Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Zweibrücken vom 28, Juni 1967 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung an den Kläger in Höhe von mehr als 28.268,89 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der Kläger hat behauptet, diese Rechnungen seien durch Ziffer 3, letzter Satz, des Vertrages vom 11. Die Beklagte hat Forderungen des Klägers und das behauptete Anerkenntnis ihres früheren Direktors Herz bestritten. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Bebeklagte zur Zahlung von 41.287*66 DM neböt Zinsen, teils an Gläubiger des Klägers, teils an diesen selbst, verurteilt. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr entsprochen hat, weiter. a) Das Berufungsgericht war nicht genötigt, Hers zu glauben und die Ehefrau des Klägers für unglaubwürdig zu halten. f) Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Aussage der Ehefrau des Klägers in Hebenpunkten nicht frei von Widersprüchen ist. 3s durfte auch der Aussage der Ehefrau des Klägers nicht nur den Beweis einer einseitigen Erklärung von (ira Namen der Beklagten), sondern einer übereinstimmenden 'Willenserklärung beider Parteien entnehmen. Das Berufungsgericht und die Parteien reden von "Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten". In Wahrheit handelt es sieh aber, abgesehen von der in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Forderung Käsebohrer (darüber unter B), nur darum, daß die Beklagte geltend macht, der Kläger habe in der seiner Klage zu Grunde liegenden Abrechnung einzelne Posten zu ihrem Nachteil unberücksichtigt gelassen. I» Die Revision meint, das Berufungsgericht hatte kein Teilurteil erlassen dürfen, weil der zugesprochene Betrag durch die vom Berufungsgericht noch nicht geprüften Posten in Höhe von insgesamt 54.000 DM aufgezehrt sein könnte. Das Berufungsgericht hat, mit Rücksicht auf die sogenannte "Aufrechnung”, 54.000 DM von der von ihm als anerkannt erachteten Gesamtsumme ahgesetzt und ist so (unter Absetzung v/citerer Posten) zu der Urteilssumme von 41.287,66 DM gelangt« Darüber, ob infolge Anrechnung der noch offenen Posten in Höhe von 54.000 DM ein entsprechender weiterer Teil der Klageforderung abzuv/eisen ist, hat es somit noch nicht entschieden. 2. Das Berufungsgericht hält angebliche Zahlungen der Beklagten in Höhe von 280 DM und 1.200 DM mangels Quittungen nicht für bewiesen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte könne in dieser Höhe für von ihr an Gläubiger des Klägers gezahlte Beträge von diesem keine Erstattung Die in dem Schreiben enthaltene Schuldenaufstellung beziffert die Neuverpflichtungen des Klägers mit 6.255 DM; abzüglich der von der Beklagten nicht übernommenen Forderung von Rechtsanwalt Dr. April 1957 doch keinesfalls entnommen werden, daß die Beklagte auch Zahlungen, welche sie auf die im Schreiben vom 2. Welches dieses eine Schreiben ist, ergibt sich, auch ohne Nennung des Datums, eindeutig daraus, daß in Ziffer 1 gesagt ist, Pos. 3 dieses Schreibens betreffe die Forderung des Rechtsanwalts Dr. Das trifft nur auf da3 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das insoweit dem Gutachten Dr, KfH folgt, ist davon auazu-gehen, daß die Beklagte Schulden des Klägers in Höhe von 12.590 DM (180345 DM - 5.755 DM) bezahlt hat, welche sie nach dem oben Gesagten im Innenverhältnis der Parteien nicht selbst zu tragen braucht, sondern vom Kläger erstattet verlangen kann. Da somit ein Posten zu Gunsten der Beklagten in Höhe von weiteren 12,590 DM zu berücksichtigen ist, muß die Klage - unter entsprechender Teilaufhebung des Berufungsurteils - in Höhe dieses Betrages nebst Zinsen abgewiesen werden, April 1957 hatte die Beklagte zur Ausführung von Ziffer II des Vertrages vom 15« Februar 1957 an den Kläger insgesamt 4.600 DM (monatlich 100 DM) zu zahlen und gezahlt. Die Ansicht der Revision, bei den Zahlungen könne es sich nur um später zu verrechnende “Vorschüsse” der Beklagten zu Gunsten des Klägers handeln, ist mit der tatrichterlichen, für das Revisionsgericht bindenden Auslegung der Individualverträge der Parteien nicht vereinbar. Bei diesem Betrag handelt es sieh um monatliche Zahlungen der Beklagten an Gläubiger des Klägers in Höhe von je 750 2)M (für die Zeit von 11 Monaten) gemäß Ziffer IV des Vertrages vom 15. "Ohne diese Schuldverpflichtungen zu übernehmen, verpflichtet sich die (Beklagte), aus den Erträgnissen des sofort zu übergebenden Lastzugs IV monatlich bis zu dem 31• Dezember 1957 750 DM an die genannten Gläubiger des (Klägers) zur gleichmäßigen Befriedigung zui' Verfügung zu stellen". Die Revision meint, daraus, daß die Beklagte diese Schulden des Klägers nicht "übernommen” habe, hätte das Berufungsgericht folgern müssen, der Kläger sei der Beklagten für ihre Zahlungen an seine Gläubiger im Innen-Verhältnis erstattungspflichtig. aa) Daraus, daß die Beklagte es ablehnte, die Schuldverpflichtungen von insgesamt 19.200 DM zu Übernehmen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, daß diese Ablehnung auch für die monatlich zu zahlenden 750 DM gelten solle. Daraus, daß die Beklagte gegenüber den Gläubigern des Klägers keine eigene Verpflichtung zur Zahlung eingegangen ist, war das Berufungsgericht nicht genötigt zu folgern, im Innenverhältnis der Parteien habe die Beklagte wegen ihrer Zahlungen an die Gläubiger des Klägers einen Erstattungsanspruch gegen diesen. Es handelt sich um Gutschriften der Beklagten zu Gunsten des Klägers, welche die Beklagte als unberechtigt bezeichnet und storniert hat. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Herausgabe der Titel aus dem Prozeß der Fa.KaHHB £e&cn den jetzigen Kläger (damaligen Beklagten) verurteilt. einbarung der Parteien dem Kläger gegenüber verpflichte war, dessen Schuld an die Fa.zu tilgen, und demgemäß nicht berechtigt ist, vom Kläger Erstattung de zu diesem Zweck von ihr an die Fa.geleiste- Das Berufungsgericht führt aus, gleichviel, ob die Behauptung des Klägers oder der Beklagten zutreffe, die so müsse auf jeden Fall die Titel an den Kläger herausgeben, entweder, weil sie (so Kläger) dessen Schuld übernommen habe, oder weil auf Grund der von ihr erklärten Aufrechnung ihre Gegenforderung (durch Tilgung der Klageforderung in entsprechender Höhe) verbraucht Die Revision wendet sich gegen diese Alternativbegründung des Berufungsgerichts mit der Erwägung, dieses habe nicht den Fall bedacht, daß weder die eine noch die andere der beiden von ihm erwogenen Möglichkeiten gegeben sei. Nach alledem hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Recht zur Zahlung von 100,70 DM, 89,60 DM und 238,47 DM an die im Urteilsspruch genannten Gläubiger des Klägers und zur Zahlung weiterer 28.268,89 DM nebst Zinsen an den Kläger selbst verurteilt; insoweit ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Das Berufungsurteil kann dagegen keinen Bestand haben, soweit es die Beklagte zur Zahlung an den Kläger von weiteren 12*590 DM nebst Zinsen (über die oben genannten 28*268,89 DM hinaus) verurteilt hat* Insoweit ist die Klage absuv/eisen.
BUNDESGERICHTSHOF 2041 090
IM NAMEN DES VOLKES
IlLM-lSl/M URTEIL Verkünde« .m
1, Dezember 1969 Horn,
J u s t i zh aup't a e kr c tür •1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit.
der B^ppp-Aktiengesellschait, Lp^^BHHPP, gesetzlich vertretendurch den Vorstand, handelnd unter der Firma i hrerZwe i gn lederlas sung, der PJBP~SPPBPBPI^ H(
Beklagten, Berufungsbeklagten. Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklügerin,
- Prozeßbevollmächtigter
Re cht sanwalt Dr.
gegen
den Kaufmann Otto L (^reis Kp^P),
H^mstraBe ^P,
- Prozeßbevollmächtigter
Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten ,
Rechtsanwalt Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Bietschel, Erbel, Hubert Meyer, Br, Vogt und Br. Hinke
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Zweibrücken vom 28, Juni 1967 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung an den Kläger in Höhe von mehr als 28.268,89 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Die Klage wird in Höhe weiterer 12.590 DM nebst Zinsen abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision hat der Kläger 4/15, die Beklagte 11/15 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der bi3 1957 ein Fuhrgesehäft betrieb, stand von 1950 - 1957 in Geschäftsverbindung zur Beklagten. Da er verschuldet war, übernahm es die Beklagt seine Gläubiger aus den Vergütungen zu befriedigen, die
sie ihm für seine Fuhrleistungen schuldete. Sr erhielt während dieser Zeit von ihr für seinen leDensunterhalt vereinbarte feste Beträge, Trotzdem wuchsen seine Schulden an, nach seiner Behauptung, weil die Beklagte weniger zahlte, als sie schuldete.
Am 15. Februar 1957 und 11. April 1957 schlossen die Parteien zwei Verträge, Sie sind im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 4 - 6) wörtlich wiedergegeben; darauf wird Bezug genommen.
In der Folgezeit erstellte der Kläger unter dem Datum vom 30. April 1957 für die Beklagte zwei Rechnun-gen über 110.000 DM und 11.888,80 DM.
Der Kläger hat behauptet, diese Rechnungen seien durch Ziffer 3, letzter Satz, des Vertrages vom 11. April 1957 gedeckt. Im übrigen hübe der damalige Direktor Herz der Beklagten sie auch anerkannt.
Mit der Klage hat er zuletzt Zahlung von 157*668,12 nebst Zinsen, Böschung einer Grundschuld und Herausgabe von Vollstreckungstiteln gefordert. Wegen der Einzelheiten seines Antrags wird auf dessen Wiedergabe im Tatbestand des Berufungsurteils (3. 24 - 25) verwiesen.
Die Beklagte hat Forderungen des Klägers und das behauptete Anerkenntnis ihres früheren Direktors Herz bestritten. Sie hat sich auf Verjährung berufen» Hilfsweise hat sie "mit Gegenforderungen aufgerechnet".
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Day Landgericht hat der Klage in Höhe von 5*000 DH nebst Zinsen stattgegeben, sie im übrigen abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Bebeklagte zur Zahlung von 41.287*66 DM neböt Zinsen, teils an Gläubiger des Klägers, teils an diesen selbst, verurteilt. Ferner hat es die Beklagte zur Herausgabe der Titel an den Kläger verurteilt. Dagegen hat es die Zahlungsklage wegen des 121.888,80 DM übersteigenden Betrages der Klageforderung, also in Höhe von 35.779,52 DM nebst Zinsen abgewiesen. Über den Klagebetrag zwischen 41.287,66 DM und 121.888,80 DM, also in Höhe von 80.601,14 DM nobot Zinsen, hat es noch nicht entschieden, ebenso nicht über den Klageantrag auf Löschung der Grundschuld.
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr entsprochen hat, weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
I. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daö die Beklagte, vertreten durch im Jahre 1957 dorn
Kläger gesagt hat, seine Rechnungen vom 30. April 1957 (über 110.000 DM und 11.888,80 DM) seien von der Beklagten ohne Änderung gutgeaehrieben, sie gingen in Ordnung. Darin erblickt das Berufungsgericht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten Uber 121.888.80 DU.
(
Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen sind nicht begründet:
1.) Das Berufungsgericht hat nicht auf die Beweislast abgestellt» Es erachtet vielmehr als erwiesen, da/3 Hera die Äußerungen getan hat, die es als deklaratorisches Schuldanerkenntnis wertet. Dabei hat es sich u.a. auf die eidliche Aussage der Ehefrau des Klägers gestützt, der es geglaubt hat, während es der abweichenden eidlichen Aussage von nicht geglaubt hat»
Diese tatrichterliche Beweiswürdigung, die auch das Landgericht schon ebenso getroffen hatte, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist nicht unmöglich, wie die Revision irrig meint.
a) Das Berufungsgericht war nicht genötigt, Hers
zu glauben und die Ehefrau des Klägers für unglaubwürdig zu halten.
b) Es durfte bei seiner Würdigung auch berücksichtigen, daß die Geschäftsbeziehungen der Parteien sich, nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt, erheblich von den Beziehungen unterscheiden, wie sie normalerweise zwischen einem Fuhrunternehmer und seinem Auftraggeber bestehen.
c) Es ist allerdings ungewöhnlich, daß jemand, wie der Kläger das getan hat, einen Passivsaldo von rund
90.000 DM anerkennt, wenn er Gegenposten von etwa
200.000 DM geltend machen kann.
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Dag Berufungsgericht' v/ar aber nicht genötigt, wegen dieses Umstandes zu einer für die Beklagte günstigeren Beweiswürdigung zu gelangen. Denn es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß, wie der Klager behauptet hat, er von Herz zur Abgabe des Saldoanerkenntnisses veranlaßt worden ist mit der Begründung, damit solle der feste Ausgangspunkt ge-schaffen werden, von dem aus dann dem Kläger die offenen Gutschriften zu erteilen seien.
d) Aus dem letzten Satz der Ziffer 3 des Vertrages vom 11. April 1957 brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß die "noch offenstehenden Gutschriften” nur geringfügig seien.
Ebensowenig brauchte es das zwingend daraus zu folgern, daß der Kläger im März 1957 nur von 20.000 DM gesprochen haben soll.
e) Es mag sein, daß (mit dei’ schnellen Abgabe
des deklaratorischen Anerkenntnisses gegenüber dem Kläger) in ungewöhnlicher Weise gehandelt hat. Es ist aber nicht unmöglich, daß er sich so verhalten hat.
f) Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Aussage der Ehefrau des Klägers in Hebenpunkten nicht frei von Widersprüchen ist. Es hat das jedoch als unschädlich erachtet, v/eil die Zeugin im entscheidenden Punkt immer gleichbleibend ausgesagt hat. Diese Würdigung des Tatrichters ist aus Hechtsgründen nicht angreifbar.
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2.) Wenn das Berufungsgericht die von ihm festgestellten Äußerungen des Direktors als deklara-
torisches Schuldanerkenntnis wertet, so ist auch das frei von Rechtsirrtum.
Nichts spricht dafür, daß es irrig angenommen hätte, das deklaratorische Schuldanerkenntnis sei kein Vertrag, sondern nur eine einseitige Erklärung des Gläubigers. 3s durfte auch der Aussage der Ehefrau des Klägers nicht nur den Beweis einer einseitigen Erklärung von (ira Namen der Beklagten), sondern
einer übereinstimmenden 'Willenserklärung beider Parteien entnehmen.
IIo Das Berufungsgericht verneint eine Verjährung der Klageforderung, weil das Anerkenntnis der Beklagten die Verjährung unterbrochen habe.
Biese Begründung trägt die Entscheidung. Auf die Hilfsbegründung, daß § 242 BGB der Verjährungseinrede entgegenstehe, kommt es somit nicht an; ebensowenig auf die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe.
III. Das Berufungsgericht und die Parteien reden von "Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten".
In Wahrheit handelt es sieh aber, abgesehen von der in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Forderung Käsebohrer (darüber unter B), nur darum, daß die Beklagte geltend macht, der Kläger habe in der seiner Klage zu Grunde liegenden Abrechnung einzelne Posten zu ihrem Nachteil unberücksichtigt gelassen. Im einzelnen geht es dabei in der Revisionsinstanz noch um folgende Posten:
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I» Die Revision meint, das Berufungsgericht hatte kein Teilurteil erlassen dürfen, weil der zugesprochene Betrag durch die vom Berufungsgericht noch nicht geprüften Posten in Höhe von insgesamt 54.000 DM aufgezehrt sein könnte.
Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat, mit Rücksicht auf die sogenannte "Aufrechnung”, 54.000 DM von der von ihm als anerkannt erachteten Gesamtsumme ahgesetzt und ist so (unter Absetzung v/citerer Posten) zu der Urteilssumme von 41.287,66 DM gelangt« Darüber, ob infolge Anrechnung der noch offenen Posten in Höhe von 54.000 DM ein entsprechender weiterer Teil der Klageforderung abzuv/eisen ist, hat es somit noch nicht entschieden.
2. Das Berufungsgericht hält angebliche Zahlungen der Beklagten in Höhe von 280 DM und 1.200 DM mangels Quittungen nicht für bewiesen.
Die von der Revision hiergegen erhobene Yerfahreris-rüge ist nicht begründet.
5. Das Berufungsgericht verneint weitere drei von der Beklagten behauptete Posten in Höhe von insgesamt 51.195 DM. Die Summe setzt sich wie folgt zusammen:
a) 18.545 DM:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte könne in dieser Höhe für von ihr an Gläubiger des Klägers gezahlte Beträge von diesem keine Erstattung
fordern, weil sie nach Ziffer 1 des Vertrages vom 11. April 1957 dem Kläger gegenüber zur Zahlung verpflichtet gewesen sei.
Die hiergegen erhobene Revisionsrüge hat teilweise Erfolg:
aa) Ziffer 1 des Vertrages vom 11. April 1957 lautet,
"Die im Schreiben des Dir. an Rechtsanwalt
Dr. auf geführten Keuverbindlich-
keiten^aj^Tusnahme der Pos. 3 (Rechtsanwalt Dr. werden von der (Beklagten) reguliert."
Gemeint ist das Schreiben vom 6. April 1957, wie sich aus der Erwähnung der Rechnung von Rechtsanwalt Dr. 11^^ eindeutig ergibt. Die in dem Schreiben enthaltene Schuldenaufstellung beziffert die Neuverpflichtungen des Klägers mit 6.255 DM; abzüglich der von der Beklagten nicht übernommenen Forderung von Rechtsanwalt Dr. (500 DM) er-
geben sich also 5.755 DM. Das entspricht auch der Angabe im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 6). Wenn dort von 5«055 DM (statt richtig: 5.755 DM) die Rede ist, so beruht das ersichtlich auf einem Schreib- oder Rechenfehler.
bb) Im Widerspruch dazu geht das Berufungsgericht, dem 1. Gutachten (S. 41) des Sachverständigen Br. XfH| folgend, in seinen Entscheidungsgründen (S. 43) davon aus, die Beklagte habe gemäß Ziffer 1 des Vertrages vom 11. April 1957 Schulden des Klägers in Hohe von 18.345 DM übernommen. Zu diesem Betrag ist der Sachverständige ge-
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langt, indem er nicht nur die SchuldenaufStellung im
Schreiben des 6 o April 1957
Direktors D
an Br,
vom
berücksichtigt, sondern auch die Schulden-
aufstellung im Schreiben des Direktors H
an Br. L
vom 2. April 1957. Das letztgenannte Schreiben weist 15.882 DM Altverpflichtungen des Klägers aus. Der Sachverständige hat die Beträge aus beiden Schreiben (5.755 DM und 15.882 DM) addiert, ist so zu 19.637 DM gelangt und hat davon Beträge in Höhe von 1.292 DM abgezogen, was dann den Betrag von 18.345 DM ergibt {S. 41
des 1. Gutachtens Dr. Kflft)»
cc) Bei seiner mündlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht hat allerdings der Sachverständige Dr. Klee auch die im Schreiben vom 2. April 1957 genannten Beträge - entgegen dem Wortlaut des Schreibens -als Heuverbindlichkeiten des Klägers bezeichnet. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn selbst wenn es sich, entgegen dem Wortlaut des Schreibens vom 2. April 1957, tatsächlich um Neuverbindlichkeiten handeln sollte, so kann der Ziffer 1 des Vertrages vom 11. April 1957 doch keinesfalls entnommen werden, daß die Beklagte auch Zahlungen, welche sie auf die im Schreiben vom 2. April 1957 genannten Schulden des Klägers leistete, von diesem nicht erstattet verlangen könne. Ziffer 1 des genannten Vertrages redet nämlich eindeutig nur von einem Schreiben des Direktors nicht von zweien.
Welches dieses eine Schreiben ist, ergibt sich, auch ohne Nennung des Datums, eindeutig daraus, daß in Ziffer 1 gesagt ist, Pos. 3 dieses Schreibens betreffe die Forderung des Rechtsanwalts Dr. Das trifft nur auf da3
Schreiben vom 6. April 1957 zu.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das insoweit dem Gutachten Dr, KfH folgt, ist davon auazu-gehen, daß die Beklagte Schulden des Klägers in Höhe von 12.590 DM (180345 DM - 5.755 DM) bezahlt hat, welche sie nach dem oben Gesagten im Innenverhältnis der Parteien nicht selbst zu tragen braucht, sondern vom Kläger erstattet verlangen kann. Da somit ein Posten zu Gunsten der Beklagten in Höhe von weiteren 12,590 DM zu berücksichtigen ist, muß die Klage - unter entsprechender Teilaufhebung des Berufungsurteils - in Höhe dieses Betrages nebst Zinsen abgewiesen werden,
b) 4.600 DM:
Gemäß Ziffer 4 des Vertrages vom 11. April 1957 hatte die Beklagte zur Ausführung von Ziffer II des Vertrages vom 15« Februar 1957 an den Kläger insgesamt 4.600 DM (monatlich 100 DM) zu zahlen und gezahlt.
Das Berufungsgericht legt die Vertragsbestimmung rechtsfehlerfrei dahin aus, daß diese Zahlungen im nahmen der in den Verträgen getroffenen vergleichsweisen Regelung (vgl. Ziffer VI des Vertrages vom 15. Februar 1957 und Ziffer 5 Satz 1 des Vertrages vom 11. April 1957) der Beklagten endgültig zur Last fallen.
Die Ansicht der Revision, bei den Zahlungen könne es sich nur um später zu verrechnende “Vorschüsse” der Beklagten zu Gunsten des Klägers handeln, ist mit der tatrichterlichen, für das Revisionsgericht bindenden Auslegung der Individualverträge der Parteien nicht vereinbar.
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c) 8.250 DM:
Bei diesem Betrag handelt es sieh um monatliche Zahlungen der Beklagten an Gläubiger des Klägers in Höhe von je 750 2)M (für die Zeit von 11 Monaten) gemäß Ziffer IV des Vertrages vom 15. Februar 1957, wo es - nach Aufzählung von Schulden des Klägers in Höhe von insgesamt 19.200 DM - heißt:
"Ohne diese Schuldverpflichtungen zu übernehmen, verpflichtet sich die (Beklagte), aus den Erträgnissen des sofort zu übergebenden Lastzugs IV monatlich bis zu dem 31• Dezember 1957 750 DM an die genannten Gläubiger des (Klägers) zur gleichmäßigen Befriedigung zui' Verfügung zu stellen".
Die Revision meint, daraus, daß die Beklagte diese Schulden des Klägers nicht "übernommen” habe, hätte das Berufungsgericht folgern müssen, der Kläger sei der Beklagten für ihre Zahlungen an seine Gläubiger im Innen-Verhältnis erstattungspflichtig.
Das trifft nicht zu.
aa) Daraus, daß die Beklagte es ablehnte, die Schuldverpflichtungen von insgesamt 19.200 DM zu Übernehmen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, daß diese Ablehnung auch für die monatlich zu zahlenden 750 DM gelten solle.
bb) Die von der Revision angeführte Stelle des Vertragstextes betrifft im übrigen nur das Außenverhältnio zwischen der Beklagten und den Gläubigern des Klägex’s,
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besagt aber nichts über das Innenverhältnis der Parteien untereinander. Daraus, daß die Beklagte gegenüber den Gläubigern des Klägers keine eigene Verpflichtung zur Zahlung eingegangen ist, war das Berufungsgericht nicht genötigt zu folgern, im Innenverhältnis der Parteien habe die Beklagte wegen ihrer Zahlungen an die Gläubiger des Klägers einen Erstattungsanspruch gegen diesen.
4o Das Berufungsgericht versagt der Beklagten weitere Gegenposten von 9-355,50 DM und 3-756,46 DM.
Es handelt sich um Gutschriften der Beklagten zu Gunsten des Klägers, welche die Beklagte als unberechtigt bezeichnet und storniert hat. Das Berufungsgericht stellt fest, auch hier dem 1. Gutachten Dr. (S. 32 - 40)
folgend, daß es sich um Posten aus 1956 und, soweit 1957 in Betracht kommt, aus der Zeit bis zu dem 15- Februar dieses Jahres (dem Datum des ersten der beiden oben genannten Verträge) handelt.
a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten sei die Berufung auf diese zeitlich vor dem Anerkenntnis der Beklagten liegenden Einwendungen durch dieses Anerkenntnis abgeschnitten« Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Ob auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts stichhaltig ist, der Berufung der Beklagten hierauf ständen die “Vereinbarungen” der Parteien entgegen (gemeint sind ersichtlich die beiden Verträge vom
15- Februar und 11. April 1957), kann unter diesen Umständen auf sich beruhen. Es kommt daher auch auf die von der Revision dagegeii erhobenen Rügen nicht an.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Herausgabe der Titel aus dem Prozeß der Fa. KaHHB £e&cn den jetzigen Kläger (damaligen Beklagten) verurteilt.
Es hat dabei offen gelassen, ob die Beklagte die titulierte Forderung (12.000 DM Hauptforderung, nebst Zinsen und Kosten insgesamt 15*296,15 DM; vgl. die Aufstellung S. 17 des Berufungsurteils) durch Abtretung seitens der Fa. erworben hat und diese Forde
rung dem Kläger gegenüber geltend machen kann, oder ob sie, wie der Kläger behauptet hat, auf Grund einer Ver-
einbarung der Parteien dem Kläger gegenüber verpflichte war, dessen Schuld an die Fa. zu tilgen, und
demgemäß nicht berechtigt ist, vom Kläger Erstattung de zu diesem Zweck von ihr an die Fa. geleiste-
ten Zahlungen zu verlangen.
Das Berufungsgericht führt aus, gleichviel, ob die Behauptung des Klägers oder der Beklagten zutreffe, die so müsse auf jeden Fall die Titel an den Kläger herausgeben, entweder, weil sie (so Kläger) dessen Schuld übernommen habe, oder weil auf Grund der von ihr erklärten Aufrechnung ihre Gegenforderung (durch Tilgung der Klageforderung in entsprechender Höhe) verbraucht
Die Revision wendet sich gegen diese Alternativbegründung des Berufungsgerichts mit der Erwägung, dieses habe nicht den Fall bedacht, daß weder die eine noch die andere der beiden von ihm erwogenen Möglichkeiten gegeben sei.
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Sin solcher Pall ist jedoch nich'k denkbar, ^allo die Gegenforderung besteht und von de** Beklagten dem Kläger gegenüber geltend gemacht werden kann, hat jedenfalls die Aufrechnung der Beklagten zu dem erlöschen ihrer Porderung geführt. Der Pall, daß die titulierte Forderung trotz der Aufrechnung der Beklagten weiterbestehen könnte, scheidet damit aus.
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Nach alledem hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Recht zur Zahlung von 100,70 DM, 89,60 DM und 238,47 DM an die im Urteilsspruch genannten Gläubiger des Klägers und zur Zahlung weiterer 28.268,89 DM nebst Zinsen an den Kläger selbst verurteilt; insoweit ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie ist weiter zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur 2itelherausgabe richtet.
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Das Berufungsurteil kann dagegen keinen Bestand haben, soweit es die Beklagte zur Zahlung an den Kläger von weiteren 12*590 DM nebst Zinsen (über die oben genannten 28*268,89 DM hinaus) verurteilt hat* Insoweit ist die Klage absuv/eisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO»
Rietschcl
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Finke
Erbel
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