint« das Berufungsgericht habe übersehen« daß es für die Auslegung eines Vertrags keine Beweislast gebe« Auch diese Rüge greift nich# durch« Richtig ist zwar« daß die Auslegung einer Vertragsurkunde mit der Beweis last nichts zu tun hat« Bas Oberlandesgericht hat dies aber nicht verkannt» Es prüft zunächst, welchen objektiven Sinn die in dem Vertrag nieder gelegten Erklärungen haben und gelangt zu dem Ergebnis, es lasse sich daraus nicht entnehmen« daß die Beklagte die Beschaffun von täglich 76 Gefangenen "garantiert" habe (S« 20 f do Urt. Im folgenden geht es auf die Frage ein, ob sich aus anderen Umständen ein dahingehender Wille der Beteiligten ergebe« Bas sieht es nicht als erwiesen an« Gegen ein solches Vorgehen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Bas Berufungsgerichte hat* nur bezüglich der * Tatsachen, die für die Vertragsauslegung von Bedeutung waren auf die Grundsätze über die Beweislast zurückgegriffen« Dazu war es befugt (vgl« BGHZ 20, 109, 111 f)« c) Bis Beschwerdeführerin wirft dem Berufungsgericht vor, es habe zu Uhrecht angenommen, die Klägerin habe nicht ernstlich behaupten wollen, daß die Beklagte auch ohne Verschulden haften sollte« Hier hat die Klägerin das Urteil mißverstanden« An der fraglichen Stelle (S. 22 d. Urt.) behandelt das Ober- n 8 ° landesgericht die Nr« 11 des Vertrages und weist darauf hin, daß darin eine Haftung für höhere Gewalt nach beiden Selten ausgeschlossen sei. Wenn man aus jener Bestimmung, so legt es dar, den Schluß ziehen wollte, daß die Beklagte bis zur höheren Gewalt auch ohne Verschulden haften sollte, so müßte dies auch für die Klägerin gelten« Eine solche, nur durch höhere Gewalt eingeschränkte eigene Haftung habe aber "die Klägerin offenbar ernstlich selbst nicht behaupten11 wollen« Dieser Gedankengang ist nicht zu beanstanden« Er hat nicht eine Behauptung der Klägerin über die Haftung der Beklagten, sondern Erwägungen Uber eine etwaige Haftung der Klägerin zu dem Inhalt. Daß gegen diese bisher keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, stand einer Verwertung in dem angeführten Sinne nicht entgegen« Deswegen konnte das Oberlandesgericht auch ohne Hechtsverstoß die Nr. 2 und 9 des Vertrags in die Prüfung einbeziehen£s. 22 d. ürt«)« d) Das Gberlandesgericht sagt S.' 23 d. Urt«, es habe bereits in seiner ersten Entscheidung ausgeführt, daß die Klägerin keine besonderen Gründe dafür vorgebracht habe, warum die Beklagte einseitig eine Garantie hätte übernehmen sollen und warum die Klägerin, wenn sie etwas derartiges gewollt haben sollte, nicht auf die Aufnahme in den Vertrag gedrungen habe. Die Huge der Hevision, das Oberlandesgericht habe sich nicht auf sein aufgehobenes früheres Urteil beziehen dürfen, geht schon d eawegen fehl, weil es an dieser Stelle nur berichtend auf seine damaligen Ausführungen verweist. Allerdings stellt es im folgenden die gleichen Erwägungen erneut an; das war aber zulässig, da sie der Bundesgerichtshof. in seinen Entscheidungen nicht mißbilligt hatte. e) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht stand es dem Berufungsgericht frei, aus der Durchführung des Vertrags Rückschlüsse auf dessen Inhalt zu ziehen (S.. 24 do Urto)e f) Das Oberlandesgericht hat bei der Auslegung der Br« 4 und 11 des Vertrags nicht den § 565 Abs* 2 '.ZPO verletzt* Ober den “objektiven ErklärungsInhalt" der Nr« 11 befand sieb, entgegen der Auffassung der Revision, in dem ersten Urteil des Bundesgerichtshofs keine das Berufungsgericht bindende rechtliche Beurteilung• Es wird insoweit auch auf die Entscheidung des Senats vom 13» Pebruar 1958 zu B I 3 verwiesen« g) Pür die Ansicht der Revision, der Vertrag sei zu Basten der Beklagten aus zu 1 egen 5 fehlt es an jeder Grund . * läge. Es ist auch nicht zu erkennen, warum der Tatrichter -< . ■ nicht zu dem Ergebt! s ^MlP^gBlangen dürfen, daß möglicherweise ein Einigungsmangel Vorgelegen hat, 3.) Das Oberlandesgericht erörtert öle Frage, ob die Beklagte die Ni chtgestel lung der Vorgesehenen 76 befangenen zu vertreten hat, nicht mehr im einzelnen* Es verweist insoweit (s* 16 d* Urt*) auf sein erstes Urteil (dort S* 15 -18)* Dessen Beweiswürdigung macht es sich mit der Begründung zu eigen, daß die Klägerin hierzu keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht habe* a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hierbei die Bindung durch das erste Revisionsurteil nicht beachtet« Die Rüge ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hatte zu dem etwaigen Verschulden der Beklagten überhaupt keine Stellung genommen. Das Berufungsgericht war daher nicht gehindert, auf seine früheren An« und Ausführungen zurückzugreifen« b) Das Berufungsgericht hatte sich in seinem ersten Urteil mit der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die in ausreichender Zahl vorhandenen Strafgefangenen unzweckmäßig eingesetzt, eingehend befaßt und sie als unzutreffend abgelehnt. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen (vgl« dazu auch RGZ 84, 125)« Die Revision gibt nicht an, warum diese Ausführungen fehlerhaft sein sollen« II, Für die Zeit nach der Währunfesumstellung billigt das Öberlandesgericht der Klägerin ebenfalls keine An- . Sprüche zu* lo) Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die Beklagte ihre Vertragspflichten für den Rest des Jahres 1948 schuldhaft verletzt hat und verneint dies« a) Be stellt fest, daß die Klägerin am 29» Juni 1948 bei einer Besprechung nur npch eine Bedienungsmannschaft verlangt und die Zuführung weiterer Arbeitskräfte abgelehnt hat. Diese eine Bedienungsmannschaft hat die. Klägerin unstreitig bis zu dem Bade der Saison erhalten. Sie kann danach gegendie Beklagte keinen Vorwurf daraus herleiten, daß diese in der zweiten Hälfte des Jahres 1948 nicht für weitere Arbeitskräfte gesorgt hat« b) Die Klägerin verlangt von der Beklagten ferner Schadensersatz, weil sie sich in dieser Zeit nicht hinreichend um den Absatz des Torfes bemüht habe« ~ XI —* Das Oberlandesgericht bezweifelt;, ob eine solche ver-tr agil che Verpflichtung der Beklagten überhaupt bestanden habe, läßt die Frage aber offen0 Es verneint einen Schaden der Klägerin schon deswegen, weil sie den 1943 geförderten Torf anderweit verkauft habe (So 29 d0 Urt«)» Vorsorglich stellt es fest (So 50 d» Urt«), daß die Beklagte alles in ihren Kräften Stehende getan habe, um den Verkauf des Torfes sicherzusteilen; sie habe also ihre etwaige Vertragspflicht, bei dem Absatz mitzuwirken, in keinem Falle schuldhaft verletzt« ^ Mindestens die letztgenannte Erwägung trägt das Ergebnis* Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen« 2«) Die Klägerin hat auch für die Jahre 1949 bis 1951 Schadenersatzansprüche mit der Begründung geltend gemacht, die Beklagte habe eich ohne Grund von dem Vertrage los gesagt« Das Oberlandesgericht lehnt diese Forderung ebenfalls abo Es führt aus: Zwar habe die Beklagte der Klägerin in Verkennung der Hechtslage am 2» Juli 1948 mitgeteilt, der Vertrag jsei durch die W^rungsreform ungültig gewordenö ^ Die Beklagte habe sich aber, wie sich aus dem Inhalt des Schreibens ergebe, nicht von ihrer Verpflichtung lösen* sondern die Abmachungen nur den veränderten Verhältnissen anpassen wollen• Die Klägerin wäre nach Treu und: Glauben verpflichtet gewesen, einer solchen Anpassung zuzustimmen, wenn sie auf eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses Wert gelegt hätte« Tatsächlich habe eie kein Interesse daran gehabt, weil sie die Torfgewinnung als .unrentabel ange- sehen habe; das habe sie unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht (S« 32 do ürt.)o Insbesondere habe ihr Geschäftsführer ausdrücklich erklärt, daß er keine Strafgefangenen als Arbeits- 12 - kräfte beschäftigen wolle (So 27 d« Urt0) und deswegen auch keine mehr angefordert. Selbst wenn man aber annehme, daß der Vertrag für die Zeit nach dem lo Januar 1949 fortbestanden habe, könne die Klägerin keine Schadensersatzansprüche für diese Zeit geltend machen, weil sie keine Frist nach dem § 526 BGB gesetzt habe, a) Der Revision ist zuzugeben, daß das Öberlandesge-rieht die Hechtsfolgen nicht eindeutig ausspricht, die sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 2, Juli 1948 und dem darauf folgenden Verhalten der Klägerin ergeben« Insbesondere sagt es nicht, daß der Vertrag für die Zeit nach dem 1, Januar 1949 im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst worden ist« Biesen - rechtlichen - Schluß kann aber das Revisions-gericht an Hand der festgestellten Tatsachen selbst ziehen. Die Klägerin hat danach auf die Einhaltung der wesentlichsten Verpflichtung der Beklagten, nämlich der Gestellung der Gefangenen, für die Zukunft verzichtet, der Auflösung des Bagers in zugestimmt und auch sonst keine Schritte unternommen, die auf eine Fortsetzung der Vertragsbeziehungen abzielten« Bie Beklagte hat ihrerseits nicht mehr die Lieferung von Torf verlangt und die Klägerin auch nicht gemahnt» Bas bedeutets daß sich die Parteien Uber die Beendigung des Vertragsverhältnisses einig waren« Bann kann die Klägerin daraus keine Hechte mehr herleiten» * b) An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man eine solche Auflösung des Vertrags verneinen würde. In jedem Palle war die -^age infolge der wirtschaftlichen Entwicklung und des Verhaltens der Beteiligten ungewiß. Unter diesen Umständen wäre eine Fristsetzung nach dem § 326 BUB unentbehrlich gewesen. Die Beklagte hatte sich nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorbehaltlos von dem Vertrag losgesagt, sondern seine Fortsetzung ln Aussicht gestellt. Richtig ist, daß sie andere Bedingungen vereinbart wissen wollte. Daraus konnte aber beiden damals über die Hechts- und Sach-läge bestehenden Zweifeln nicht der Schluß gezogen werden, $ sie verweigere die Erfüllung, die sie. schuldete, endgültig. Deswegen hätte die Klägerin, wenn sie weitere Erfül lung hätte ablehnen und Schadensersatz verlangen wollen, zunächst die in dem § 326 BGB vorgesehene Frist setzen müssen. Da sie es nicht getan hat, stehen ihr die dort angegebenen Ansprüche nicht zu. III. In der mündlichen Verhandlung vor dem Eevisions-gericht hat die Klägerin ihre Forderung auch damit begründet, daß sie von der Beklagten gemäß dem § 242 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen könne, die sie im* Vertrauen auf den fünfjährigen Vertrag gemacht habe und die durch dessen vorzeitige Auflösung wertlos geworden seien. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht. Denn einen solchen Anspruch hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht. Bas kann in diesem Hechtszuge nicht mehr nachgeholt werden. *-=» 14 «' IV» Die Revision ist somit, da auch sonst kein, die Klägerin beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen« Glanzmann Heimann-Trosien Br« Vogt Finke Erbel