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BGH · VII ZB 151/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 151/60

In der Zwischenzeit hatte der Beklagte auch mit dem Kläger einen Mäklervertrag über das Grundstück geschlossen. Mit Schreiben vom selben Tage, das der Kläger am 12, Juli 1958 erhielt, teilte ihm die RZK jedoch mit, daß sie von seinem Angebot wegen eines ihr vorliegenden älteren Angebotes, nämlich desjenigen der Firma CJHBI & SHHBs keinen Gebrauch machen könne. Juli 1958 verkauften der Beklagte und seine Ehefrau das Grundstück an die RZK zu dem Preise von 28.000.000 Bereits am 12, Juli 1958 hatte der Beklagte eine von dem Kläger aufgesetzte "Vereinbarung1' zwischen den Parteien und der RZK unterzeichnet, in der es heißt, der Beklagte und seine Frau vereinbarten hiermit "durch erfolgte Vermittlung" des Klägers mit der RZK den Verkauf ihres Hausgrundstücks zu dem Preise von 28,000,000 ffrs; die Vermittlungstätigkeit des Klägers sei damit als beendet anzusehen, seine Provision in Höhe von 5 # des Sr hat die Ursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers für den Vertragsabschluß bestritten und geltend gemacht, die maßgebende Vermittlungstätigkeit sei von der Firma & sm geleistet worden. Das Berufungsgericht verneint, daß die Vermittlungstätigkeit des Klägers zu dem Zustandekommen des Grundstücks-Kaufvertrages beigetragen hat. Solche sind hier darin zu sehen, daß derselbe Kaufinteressent durch zwei Mäkler benannt wurde und überdies die RZK das Angebot des Klägers zurückgewiesen hat. vision meint, übersehen, daß der Provisionsanspruch des Mäklers schon dann entsteht, wenn seine Vermittlungstätigkeit auch nur mitursächlich ist. zu dem nachher das Grundstück verkauft wurde« Dieses - vom Beklagten bestrittene - Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt. Ferner geht das Berufungsgericht, ohne daß die Revision dies verfahrensrechtlich angreift, davon aus, daß der Beklagte, wenn er dem Kläger gegenüber am Abend des 10. ffrs forderte, damit sein früheres geringeres Gebot nicht überhaupt aufgegeben hat und nun entschlossen war, das Grundstück keinesfalls unter dem genannten Betrage herzugeben. Es bemerkt dazu, der Beklagte habe erwarten können, daß die RZK die Vereinbarung nur unterzeichnen werde, wenn 11 sie ihrerseits die Dienste des Klägers und nicht diejenigen des Zeugen flPI in Anspruch nehmen würde.11 Damit will das Berufungsgericht sagen, daß der Beklagte sich erkennbar durch seine Unterschrift nur verpflichten wollte, wenn auch die RZK ihrerseits die Ursächlichkeit der Bemühungen des Klägers unterschriftlich anerkenne. Die Revision mißversteht das Urteil, wenn sie meint, der Beklagte habe sich nach der Ansicht des Oberlandesgerichts unter der Bedingung verpflichten wollen, daß die RZK künftig (nach dem 12, Juli 1958) sich der Tätigkeit des Klägers bediene. 2.) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe in der Vereinbarung die Vermittlungstätigkeit des Klägers ausdrücklich als beendet anerkannt. Voraussetzung des Wirksamwerdens der ganzen Vereinbarung und damit auch dieser Einzelabrede war eben der Beitritt der RZK, wie das Berufungsgericht bindend festgestellt hat. Die Revision des Klägers erweist sich hiernach als unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zur lickzuweisen*

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Volltext der Entscheidung

VII ZB 151/60
Verkündet am 28» September 1961 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Grundstücksmäklers Karl B DflHI Straße
 Klägers, Berufungs- und Revisiorisklägero,
- Prozeßbevollraächtigtdr: Rechtsanwalt
 gegen
den Verwaltungsangestellten Max G JWstraße»
. Beklagten, Berufungs-r und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Y/inkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 50. Mai I960 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand:
Am 21. April 1958 beauftragte der Beklagte die Mäklerfirma	S^BP« das ihm und seiner Ehefrau
 gehörende Hausgrundstück in	verkaufen.
Die Firma bot das Grundstück am 5. Juli 1958 der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des	(RZK)
an.
In der Zwischenzeit hatte der Beklagte auch mit dem Kläger einen Mäklervertrag über das Grundstück geschlossen. Der Beklagte hatte zuletzt einen Kaufpreis von 28.000.000 ffrs verlangt. Am 7» Juli 1958 bot der Kläger das Grundstück ebenfalls der RZK an. Diese teilte ihm am 10. Juli 1958 fernmündlich mit, man sei an einem Erwerb des Grundstücks zu einem Preise von 27.000.000 ffrs in-teressiert. Mit Schreiben vom selben Tage, das der Kläger am 12, Juli 1958 erhielt, teilte ihm die RZK jedoch mit, daß sie von seinem Angebot wegen eines ihr vorliegenden älteren Angebotes, nämlich desjenigen der Firma CJHBI & SHHBs keinen Gebrauch machen könne. Diesen Bescheid erhielt der Kläger auch bei einem nochmaligen Anruf bei der RZK am 12. Juli 1958.
In notarieller Verhandlung am 18. Juli 1958 verkauften der Beklagte und seine Ehefrau das Grundstück an die RZK zu dem Preise von 28.000.000 ffrs.
Bereits am 12, Juli 1958 hatte der Beklagte eine von dem Kläger aufgesetzte "Vereinbarung1' zwischen den Parteien und der RZK unterzeichnet, in der es heißt, der Beklagte und seine Frau vereinbarten hiermit "durch erfolgte Vermittlung" des Klägers mit der RZK den Verkauf ihres Hausgrundstücks zu dem Preise von 28,000,000 ffrs; die Vermittlungstätigkeit des Klägers sei damit als beendet anzusehen, seine Provision in Höhe von 5 # des
 
Kaufpreises sei je zur Hälfte von Käufer und Verkäufer zu zahlen. Diese "Vereinbarung“ ist aber von der RZK nicht unterschrieben worden.
Mit der Klage hat der Kläger vom Beklagten Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 6.276,25 I)M nebst Zinsen verlangt. Sr hat behauptet, seine am 10. und 11. Juli 1958 geführten Verhandlungen mit den Vertragsteilen seien mindestens mitursächlich für das Zustandekommen des Vertrages gewesen. Der Beklagte habe die Proviaionsforderung auch durch Unterzeichnung der"Vereinbarung"anerkannt.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sr hat die Ursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers für den Vertragsabschluß bestritten und geltend gemacht, die maßgebende Vermittlungstätigkeit sei von der Firma & sm geleistet worden. Die "Vereinbarung” sei rechts-unwirksam, weil die in ihr vorgesehene Mitunterzeichnung durch die RZK fehle.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint, daß die Vermittlungstätigkeit des Klägers zu dem Zustandekommen des Grundstücks-Kaufvertrages beigetragen hat. Nur die vermittelnde Tätigkeit der Firma	SflflHI	sei	ursächlich	für	den
 Grund st ücksyie^rkauf gewesen.
 
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum erkennen.
1.	) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Beweislaat verkannt.
Zwar ist die Ursächlichkeit der Tätigkeit eines Mäklers zu vermuten, wenn er eine dem Vertrag vorangehende, diesem entsprechende Tätigkeit entfaltet hat. Es ist dann Sache seines Auftraggebers, die Vermutung auszuräumen.
Dieser allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt aber, wie schon das Reichsgericht mehrfach betont hat (z.B. RGZ 148, 354, 357; RG Warn, 1937 Nr. 73) j nur beim Mangel sonsti ger Umstände. Solche sind hier darin zu sehen, daß derselbe Kaufinteressent durch zwei Mäkler benannt wurde und überdies die RZK das Angebot des Klägers zurückgewiesen hat. Der Kläger kann sich daher nicht auf eine zu seinen Gunsten sprechende Vermutung berufen.
2.	) Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Re-
vision meint, übersehen, daß der Provisionsanspruch des Mäklers schon dann entsteht, wenn seine Vermittlungstätigkeit auch nur mitursächlich ist. Es hat ausdrücklich fest-gestellt, daß hier allein die Tätigkeit der Firma CflHV &	ursächlich war.
Diese Feststellung ist nach Lage der Sache nicht zu beanstanden.
Der Kläger hatte vorgetragen: Bei einem Gespräch mit ihm am Abend des 10. Juli 1958 habe der Beklagte seine schon vorher auf 28.000.000 ffrs ermäßigte Preisforderung auf 28.500.000 ffrs erhöht; der Kläger habe dieses Verlangen am folgenden Tage der RZK übermittelt, diese sei jedoch nicht darauf eingegangen; sodann sei es dem Kläger gelungen, den Beklagten wieder auf 28,000.000 ffrs
m
 
"herunterzudrücken", den Betrag.also» zu dem nachher das Grundstück verkauft wurde« Dieses - vom Beklagten bestrittene - Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt. Es steht aber der getroffenen Entscheidung nicht entgegen.
Denn nach der Feststellung des Oberlandesgerichts hatte der Beklagte bereits durch CflHD & SflUB das Grundstück zuletzt zu 28.000.000 ffrs angeboten. Der Berufungsrichter ist der Überzeugung, daß die RZK hierauf eingegangen war undadaß allein deshalb der Vertrag zustandegekommen ist; das gleichlautende Gebot, das ihr der Kläger am 12. Juli übermittelte, hat die RZK zurückgewiesen.
Ferner geht das Berufungsgericht, ohne daß die Revision dies verfahrensrechtlich angreift, davon aus, daß der Beklagte, wenn er dem Kläger gegenüber am Abend des 10. Juli 28.500.000 ffrs forderte, damit sein früheres geringeres Gebot nicht überhaupt aufgegeben hat und nun entschlossen war, das Grundstück keinesfalls unter dem genannten Betrage herzugeben. Aus alledem ergibt sich die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Mäklertätigkeit des Klägers weggedacht werden kann, ohne daß der Grundstücks-kaufvoitrag, so wie er geschlossen worden ist, entfiele.
Damit ist die Ursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers unangreifbar verneint.
III.
Auch die Berufung auf die am 12. Juli 1958 Unterzeichnete Vereinbarung vermag der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen.
1.) Das Berufungsgericht legt diese Vereinbarung dahin aus, daß es sich um eine "Gesamtvereinbarung" handele,
 
die erst mit der Unterzeichnung durch alle Beteiligten, also auf die BZK9 wirksam werden, sollte. Es bemerkt dazu, der Beklagte habe erwarten können, daß die RZK die Vereinbarung nur unterzeichnen werde, wenn 11 sie ihrerseits die Dienste des Klägers und nicht diejenigen des Zeugen flPI in Anspruch nehmen würde.11
Damit will das Berufungsgericht sagen, daß der Beklagte sich erkennbar durch seine Unterschrift nur verpflichten wollte, wenn auch die RZK ihrerseits die Ursächlichkeit der Bemühungen des Klägers unterschriftlich anerkenne. Diese Auslegung ist frei von Reöhtsfehlern und bindet deshalb das Revisionsgericht»
Die Revision mißversteht das Urteil, wenn sie meint, der Beklagte habe sich nach der Ansicht des Oberlandesgerichts unter der Bedingung verpflichten wollen, daß die RZK künftig (nach dem 12, Juli 1958) sich der Tätigkeit des Klägers bediene.
2.) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe in der Vereinbarung die Vermittlungstätigkeit des Klägers ausdrücklich als beendet anerkannt. Voraussetzung des Wirksamwerdens der ganzen Vereinbarung und damit auch dieser Einzelabrede war eben der Beitritt der RZK, wie das Berufungsgericht bindend festgestellt hat.
 
IV.
Die Revision des Klägers erweist sich hiernach als unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zur lickzuweisen*
Erbel
 Meyer
Glanzmann
 Dr. Winkelmann
 Rietschel