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BGH · VII ZR 151/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 151/93

Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von 1.752.554,21 DM nebst kapitalisierter (466.862 DM, ins gesamt daher 2.219.416,21 DM) und weiterer Zinsen verurteilt. Der Urteilsausspruch berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht den Hauptsa chebetrag und die kapitalisierten Zinsen zu einem einheitlichen Verurteilungsbetrag addiert hatte, daß der Senat aber im Tenor zwischen dem Hauptsachebetrag und dem der ka pitalisierten Zinsen unterscheidet. Der Urteilsausspruch enthält daher einen Rechnungsfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Wiebel Kuffer Quack Thode Haß

Zitierte Normen: § 319 ZPO
UrteilsausspruchZins18BerufungsgerichtKufferWiebel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 151/93
vom 18. September 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1997
durch die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Das Urteil vom 27. Juni 1996 wird im Urteilsausspruch dahingehend berichtigt, daß die Zahl "705.975 DM" durch "239.113 DM" ersetzt wird.
Gründe:
Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von 1.752.554,21 DM nebst kapitalisierter (466.862 DM, ins gesamt daher 2.219.416,21 DM) und weiterer Zinsen verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte in der Hauptsache in Höhe von 1.513.441,21 DM Erfolg. Der Urteilsausspruch berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht den Hauptsa chebetrag und die kapitalisierten Zinsen zu einem einheitlichen Verurteilungsbetrag addiert hatte, daß der Senat aber im Tenor zwischen dem Hauptsachebetrag und dem der ka pitalisierten Zinsen unterscheidet. Der Urteilsausspruch enthält daher einen Rechnungsfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO.
Wiebel
 Kuffer
Quack
 Thode
Haß