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BGH

Gericht: BGH

Wird durch ein Teilurteil' über den Bauptanspruch und durch ein Sohlußurteil Uber die Zinsen und Kosten, entschieden und liegt die Höhe des Zinöanspruchs unter* der fievisionssumme, so ist, auch* wenn gegen das Teilurteil , sulks.sig Revision eingelegt worden ist , die Eevision gegen das ^Schlußürteil . Das Angebot für die Zimme-reiarbeiten nahm er zu dem Breise von 12*123,30 DH an» auch hier bemerkte er, diese Summe dürfe nicht überschritten werden (Schreiben vom 22. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Anscheinsvollmacht berufen« Ferner hat die Beklagte eine Beihe von Gegenforderungen und Abstrichen geltend gemacht, Das Xandgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt« Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht durch Teilurteil vom 6. Juli 1957 insoweit surtickgewie-sen, als die Beklagte zur Zahlung von 30.000,— DM nebst 4 i» Zinsen seit dem 7- März 1957 verurteilt worden ist. April 1958 hat das Kammergericht der Klägerin noch zusätzlich Zinsen und Verzugszinsen in Höhe von 7 3/4 - 10 ^ vom 15. Die Beklagte hat gegen beide Urteile Bevision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung und Abänderung der Vorderurteile die Klage abzuweisen. Die weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils, daß das Teilurteil, in dem Uber die Hauptsache entschieden worden ist, wirksam angefochten worden ist, . Wollte man daher die Revisibilität der Entscheidung Uber die Zinsen in einem Pall, wie er hier gegeben ist, ohne Rücksicht auf die Beschwer7zulassen, so würde das, anders als bei der Kostenentscheidung, dem durch das Erfordernis einer lündest-beschwer verfolgten Zweck der Entlastung des Revisionsgerichts zuwiderlaufen» Es wird nicht verkannt, daß die Unzulässigkeit der Revision in solchen Fällen möglicherweise zu sachlich unbilligen Ergebnissen führen kann, so wenn der Beklagte mit seiner Revision gegen das Teilurteil, durch das in der Hauptsache entschieden worden ist, obsiegt und nun infolge der Unanfechtbarkeit des Schlußurteils Zinsen aus einem nicht geschuldeten Betrag bezahlen muß« Solche Unbilligkeiten müssen aber nach der gesetzlichen Verfahrensregelung in Rauf genommen werden; sie ergeben sich zwangsläufig aus der Zulässigkeit von Teiluzteilen und dem Erfordernis, einer Mindestbeschwer® Sie sind auch sonst nicht zu vermeiden, so z. die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil nicht begründet; infolgedessen ist auch die hierauf bezügliche RostenentScheidung des Schlußurteils rechtlich bedenkenfrei« denn jedenfalls hafte die Beklagte auf Grund einer Anscheinsvollmacht für die über die Auftragssumme von etwa 124*000,— DK hinausgehenden Forderungen, soweit diese ihren Grund in Vereinbarungen mit dem Architekten Sci4BK hätten und von diesem anerkannt worden seien«■ Die Klägerin habe annehmen dürfen, daß die Beklagte die von ScbflMt getroffenen Vereinbarungen gekannt und gebilligt habe« Auf der anderen Seite habe die Beklagte bei pflichtgemäSer Sorgfalt vermeiden können, daß die Klägerin sich auf diesen Anschein verließ sie habe es unterlassen, die Klägerin auf die ihrer Ansicht nach gegebene Beschränkung der Vollmacht hinzuweisen, obwohl sie hierzu den Umständen nach Anlad gehabt hätte. Schreiben der Klägerin an den Architekten SchflK vom 26, Mai 1954 an, in dem eie ganz klar auf die notwendige Erhöhung der Bausumme um etwa 31*000«— DM hingewiesen und die Beschaffung eines Zwischenkredite empfohlen hat. Das Berufungsgericht stellt fest* daß die Klägerin der Beklagten eine Durchschrift dieses Schreibens ttbermit- telt hat« Das ergebe sich aus der von der Klägerin vorgelegten Kotokopie ijires Bosteinlieferungsbuches* Wenn nach diesem Zeitpunkt, so meint das Berufungsgerichts SchflHl Wachtragsangebote der Klägerin angenommen und die Beklagte der Klägerin auch nicht direkt mitgeteilt habe, daß Scl4BI nicht bevollmächtigt sei, den Vertrag zu erweitern, dann habe die Klägerin nur glauben können, daß Sch^MH im vollen Einvernehmen mit der Beklagten- handele« Berner stellt das Berufungsgericht fest, daß die Zusatz-aufträge des Architekten unbedingt erforderliche Maßnahmen zu dem Gegenstand hatten« In dem Berufungsurteil heißt es zwar, daß die Klägerin eine Abschrift des Schreibens vom 26« Hai 1954 an die Beklagte übersandt habe; es ergibt sich jedoch aus den weiteren Ausführungen, daß das Berufungsgericht auch der Überzeugung ist und fest stellen wollte, daß die Beklagte dieses Schreiben auch erhalten hat* Es ist ihr zwar zuzugeben, daß die Vorlage eines Post einlief erungsscheines nur die Absendung und noch nicht den Empfang eines Schreibens beweist (3GHZ 24, 308, 312)« Hier lag der Ball aber so, daß, nachdem die Beklagte den Empfang des Schreibens bestritten hatte Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen* dag die Beklagte nach der Vorlage der Postquittung den Empfang des Schreibens nicht mehr ernstlich bestreiten wollte, und zu der Feststellung gelangen, daß die Beklagte dieses erhalten hat. Ist somit davon auszugehen, daß die Beklagte eine Abschrift des Schreibens der Klägerin am 26« Mai 1954 erhalten hat, so begegnet es auch keinen Bedenken, zu mindest auf Grund dieses Schreibens die Voraussetzungen einer Ansoheinsvollmacht für Soi4HHl als gegeben anzu-cehen. Nunmehr konnte die Klägerin ohne Fahrlässigkeit des Glaubens sein, Scl4HP sei von der Beklagten bevollmächtigt, ihre Nachtragsangebote ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Begrenzung der Bausumme anzunehmen, zu demal es sich um dringende notwen dige Arbeiten handelte und die Beklagte auch früher die Aufträge durch hatte erteilen lassen. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, entband das die Beklagte nicht von ihrer Pflicht, sich nach Erhalt der Abschrift des Briefs vom 26. Wenn die Beklagte sich trotzdem auf die Auskunft ihres Architekten verließ und nichts unternahm, den behaupteten Widerspruch zwischen dessen Auffassung und der der Klägerin aufzuklären, so hat sie die im Geschäftsverkehr mit ihrer Vertragsgegnerin erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und muß sich ihr Verhalten der Klägerin gegenüber auch als Anscheinsvollmacht anrechnen lassen. Durch diese insoheinsvollmaoht sind die auf Grund des 5* und der weiteren Bachtrageangebote vergebenen Aufträge des SchflH^&eüeckt,' so daß die Beklagte für die dadurch entstandenen Mehrkosten der Klägerin gegenüber einzustehen hat. Hai 1954 sich ergebende Anscheinsvollmacht bereits ausreicht, um den Klageanspruch zu rechtfertigen, bedarf es nicht mehr eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Ansicht, daß eine Anscheinsvollmacht vorliege, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, Mit ihrer Berufung hatte die Beklagte das beanstandet; doch ist der Beweis auch im zweiten Rechtszug nicht erhoben worden. Ss fehlt also an substantiierten Behauptungen der Beklagten; diese kann auch nach läge des Balles durch das von ihr vorgelegte Privatgutachten keineswegs ersetzt werden» Bas Berufungsgericht war deshalb nicht verpflichtet, auf die Behauptung der Beklagten, die AufmaSe seien unrichtig,, weiter einzugehen« Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die weiteren Barlegungen des Berufungsurteils zu diesem Punkt richtig sind. bb) Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Klägerin ihre Schlußrechnung überhaupt auf Grund der gemeinsam festgestellten Auf maße auf gestellt habe, ist nicht begründet. Ganz abgesehen davon, daß diese- Pest Stellung den Ausführungen des Berufungsgerichts mittelbar zu entnehmen ist, fehlt es auch hier an jeglichem substantiierten Vortrag der Beklagten in der Richtung, ob und in welchen Punkten die Schlußrechnung von den gemeinsam genommenen Aufmaßen abweiche»

Zitierte Normen: § 4 ZPO § 167 BGB
ZinsTeilurteilBerufungsgerichtSchreibenKlägerinArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

Sachschlagewerk* ja Amtliche Sanmilungs ja
ZPO § 546
2338 m
. : «fr*.

Wird durch ein Teilurteil' über den Bauptanspruch und durch ein Sohlußurteil Uber die Zinsen und Kosten, entschieden und liegt die Höhe des Zinöanspruchs unter* der fievisionssumme, so ist, auch* wenn gegen das Teilurteil , sulks.sig Revision eingelegt worden ist , die Eevision gegen das ^Schlußürteil .	.
nur hinsichtlich der den Hauptanspruch betreffenden Kostenentscheidung, nicht aber4 wegen der Entscheidung Uber die Zinsen zulässig*	*'
BGH,ürt.v.18 .Dezember 1938 - VI I 3R 152 + 95/57 - Kaiamergericht
 Verkündet
am 18c Dezember 1958 Kirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
der Frau Ilse Fl
 rasten des Volkes ln dem Rechtsstreit
 Beklagten, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Eduard 2Ä|ÄAG»,St sung in	P	~
durch ihren Vorstand, Direktor
, Zweigniederlas-raße flP, vertreten »lg i
Klägerin, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 4MP ~
hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann . und Erbel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Juli
1957	wird zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten gegen das Schlußurteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. April
1958	wird, soweit in diesem Urteil über die Kosten, entschieden worden ist, zurückgewiesen und im übrigen als unzulässig verworfen.
Die Beklagte .hat die Kosten ihrer Revisionen) zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand»
Die Beklagte beauftragte im Jahre 1953 den Architekten Sch^HK, den Wiederaufbau ihres erheblich beschädigten liietswohnhauses auf dem Grundstück (MHMpstrafie ■ in	m	leiten.	Auf Grund von
 Angeboten der Klägerin übertrug Sci4Hfc dieser die Abbruch-, Maurer- und Butzarbeiten, sowie die Zimmereiarbeiten* Das 'Angebot der Klägerin für die Abbruch-, Maurer- und Butzarbeiten wurde von ScMflP sum Preise von 117.536,72 DK angenommen, doch schrieb Sch^H^, es müöse möglicherweise eine Reihe von näher bezeichnet en Arbeiten unterbleiben, da eine Auftrags summe von 112.000,— DM nicht überschritten .werden dürfe (Schreiben vom 10. Dezember 1953). Das Angebot für die Zimme-reiarbeiten nahm er zu dem Breise von 12*123,30 DH an» auch hier bemerkte er, diese Summe dürfe nicht überschritten werden (Schreiben vom 22. Dezember 1953) * Die Parteien sind eich darüber einig, daB zwischen ihnen zunächst ein Vertrag mit den von BcUHB genannten Beträgen zustande gekommen ist..
Während des Aufbaus ergab sich die Hotwendigkeit von Arbeiten, die in den Verträgen nicht vorgesehen waren. SchflBM erteilte der Klägerin entsprechende Aufträge. Die Klägerin stellte dafür - teilweise erst nach Ausführung der Arbeiten - Hachtrageangebote aus, die SchflB^ annahm.
* Die Schlußrechnung der Klägerin lautete über 149*598,10 DK und wurde von SchflHl in Höhe von 146*613,55 . DM anerkannt. Die Beklagte hat 109*500,— 1311 an die Klägerin bezahlt. Die Klägerin errechnete infolgedessen eine Restforderung von 40.098,10 DK.

*
Sie Bat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 30.000,-- DM nebst 10 1/2 <f> Zinsen seit dem U März 1955 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie habe mit der Klägerin einen Pauschalpreis von 112.000,— und 12.123,30 « 124.123,30 DM vereinbart. Zusatsaufträge von SchflV, die zu einer Erhöhung dieser Summe fuhren wurden, brauche sie nicht gegen sich gelten zu lassen, da SchflBl zu derartigen Vereinbarungen keine Vollmacht gehabt habe. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Anscheinsvollmacht berufen« Ferner hat die Beklagte eine Beihe von Gegenforderungen und Abstrichen geltend gemacht,
 Das Xandgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt« Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht durch Teilurteil vom 6. Juli 1957 insoweit surtickgewie-sen, als die Beklagte zur Zahlung von 30.000,— DM nebst 4 i» Zinsen seit dem 7- März 1957 verurteilt worden ist. Durch Schlußurteil vom 2. April 1958 hat das Kammergericht der Klägerin noch zusätzlich Zinsen und Verzugszinsen in Höhe von 7 3/4 - 10 ^ vom 15. Juni 1955 an zuerkannt, und zwar unter Anrechnung der bereite im Teilurteil verkannten Zinsen.
Die Beklagte hat gegen beide Urteile Bevision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung und Abänderung der Vorderurteile die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Bevisionen.
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I.
Die Revision gegen das Schlußurteil ist nur teilweise zulässig.
Der Beklagte ist durch dieses Urteil in Höhe des Wertes der Zinsen beschwert, zu deren Zahlung er verurteilt worden ist (RGZ 145, 309 f; BGHZ 26, 174 f). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Revisionseinlegung (§4 Abs. 1 ZPO). Dieser Wert beläuft sich auf 4*835,— DM« Auf diesen Betrag hat der Senat durch Beschluß vom 18. Dezember 1958 auch den Streitwert der zweiten Revision für die Zeit bis zu ihrer Verbindung mit der Revision gegen das Peilurteil festgesetzt. Somit ist die Revisionssumme des § 546 Abs, 1 ZPO nicht erreicht.
1«) Dennoch ist die Revision insoweit als zulässig anzusehen, als es sich um die Kosten des Gegenstands des Teilurteils, hier also des Hauptanspruches, handelt. Insofern enthält das Schlußurteil nur eine Ergänzung des vorausgegangenen, eine Kostenentscheidung nicht enthaltenden Teilurteils und bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes; denn die Kostenentscheidung ist eine notwendige Polge der Entscheidung in der Hauptsache« Hach ständiger*Rechtsprechung stehen ihrer Anfechtung in Fällen der vorliegenden Art weder die Bestimmung des $ 99 Abs. 1 ZPO noch das Pehlen der Beschwerde summe* entgegen (EG JW 1936, 2554 mit weiteren Nachweisen und ihm folgend BGH in IÄ Nr. 18 zu 5 546 ZPO).
Der Verzicht auf das Vorliegezi der Beschwerdesumme rechtfertigt sich in diesem Fall auch dadurch, daß der Inhalt der Kostenentscheidung sich ohne weiteres zwangsläu-
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fig aus der Entscheidung in der Hauptsache ergibt. Es besteht also kein Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Zweck der Beschwerdesumme, das Revisionsgericht zu entlasten.
Die weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils, daß das Teilurteil, in dem Uber die Hauptsache entschieden worden ist, wirksam angefochten worden ist, . ist gegeben.'
2.) Die Revision glaubt, ein Gleiches müsse auch für die im Schlußurteil enthaltene Entscheidung Über die Zinsen gelten, die aus dem im Teilurteil erledigten Hauptanspruch, verlangt wurden»
Dem kann jedoch nicht beigetreten werden» Die Entscheidung Uber die Zinsen ist im Gegensatz zur Kosten-entScheidung keine rein prozessuale, sondern eine Ent-% Scheidung in der Sache selbst» Der Zinsanspruch hängt zwar insofern von dem Hauptanspruch ab, als er ohne ihn nicht denkbar ist • Gleichwohl ergibt sich aus dem Bestehen des Hauptanspruchs - ganz anders als bei der Kostenentscheidung - noch keineswegs von selbst die Ent-Scheidung Uber Grund und Höhe des Zinsanspruchs» In dieser Hinsicht sind vielerlei Gestaltungen möglich; die Entscheidung Uber die Zinsen erfordert - wie auch in dem hier vorliegenden Pall - nicht selten eine eingehende, besondere rechtliche Nachprüfung. Wollte man daher die Revisibilität der Entscheidung Uber die Zinsen in einem Pall, wie er hier gegeben ist, ohne Rücksicht auf die Beschwer7zulassen, so würde das, anders als bei der Kostenentscheidung, dem durch das Erfordernis einer lündest-beschwer verfolgten Zweck der Entlastung des Revisionsgerichts zuwiderlaufen»
Es wird nicht verkannt, daß die Unzulässigkeit der Revision in solchen Fällen möglicherweise zu sachlich unbilligen Ergebnissen führen kann, so wenn der Beklagte mit seiner Revision gegen das Teilurteil, durch das in der Hauptsache entschieden worden ist, obsiegt und nun infolge der Unanfechtbarkeit des Schlußurteils Zinsen aus einem nicht geschuldeten Betrag bezahlen muß« Solche Unbilligkeiten müssen aber nach der gesetzlichen Verfahrensregelung in Rauf genommen werden; sie ergeben sich zwangsläufig aus der Zulässigkeit von Teiluzteilen und dem Erfordernis, einer Mindestbeschwer® Sie sind auch sonst nicht zu vermeiden, so z. B. wenn ein Hauptanspruch durch ein Teilurteil in einen revisiblen und einen nichtrevisiblen Teil zerlegt wird oder wenn Haupt Schuldner und selbstschuldnerischer Bürge verklagt und vom Berufungsgericht verurteilt werden, die Revisionssumme aber nur für den Haupt Schuldner erreicht ist«
3») Die Revision gegen das Schlußurteil ist daher, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Verzugszinsen richtet, als unzulässig zu verwerfen«
II.
ln der Sache selbst ist;! die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil nicht begründet; infolgedessen ist auch die hierauf bezügliche RostenentScheidung des Schlußurteils rechtlich bedenkenfrei«
1 • )a) Bas Berufungsgericht läßt die Frage offen, * ob der Architekt der Beklagten bevollmächtigt war, die-
se liber die auf etwa 124.000,— DU beschränkte Auftrags-Summe hinaus zu verpflichten? denn jedenfalls hafte die Beklagte auf Grund einer Anscheinsvollmacht für die über die Auftragssumme von etwa 124*000,— DK hinausgehenden Forderungen, soweit diese ihren Grund in Vereinbarungen mit dem Architekten Sci4BK hätten und von diesem anerkannt worden seien«■ Die Klägerin habe annehmen dürfen, daß die Beklagte die von ScbflMt getroffenen Vereinbarungen gekannt und gebilligt habe« Auf der anderen Seite habe die Beklagte bei pflichtgemäSer Sorgfalt vermeiden können, daß die Klägerin sich auf diesen Anschein verließ sie habe es unterlassen, die Klägerin auf die ihrer Ansicht nach gegebene Beschränkung der Vollmacht hinzuweisen, obwohl sie hierzu den Umständen nach Anlad gehabt hätte.
b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind jedenfalls im Ergebnis nicht begründet«
Bach den im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts von dem Bundesgerichtshof über die Anscheinsvollmacht aufgestellten Grundsätzen kann sich der Geschäftsgegner des Vertretenen auf den Rechtsschein der Vollmacht berufen, wenn er nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auf tretenden Vertreters, und wenn der Vertretene bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten des Vertreters hätte erkennen und verhindern können (BGHZ 5, 111, 116 und sonst in ständiger Hecht sprechung, so auch in 'EM Hr. 4 zu § 167 BGB und Urteil des Senats vom 4* April 1957 - VII ZE 285/56 - S* 6).
Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Auffassung außer einer Reihe von anderen.Umständen das
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Schreiben der Klägerin an den Architekten SchflK vom 26, Mai 1954 an, in dem eie ganz klar auf die notwendige Erhöhung der Bausumme um etwa 31*000«— DM hingewiesen und die Beschaffung eines Zwischenkredite empfohlen hat. Das Berufungsgericht stellt fest* daß die Klägerin
 der Beklagten eine Durchschrift dieses Schreibens ttbermit-
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telt hat« Das ergebe sich aus der von der Klägerin vorgelegten Kotokopie ijires Bosteinlieferungsbuches* Wenn nach diesem Zeitpunkt, so meint das Berufungsgerichts SchflHl Wachtragsangebote der Klägerin angenommen und die Beklagte der Klägerin auch nicht direkt mitgeteilt habe, daß Scl4BI nicht bevollmächtigt sei, den Vertrag zu erweitern, dann habe die Klägerin nur glauben können, daß Sch^MH im vollen Einvernehmen mit der Beklagten- handele« Berner stellt das Berufungsgericht fest, daß die Zusatz-aufträge des Architekten unbedingt erforderliche Maßnahmen zu dem Gegenstand hatten«
Diese Darlegungen lassen keinen Bechtsfehler erkennen.
In dem Berufungsurteil heißt es zwar, daß die Klägerin eine Abschrift des Schreibens vom 26« Hai 1954 an die Beklagte übersandt habe; es ergibt sich jedoch aus den weiteren Ausführungen, daß das Berufungsgericht auch der Überzeugung ist und fest stellen wollte, daß die Beklagte dieses Schreiben auch erhalten hat*
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Zu Unrecht wendet sich die Bevision gegen diese Feststellung. Es ist ihr zwar zuzugeben, daß die Vorlage eines Post einlief erungsscheines nur die Absendung und noch nicht den Empfang eines Schreibens beweist (3GHZ 24, 308, 312)« Hier lag der Ball aber so, daß, nachdem die Beklagte den Empfang des Schreibens bestritten hatte
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(Schriftsatz vom 25- November 1956), die Klägerin zweimal, nämlich mit Schriftsatz vom 12, Dezember 1955 und in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 10. Hai 1957, eine Fotokopie ihres Post einlieferungsbuches vorgelegt hat, aus dem die Aufgabe einer Einschreibesendung an die Beklagte am 26. Hai 1954 ersichtlich ist, und daß die Beklagte trotzdem im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auf ihr ursprüngliches Bestreiten nicht mehr zurückgekommen ist. ln ihrem Schriftsatz vom 29* Mai 1957 S« 2 hat sie, ohne ihr bisheriges Bestreiten zu wiederholen, zu dem Inhalt dieses Schreibens sachlich Stellung genommen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen* dag die Beklagte nach der Vorlage der Postquittung den Empfang des Schreibens nicht mehr ernstlich bestreiten wollte, und zu der Feststellung gelangen, daß die Beklagte dieses erhalten hat.
Ist somit davon auszugehen, daß die Beklagte eine Abschrift des Schreibens der Klägerin am 26« Mai 1954 erhalten hat, so begegnet es auch keinen Bedenken, zu mindest auf Grund dieses Schreibens die Voraussetzungen einer Ansoheinsvollmacht für Soi4HHl als gegeben anzu-cehen. ScbflHfc hat in der Folgezeit die Nachtragsangebote der Klägerin angenommen, ohne daß er oder die Be~ klagte gegen den Hinweis der Klägerin in ihrem Schreiben vom 26. Hai 1954, daß die Bausumme überschritten werden müsse, Einwendungen erhoben haben. Nunmehr konnte die Klägerin ohne Fahrlässigkeit des Glaubens sein, Scl4HP sei von der Beklagten bevollmächtigt, ihre Nachtragsangebote ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Begrenzung der Bausumme anzunehmen, zu demal es sich um dringende notwen dige Arbeiten handelte und die Beklagte auch früher die Aufträge durch	hatte	erteilen	lassen.
 
I
Dies alles hätte die Beklagte hei pflichtgemäßer Sorgfalt auch erkennen müssen. Sie hätte leicht verhindern können, daß die Klägerin in jenen Glauben versetzt wurde; sie hätte sich nur mit ihr unmittelbar in Verbindung zu setzen brauchen. Die Beklagte durfte sich, nachdem sie eine Abschrift des Schreibens vom 26. Hai 1954 erhalten hatte, - entgegen der Auffassung der Revision - nicht allein auf die angeblichen Äusserungen ihres Architekten verlassen, die Bausumme werde nicht Überschritten. Auf die von der Revision als nicht gewürdigt gerügten Zeugenaussagen des Architekten SchflHB und des Ehemanns der Beklagten, wonach Sci4flP die Beklagte falsch unterrichtet haben soll, kommt es nicht an. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, entband das die Beklagte nicht von ihrer Pflicht, sich nach Erhalt der Abschrift des Briefs vom 26. Mai 1954 an die Klägerin selbst zu wenden. Der Hinweis der Klägerin, die Bausumme werde um etwa 31.000,— DM überschritten, und die von der Beklagten behauptete beruhigende Äußerung ihres Architekten, die vorgesehenen Kosten würden ausreichen, stehen in einem unvereinbaren Widerspruch zueinander.
Wenn die Beklagte sich trotzdem auf die Auskunft ihres Architekten verließ und nichts unternahm, den behaupteten Widerspruch zwischen dessen Auffassung und der der Klägerin aufzuklären, so hat sie die im Geschäftsverkehr mit ihrer Vertragsgegnerin erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und muß sich ihr Verhalten der Klägerin gegenüber auch als Anscheinsvollmacht anrechnen lassen.
Durch diese insoheinsvollmaoht sind die auf Grund des 5* und der weiteren Bachtrageangebote vergebenen Aufträge des SchflH^&eüeckt,' so daß die Beklagte für die dadurch entstandenen Mehrkosten der Klägerin gegenüber einzustehen hat. Da das Auftragsschreiben vom 10. Dezem-
t
ber 1953 noch das 2. Kachtragsangebot der Klägerin berücksichtigt, sind es nur die in den folgenden Bachtragsangeboten enthaltenen Arbeiten, welche au der hier streitigen Erhöhung der Bauaumme geführt haben«
Nun hat der Ar chit ekt *=• S ch^BP das Hachtragsange-bot Kr« 3 der Klägerin, das allein über 13.535*— DM lautete, möglicherweise schon vor dem 26, Mai 1954- mündlich angenommen. Das Berufungsgericht hat hierzu nichts festgestellt» Doch kommt es darauf entscheidend nicht an» Denn SchfHP hat dieses Angebot jedenfalls mit Schreiben vom 21. Juni 1954 noch schriftlich angenommen. Damit hat er sein möglicherweise vollmachtloses Händeln zu einem Zeitpunkt, als die Anscheinsvollmacht gegen die Beklagte bereits wirksam war, in deren Kamen nachträglich genehmigt. Dies muß die Beklagte gegen sich gelten lassen.
Da die aus dem Schreiben der Klägerin vom 26.
Hai 1954 sich ergebende Anscheinsvollmacht bereits ausreicht, um den Klageanspruch zu rechtfertigen, bedarf es nicht mehr eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Ansicht, daß eine Anscheinsvollmacht vorliege, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision,
2c)a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß nach den Torbemerkungen zu dem Beistungsverzeichnis, die Vertragsinhalt waren, die Massenberechnungen nach gemeinschaftlichem Aufmaß aufzustellen und die Leistungen der Klägerin hiernach unter Zugrundelegung der Einheitspreise in den Kostenangeboten zu berechnen waren. Das Aufmaß und die Berechnung seien gemeinsam erfolgt, wobei die Beklagte durch ihren hierzu bevollmächtigten Architekten
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Scl^flpfc vertreten worden sei. Dieser hebe das errechnete Ergebnis anerkannt» Daran sei die Beklagte gebunden«
Da BcftSIP die Schlußrechnung der Klägerin in Höhe von 146*615*55 DK anerkannt habe* sei von dieser Summe als der Mindestforderung der Klägerin auszugehen.
Das Berufungsgericht hält infolgedessen nach Abzug der geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 109»500,— DM eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 57.113*55 DM für gegeben» Von den Gegenansprüchen und Abstrichen der Beklagten hat das Berufungsgericht lediglich einen Betrag von 2.144,— DM für berechtigt erklärt; insoweit hat die Revision keine Einwendungen erhoben*
Es ist somit davon auszugehen« daß ein die Klage-summe von 30.000,— DH übersteigender Betrag zugunsten der Klägerin verbleibt.
b) Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet.
aa) Die Beklagte hatte bestritten* daß die gemeinschaftlich vorgenommenen Auf maße zuträfen, und zu dem Beweis ihrer Behauptung ein Privatgutachten vorgeigt. Das Bandgericht hatte durch Seweiebeschluß vom 19* April 1956 dem Sachverständigen zur Prüfung aufgegeben* ob die Aufmaße richtig seien. Zu einer Ausführung dieses Beschlusses ist es aber nicht gekommen* da diese Prüfung nach der Meinung des Sachverständigen einen ganz unver-hältnismäßigen Aufwand an Zeit und Kosten erfordert hätte. Mit ihrer Berufung hatte die Beklagte das beanstandet; doch ist der Beweis auch im zweiten Rechtszug nicht erhoben worden.
♦
Es ist der Revisionsbegriin'dung nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Unterlassung dieser Beweiserhebung gerügt wurde. Selbst wenn dem aber so wäre, so wäre die Rüge nicht begründet, denn die Beklagte hat selbst nichts dafür im einzelnen vorgetragen, inwieweit die Aufmaße unrichtig seien. Ss fehlt also an substantiierten Behauptungen der Beklagten; diese kann auch nach läge des Balles durch das von ihr vorgelegte Privatgutachten keineswegs ersetzt werden» Bas Berufungsgericht war deshalb nicht verpflichtet, auf die Behauptung der Beklagten, die AufmaSe seien unrichtig,, weiter einzugehen« Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die weiteren Barlegungen des Berufungsurteils zu diesem Punkt richtig sind.
bb) Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Klägerin ihre Schlußrechnung überhaupt auf Grund der gemeinsam festgestellten Auf maße auf gestellt habe, ist nicht begründet. Ganz abgesehen davon, daß diese- Pest Stellung den Ausführungen des Berufungsgerichts mittelbar zu entnehmen ist, fehlt es auch hier an jeglichem substantiierten Vortrag der Beklagten in der Richtung, ob und in welchen Punkten die Schlußrechnung von den gemeinsam genommenen Aufmaßen abweiche»
3.) Bie Revision gegen das feilurteil und die Revision gegen das Schlußürteil des Berufungsgerichts, soweit
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letzteres Uber die Kosten entschieden hat, sind infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen -
Die Kostenentecheidung beruht auf § 97 ZPO«
G-ianzmann	Hietschel	Heimann-Trosien
 Dr« Winkelmann	Erbel
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