Frau Karin Barbara BeHH-Zl geb Auf Veranlassung des Beklagten hatte die Firma Aus schach tungs- und Fundamentierungsarbeiten für die Reithalle und das Stallgebäude bereits in der Zeit vom 26. Mit der Klage erhob der Kläger gegen den Beklagten wegen der aufgetretenen Mängel und Schäden und wegen Überschreitens der Bausumme zunächst Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 164 541,04 DM; ferner beantragte er die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihn von sich etwa nooh ergebenden weiteren Verbindlichkeiten freizustellen. Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens die vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche nur noch in Höhe von 44 155,06 DM verfolgt. Der Kläger ist insbesondere der Auffassung: Die Auskünfte des Vermessungsamts hätten den Beklagten zu einer weiteren Prüfung der Baugrundverhältnisse veranlassen müssen. Dieser sei ihm zur Erstattung der das Stallgebäude betreffenden Abriß- und Wiederaufbaukosten und eines auf diese Arbeiten entfallenden Teiles des dem Architekten Götz HflH gezahlten Honorars verpflichtet. Ferner hat der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von 35 564,85 DM geltend gemacht, die sich daraus ergäben, daß der Beklagte in beiden Gebäuden bei Wandstärken von nur 25 cm eine Innenverkleidung mit wärme-dämmenden Platten und einen Außenputz hätte veranlassen müssen. Br hat insbesondere ein Verschulden an den aufgetretenen Mängeln in Abrede gestellt und dazu vorgetragen, er habe die vom Vermessungsamt auf Grund von 15 Probebohrungen erteilten Auskünfte und die von dem Statiker mit Billigung des Prüfingenieurs und der Baupolizei getroffenen Maßnahmen als ausreichend an-sehen dürfen. Der Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auch der Höhe nach bestritten und als unsubstantiiert bezeichnet. Der Beklagte habe diese Mängel nicht ernstlich bestritten; sie seien im übrigen durch die richterliche Augenscheinseinnahme und durch Zeugenaussagen im Beweissicherungsverfahren erwiesen. 2. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführts Die Setzungsrisse seien auf einen Planungsfehler des Beklagten bei der Gründung des Bauwerks zurückzu-führen. Diese besonders schwierigen Baugrundverhältnisse seien dem Beklagten auf Grund der beiden Auskünfte des Vermessungsamts, insbesondere der zweiten vom 14. September 1955s bekannt gewesen; sie hätten sich nicht nur aus dem Schreiben selbst, sondern auch aus den in dem beigefugten Lageplan eingezeichneten Ergebnissen der auf Wunsch des Beklagten durchgeführten Sondierungsbohrungen ergeben. Die Schäden hätten vermieden werden können, wenn die Stallwand von vornherein, wie es später geschehen sei, auf ein Stahlbetonfundament mit bis zu dem gewachsenen Boden hinabgeführten Pfählen gegründet worden wäre. Sie meint, der Beklagte habe sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm vom Vermessungsamt erteilten Auskünfte verlassen dürfen. Der Beklagte hat das Vermessungsamt nur um Probebohrungen an von ihm in dem Lageplan bezeichneten Stellen ersucht. Das Vermessungsamt hat ferner in seinen beiden Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, bei der Gründung des Stallgebäudes sei auf die unterschiedlichen Baugrundverhältnisse besonders zu achten. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht sich ohne Rechtsirrtum auf den Standpunkt gestellt, daß die Auskünfte des Vermessungsamts dem Beklagten bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt Anr-laß zu weiterer gründlicher Prüfung der unterschiedlichen Baugrundverhältnisse hätten geben müssen* 3. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführtt Der Beklagte könne für die Setzungsrisse weder den Statiker. lastet, daß der Statiker nur die von ihm angeordneten Maßnahmen für erforderlich gehalten und keinen Anlaß zur Vornahme weiterer Bodenuntersuchungen gesehen habe. September 1955 mit den Vorbemerkungen des Statikers darauf hin, daß dieser die bestehenden Gefahren offenbar nicht richtig erkannt hat. Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten auch vor, er habe sich nicht an die Auflage der Bauaufsichtsbehörde in der Bauzeichnung gehalten, daß die Fundamente bis zu dem gewachsenen Boden zu führen seien. a) Die Revision macht hierzu geltend, die Auflage sei in dem vorgedruckten Teil des Schreibens der Baupolizei vom 27- September 1955 enthalten. Daß ein solcher besonders auf diese gesetzter Vermerk nicht nur routinemäßige Bedeutung hat, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen. b) Die Revision weist ferner auf den Vortrag des Beklagten hin, die Auflage sei praktisch dadurch überholt gewesen, daß die Bodenuntersuchungen die Unmöglichkeit einer solchen Gründung ergeben hätten und der Statiker daraufhin mit Billigung des Prüfingenieurs Bodenverfestigungen angeordnet habe. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, der Beklagte könne sich nicht auf die Billigung der Baupolizei berufen, weil er die Fundamentierungsarbeiten schon vor Erteilung der Baugenehmigung hatte durchführen lassen. Sin Verschulden des Beklagten ist gerade auch darin zu finden, daß er nach Kenntnisnahme von dem baupolizeilichen Vermerk in der Bauzeichnung nicht alsbald das danach Erforderliche veranlaßt hat. 5. Das Berufungsgericht hat ferner für ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an der fehlerhaften Gründung des Pferdestalles keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen. Dezember 1955 gedrängt hätten, sei nicht ersichtlich, daß der Kläger sich einem Hinweis des Beklagten verschlossen haben würde, es seien noch eingehende BaugrundunterBuchungen erforderlich und die eine Wand des Pferdestalles müsse, wenn auch mit zusätzlichem Kosten- und Zeitaufwand, künstlich gegründet werden. Die Revision hat nicht dargelegt, worin ein für den Eintritt des Schadens ursächliches schuldhaftes Verhalten des Klägers zu finden sein sollte, wenn dieser sich, wie das Berufungsgericht annimmt, einem entsprechenden Hinweis des Beklagten nicht verschlossen hätte. Der Beklagte hat sich darauf berufen, der Kläger könne keinen Schadensersatz von ihm verlangen, weil er ihm keine Gelegenheit gegeben habe, die Mängel selbst beseitigen zu lassen, sondern ihm dies durch Schreiben vom 11. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die .Entscheidung des erkennenden Senats in NJW 1962, H99 die Auffassung vertreten, da die Mängel auf einem Planungsfehler des Beklagten beruhten, habe es einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht bedurft. 1499 ist darauf hingewiesen worden, der Bauherr könne gegen seine sich aus § 234 Abs. 2 BGB ergebende Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er dem Architekten keine Gelegenheit gebe, die Mängel des Bauwerks auf seine Kosten abzustellen (vgl, auch BGHZ 39, 261). Er hat aber die Behauptung des Klägers, daß er sich seit dem Erkennbarwerden der Mängel untätig verhalten habe, nicht substantiiert Er hat ferner, wie das Berufungsgericht ausdrücklich bemerkt hat, nichts dafür vorgetragen, daß er in der Lage gewesen wäre, die Gründungsschäden mit einem geringeren Kostenaufwand zu beheben. Das Berufungsgericht hat die Mehrkosten, die dem Kläger dadurch entstanden sind, daß infolge des Planung8fehlers des Beklagten beschädigte Wandteile abgerissen, die Gründung nachgeholt und die Wand wieder aufgemauert werden mußte? Dagegen hat der Beklagte die einzelnen Posten der Rechnung und die Angemessenheit der Preise für die darin angeführten Arbeiten nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht substantiiert bestritten. Die Revision hat auch nicht dargelegt, inwiefern entgegen der Annahme des Berufungsgerichts diese Rechnung Posten enthalten sollte, die der Kläger in jedem Fall zu zahlen gehabt hätte, auch wenn die Gründung des Pferdestalles von vornherein richtig durchgeführt worden wäre. Die aus starker Kondenswasserbildung in Stall und Reithalle hergeleiteten Schadensersatzansprüche des Klägers hat das Berufungsgericht in Höhe von 18 454,73 DM als unbegründet angesehen. Wegen der restlichen 17 110,12 DM hat es gemäß § 538 Abs. 1 Kr. 3 ZPO die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil sichere Peststellungen über die Ursache der Schäden und ein etwaiges Verschulden des Beklagten daran sich nur im Zusammenhang mit den vom Kläger behaupteten Planungs- und Ausführungsfehlern des Beklagten bei der Bedachung der Gebäude treffen ließen, über die das Landgericht noch nicht entschieden habe. Gegen diesen Teil der Bntscheidungsgründe wendet sich die Revision mit sachlich-rechtlichen Ausführungen, indem sie ein Verschulden des Beklagten in Abrede stellt. Unter diesen Umständen konnte und durfte das Berufungsgericht die Klage insoweit nicht schon abweisen, sondern mußte eine weitere Aufklärung des Sachverhalts veranlassen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte sich auf Verjährung berufen habe. An den in der Revisionsbegründung angeführten Schriftsatzstellen hat der Beklagte nicht Verjährung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen ihn geltend gemacht, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß die Ansprüche von Bauhandwerkern gegen den Kläger, hinsichtlich deren dieser damals vom Beklagten Freistellung verlangte, verjährt sein dürften. 1. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungs-gründen seines Urteils die Berufung des Klägers als unzulässig bezeichnet, soweit damit zwei Posten von 291 und 250 DM geltend gemacht wurden, weil darüber das Landgericht noch nicht entschieden habe, der Rechtsstreit insoweit also noch nicht in der Berufungsinstanz anhängig geworden sei. Für den Beklagten wäre es im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraftwirkung günstiger, wenn das Rechtsmittel des Klägers als sachlich unbegründet zurückgewiesen worden wäre. Die Revision rügt schließlich noch, das Berufungsgericht hätte auf den Antrag des Beklagten hin den Kläger des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklären müssen, soweit er es zurückgenommen hat. Daß das Berufungsgericht trotz der teilweisen Zurücknahme der Berufung im Hinblick auf die zu einem anderen Teil erfolgte Zurückverweisung der Sache an das Landgericht diesem die Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges in vollem Umfang übertragen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 151/64 URTEIL Verkündet am 15« Dezember 1966 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten Dipl.-In, Be - Prozeßbevollmächtigter; Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr gegen die Vorerbinnen des am 5. Januar 196^verstorbenen Univer-sitätsprofessors Dr. med. Erwin GflHUB, Frau Elisabel Be^»-Gri .Christa 0 geb. 2 Frau Karin Barbara BeHH-Zl geb 9 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Februar 1964- wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger beauftragte im Jahre 1955 den Beklagten mit den Architektenaufgaben beim Bau einer Reitschule auf seinem am Hundekehlensee in Berlin gelegenen Grundstück. Es sollte eine Reithalle mit Anbau (Aufenthalts- und Umkleideräumen) sowie ein Stall für 60 Pferde mit den dazugehörigen Y/irtschaftsräumen gebaut werden. Die Baukosten sollten 200 000 DM nicht überschreiten. Der Beklagte reichte dem zuständigen Baupolizeiamt Bauzeichnungen und eine Baubeschreibung vom 18. August 1955 ein, in der es heißt: "Der Baugrund ist untersucht, er ist bebauungsfähig. Die Bohrproben werden nachgereicht." Am 28. Juli 1955 hatte der Beklagte unter Beifügung eines Lageplanes das Vermessungsamt (Abteilung V des Senators für Bau- und Wohnungswesen in Berlin) um Bohrungen an von ihm in dem Plan bezeichneten Stellen ersucht. In dem ihm erteilten Bescheid vom 30. August 1955, der sich mit dem Ergebnis von 10 bis zu einer Tiefe von 5 m vorgenommenen Sondierungsbohrungen befaßt, heißt es; "Der Baugrund unter der Reithalle ist gut ... Der Baugrund unter dem Stallgebäude ist weniger günstig. Der Ostteil des Gebäudes hat zwar noch guten Baugrund, aber der Westteil liegt teils auf Sand, teils auf tiefgründigen Alluvationen. Bei der Gründung des Stallgebäudes ist darauf besonders zu achten.*1 Der Beklagte ersuchte daraufhin das Vermessungsamt mit Schreiben vom 1. September 1955 um weitere 5 bis 6 Probebohrungen an den von ihm in dem Lageplan rot angezeichneten Stellen. Dieses teilte ihm über das Ergebnis dieser Bohrungen mit.Schreiben vom 14. September 1955 u.a. mit: ... Die Auswertung dieser Sondierungen hat gezeigt, daß zwischen dem Hundekehlensee und dem Grunewaldsee früher eine Verbindung bestand, die in postglazialer Zeit mit Torf, Faulschlamm, Schlickbildungen und alluvialem Sand ausgefüllt worden ist. Dieses Zwischenstück, das heute im wesentlichen von dem großen Naturschutzgebiet eingenommen wird, reicht auch auf das Baugelände südlich Hundekehle hinüber (vgl. Karte), auf dem der Westteil des Stallgebäudes geplant ist. Der? gute Baugrund wird hier erst zwischen 3,7 und 6 m Tiefe erreicht. Bei der Gründung des Stallgebäudes sind die unterschiedlichen Baugrundverhältnisse besonders zu beachten." Die Ergebnisse der Sondierungsbohrungen waren auf dem Lageplan eingezeichnet. i Unter Beifügung der Schreiben des Vermessungsamtes übertrug der Beklagte namens und im Aufträge des Klägers dem Ingenieur Hugo Hö^m die statischen Berechnungen 4 - für das Bauvorhaben. Dieser fertigte zunächst die Statik für die Reithalle nebst Anbau und in einem Nachtrag vom 3» Oktober 1955 die Statik für den Pferdestall. ln der Vorbemerkung zu dem Nachtrag heißt es: "Das Stallgebäude steht auf sehr unterschiedlichem Baugrund. Während im rechten Teil bei Talsand und Kies Gründungsschwierigkeiten nicht vorliegen, ist im linken Teil durch einen alten, später durch Erdreich aufgeschütteten Teich mit Setzungsfugen zu rechnen...... Da die Lasten verhältnismäßig gering sind, werden zur Aufnahme des Mauerwerks Streifenfundamente angeordnet........Pür die Streifenfundamente wird nach Rücksprache mit Herrn Professor AWKtKB vom Vermessungsamt der Stadt Berlin (Abt. Geologische Karte) 2 eine zulässige Bodenpressung von 0,6 kg/onr angesetzt. Trotz aller Maßnahmen ist jedoch im linken Bauteil mit Rissen zu rechnen, die aber statisch keine Bedeutung haben." Die Baupolizei teilte dem Beklagten am 27» September 1955 mit, es sei der Prüfingenieur August M0HIIH} mit der Prüfung der statischen Berechnung beauftragt worden, mit den Bauarbeiten dürfe erst begonnen werden, wenn die statische Berechnung geprüft und genehmigt sei. Sie erteilte sodann mit Bauschein vom 7. November 1955 die Baugenehmigung; diese wurde, weil die Reitschule in einem für Wohnzwecke vorgesehenen Gebiet gebaut werden sollte, bis zu dem 51» Dezember 1965 befristet. Die Bauzeichnung trägt bei dem Stallgebäude den baupolizeilichen Vermerk: "Fundamente sind bis zu dem gewachsenen Boden zu führen." Der Schlußbericht des Prüfingenieurs vom 18. Februar 1956 enthielt keine Beanstandungen. Die Baupolizei erteilte daraufhin den Nachtragsbauschein vom 18. Februar 1956. Auf Veranlassung des Beklagten hatte die Firma Aus schach tungs- und Fundamentierungsarbeiten für die Reithalle und das Stallgebäude bereits in der Zeit vom 26. September bis 13. Oktober 1955 ausgeführt. Die Reitschule war Anfang Dezember 1955 wie vorgesehen im wesentlichen fertiggestellt. Schon Anfang 1956 zeigte sich eine Reihe von Mängeln und Schäden an dem Bauwerk. Insbesondere traten an den Außenwänden von Reithalle und Stallgebäude durchgehende Risse in einer Länge von bis zu 5 m auf. Ferner zeigte sich im Innern beider Gebäude eine starke Kondenswasser-bildung. Der Kläger beantragte im März 1956 die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens, in dessen Verlauf eine richterliche Augenscheinseinnahme stattfand, Zeugen vernommen und schriftliche Sachverständigengutachten des Prof. Noth und des Architekten Dr. Ernst Runge erstattet wurden. Mit Schreiben seines Anwalts vom 11. Juli 1956 ließ der Kläger dem Beklagten mitteilen, daß er ihn wegen Überschreitung der vereinbarten Bausumme und wegen der von ihm verschuldeten Mängel schadensersatzpflichtig mache und mit der Mängelbeseitigung einen anderen Architekten beauftrageii werde, da er jedes Vertrauen zu ihm verloren habe. Es wurden demnächst durch die Firma Louis LfBB an der seeseitigen Längswand des Stallgebäudes, an der die Risse aufge-treten waren, Erkundungsbohrungen durchgeführt; diese ergaben, daß dort organische Böden (Torf und Faulschlamm), die nicht tragfähig waren, bis in Tiefen von 10 m hinabreichten. Es wurde sodann das durch Risse beschädigte Mauerwerk der Längswand des Pferdestalles abgerissen und das Fundament beseitigt. Ferner wurden zwei Bohr- pfähle bis zu dem tragfähigen Baugrund hinabgeführt und ein Stahlbetonfundament errichtet, das die auf ihm ruhenden Lasten auf die Pfähle übertrug. Alsdann wurde der abgerissene Teil der Wand wieder aufgemauert. Mit der Klage erhob der Kläger gegen den Beklagten wegen der aufgetretenen Mängel und Schäden und wegen Überschreitens der Bausumme zunächst Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 164 541,04 DM; ferner beantragte er die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihn von sich etwa nooh ergebenden weiteren Verbindlichkeiten freizustellen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Feststellungsklage ganz und die Leistungsklage in Höhe von 126 948,94 DM abgewiesen. Das Kammergericht hat durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 10. Juni 1959 die Berufung des Klägers wegen eines Betrages von 10 183,05 DM zurückgewiesen. Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens die vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche nur noch in Höhe von 44 155,06 DM verfolgt. Im übrigen hat er mit Zustimmung des Beklagten teils die Berufung, teils die Klage zurückgenommen. Der Kläger ist insbesondere der Auffassung: Die Auskünfte des Vermessungsamts hätten den Beklagten zu einer weiteren Prüfung der Baugrundverhältnisse veranlassen müssen. Dieser sei ihm zur Erstattung der das Stallgebäude betreffenden Abriß- und Wiederaufbaukosten und eines auf diese Arbeiten entfallenden Teiles des dem Architekten Götz HflH gezahlten Honorars verpflichtet. Hieraus ergäben sich Ansprüche in Höhe von zusammen 8 585,31 DM. Ferner hat der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von 35 564,85 DM geltend gemacht, die sich daraus ergäben, daß der Beklagte in beiden Gebäuden bei Wandstärken von nur 25 cm eine Innenverkleidung mit wärme-dämmenden Platten und einen Außenputz hätte veranlassen müssen. Des weiteren habe er nicht für eine ordnungsmäßige Bntlüftung gesorgt. Infolge dieser Planungsfehler des Beklagten sei es in Stall und Reithalle zu einer starken Kondenswasserbildung und Durchfeuchtung des Mauerwerks gekommen. Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Br hat insbesondere ein Verschulden an den aufgetretenen Mängeln in Abrede gestellt und dazu vorgetragen, er habe die vom Vermessungsamt auf Grund von 15 Probebohrungen erteilten Auskünfte und die von dem Statiker mit Billigung des Prüfingenieurs und der Baupolizei getroffenen Maßnahmen als ausreichend an-sehen dürfen. Die Anbringung wärmedämmender Platten habe er dem Kläger vorgeschlagen; dieser habe aber davon abgesehen, um Kosten zu sparen. Im übrigen hätte der Kläger zunächst ihm selbst Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel geben müssen. Der Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auch der Höhe nach bestritten und als unsubstantiiert bezeichnet. Das Kammergericht hat durch das angefochtene Urteil 1. die Berufung des Klägers v/egen eines weiteren Teilbetrages von 18 995*73 DM zurückgewiesen, 2. den Beklagten verurteilt, dem Kläger 6 049*21 DM i nebst Zinsen zu zahlen, 5. den Anspruch des Klägers auf Erstattung anteiligen Architektenhonorars an den Architekten Götz für die Leitung der Arbeiten zur Beseitigung der Gründungsschäden am fferdestall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, 4. im übrigen das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des zweiten Rechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen. Hit der Revision erstrebt der Beklagte Aufhebung dieses Urteils, soweit es seinen Anträgen nicht entsprochen hat, und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. her Kläger ist während des Revisionsverfahrens gestorben und von seinen beiden Töchtern als Vorerbinnen beerbt worden. Diese beantragen, die Revision zurückzuweisen. EntscheidungBgründe s I. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellts An der westlichen Längswand des fferdestalles hätten sich bald nach deren Ingebrauchnahme Anfang 1956 bis zu 5 m lange Risse im Hauerwerk gezeigt. Der Beklagte habe diese Mängel nicht ernstlich bestritten; sie seien im übrigen durch die richterliche Augenscheinseinnahme und durch Zeugenaussagen im Beweissicherungsverfahren erwiesen. Die aufgetretenen Setzungsrisse hätten die Standfestigkeit und damit auch den Wert der Gebäude erheblich beeinträchtigt. Das zuständige Bauaufsichtsamt habe sich auf den Standpunkt gestellt, daß zwar keine akute Einsturzgefahr bestanden habe, aber Sicherungsarbeiten unbedingt erforderlich gewesen seien. Diese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführts Die Setzungsrisse seien auf einen Planungsfehler des Beklagten bei der Gründung des Bauwerks zurückzu-führen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Muhs liege der Westteil des Stallgebäudes auf einer Ablagerung nicht tragfähiger organischer Schichten (Torf und Faulschlamm) , während sich unter dem Ostteil tragfähiger Sandboden befinde. Besonders ungünstig habe sich ausgewirkt, daß die nicht tragfähigen Schichten nicht horizontal und gleichmäßig dick verliefen, sondern sich unter dem mittleren Teil der Wand in ihrer Mächtigkeit sprunghaft von 0,7 auf 8,3 m änderten. Diese besonders schwierigen Baugrundverhältnisse seien dem Beklagten auf Grund der beiden Auskünfte des Vermessungsamts, insbesondere der zweiten vom 14. September 1955s bekannt gewesen; sie hätten sich nicht nur aus dem Schreiben selbst, sondern auch aus den in dem beigefugten Lageplan eingezeichneten Ergebnissen der auf Wunsch des Beklagten durchgeführten Sondierungsbohrungen ergeben. Das hätte den Beklagten veranlassen müssen, vor Beginn der Fundamentierungsarbeiten weitere gründliche Bodenuntersuchungen anstellen zu lassen und dementsprechend die Fundamente zu planen. Bloße Sondierungsbohrungen, die allenfalls einen ungefähren Überblick über die*Verhältnisse hätten vermitteln können, hätten hier nicht ausgereicht. Das Vermessungsamt sei auch weder befugt. 10 noch imstande gewesen, für Privatleute ins Einzelne gehende Untersuchungen der Baugrundverhältnisse vorzunehmen. Die Setzungsrisse seien auf die in Anbetracht des unterschiedlichen Baugrundes unzureichende Fundamentierung zurückzuführen. Die Schäden hätten vermieden werden können, wenn die Stallwand von vornherein, wie es später geschehen sei, auf ein Stahlbetonfundament mit bis zu dem gewachsenen Boden hinabgeführten Pfählen gegründet worden wäre. Diese Ausführungen, die auf eingehender tatrichterlicher Würdigung beruhen und auf mehrere Sachverständigengutachten gestützt sind, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision bekämpft sie ohne Erfolg. Sie meint, der Beklagte habe sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm vom Vermessungsamt erteilten Auskünfte verlassen dürfen. Wenn nach den Probebohrungen noch die Befragung von Spezialsachverständigen erforderlich gewesen sein sollte, hätte die Behörde darauf hinweisen müssen. Dem kann nicht beigetreten werden. Der Beklagte hat das Vermessungsamt nur um Probebohrungen an von ihm in dem Lageplan bezeichneten Stellen ersucht. Schon deshalb konnte er keine vollständige Auskunft über die gesamten Baugrundverhältnisse des Grundstücks erwarten. Das Vermessungsamt hat ferner in seinen beiden Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, bei der Gründung des Stallgebäudes sei auf die unterschiedlichen Baugrundverhältnisse besonders zu achten. Aus dem zv/eiten Schreiben ergab sich auch, daß die nicht tragfähigen Schichten nicht gleichmäßig tief hinabreichten. 11 Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht sich ohne Rechtsirrtum auf den Standpunkt gestellt, daß die Auskünfte des Vermessungsamts dem Beklagten bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt Anr-laß zu weiterer gründlicher Prüfung der unterschiedlichen Baugrundverhältnisse hätten geben müssen* 3. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführtt Der Beklagte könne für die Setzungsrisse weder den Statiker. noch den Prüfingenieur oder die Bauaufsichtsbehörde verantwortlich maohen. Es sei seine Sache gewesen, im Rahmen der ihm übertragenen Planung des Bauvorhabens die Baugrundverhältnisse zu untersuchen. Hätte er die erforderlichen eingehenden Untersuchungen anstellen lassen, hätten dem Statiker bessere Unterlagen zur Verfügung gestanden. Es könne nicht unterstellt werden, daß dieser dann zur Vermeidung von Setzungsrissen lediglich die in seinem Nachtrag vom 3. Oktober 1955 bezeichneten Maßnahmen.angeordnet hätte, die sich als nicht ausreichend erwiesen hätten. Der Prüfingenieur habe lediglich die sachliche und fachliche Richtigkeit der Statik zu überprüfen gehabt, nicht die Baugrundverhältnisse. Eine Genehmigung der Baupolizei habe zur Zeit der Gründungs- und Pundamentierungearb eiten noch gar nicht Vorgelegen. a) Der Revision ist zuzugeben, daß der Statiker im Regelfall nicht Erfüllungsgehilfe des Architekten ist, sondern zu dem Bauherrn in ein eigenes selbständiges Rechtsverhältnis tritt. Davon 18t aber auch das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen. Es trifft ferner zu, daß der Architekt grundsätzlich nicht die Richtigkeit der statischen Berechnung nachzuprüfen hat. i b) Zu Unrecht meint die Revision aber bei der hier gegebenen Sachlage, der Beklagte-sei dadurch ent- 12 lastet, daß der Statiker nur die von ihm angeordneten Maßnahmen für erforderlich gehalten und keinen Anlaß zur Vornahme weiterer Bodenuntersuchungen gesehen habe. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. September 1964 VII ZU 10/63 ausgesprochen hat, ist die Untersuchung der Baugrundverhältnisse entscheidend für die statische Berechnung. Diese Untersuchung in dem den Umständen nach ausreichenden Umfang zu veranlassen, ist in erster Linie Sache des Architekten, nicht des Statikers. c) Der Architekt hat ferner zwar nicht die statische Berechnung auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen, er muß aber Einsicht in sie nehmen und feststellen, ob sie von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Kommen ihm in dieser Beziehung Bedenken oder mußten ihm solche bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt kommen, so muß er ihnen nachgehen.-(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 21. Mai 1964 VII ZR 214/62, vom 6. Juli 1964 VII ZR 88/63 und vom 29. September 1966 VII ZR 235/64). Hier deutet ein Vergleich der Auskunft des Vermessungsamts vom 14. September 1955 mit den Vorbemerkungen des Statikers darauf hin, daß dieser die bestehenden Gefahren offenbar nicht richtig erkannt hat. Er spricht lediglich davon, daß im linken Teil des Stallgebäudes ''durch einen alten, später durch Erdreich aufgeschütteten Teich mit Setzungsfugen zu rechnen" sei. Aus seinen Vorbemerkungen ist nicht zu entnehmen, daß er nicht tragfähige Schichten von verschiedener Tiefe und Mächtigkeit hinreichend in seine Erwägungen und Berechnungen eingestellt hat. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit im übrigen auf das Gutachten Enderlein stützen. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte, wenn er schon von weiteren Bodenuntersuchungen Abstand nahm, mindestens eine Rückfrage hei dem Statiker halten müssen, um sich zu vergewissern, ob dieser die sich aus den Baugrundverhältnissen ergebenden Schwierigkeiten und Gefahren in dem erforderlichen Maße berücksichtigt habe. Der Beklagte hat aber nicht behauptet, eine solche Rückfrage gehalten zu haben. 4. Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten auch vor, er habe sich nicht an die Auflage der Bauaufsichtsbehörde in der Bauzeichnung gehalten, daß die Fundamente bis zu dem gewachsenen Boden zu führen seien. Daß es sich dabei nur um einen "routinemäßigen" Vermerk gehandelt habe, sei eine beweislos vorgetragene Behauptung des Beklagten. a) Die Revision macht hierzu geltend, die Auflage sei in dem vorgedruckten Teil des Schreibens der Baupolizei vom 27- September 1955 enthalten. Das trifft nicht zu. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts findet sich der vorbezeichnete Vermerk der Baupolizei auf der Bauzeichnung. Daß ein solcher besonders auf diese gesetzter Vermerk nicht nur routinemäßige Bedeutung hat, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen. Es hatte auch keinen Anlaß, den Beklagten zu dem Beweisantritt für seine gegenteilige Behauptung aufzufordern. b) Die Revision weist ferner auf den Vortrag des Beklagten hin, die Auflage sei praktisch dadurch überholt gewesen, daß die Bodenuntersuchungen die Unmöglichkeit einer solchen Gründung ergeben hätten und der Statiker daraufhin mit Billigung des Prüfingenieurs Bodenverfestigungen angeordnet habe. i Dieser Rüge fehlt die tatsächliche Grundlage. Eine Gründung der Fundamente bis zu dem gewachsenen Boden war sehr wohl möglich, wie die später ausgeführten Ar- H beiten gezeigt haben. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, der Beklagte könne sich nicht auf die Billigung der Baupolizei berufen, weil er die Fundamentierungsarbeiten schon vor Erteilung der Baugenehmigung hatte durchführen lassen. Sin Verschulden des Beklagten ist gerade auch darin zu finden, daß er nach Kenntnisnahme von dem baupolizeilichen Vermerk in der Bauzeichnung nicht alsbald das danach Erforderliche veranlaßt hat. 5. Das Berufungsgericht hat ferner für ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an der fehlerhaften Gründung des Pferdestalles keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen. Es meint, selbst'wenn der Kläger und sein Schwiegersohn auf beschleunigten Baubeginn und auf Fertigstellung des Baues bis zu dem 1. Dezember 1955 gedrängt hätten, sei nicht ersichtlich, daß der Kläger sich einem Hinweis des Beklagten verschlossen haben würde, es seien noch eingehende BaugrundunterBuchungen erforderlich und die eine Wand des Pferdestalles müsse, wenn auch mit zusätzlichem Kosten- und Zeitaufwand, künstlich gegründet werden. Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision hat nicht dargelegt, worin ein für den Eintritt des Schadens ursächliches schuldhaftes Verhalten des Klägers zu finden sein sollte, wenn dieser sich, wie das Berufungsgericht annimmt, einem entsprechenden Hinweis des Beklagten nicht verschlossen hätte. Inwiefern Änderungswünsche des Klägers in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein sollten, ist nicht zu erkennen. 6. Der Beklagte hat sich darauf berufen, der Kläger könne keinen Schadensersatz von ihm verlangen, weil er ihm keine Gelegenheit gegeben habe, die Mängel selbst beseitigen zu lassen, sondern ihm dies durch Schreiben vom 11. Juli 1956 verwehrt habe. -15- Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die .Entscheidung des erkennenden Senats in NJW 1962, H99 die Auffassung vertreten, da die Mängel auf einem Planungsfehler des Beklagten beruhten, habe es einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht bedurft. Der Beklagte habe auch nichts dafür dargetan, daß er in der Lage gewesen wäre, die Gründungsschäden mit einem geringeren Kostenaufwand zu beheben. a) Der erkennende Senat hat bereits des öfteren ausgesprochen, daß nach Vollendung eines Bauwerkes der Architekt nicht nach § 634 BGB berechtigt oder verpflichtet ist, auf Planungsfehlern beruhende Baumängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, weil dies über eine Nachbesserung des Architektenwerksi.'hinausgehbn*. würde (vgl. dazu BGHZ 39, 261, 263; 42, 16, 18). Der Große Senat für Zivilsachen hat diese Auffassung gebilligt (BGHZ 43, 227, 232). Die Revision kann demgegenüber nicht damit gehört werden, der Kläger habe kein besonderes Interesse an der sofortigen Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche im Sinne des § 634 Abs. 2 BGB gehabt. b) In der zuletzt genannten Entscheidung und im Urteil des Senats in NJW 1962 S. 1499 ist darauf hingewiesen worden, der Bauherr könne gegen seine sich aus § 234 Abs. 2 BGB ergebende Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er dem Architekten keine Gelegenheit gebe, die Mängel des Bauwerks auf seine Kosten abzustellen (vgl, auch BGHZ 39, 261). Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 254 BGB hätte der Beklagte darlegen müssen. Er hat aber die Behauptung des Klägers, daß er sich seit dem Erkennbarwerden der Mängel untätig verhalten habe, nicht substantiiert bestritten. Er hat ferner, wie das Berufungsgericht ausdrücklich bemerkt hat, nichts dafür vorgetragen, daß er in der Lage gewesen wäre, die Gründungsschäden mit einem geringeren Kostenaufwand zu beheben. Unter diesen Umständen kommt eine Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. 7. Das Berufungsgericht hat die Mehrkosten, die dem Kläger dadurch entstanden sind, daß infolge des Planung8fehlers des Beklagten beschädigte Wandteile abgerissen, die Gründung nachgeholt und die Wand wieder aufgemauert werden mußte? auf Grund der vom Kläger vorgelegten Rechnung der Firma ItfllHB & SflH vom 3. Dezember 1956 mit 5 987,29 DM angenommen. Bei Zuziehung von zwei Nebenposten in Höhe von 21,92 DM und 40 DM ergibt sich der dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 6 049,21 DM. In der vor-bezeichneten Rechnung sind alle Einzelheiten angeführt; die Forderung ist also hinreichend substantiiert. Dagegen hat der Beklagte die einzelnen Posten der Rechnung und die Angemessenheit der Preise für die darin angeführten Arbeiten nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht substantiiert bestritten. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die von ihr angeführten Schriftsatzstellen enthalten eine solche Substantiierung nicht; sie befassen sich gar nicht mit der vorbezeichneten Rechnung der Firma R0HB & Die Revision hat auch nicht dargelegt, inwiefern entgegen der Annahme des Berufungsgerichts diese Rechnung Posten enthalten sollte, die der Kläger in jedem Fall zu zahlen gehabt hätte, auch wenn die Gründung des Pferdestalles von vornherein richtig durchgeführt worden wäre. 8. Zu Unrecht rügt die Revision auch, der Tenor des angefochtenen Urteils entbehre insofern der erfor- 17 derliehen Bestimmtheit, als er nicht eindeutig erkennen lasse, was unter anteiligem Architektenhonorar zu verstehen sei. Die zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Bntscheidungsgründe (BU 41) ergehen unmißverständlich, daß damit der vom Landgericht abgewiesene Teilbetrag von 2 000 DM gemeint ist. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 254 BGB hat das Berufungsgericht, wie bereits erörtert, ohne Rechtsirrtum verneint. II. Die aus starker Kondenswasserbildung in Stall und Reithalle hergeleiteten Schadensersatzansprüche des Klägers hat das Berufungsgericht in Höhe von 18 454,73 DM als unbegründet angesehen. Dabei handelt es sich um den fehlenden, nach Ansicht des Klägers nötig gewesenen Außenputz. Wegen der restlichen 17 110,12 DM hat es gemäß § 538 Abs. 1 Kr. 3 ZPO die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil sichere Peststellungen über die Ursache der Schäden und ein etwaiges Verschulden des Beklagten daran sich nur im Zusammenhang mit den vom Kläger behaupteten Planungs- und Ausführungsfehlern des Beklagten bei der Bedachung der Gebäude treffen ließen, über die das Landgericht noch nicht entschieden habe. Das Berufungsgericht hat den nach seiner Meinung bestehenden Zusammenhang eingehend begründet . Gegen diesen Teil der Bntscheidungsgründe wendet sich die Revision mit sachlich-rechtlichen Ausführungen, indem sie ein Verschulden des Beklagten in Abrede stellt. Bin sachlich-rechtlicher Fehler ist jedoch nicht zu erkennen. Hach der rechtlich bedenkenfreien Annahme des Berufungsgerichts kommt für die starke Kondenswasser- 18 bildung in den Gebäuden ein noch ungeklärter Planungsfehler des Beklagten bei der Bachkonstruktion in Betracht. Unter diesen Umständen konnte und durfte das Berufungsgericht die Klage insoweit nicht schon abweisen, sondern mußte eine weitere Aufklärung des Sachverhalts veranlassen. Daß es diese dem Landgericht übertragen hat, kann schon deshalb nicht beanstandet werden, weil insoweit eine Verfahrensrüge nicht erhoben ist. III. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte sich auf Verjährung berufen habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. An den in der Revisionsbegründung angeführten Schriftsatzstellen hat der Beklagte nicht Verjährung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen ihn geltend gemacht, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß die Ansprüche von Bauhandwerkern gegen den Kläger, hinsichtlich deren dieser damals vom Beklagten Freistellung verlangte, verjährt sein dürften. Ben Freistellungsanspruch hat der Kläger nicht weiterverfolgt. Bas Berufungsgericht hat auch nicht gegen den § 1259 ZPO verstoßen. Es hatte keinen Anlaß, den Beklagten zu befragen, ob er sich darauf berufen wolle, daß die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen ihn verjährt seien. Im übrigen ist nichts dafür ersichtlich, daß eine Verjährungseinrede Erfolg gehabt hätte. IV. Auch die von der Revision weiter noch erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungs-gründen seines Urteils die Berufung des Klägers als unzulässig bezeichnet, soweit damit zwei Posten von 291 und 250 DM geltend gemacht wurden, weil darüber das Landgericht noch nicht entschieden habe, der Rechtsstreit insoweit also noch nicht in der Berufungsinstanz anhängig geworden sei. Im Urteilstenor hat das Berufungsgericht die Berufung wegen dieser Beträge nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen. Das ist offenbar nur eine irrige Ausdrucksweise. Es fehlt der Revision im übrigen in dieser Hinsicht auch an einer Beschwer. Für den Beklagten wäre es im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraftwirkung günstiger, wenn das Rechtsmittel des Klägers als sachlich unbegründet zurückgewiesen worden wäre. 2. Die Revision rügt schließlich noch, das Berufungsgericht hätte auf den Antrag des Beklagten hin den Kläger des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklären müssen, soweit er es zurückgenommen hat. Sie übersieht den Beschluß des Kammergerichts vom 25. Mai 1964, in dem die Verlustigerklärung ausgesprochen worden ist. Daß das Berufungsgericht trotz der teilweisen Zurücknahme der Berufung im Hinblick auf die zu einem anderen Teil erfolgte Zurückverweisung der Sache an das Landgericht diesem die Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges in vollem Umfang übertragen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten in allen Punkten als unbegründet. Sie ist daher mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Rietschel Erbel Vogt Pinke