Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von 1.752.554,21 DM nebst kapitalisierter (466.862 DM, ins gesamt daher 2.219.416,21 DM) und weiterer Zinsen verurteilt. Der Urteilsausspruch berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht den Hauptsa chebetrag und die kapitalisierten Zinsen zu einem einheitlichen Verurteilungsbetrag addiert hatte, daß der Senat aber im Tenor zwischen dem Hauptsachebetrag und dem der ka pitalisierten Zinsen unterscheidet. Der Urteilsausspruch enthält daher einen Rechnungsfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Wiebel Kuffer Quack Thode Haß
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 151/93 vom 18. September 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1997 durch die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Das Urteil vom 27. Juni 1996 wird im Urteilsausspruch dahingehend berichtigt, daß die Zahl "705.975 DM" durch "239.113 DM" ersetzt wird. Gründe: Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von 1.752.554,21 DM nebst kapitalisierter (466.862 DM, ins gesamt daher 2.219.416,21 DM) und weiterer Zinsen verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte in der Hauptsache in Höhe von 1.513.441,21 DM Erfolg. Der Urteilsausspruch berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht den Hauptsa chebetrag und die kapitalisierten Zinsen zu einem einheitlichen Verurteilungsbetrag addiert hatte, daß der Senat aber im Tenor zwischen dem Hauptsachebetrag und dem der ka pitalisierten Zinsen unterscheidet. Der Urteilsausspruch enthält daher einen Rechnungsfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Wiebel Kuffer Quack Thode Haß