AG, vertreten durch den Vorstand, Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, Straße Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von 1.752.554,21 DM nebst kapitalisierter (466.862 DM, insgesamt daher 2.219.416,21 DM) und weiterer Zinsen verurteilt. Der ürteilsausspruch berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht den Hauptsachebetrag und die kapitalisierten Zinsen zu einem einheitlichen Verurteilungsbetrag addiert hatte, daß der Senat aber im Tenor zwischen dem Hauptsachebetrag und dem der kapitalisierten Zinsen unterscheidet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 151/93 vom 18. September 1997 in dem Rechtsstreit C. straße AG, vertreten durch den Vorstand, Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr.i gegen _____ GmbH, vertreten durch die Geschäftsfüh- rer Dipl.-Volkswirt Klaus EflHHV Dipl.-Soziologe Rudolf Staatssekretär a.D. Gerd Franz Dipl.-Ing. GünterJ^^ und Dr. Ing. Gerd FI Straße Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1997 durch die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Das Urteil vom 27. Juni 1996 wird im Urteilsausspruch dahingehend berichtigt, daß die Zahl ”705.975 DM” durch "239.113 DM" ersetzt wird. 3 Gründe: Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von 1.752.554,21 DM nebst kapitalisierter (466.862 DM, insgesamt daher 2.219.416,21 DM) und weiterer Zinsen verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte in der Hauptsache in Höhe von 1.513.441,21 DM Erfolg. Der ürteilsausspruch berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht den Hauptsachebetrag und die kapitalisierten Zinsen zu einem einheitlichen Verurteilungsbetrag addiert hatte, daß der Senat aber im Tenor zwischen dem Hauptsachebetrag und dem der kapitalisierten Zinsen unterscheidet. Der ürteilsausspruch enthält daher einen Rechnungsfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Quack Wiebe1 Thode Kuffer Haß