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BGH · VII ZR 151/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 151/76

in Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Rfmm habe, als er das Empfangsbekenntnis Uber die Urteilszustellung vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erhalten habe, den Bürovorsteher VeHH telefonisch angewiesen, die Berufungsfrist (nebst Vorfrist) im Fristenkalender einzutragen. Der Bürovorsteher, der sich seit mehreren Jahren auch bei der Bearbeitung von Fristensachen als zuverlässig erwiesen habe und regelmäßig überwacht worden sei, habe es aus nicht mehr aufklärbaren Gründen unterlassen, die Fristen im Kalender einzutragen und - allgemeiner Weisung entsprechend - darüber einen Erledigungsvermerk in den Akten zu machen. satz über einen Antrag auf Urteilsergänzung gefertigt und dabei angegeben habe, das Urteil sei ihm noch nicht zugestellt worden. Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk, daß Rechtsanwalt Reichelt am 31* März 1976 die "Berufungsfrist an Herrn W. Dadurch hat Rechtsanwalt RflHBselbst in den Akten festgehalten, daß in dieser Sache das Urteil zugestellt war, die Berufungsfrist lief und der Bürovorsteher die Frist notieren sollte. Ein von dem Kläger zu vertretendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 232 Abs. 2 ZPO), das die Wiedereinsetzung ausschließt, ist hier darin zu sehen, daß Rechtsanwalt ßflHIP bei Fertigung des Antrags auf Urteilsergänzung vom 9. Hätte er dies getan, wären ihm sein Vermerk und der Umstand aufgefallen, daß ein Erledigungshinweis des Bürovorstehers über die Eintragung der Berufungsfrist fehlte. Rechtsanwalt Reichelt hätte bei Anwendung der ihm zuzu demutenden Sorgfalt im Rahmen der notwendigen Feststellung der UrteilsZustellung das Versehen seines Bürovorstehers bemerken und damit die Versäumung der Berufungsfrist vermeiden können und müssen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungFristvermerkenBerufungsfristKlägerBürovorsteherRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
VII ZR 151/76	URTEIL
Verkündet am
12. Mai 1977 Werner,
 JustizamtsInspektor
 als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauisoliereri I^H^straße G|
udolf
S
t
Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Dres und
 gegen
den Ingenieur Wilhelm
 cm^straße
 Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte	Justi
 und Dr.i
in
 Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Zwischenurteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 28« Juli 1976 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat gegen das am 16« Mai 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts am 4« Mai 1976 Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt« Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung - nach mündlicher Verhand lung durch Urteil - abgelehnt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter«
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist in entsprechender Anwendung von § 547 ZPO zulässig (vgl. auch BGHZ 47, 289). Sie hat aber keinen Erfolg.
1.	Der Kläger hat vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Rfmm habe, als er das Empfangsbekenntnis Uber die Urteilszustellung vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erhalten habe, den Bürovorsteher VeHH telefonisch angewiesen, die Berufungsfrist (nebst Vorfrist) im Fristenkalender einzutragen. Uber diese Anweisung habe er, Rechtsanwalt R^HHH» am 31. März 1976 in den Handakten einen Vermerk gemacht. Der Bürovorsteher, der sich seit mehreren Jahren auch bei der Bearbeitung von Fristensachen als zuverlässig erwiesen habe und regelmäßig überwacht worden sei, habe es aus nicht mehr aufklärbaren Gründen unterlassen, die Fristen im Kalender einzutragen und - allgemeiner Weisung entsprechend - darüber einen Erledigungsvermerk in den Akten zu machen.
Der Kläger meint, es sei ohne Bedeutung, daß Rechtsanwalt	am	9	•	April	1976 einen Schrift-
satz über einen Antrag auf Urteilsergänzung gefertigt und dabei angegeben habe, das Urteil sei ihm noch nicht zugestellt worden.
2.	Nach diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht zu Recht die Wiedereinsetzung abgelehnt.
 
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Dabei kann dahinstehen, ob die telefonische Anweisung an den Bürovorsteher, die Berufungsfrist im Kalender einzutragen, und die allgemeine Weisung, über diese Eintragung einen Erledigungsvermerk in den Handakten zu machen, unzureichend wären und einen vermeidbaren Organisationsmangel darstellen würden, wie das Berufungsgericht meint. Jedenfalls hatte sich Rechtsanwalt Reichelt hier durch seinen Aktenvermerk vom 31. März 1976 eine gewisse Kontrollmöglichkeit geschaffen. Das war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ohne Belang. Denn Rechtsanwalt	nicht	etwa nur vermerkt, daß
 er irgendein Ferngespräch mit dem Bürovorsteher gehabt habe. Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk, daß Rechtsanwalt Reichelt am 31* März 1976 die "Berufungsfrist an Herrn W. durchgegeben" hat. Dadurch hat Rechtsanwalt RflHBselbst in den Akten festgehalten, daß in dieser Sache das Urteil zugestellt war, die Berufungsfrist lief und der Bürovorsteher die Frist notieren sollte.
Bei späterer Vorlage hatte er damit die Möglichkeit, anhand eines angebrachten oder fehlenden Erledigungsvermerks zu prüfen, ob die Frist auch tatsächlich eingetragen war.
Ein von dem Kläger zu vertretendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 232 Abs. 2 ZPO), das die Wiedereinsetzung ausschließt, ist hier darin zu sehen, daß Rechtsanwalt ßflHIP bei Fertigung des Antrags auf Urteilsergänzung vom 9. April 1976 auf seinen eigenen Vermerk vom 31. März 1976 nicht geachtet hat. Das ergibt sich deutlich aus seiner Erklärung in dem Antrag, das Ur< teil sei ihm noch nicht zugestellt werden. Bei dieser An tragstellung war er gehalten, zu prüfen, ob und wann das
 Urteil zugestellt war. Hätte er dies getan, wären ihm sein Vermerk und der Umstand aufgefallen, daß ein Erledigungshinweis des Bürovorstehers über die Eintragung der Berufungsfrist fehlte. Der Ansicht der Revision, daß der Ergänzungsantrag kein Anlaß gewesen sei» die Eintragung der Berufungsfrist zu prüfen, kann nicht gefolgt werden. Rechtsanwalt Reichelt hätte bei Anwendung der ihm zuzu demutenden Sorgfalt im Rahmen der notwendigen Feststellung der UrteilsZustellung das Versehen seines Bürovorstehers bemerken und damit die Versäumung der Berufungsfrist vermeiden können und müssen.
3.	Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Girisch	Meise
 Doerry
Bliesener