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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Püsscldorf vom 12. Pie Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Januar 1961 diesen Vorschlag ab und kündigte an, sie werde nach Beendigung der Arbeiten die tatsächlich aufgetretenen Kosten dem Amt in Rechnung stellen. Mai 1963 und die für die Kanalbauarbeiten am 21» August 1963 zusammen mit einer Zusatzrechnung für die Grundwasserabsenkung über 39.767,30 DMc Auf letztere zahlte das beklagte Amt entsprechend seinem Vorschlag im Schreiben vom 17* Januar 1961 insgesamt 6.807,50 DM. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruches zurückgewiesen, nachdem das beklagte Amt .in Berufungsrechtszuge die Einrede der Verjährung erhoben hatte. Entscheidungsgründei Das Berufungsgericht führt aus, es sei zwar der Bauvertrag zv/isehen der Klägerin und dem beklagten Amt zustande gekommen, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sei jedoch verjährt. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für den geltend gemachten Anspruch die zweijährige Vorjahrungsfrist des § 196 Abs. 1 Kr, 1 BGB gilt (BU 12, 13). Dezember I960 die Annahme des Nachtragsangebots dei' Klägerin für eine zusätzliche Vergütung abgelehnt und ihr lediglich am 17. Meter zugestanden habe« Die Arbeiten der Grundwasserabsenkung seien Ende März 1961 abgeschlossen gewesene Unter diesen Umständen beginne die VerjäbrungcfxnLst für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch mit Ablauf des Jahres, in dem einerseits sie ihre einschlägigen Arbeiten beendet und andererseits das auf Vergütung in Anspruch genommene Amt endgültig die Zahlung abgelehnt habe«, Beide Ereignisse fielen in das Jahr 1961, so daß die Verjährung mit Ende des Jahres 1963 eingetreten sei. Dezember 1969) beginnt bei einen der VOB (B) unterliegenden Werkvertrag die Verjährungsfrist für die Schlußzahlung des Werklohnec erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in das der nach § 16 Nr. 2 VOB (B) zu bestimmende Fälligkeitszeitpunkt fällt. Sie hat durch den dem beklagten Amt am 24* November 1964 zugestellten Zahlungsbefehl die Verjährung unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB)* b) Es kommt daher bei einem den Bestimmungen dex^ VOB (B) unterliegenden Bauvertrag für die Frage der Verjährung des Vergütungsanspruches weder darauf an, wann die Werkleistung fertiggestellt, noch wann sie abgenoiriinen worden ist. Bis dahin hat er noch Zeit, sich zu entscheiden, ob er von der Geltendmachung zusätzlicher Forderungen, zu denen der Auftraggeber angekündigt hatte, er werde diese nicht erfüllen, Abstand nehmen will oder nicht* Er kann nicht gezwungen werden, diese Forderungen schon vor Einreichung der Schlußrechnung gerichtlich geltend zu machen, um eine Verjährung zu vermeiden* Dazu würde er aber unter Umständen genötigt, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verjährungsfrist mit der Ablehnung der Forderung durch den Auftraggeber beginnt, zutilife. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen worden, daß die Verjährungsfrist für Gewährleistung sansprüche dann, wenn keine Abnahme der Werkleistung stattgofunden hat, in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Auftraggeber die Abnahme endgültig ablehnt. Satz 2 BGB als auch § 13 Nr. 4 VOB (B) für den Beginn der Verjährungsfrist an die Abnahme anknüpfen, die Verjährung überhaupt nicht beginnen würde. Der Auftraggeber läuft nicht Gefahr, daß die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch nicht beginnt, so daß er durch eine Ablehnung des Anspruchs die Frist in'Gang setzen müßte, denn die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wie das zu 3 a dargelegt worden ist. e) Nach alledem ist der von der Klägerin erhobene Anspruch noch nicht verjährt.

Zitierte Normen: § 196 BGB § 16 VOB § 209 BGB § 16 VOB
VOBForderungAuftraggeberVerjährungVerjährungsfristSchlußrechnungAnspruchKlägerinAmt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
19° Januar 1970 Horn,
 Justizhauptsekretäx
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma A, M	^^Tief-	un^^^raßenbau
 Kommanditgesellschaft,	Str.
vertreten ^urch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Hans 0j2B1ViMH^d- Leonhardt	ebenda,
- Prozeßbevollmächtigtcr:
Klägerin, Berufungsklägerin und R^ /-isionsklägerin.
Rechtsanv/alt Br«
gegen
 das Amt
G
G
Rathaus,
- Prozeßbevollmächtigter:
vertreten durch den Amtsdirektor,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br.
2
Per VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Pr. Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Püsscldorf vom 12. Juli 1968 aufgehoben.
Pie Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Pie Klägerin führte auf Grund ihres Angebots vom 1. August I960 Straßenbau- und Kanalisationsarbeiten in Hochdahl aus. Per in Auftrag gegebene Kanal v/ar Endo März 1961, die Straße im Mai 1963 fertiggestellt.
Pie Kanalarbeiten wurden durch auftretendes Grund-v/asser erschwert. Pie Klägerin richtete deshalb an das beklagte Amt am 21. November I960 ein Nachtragsangebot für eine Grundwasserabsenkungsanlage» Pas Amt lehnte am 16. Pezember I960 das Angebot ab, erklärte sich jedoch am 17. Januar 1961 bereit, wegen der ungewöhnlichen WitterungsVerhältnisse und der damit verbundenen Veränderung des Grundwasserspiegels einen Zuschlag
 von 35 DM pro lfd. Meter Kanalgraben zu zahlen. Die Klägerin lehnte am 30. Januar 1961 diesen Vorschlag ab und kündigte an, sie werde nach Beendigung der Arbeiten die tatsächlich aufgetretenen Kosten dem Amt in Rechnung stellen.
Sie erhob Dienstaufsichtsbeschwerden beim Ober-kreisdiroktor des Landkreises Mettmann und beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf, die durch Bescheide vom 9o August 1961, 27. Dezember 1961 und 9» April 1962 surückgev/iesen wurden.
Die Schlußrechnung für die Straßenbauarbeiten erteilte die Klägerin am 31. Mai 1963 und die für die Kanalbauarbeiten am 21» August 1963 zusammen mit einer Zusatzrechnung für die Grundwasserabsenkung über 39.767,30 DMc Auf letztere zahlte das beklagte Amt entsprechend seinem Vorschlag im Schreiben vom 17* Januar 1961 insgesamt 6.807,50 DM.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin weitere Beträge für die Grundwasserabsenkung zustehen. Die Klägerin hat mit Zahlungsbefehl vom 10. November 1964 die Zahlung von 32.958,05 DM nebst Zinsen verlangt. Das beklagte Amt leugnet seine Zahlungsverpflichtung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da das beklagte Amt nicht passiv legitimiert sei*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruches zurückgewiesen, nachdem das beklagte Amt .in Berufungsrechtszuge die Einrede der Verjährung erhoben hatte.
 
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Das beklagte Amt bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei
 Das Berufungsgericht führt aus, es sei zwar der Bauvertrag zv/isehen der Klägerin und dem beklagten Amt zustande gekommen, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sei jedoch verjährt.
Die Revision hält demgegenüber die von dem beklagten Amt erhobene Ver jährungseinx^eae zu Recht für unbegründc
1.	Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für den geltend gemachten Anspruch die zweijährige Vorjahrungsfrist des § 196 Abs. 1 Kr, 1 BGB gilt (BU 12, 13).
2.	Es führt dann v/eiter aus, es könne dahingestellt bleiben, ob bei einem Bauvertrag, für den
- wie hier - die Geltung der VOB (B) vereinbart worden sei, die Verjährungsfrist erst mit der Erteilung der Schlußrechnung beginne. Der vorliegende Fall habe die Besonderheit, daß das beklagte Amt bereits am 16. Dezember I960 die Annahme des Nachtragsangebots dei' Klägerin für eine zusätzliche Vergütung abgelehnt und ihr lediglich am 17. Januar 1961 eine Zulage von
35 DH pro lfd. Meter zugestanden habe« Die Arbeiten der Grundwasserabsenkung seien Ende März 1961 abgeschlossen gewesene Unter diesen Umständen beginne die VerjäbrungcfxnLst für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch mit Ablauf des Jahres, in dem einerseits sie ihre einschlägigen Arbeiten beendet und andererseits das auf Vergütung in Anspruch genommene Amt endgültig die Zahlung abgelehnt habe«, Beide Ereignisse fielen in das Jahr 1961, so daß die Verjährung mit Ende des Jahres 1963 eingetreten sei.
3o Biese Auffassung kann nicht gebilligt werden.
a)	Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (u.a. NJV/ 1968, 1962 - Schafer-Finnern Z. 2. 331 Bl. 69; VII ZR 38/67 vom 27. Februar 1969; VII ZR 27/67 von 10. April 1969; VII ZR 40/68 vom 8. Dezember 1969) beginnt bei einen der VOB (B) unterliegenden Werkvertrag die Verjährungsfrist für die Schlußzahlung des Werklohnec erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in das der nach § 16 Nr. 2 VOB (B) zu bestimmende Fälligkeitszeitpunkt fällt. Rach § 16 Nr, 2 Abs. 1 Satz 1 VOB (B) ist die Schlußzahlung nach Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach deinen Einreichung zu leisten. Bas bedeutet, daß vorher der Auftragnehmer keine Zahlung verlangen kann. Hier ist die Zusatzrechnung über die Grundwasserabsenkungsanlage als ein 'feil der Schlußrechnung über die Kanalbauarbeiten anzusehen. Bie in ihr erhobene Forderung wurde daher erst 1963 fällig. Die Verjährungsfrist begann mit den Ende des Jahres 1963 zu laufen. Sie wäre erst
 
an 31. Dezember 1965 beendet gewesen* Bis dahin hat aber die Klägerin ihren Anspruch gerichtlich geltend gemacht. Sie hat durch den dem beklagten Amt am 24* November 1964 zugestellten Zahlungsbefehl die Verjährung unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB)*
b)	Es kommt daher bei einem den Bestimmungen dex^ VOB (B) unterliegenden Bauvertrag für die Frage der Verjährung des Vergütungsanspruches weder darauf an, wann die Werkleistung fertiggestellt, noch wann sie abgenoiriinen worden ist. Es bedarf somit auch keines Eingehens auf die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge.
c)	Auch dadurch, daß der Auftraggeber schon vor Einreichung der Schlußrechnung erklärt hat, er werde bestimmte Forderungen, die der Auftragnehmer erheben will, nicht erfüllen, wird nichts daran geändert, daß auch hinsichtlich dieser Forderungen die Verjährungsfrist erst - v/ie unter 3 a dargelegt - beginnt. Erst mit der Einreichung der Schlußrechnung gibt der Auftragnehmer zu erkennen, was er endgültig für seine Werkleistung fordern will. Bis dahin hat er noch Zeit, sich zu entscheiden, ob er von der Geltendmachung zusätzlicher Forderungen, zu denen der Auftraggeber angekündigt hatte, er werde diese nicht erfüllen, Abstand nehmen will oder nicht* Er kann nicht gezwungen werden, diese Forderungen schon vor Einreichung der Schlußrechnung gerichtlich geltend zu machen, um eine Verjährung zu vermeiden* Dazu würde er aber unter Umständen genötigt, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verjährungsfrist mit der Ablehnung der Forderung durch den Auftraggeber beginnt, zutilife.
Die Leistungen der Klägerin für die Grundwasserabsenkungsanlage gehören zu den Kanalbauarbeiten. Der von ihr erhobene Vergütungsanspruch für diese Arbeiten kann nur einheitlich verjähren. Das entspricht allein den Sinn und Zweck der in § 16 Nr. 2 VOB (B) enthaltenen Regelung. Die Forderung des Auftragnehmers wird erst nach Maßgabe der Bestimmung des § 16 Nr. 2 Abs* 1 S. 1 VOB (B) fällig. Damit sind klare Verhältnisse gegeben, auf die sich auch der Auftraggeber einstellen kann.
d)	Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Auffassung die Entscheidung des Senats vom 2. Mai 1963 (JZ 1963? 596 = Schafer-Finnern Z. 3. 01 Bl. 230) heran. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen worden, daß die Verjährungsfrist für Gewährleistung sansprüche dann, wenn keine Abnahme der Werkleistung stattgofunden hat, in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Auftraggeber die Abnahme endgültig ablehnt. Das ihat seinen berechtigten Grund darin, daß sonst,da sowohl § 638 Ahs.1 Satz 2 BGB als auch § 13 Nr. 4 VOB (B) für den Beginn der Verjährungsfrist an die Abnahme anknüpfen, die Verjährung überhaupt nicht beginnen würde. Hier trifft dieser die Entscheidung von 2. Hai 1963 (aaO) tragende Gedanke aber nicht zu. Der Auftraggeber läuft nicht Gefahr, daß die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch nicht beginnt,
 so daß er durch eine Ablehnung des Anspruchs die Frist in'Gang setzen müßte, denn die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wie das zu 3 a dargelegt worden ist.
e)	Nach alledem ist der von der Klägerin erhobene Anspruch noch nicht verjährt.
 
4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen, damit dieses nunmehr prüfen kann, ob der geltend gemachte Anspruch sachlich gerechtfertigt ist.
Rietschel	Erbel	Meyer
 Finke	Schmidt
v
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