Die Erblasserin habe jedoch angeregt, man möge auf dem Grundstück ein Fremdenheim errichten; sie habe die Baukosten aufbringen wollen und die Klägerin die Baustelle und einen Teil der Einrichtung zur Verfügung stellen sollen« Da die Baukosten den veranschlagten Betrag überstiegen hatten, habe sie, die Klägerin, der Erblasserin 12»000 DM als Darlehen gegeben« Hierüber habe ihr die Erblasserin den Schuldschein vom 27,. Sie bestreiten, daß die Klägerin der Erblasserin ein Darlehen von 12,000 DM gewährt habe. Das Schriftstück vom 27* Februar 1952 betreffe die Ansprüche, die die Klägerin wegen der Überlassung des Grundstücks und des Inventars gehabt habe. Februar 1952 sei bewiesen, daß damals jedenfalls eine Schu^ der Erblasserin gegenüber der Klägerin bestanden habe. Die Beklagten bestritten das auch nicht; sie behaupteten nur einen anderen Schuldgrund als die Klägerin, Sie machten nämlich geltend, die im Schuldschein genannte Summe von 12,000 DM betreffe kein Darlehen, sondern die Gegenleistungen für die Über' lassung des Grundstücks und des Inventars durch die Klägerin an die Erblasserin, Beide seien nach den Behauptungen der Im G-egenteil hat nämlich die Klägerin, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden, die Klagebehauptungen nicht bewiesen * Diese gehen dahin, daß sie nicht nur Ansprüche gegen die Erblasserin aus der Überlassung von Grundstück und Inventar gehabt, sondern ihr ferner ein Darlehen gewährt habe, das die Erblasserin nicht surückgezahlt habe» Cie Beklagten bestreiten diese Behauptungen« Eo ist Sache der Klägerin zu beweisen, daß sie das Darlehen gewährt hat« Das wird vom Berufungsgericht nicht festgestellt, Es gibt der Klage statt lediglich mit der allein auf den Inhalt des Schuldscheins vom 27« Februar 1952 gestützten Erwägung, daß damals "eine Schuld” der Erblasserin bestanden habe« Diese Erwägung würde für sich allein zur Verurteilung der Beklagten nur ausreichen, wenn der Schuldschein ein selbständiges (konstitutives) Schuldanerkenntnis enthielte« Das ist mindestens sehr fraglich, und dafür, daß das Oberlandes-gericht selbst den Schuldschein als selbständiges Schuldanerkenntnis gewertet hätte, läßt sich dem angefochtenen Urteil nichts entnehmen« gibt der Schuldschein bei den widersprechenden Behauptungen keinen zuverlässigen Aufschluß, Aus ihm allein ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht ersichtlich und wird auch vom Berufungsgericht nicht gefolgert, daß die Klägerin ein Darlehen hingegeben hat,, Die Erklärung, daß 12,000 DM "in Hausangelegenheiten" geschuldet würden, ist vielmehr ebensowohl mit der Darstellung der Beklagten vereinbar, daß es sich um Gegenleistungen für Grundstück und Inventar, nicht aber um ein Darlehen gehandelt habe* ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen worden ist, in dem es heißt, daß es vorerst nur leihweise übernommen worden sei und jetzt käuflich in das Eigentum der Erblasserin übergehe* Jedoch ist es möglich, daß schon im Februar 1952, wie die Beklagten es darstellen, 3o00Q DM als Gegenleistung für das von der Klägerin noch anzuachaffende Inventar vorgesehen waren und daß diese 3 »000 DM einen Teil der Schuldscheinsumme von 12*000 DM darstellen* Nach dem Berufungsurteil ist diese Behauptung der Beklagten jedenfalls nicht widerlegt, sondern lediglich nicht bewiesen» Demnach hat die Klägerin die Behauptung, daß sie ein Darlehen von 12,000 DM gewährt habe, angesichts des nicht widerlegten Vortrags der Beklagten, daß der Schuldschein sich nicht über ein Darlehen, sondern über Ansprüche der Klägerin wegen der Überlassung von Grundstück und Inventar verhalte, bisher nicht bewiesen* Daß sie aber wogen ihrer Ansprüche für Grundstück und Inventar befriedigt worden ist, ist unstreitig*
1 Q04 Jü ustizoberSekretär 1uti-rij v}d st e amt er er 0 gsehäitsstella Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, - prose Bevollmächtigt er; Rechtsanwalt Dr„ Keil - Klägerin, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«. - hat der VII „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Heimann-Tro3ien, Erbel, Hubert Meyer, Br, Vogt und Br, Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 18«, Mai 1962 aufgehobene Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen » gegen die Witwe Elvira 3 i SchflHIM, W Opf., Von Rechts wegen am Tat boat and: Tic Beklagten sind die Erben der am : orb on öd Witwe Johanna BflBPgeb« IM X? -.-»V» rü iasseian; Die Klägerin? die mit der Erblasserin befreundet \vor; hatte in F-flHHHI einen Bauplatz gekauft« Sie behauptet, sie habe dort ein Wohnhaus für sich bauen wollen. Die Erblasserin habe jedoch angeregt, man möge auf dem Grundstück ein Fremdenheim errichten; sie habe die Baukosten aufbringen wollen und die Klägerin die Baustelle und einen Teil der Einrichtung zur Verfügung stellen sollen« Da die Baukosten den veranschlagten Betrag überstiegen hatten, habe sie, die Klägerin, der Erblasserin 12»000 DM als Darlehen gegeben« Hierüber habe ihr die Erblasserin den Schuldschein vom 27,. Februar 1952 ausgestellt« Dieses Schriftstück hat folgenden Wortlaut: flHiermit bescheinige ich Frau Elvira BiVHBI, D( Ad#BH®straße 0, daß ich, die Unterzeichnete, ihr den Betrag von 12«000 DM (Zwölftausend Deutsche Mark) in Hausangelegenheiten schulde« den 27e Februar gaZo Hanni 1952 Die Klägerin trägt weiter vor, die Erblasserin sei, weil sie die Baukosten aufgebracht habe, als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden« Sie, die Klägerin, habe ein Ersatzgrundstück erworben, dessen Kaufpreis die Erblasserin bezahlt habe« Wegen geringeren Werts des Ersatzgrundstücks habe sie noch einen Wertausgleich in Geld in Höhe von 3«700 DM beansprucht und im Jahre 1954 erhalten. Das von ihr zunächst leihweise in das Fremdenheim eingebrachte Inventar habe die Erblasserin gemäß schriftlichem Vertrag vom 20« Oktober 1953 zu dem Preise von 2«920 DM von ihr gekauft; den Kaufpreis hierfür mit den inzwischen aufgelaufenen Zinsen, insgesamt 4»300 DM, habe die Erblasserin am 3, Mai ^SoO - 3 beg]ichen Dagegen habe sie das zurüe kg e sah It. ir lohen 12 ii 10 C; n '] .■Die Klägerin hat beantragt, die uldner zur Zahlung von 12-000 DM Mär:: 19 52 zu verurteilen, Beklagten nebst 4 % Z als G i nsen eaamt-seit dem Die Beklagten haben beantragt, die Klage absuweisen,. Sie bestreiten, daß die Klägerin der Erblasserin ein Darlehen von 12,000 DM gewährt habe. Das Schriftstück vom 27* Februar 1952 betreffe die Ansprüche, die die Klägerin wegen der Überlassung des Grundstücks und des Inventars gehabt habe. Diese Ansprüche seien durch die späteren Zahlungen der Erblasserin (Kaufpreis von insgesamt 8„922 DM für das Ersatzgrundstück, Ausgleich von 3«700 DM für Minderwert dieses Grundstücks, 4=300 DM für das Inventar) getilgt worden. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 12,000 DM stattgegeben, Zinsen allerdings erst seit Rechtshängigkeit zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten erstrebt die volle Abweisung der Klage, Die Klägerin bittet, die Revision zuruckzuweiseno Bntscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht führt aus, durch den Schuldschein vo*k 27. Februar 1952 sei bewiesen, daß damals jedenfalls eine Schu^ der Erblasserin gegenüber der Klägerin bestanden habe. Die Beklagten bestritten das auch nicht; sie behaupteten nur einen anderen Schuldgrund als die Klägerin, Sie machten nämlich geltend, die im Schuldschein genannte Summe von 12,000 DM betreffe kein Darlehen, sondern die Gegenleistungen für die Über' lassung des Grundstücks und des Inventars durch die Klägerin an die Erblasserin, Beide seien nach den Behauptungen der L- QKi ran 03 0 .OS agten darüber einig gewesen ■3stück erhalten solle, und haff ung auf 9-000 CM verans die Klägerin für das von i erhalten sollen: , daß u io Klägerin ein ü'"I--» fN .Lj i kJ hätten die Kesten far iess chlagt.. Die weiteren 3 n nr noon ansu^enaii. ena g Inv on Cieso Behauptungen der Beklagten könnten Berufungsgericht weiter aus, die Klage nicht weil dis Beklagten diese Behauptungen hätten aber keinen Beweis dafür angetreten hättene , so führt das su 5' al 1 b r i n g o n, b ew e i s e n müs s e n , II c Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden, wie die Revision mit Recht geltend macht« Im G-egenteil hat nämlich die Klägerin, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden, die Klagebehauptungen nicht bewiesen * Diese gehen dahin, daß sie nicht nur Ansprüche gegen die Erblasserin aus der Überlassung von Grundstück und Inventar gehabt, sondern ihr ferner ein Darlehen gewährt habe, das die Erblasserin nicht surückgezahlt habe» Cie Beklagten bestreiten diese Behauptungen« Eo ist Sache der Klägerin zu beweisen, daß sie das Darlehen gewährt hat« Das wird vom Berufungsgericht nicht festgestellt, Es gibt der Klage statt lediglich mit der allein auf den Inhalt des Schuldscheins vom 27« Februar 1952 gestützten Erwägung, daß damals "eine Schuld” der Erblasserin bestanden habe« Diese Erwägung würde für sich allein zur Verurteilung der Beklagten nur ausreichen, wenn der Schuldschein ein selbständiges (konstitutives) Schuldanerkenntnis enthielte« Das ist mindestens sehr fraglich, und dafür, daß das Oberlandes-gericht selbst den Schuldschein als selbständiges Schuldanerkenntnis gewertet hätte, läßt sich dem angefochtenen Urteil nichts entnehmen« Darüber aber, welcher Art die in ihm genannte Schuld istr. gibt der Schuldschein bei den widersprechenden Behauptungen keinen zuverlässigen Aufschluß, Aus ihm allein ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht ersichtlich und wird auch vom Berufungsgericht nicht gefolgert, daß die Klägerin ein Darlehen hingegeben hat,, Die Erklärung, daß 12,000 DM "in Hausangelegenheiten" geschuldet würden, ist vielmehr ebensowohl mit der Darstellung der Beklagten vereinbar, daß es sich um Gegenleistungen für Grundstück und Inventar, nicht aber um ein Darlehen gehandelt habe* Es ist allerdings auffallend, daß über das Inventar später, am 20* Oktober 1953? ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen worden ist, in dem es heißt, daß es vorerst nur leihweise übernommen worden sei und jetzt käuflich in das Eigentum der Erblasserin übergehe* Jedoch ist es möglich, daß schon im Februar 1952, wie die Beklagten es darstellen, 3o00Q DM als Gegenleistung für das von der Klägerin noch anzuachaffende Inventar vorgesehen waren und daß diese 3 »000 DM einen Teil der Schuldscheinsumme von 12*000 DM darstellen* Nach dem Berufungsurteil ist diese Behauptung der Beklagten jedenfalls nicht widerlegt, sondern lediglich nicht bewiesen» Demnach hat die Klägerin die Behauptung, daß sie ein Darlehen von 12,000 DM gewährt habe, angesichts des nicht widerlegten Vortrags der Beklagten, daß der Schuldschein sich nicht über ein Darlehen, sondern über Ansprüche der Klägerin wegen der Überlassung von Grundstück und Inventar verhalte, bisher nicht bewiesen* Daß sie aber wogen ihrer Ansprüche für Grundstück und Inventar befriedigt worden ist, ist unstreitig* Danach ist das angefechtene Urteil aufzuheben . tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen sind, von der Klägerin behauptete Dariebensgewährung bewie Da noch ob die sen ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Das weitere Vorbringen der Revision braucht bei dieser Sach läge nicht mehr erörtert zu werden, Die Beklagten können es gegebenenfalls dem Berufungsgericht unterbreiten. Der Senat hat von der durch § 565 Abs, 1 Satz 2 2P0 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht» Heimann-Trosien Erbel Vogt Meyer Finke