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BGH

Gericht: BGH

vom 16o September I960 rügte, Nach einer Ortsbesichtigung erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 24 = November I960 ihre Mängclbeseitigungspflicht grundsätzlich an und erklärte sich bereit, verschiedene Stellen auszubcssern, Die Klägerin bezeichnete dieses Anerbieten als ungenügend und verlangte von der Beklagten, die Böden ganz zu erneuern. Diese Klage wurde im Berufungsverfahren durch Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 9, Juli 1963 abgewiesen, weil die Klagoforderung durch Aufrechnung der Klägerin mit einer mindestens 4o710,23 DM betragenden Schadensersatzforderung wegen Mängel der Fußböden erloschen sei. gen0 Mit Schreiben vom 24c Januar 1964 lehnte die Beklagte jeglichen Schadensersatzanspruch abo Ende Dezember 1964 verklagte die Klägerin die Beklagte beim Amtsgericht in Hanau (31 C 1553/64) auf Zahlung von 556949 DMo Sie behauptete, sie habe einen Teil der Mängel ausbessern lassen und dafür 50266,72 DM gezahlte Unter Berücksichtigung ihrer im Vorprozeß (4 U 244/61) zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung von 4o710,23 DM schulde die Beklagte den eingeklagten Betrag, Diese Klage hat das Landgericht in Hanau im Berufungoverfahren (2 S 66/65) durch Urteil vom 19o Oktober 1965 abgewieoen, weil die behauptete Schadensersatsforderung der Klägerin verjährt sei. Die Beklagte hat ihre Schadensersatzpflicht bestritten und unter Hinweis auf Ziffo 7 ihrer Bedingungen die Einrede der Verjährung erhobene Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung ab-gewiesen, Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 16,000 DM nebst Zinsen, ferner die schon vor dem Landgericht verlangte Feststellung begehrt. Eine weitere Unterbrechung der Verjährung des zur Entscheidung stehenden Anspruchs durch ein Anerkenntnis der Beklagten (§ 208 BGB) erachtet das Berufungsgericht nicht für gegebene Die Beklagte habe zwar im Schreiben vom 13o April 1961 Hachbesserungsansprüche der Klägerin anerkannto Auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses (4 U 244/61) habe sie am 60 August 1962 die Nachbesserung wiederum angeboten0 Aber selbst eine an diesem Tag nochmals in Lauf gesetzte 2-jährige Frist wäre am 60 August 1964? 20 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich mit dem Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung (So 7) nicht auseinandergesetzt (§ 286 ZPO)0 Danach habe sich die Beklagte bis sum Erlaß des Berufungsurteils vom 9o Juli 1963 in dem Vorprozeß (4 U 244/61) stets darauf berufen, zur Beseitigung der gcltendgeraachten Mangel bereit zu sein* Sie habe auch auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 120 März 1965 (So 7) in den Akten 31 C 1553/64 verwiesen, wonach diese sich sowohl im Schreiben vom 15o Dezember I960 als auch in den sonstigen Schriftwechsel zur Beseitigung der Mängel bereit erklärt habe0 Somit habe die Beklagte auch noch in der 2 Jahre vor Klagerhebung liegenden Zeit, als die Verjährung wegen des erst am 27o Juni 1961 abgeschlossenen Beweissicherungsverfahrens noch lief, den gcltendgeraachten Anspruch erneut anerkannt, so daß die Verjährung wiederum unterbrochen worden seiQ b) Zu Beginn des von der Revision angeführten Schriftsatzes der Beklagten vom 12° März 1965 in den Akten 51 C 1553/64 heißt es, die Nachprüfung der geltend-gemachten Klageforderung habe ergeben, daß bereits Verjährung eingetreten sei° Bas wird auf den folgenden Seiten begründete Im Schriftsatz vom 12„ März 1965 selbst ist demnach der Anspruch der Klägerin nicht anerkannte Zudem war zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist schon abgelaufen, nämlich bereits am 27° Juni 1963» Zwar findet sieh dann auf S0 7 dieses Schriftsatzes der von der Revision angeführte Satz, sowohl in dem Schreiben vom d) Zwar wird die Verjährung, v/enn der Verpflichtete die Forderung dem Grunde nach anerkennt, hinsichtlich des ganzen Betrags unterbrochen» Bas gilt sogar dann, wenn der Verpflichtete sich gegen eine Anerkennung der Höhe des Betrags verv/ahrt (RGZ 73, 132, 133; 63, 382, 389; BGH VI ZR 227/64 vom 17o September 1965 = VRS 29, 326)0 Hier hat jedoch die Beklagte ihr Anerkenntnis ausdrücklich auf einen bestimmten Teil des von der Klägerin geltcndgemachton Anspruchs eingeschränkt, nämlich auf die Kosten für die Instandsetzung der Böden in den Wohnungen und bis zu dem Betrag von Io 115,10 DM» Eine derart bestimmte und abgrensbare Anerkennung wirkt nur so weit als sie reicht» So wie die Verjährung eines Anspruchs nur in der Höhe unterbrochen wird, in der der Anspruch eingeklagt ist, so bewirkt auch das Anerkenntnis des Schuldners die Unterbrechung nur in dem Umfang, v/ie der Anspruch anerkannt wird, v/enn dieser Umfang genau bezeichnet wird (RG WarnRspr 1908 Nr«, 192; 1910 Nr. 416; RGZ 63, 389; BGH VII ZR 96/62 vom 28o Oktober 1963). Von der Y/erklohnforderung der Beklagten ist sowohl der in dem Vorprozeß eingeklagte Teilbetrag von 3o710,23 DM als auch der nicht eingeklagte Teilbetrag von 1o000,— DM, - den die Beklagte der Klägerin als zur Ausbesserung der von ihr anerkannten Schäden zugestanden hatte ausweislich des Beru-fungsurteils vom 9o Juli 1963 - 4 U 244/61 - durch Auf- IIo Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte verstoße mit der Verjährungeninrede nicht gegen Treu und Glauben, ist rechtlich nicht zu beanstanden,, Die Be' klagte hat von Anfang an klar zu erkennen gegeben, in welchem Umfang sie dem Nachbesserungsverlangen der Klägerin entsprechen v/ollteo Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Parteien nicht abweichend von Ziff0 7 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten nachträglich die Verjährungsfrist auf 5 Jahre festgelogt habene Diese tatrichterlichen Erwägungen stellt die Revision ohne besondere Rüge zur Nachprüfungo Sie lassen jedoch keinen Rechtsfehler erkennen,.

Zitierte Normen: § 639 BGB § 286 ZPO
bereitenVerjährung°AnspruchWohnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	«m
19° Dezember 1968 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Marianne Straße A,
Prozeßbevollraächtigter:
Klägerin9 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin7
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	GmbH«,, gesetzlicherer treten durch
 ihre Geschäftsführer Kaufmann Josef	und	Bauin-
genieur Anton D^Bjjj^, Hi
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte9 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ?
Rechtsanwalt Dr°
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5o Dezember 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr„ Vogt und Dr» Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 160 Juni 1966 wird zurückgewieseno
 Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hat im Haus der Klägerin in Weißkirchen die Fußböden ausgeführto Dem Vertrag waren die Bestimmungen der VOB (B) und die Allgemeinen Ausführungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten zugrundegelegto In deren Ziffo 7 hat die Eeklagte die Gewähr für die ausgeführten Arbeiten derart übernommen, daß sie alle nachweisbaren, auf Verwendung ungeeigneten Materials oder unsachgemäße Ausführung zurückzuführenden Mängel auf ihre Kosten zu beseitigen verspracho Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung wurde auf 2 Jahre ab Rechnungsdatum festgelegto
 Im Sommer I960 traten nach dem Einzug der Mieter an dem Belag Mängel auf, die die Klägerin mit Schreiben
 
vom 16o September I960 rügte, Nach einer Ortsbesichtigung erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 24 = November I960 ihre Mängclbeseitigungspflicht grundsätzlich an und erklärte sich bereit, verschiedene Stellen auszubcssern, Die Klägerin bezeichnete dieses Anerbieten als ungenügend und verlangte von der Beklagten, die Böden ganz zu erneuern. Auch nach einer nochmaligen Ortsbesichtigung am 10, Dezember I960 beharr-te jede Partei auf ihrem Standpunkt; die Beklagte brachte das irn Schreiben vom 15° Dezember I960, die Klägerin im Schreiben vom 29» Dezember I960 zu dem Ausdruck,
 Über die au3geführten Arbeiten hat die Beklagte der Klägerin drei Rechnungen über zusammen 12,710,23 DH erteilt; die Klägerin hat hierauf 8,000 DM gezahlt.
Am 5° Juni 1961 klagte die Beklagte vor dem Landgericht in Kanau 3°710,23 DM als restliche Werklohnforderung ein; hinsichtlich der weiteren 1,000 DM gestand sie der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht wegen der erforderlichen Nachbesserung zu. Diese Klage wurde im Berufungsverfahren durch Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 9, Juli 1963 abgewiesen, weil die Klagoforderung durch Aufrechnung der Klägerin mit einer mindestens 4o710,23 DM betragenden Schadensersatzforderung wegen Mängel der Fußböden erloschen sei.
Am 16, Januar 1964 fragte der Anv/alt der Klägerin bei der Beklagten an, ob sie bereit sei, die Ausbesserung, so wie die Klägerin sie verlange, auszuführen. Die Kosten gab er mit etwa 20,000 DM an. Er bat um eine verbindliche Stellungnahme bis 31, Januar 1964; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Klägerin die Böden erneuern lassen und die Kosten gegen die Beklagte einkla-
 
gen0 Mit Schreiben vom 24c Januar 1964 lehnte die Beklagte jeglichen Schadensersatzanspruch abo
 Ende Dezember 1964 verklagte die Klägerin die Beklagte beim Amtsgericht in Hanau (31 C 1553/64) auf Zahlung von 556949 DMo Sie behauptete, sie habe einen Teil der Mängel ausbessern lassen und dafür 50266,72 DM gezahlte Unter Berücksichtigung ihrer im Vorprozeß (4 U 244/61) zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung von 4o710,23 DM schulde die Beklagte den eingeklagten Betrag, Diese Klage hat das Landgericht in Hanau im Berufungoverfahren (2 S 66/65) durch Urteil vom 19o Oktober 1965 abgewieoen, weil die behauptete Schadensersatsforderung der Klägerin verjährt sei.
Mit der vorliegenden, am 9° Februar 1965 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 180 Pebruar 1965 zugestcllten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr allen durch die mangelhafte Verlegung der Fußböden entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat ihre Schadensersatzpflicht bestritten und unter Hinweis auf Ziffo 7 ihrer Bedingungen die Einrede der Verjährung erhobene
 Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung ab-gewiesen, Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 16,000 DM nebst Zinsen, ferner die schon vor dem Landgericht verlangte Feststellung begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Verjährung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen0
 
Entscheidungsgründe:
Io
1o Das Berufungsgericht geht - zugunsten der Klägerin - davon aus, daß die in Ziffo 7 der Ausführungsbedingungen der Beklagten vorgesehene 2-jährige Verjährungsfrist mit der Mangelanzeige der Klägerin vom 16o September I960 zu laufen begonnen habeo Hierdurch ist die Klägerin nicht beschwert,
 Die Verjährungsfrist wurde nach Ansicht des Ober-landesgerichto nicht derart gehemmt oder unterbrochen9 daß sie bei Einreichung der vorliegenden Klage am 9« Februar 1965? die der Beklagten am 180 Februar 1965 zugestellt wurde (§ 209 AbSo 1 BGB in Verbindung mit § 261 b Abs« 3 ZPO)9 noch nicht abgelaufen gewesen wäre0 Die Verjährung sei zuletzt durch den Beweissicherungsantrag der Klägerin vom 51o Mai 1961 (§§ 639 AbSo 1? 477 Abs0 2 BGB) unterbrochen gev/esen, bis die Klägerin am 26o Juni 1961 das Ruhen des Beweissicherungsverfahrens beantragt habe0 Die ab 27o Juni 1961 erneut in Lauf gesetzte Frist sei am 27o Juni 1963? also vor Klagerhebung vollendet gewesen«
Eine weitere Unterbrechung der Verjährung des zur Entscheidung stehenden Anspruchs durch ein Anerkenntnis der Beklagten (§ 208 BGB) erachtet das Berufungsgericht nicht für gegebene Die Beklagte habe zwar im Schreiben vom 13o April 1961 Hachbesserungsansprüche der Klägerin anerkannto Auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses (4 U 244/61) habe sie am 60 August 1962 die Nachbesserung wiederum angeboten0 Aber selbst eine an diesem Tag nochmals in Lauf gesetzte 2-jährige Frist
 wäre am 60 August 1964? also ebenfalls vor Erhebung der Klage abgelaufen gewesen.,
20 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich mit dem Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung (So 7) nicht auseinandergesetzt (§ 286 ZPO)0 Danach habe sich die Beklagte bis sum Erlaß des Berufungsurteils vom 9o Juli 1963 in dem Vorprozeß (4 U 244/61) stets darauf berufen, zur Beseitigung der gcltendgeraachten Mangel bereit zu sein* Sie habe auch auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 120 März 1965 (So 7) in den Akten 31 C 1553/64 verwiesen, wonach diese sich sowohl im Schreiben vom 15o Dezember I960 als auch in den sonstigen Schriftwechsel zur Beseitigung der Mängel bereit erklärt habe0 Somit habe die Beklagte auch noch in der 2 Jahre vor Klagerhebung liegenden Zeit, als die Verjährung wegen des erst am 27o Juni 1961 abgeschlossenen Beweissicherungsverfahrens noch lief, den gcltendgeraachten Anspruch erneut anerkannt, so daß die Verjährung wiederum unterbrochen worden seiQ
Dem kann nicht gefolgt werden0 Die Akten der beiden Vorprozesse ergeben nicht, daß die Beklagte zwischen dem So Pebruar und 27° Juni 1963 den Klaganspruch in einer die Verjährung unterbrechenden V/eise anerkannf hatQ
a)	Zwar heißt es im Tatbestand (S0 5) des Berufungsurteils vom 9o Juli 1965 - 4 U 244/61 -, die (jetzige) Beklagte behaupte, sie habe sich stets bereit erklärt, alle erweichten Stellen auszubessern, auch wenn sich solche erst während der Ausbesserungsarbeiten heraussteilen sollteno Der in jenem Urteilstatbestand wiedergegebene weitere Sachvortrag der Beklagten und ihre voraufgegangenen Schriftsätze ergeben jedoch eindeutig, daß sie sich
 nur bereit erklärt hat, die Böden in den Wohnungen Maisch und Geier auszube3sern, was 1o115,10 DM kosten werdeo So schrieb sic in ihrer dem Schriftsatz ihres Anwalts vom 120 September 1962 beigefügten Stellungnahme vom 10o September 1962 (So 1/2): "Die Berechtigung der Beanstandungen (in den Wohnungen M^p^ und
 haben wir von Anfang an 0 0 o anerkannt <> 0 <> <> Wir waren weiterhin bereit, ohne einen Rechtsanspruch anzuerkennen, sondern lediglich aus Kulanzgründen, auch in anderen Wohnungen kleine Nachbesserungen vorzunehmen ooo « Wir stehen auch heute noch zu diesen Zusagen «0 o o Wir befinden uns daher im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Gutachten 0Co Dr0 Malchow 0o0"o Die Kosten der Erneuerung der Böden in den beiden Wohnungen errechnete sie alsdann mit 1o115,10 BMo
 Nur in dieser Höhe hat sie im Vorprozeß der (jetzigen) Klägerin eine aufrechenbare Gegenforderung eingeräumt „ Das ist im Schriftsatz ihres Anwalts vom 12o September 1962 (So 2/3) nochmals klargestellto So hat auch das Obe?:landesgericht den Vortrag der Beklagten verstandene Im Berufungsurteil 4 U 244/61 (Bio 8) ist ausgeführt, sie habe in ihrem Schriftsatz vom 10o September 1962 ausdrücklich erklärt, alle anderen Schäden, außer jenen in den Wohnungen Mpp^l und G^^, seien lediglich Schönheitsfehler; sie habe demgemäß der Beklagten allenfalls einen Anspruch von 10115,10 DM zuerkannt und damit zu dem Ausdruck gebracht, nur für die Dehler dieser beiden Wohnungen einstehen zu wollen0 Weiter sagt das Oberlandes-gcricht auf Bio 12 seines Urteils: Die Klägerin habe es wiederholt abgelehnt, zu einer Nachbesserung außer in den Wohnungen M^^P und G^p^ verpflichtet zu sein; sie habe sich geweigert, darüber hinausgehende Mängel auszu-bessern0 Ihre allgemeine Erklärung,"aus Kulanzgründen",
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jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, im Einzelfall bereit zu sein, auch weitere Fehler auüzubessern, stehe der grundsätzlichen Yfeigerung, weitere Fehler auszubessern, nicht entgegen.,
b)	Zu Beginn des von der Revision angeführten Schriftsatzes der Beklagten vom 12° März 1965 in den Akten 51 C 1553/64 heißt es, die Nachprüfung der geltend-gemachten Klageforderung habe ergeben, daß bereits Verjährung eingetreten sei° Bas wird auf den folgenden Seiten begründete Im Schriftsatz vom 12„ März 1965 selbst ist demnach der Anspruch der Klägerin nicht anerkannte Zudem war zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist schon abgelaufen, nämlich bereits am 27° Juni 1963» Zwar findet sieh dann auf S0 7 dieses Schriftsatzes der von der Revision angeführte Satz, sowohl in dem Schreiben vom
15° Bezember I960 als auch in der sonstigen Korrespondenz habe die Beklagte sich bereit erklärt, ’'die bestehenden Mängel” zu beseitigen Daraus folgt aber nicht, daß die Beklagte zwischen dem 8° Februar und 27° Juni 1963 die nunmehr eingeklagte Forderung anerkannt hätte0
c)	Bern Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, daß das im Schreiben des Rechtsanwalts Dr°
vom 15° April 1961 (4 U 244/61 Bl° 36) ausgesprochene Anerkenntnis die Verjährung nicht unterbrochen habe, weil es ’’nicht neu und selbständig" gewesen sei° Auch die spätere Bestätigung eines bereits erklärten Anerkenntnisses unterbricht nach § 208 BG-B abermals die Ver-jährungo Diesem Anerkenntnis vom 13° April 1961 kommt jedoch angesichts der Verjährungsunterbrechung durch den Beweissicherungsantrag vom 31° Mai 1961 keine Bedeutung
 zu,
 
d)	Zwar wird die Verjährung, v/enn der Verpflichtete die Forderung dem Grunde nach anerkennt, hinsichtlich des ganzen Betrags unterbrochen» Bas gilt sogar dann, wenn der Verpflichtete sich gegen eine Anerkennung der Höhe des Betrags verv/ahrt (RGZ 73, 132, 133; 63, 382, 389; BGH VI ZR 227/64 vom 17o September 1965 = VRS 29, 326)0 Hier hat jedoch die Beklagte ihr Anerkenntnis ausdrücklich auf einen bestimmten Teil des von der Klägerin geltcndgemachton Anspruchs eingeschränkt, nämlich auf die Kosten für die Instandsetzung der Böden in den Wohnungen	und	bis	zu dem	Betrag	von
 Io 115,10 DM» Eine derart bestimmte und abgrensbare Anerkennung wirkt nur so weit als sie reicht» So wie die Verjährung eines Anspruchs nur in der Höhe unterbrochen wird, in der der Anspruch eingeklagt ist, so bewirkt auch das Anerkenntnis des Schuldners die Unterbrechung nur in dem Umfang, v/ie der Anspruch anerkannt wird, v/enn dieser Umfang genau bezeichnet wird (RG WarnRspr 1908 Nr«, 192; 1910 Nr. 416; RGZ 63, 389; BGH VII ZR 96/62 vom 28o Oktober 1963).
3o Nicht verjährt könnte die Forderung der Klägerin somit nur in Höhe des Betrags von 1.115,10 DM sein, den die Beklagte als zur Instandsetzung der Böden in den Wohnungen I^^0feund G^|^ erforderlich anerkannt hat»
Insoweit ist die Forderung jedoch bereits durch Aufrechnung erlös eben. Von der Y/erklohnforderung der Beklagten ist sowohl der in dem Vorprozeß eingeklagte Teilbetrag von 3o710,23 DM als auch der nicht eingeklagte Teilbetrag von 1o000,— DM, - den die Beklagte der Klägerin als zur Ausbesserung der von ihr anerkannten Schäden zugestanden hatte ausweislich des Beru-fungsurteils vom 9o Juli 1963 - 4 U 244/61 - durch Auf-
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L
rechnung ait einer mindestens 4o710,23 DM ausmachen-den Schadensorsatzforderung der Klägerin erloschene Von dieser Aufrechnung ist die Klägerin auch in ihrer Klage vor dem Amtsgericht in Hanau - 31 0 1553/64 -ausgegangen, denn sie hat von den nach ihrer damaligen Behauptung bereits 5o266?72 DM ausmachenden Nachbesserungskosten nur noch (5o266,72 DM - 4o710,23 =)
556p49 DM geltend gemacht0 Zu diesen Ausbesserungskosten gehörten insbesondere die bereits vorher von der Beklagten zugestandenen Kosten für die Instandsetzung der Böden in den Wohnungen	und	G^[^o
IIo
 Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte verstoße mit der Verjährungeninrede nicht gegen Treu und Glauben, ist rechtlich nicht zu beanstanden,, Die Be' klagte hat von Anfang an klar zu erkennen gegeben, in welchem Umfang sie dem Nachbesserungsverlangen der Klägerin entsprechen v/ollteo
III o
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Parteien nicht abweichend von Ziff0 7 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten nachträglich die Verjährungsfrist auf 5 Jahre festgelogt habene Diese tatrichterlichen Erwägungen stellt die Revision ohne besondere Rüge zur Nachprüfungo Sie lassen jedoch keinen Rechtsfehler erkennen,.
IV o
Die Revision meint, aus dem Peststellungsantrag ergebe sich, daß die Klägerin auch Ansprüche aus positiver
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Vertragsverletzung geltend mache, die erst in 30 Jahren verjähren.
Sie räumt jedoch ein, daß die Klägerin für einen solchen Anspruch nichts vorgetragen hato Aus dem Pe3t-stellungsantrag selbst folgt lediglich, daß die Klägerin sich eines höheren Anspruchs als des eingeklagten berühmte Mietausfälle während der Instandsetzungsarbei^ ton, von denen die Revision spricht, wären jedenfalls keine aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzende Mangelfolgeschäden, sondern zählten zu dem entgangenen Gewinn0 Ein darauf gerichteter Ersatzanspruch unterliegt der 2-jährigen Verjährung (BGHZ 46, 238, 240),
Vo
 Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
Glanzmann	Erbel	Meyer
 Vogt	Bundesrichter	Dr, Finke
 ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschrei ben.
Glanzmann