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BGH

Gericht: BGH

schlossen die Parteien, zwischen den beiden Gesellschaften einen Vertrag abzuschließen, der eine enge Zusammenarbeit im Püngemittelgeschäft festlegen sollte«, Pie Abmachungen über diese Interessengemeinschaft fanden in einem Schreiben der Klägerin vom 19° Oktober 1955 ihren. Zur Sache haben sie vorgetragen, bei' dem Betrag von 7*500 PM habe es sich nicht um ein Parieben gehandelt, sondern um eine Anlaufhilfe für die der E] Diesem Anspruch liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrundes Am 19- März 1956 erhielt die ESmp ein Fernschreiben der Klägerin mit der Mitteilung, daß sie ms Rhodesien und Njassaland zwei Kaufaufträge von je 5 000 t Ammoniumsulphat hereingenoramen habe. Die Beklagten haben dazu noch vorgetragen, die Klägerin habe gegen die Interessen des Vertrags verstoßen, denn sie habe die Beklagte falsch informiert, jedenfalls aber die Durchführung des aussichtsreichen Afrikageschäfts verhindert; dadurch sei der Gewinnanteil von 31.500 DM Bas. Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewie-sen, da der Rechtsstreit durch das im Vertrag vereinbarte Schiedsgericht zu entscheiden sei» In der Berufungsinstanz haben die Parteien in der ersten mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, daß sie für alle Rechtsbeziehungen, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, auf die Einrede des Schiedsvertrags verzichteten. 1) Bas Berufungsgericht hat, obwohl das Landgericht nur über eine prozeßhinderode Einrede entschieden hatte, den Rechtsstreit nicht nach § 538 Abs. 1 Br. 2 ZPO an das Landgericht zurückverwieeen, sondern selbst in der Sache entschieden, da eine Zurückverweisung an das Landgericht nicht sachdienlich sei. Bazu hat es ausgeführt * ”Die Parteien wünschen von dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung, und durch die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme ist der Rechtsstreit entsöheidungsfeif (§ 54Ö ZPO)” 2) Bie Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe es unterlassen zu begründen, warum es eine eigene Entscheidung in der Sache für sachdienlich halte» Bas Einverständnis der Bas Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - seine Ansicht begründet, indem es auf das Einverständnis der Parteien hinwies und ferner erklärte, daß durch die von dem Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme der Rechtsstreit entscheidungsreif sei. 1) Bas Berufungsgericht stellt feet, daft es sich hei den hingegebenen 7.500 BM nicht um einen verrechnungsfähigen Vorschuß auf den von den Klägern zu tragenden Spesenanteil, sondern um ein Darlehen gehandelt habe* Das wird von der Revision nicht mehr angegriffen. 2) a) Hinsichtlich des Afrikageschäfts hat das Berufungsgericht festgestellt, daß'die Klägerin dieses Geschäft nicht** wie die Beklagten vermuteten, später allein abgeschlossen, sondern wegen des damit verbundenen Risikos von dem Geschäft völlig Abstand genommen hat. Dafür, daß die Weigerung der Klägerin, das Geschäft abzuschließen, gegen 7reu und Glauben verstoßen habe, lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin sei auch, wenn sie das Geschäft nicht habe abschließen wollen, nicht verpflichtet gewesen, den Abschluß des Geschäfts der EfHBP zu überlassen. Der Zweck des Vertrags sei nur der gemeinsame Abschluß von Geschäften gewesen; ein solches gemeinsames Interesse habe aber nach, Ablehnung des Geschäfts durch die Klägerinnicht mehr bestanden. b) Die Revision ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - .'der Meinung, die Klägerin habe dadurch gegen ihre Vertragspflichten verstoßen, daß sie durch ihre Diese Rüge ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat den Vertrag rechtlich bed^nkenfrdi dahin ausgelegt, daß sich aus ihm keine Verpflichtung der Klägerin ergibt, die EMHHPitf)97 die Möglichkeit, Geschäfte selbst zu tätigen, zu unterrichten» Die Klägerin wäre also berechtigt gewesen, von vornherein jede Benachrichtigung der von der Möglichkeit eines Afrikageschäfts zu unterlassen, wenn sie das nicht für angebracht hielt« Dann kann es aber für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Klägerin auch keinen Unterschied machen, wenn sie die BflHBPYon einer solchen Möglichkeit zwar benachrichtigt, diese Möglichkeit aber kurz darauf wieder, durch ihr unrichtiges Fernschreiben als entfallen bezeichnet hat; denn sie hat die SflHHBda-mit lediglich wieder so gestellt, als ob sie Überhaupt nicht benachrichtigt worden wäre. Das Verhalten der Klägerin, nämlich die Absendung eines unrichtigen Fernschreibens, mag zwar nicht zu billigen sein; es kann aber nach dem festgestellten Sachverhalt dennoch nicht gesagt werden, daß sie damit gegen ihre Vertragspflichten verstoßen habe.

Zitierte Normen: § 54 ZPO
GeschäftRechtsstreitBasBerufungsgerichtParteiBrKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

YII_2B 151/58 Verkündet
 am 16. Februar 1959 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2543 014
Im Hamen de? Volkes In dem Rechtsstreit
1)	der Firma Eurimpex Wdjd& Co. KG. in
 vertreten durch den Beklagten zu 2),
ersbnlieh haftenden Gesell-& Co. KG in
 des Br. Friedrich sohafters der 33
*2)
Beklagten, Berufungsbeklagteh und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
gegen
 die	Produkt	enge	sellsohaft	mbH. in Hddd d,
jdd Wad d/d> vertreten durch .den Geschäftsführer Hans-Joachim Eddd^BdH» ih HdBd> AgdNtraßed»
Klägerin, Berufungsklägerin und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. dHNHd ^
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1959 unter Mitwirkung des Sen at spräsi dent en .Glänismann und der Bundesrichter Bietschel, Br. Heimaim-ttrosien, Br. Winkelmann und Brhel
 für Recht erkannt«
Bie Revision der Beklagten gegen das. tfrteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgeriöhts in Karlsruhe vom 23. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
• Bie Beklagten haben die kosten der Revision zu tragen.	:
Von Reohts wegen
 Tatbestands
Pie Klägerin und die Beklagte zu 1), die El
& Co, KG-	betreiben	Import-	und	Export-
geschäfte«» Per Beklagte zu 2), Pr, WflUP? ist persönlich haftender Gesellschafter der	Im	Jahre	1955	be-
schlossen die Parteien, zwischen den beiden Gesellschaften einen Vertrag abzuschließen, der eine enge Zusammenarbeit im Püngemittelgeschäft festlegen sollte«, Pie Abmachungen über diese Interessengemeinschaft fanden in einem Schreiben der Klägerin vom 19° Oktober 1955 ihren. Niederschlag«, Pie Eurimpex-erklärte'sich damit am 25° Oktober 1955 einverstanden*
Bei einer Besprechung am 11* Oktober 1955 übergab der Geschäftsführer. der Klägerin dem Beklagten Pr* einen Scheck über 7*500 PM* Piese Zahlung wurde in einem gleichseitig abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag als "PariehenS! bezeichnet* Mit Schreiben vom 28» März 1956 erklärte die Klägerin die Vereinbarung über die Interessen* gemelnschaft als aufgehoben und bat um Bückzahlung der
 Pa die Beklagten die Bückzahlungsverpfliehtung bestreiten, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zur Zahlung von'7*500 PM nebst 7 $ Zinsen seit dem 13° Juli 1956 zu verurteilen*
Pie Beklagten haben Abweisung der Klage.beantragt * Sie haben in erster Pinie die Einrede des SchiecLsvertrags geltend gemacht. Zur Sache haben sie vorgetragen, bei' dem Betrag von 7*500 PM habe es sich nicht um ein Parieben gehandelt, sondern um eine Anlaufhilfe für die der E]
flU bei der Durchführung der Interessengemeinschaft erwachsenden Spesen« Die Höhe dieser Spesen belaufe sich auf über 22.000 DM, wovon die Klägerin die Hälfte zu tragen habe. Vorsorglich rechnen die Beklagten mit diesem Betrag auf« Ebenso rechnen sie mit einem Schadensersatzanspruch auf, der ihnen in Höhe von 31.500 dm entstanden sei. Diesem Anspruch liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrundes
 Am 19- März 1956 erhielt die ESmp ein Fernschreiben der Klägerin mit der Mitteilung, daß sie ms Rhodesien und Njassaland zwei Kaufaufträge von je 5 000 t Ammoniumsulphat hereingenoramen habe. Die S0||erkundigte sich am anderen Morgen fernschriftlich nach den näheren Bedingungen und erhielt darauf ebenfalls fernschriftlich sofort folgende Antwort $
"Wir müssen Ihnen leider mitteilen, daß wir heute morgen bereits in der läge waren, uns anderweitig einzudecken. Auf ein Festangebot, welches wir hinauslegten, bekamen wir soeben ein Akzept..11
Die Beklagten haben dazu noch vorgetragen, die Klägerin habe gegen die Interessen des Vertrags verstoßen, denn sie habe die Beklagte falsch informiert, jedenfalls aber die Durchführung des aussichtsreichen Afrikageschäfts verhindert; dadurch sei der	Gewinnanteil von 31.500 DM
entgangen.
Die Klägerin räumt ein, daß ihre fernschriftliche Information inhaltlich nicht richtig gewesen sei. Tatsächlich hätten noch keine Feetauf träge aus Afrika Vorgelegen, xas Geschäft habe im übrigen nur einen, verhältnismäßig geringen Gewinn versprochen und sei mit verschiedenen Risiken behaf-. tet gewesen; deshalb habe sie davon abgesehen, das Geschäft mit der	durchzuführen;	sie	habe	es	auch	nicht	allein
 durchgeführt.
Bas. Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewie-sen, da der Rechtsstreit durch das im Vertrag vereinbarte Schiedsgericht zu entscheiden sei»
In der Berufungsinstanz haben die Parteien in der ersten mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, daß sie für alle Rechtsbeziehungen, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, auf die Einrede des Schiedsvertrags verzichteten. Bas Oberlandesgericht hat daraufhin Beweise erhoben und auf die Berufung der. Klägerin die Beklagten dem Antrag entsprechend verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt. Sie beantragen, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an daB Landgericht zurUckznverweieen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.''
Ent sehe! dungsgründet
I.
1)	Bas Berufungsgericht hat, obwohl das Landgericht nur über eine prozeßhinderode Einrede entschieden hatte, den Rechtsstreit nicht nach § 538 Abs. 1 Br. 2 ZPO an das Landgericht zurückverwieeen, sondern selbst in der Sache entschieden, da eine Zurückverweisung an das Landgericht nicht sachdienlich sei. Bazu hat es ausgeführt * ”Die Parteien wünschen von dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung, und durch die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme ist der Rechtsstreit entsöheidungsfeif (§ 54Ö ZPO)”
2)	Bie Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe es unterlassen zu begründen, warum es eine eigene Entscheidung in der Sache für sachdienlich halte» Bas Einverständnis der
£
Parteien? daß das Berufungsgericht sachlich entscheide, könne zur Begründung der Sachdienlichkeit nicht ausreichen, da die Parteien durch ihre Erklärung nicht das Berufungsgericht als erstinstanzliches Gericht vereinbaren könnten (EGZ 148, 131).
3)	Biese Büge geht fehl» Die Präge, ob in einem solchen Pall eine Entscheidung der Sache durch das Berufungsgericht sachdienlich ist, kann in der Revisionsinetanz nur darauf.nachge prüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat. Bas ist hier zu bejahen.	^
Bas Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - seine Ansicht begründet, indem es auf das Einverständnis der Parteien hinwies und ferner erklärte, daß durch die von dem Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme der Rechtsstreit entscheidungsreif sei. Bas läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage der Sachdienlichkeit das Einverständnis der Parteien berücksichtigt hat. Ber Hinweis der Revision auf die Entscheidung
 des Reichögeridh-ßs in RGZ 148, 131 geht fehl. Bas Reichs- ■ gericht hat es lediglich für unzulässig erklärt, daß die	*
Parteien vor Beginn des Rechtsstreits den Wegfall der ersten ^ Instanz herbeiführen. Im Palle des § 340 ZPO sieht es aber das Gesetz selbst vor, daß das Berufungsgericht im Palle der Sachdienlichkeit erstmalig in der Sache selbst entscheidet. in diesem Rahmen kann es ihm deshalb auch nicht verwehrt werden, dem Einverständnis der Parteien Bedeutung beizu demessen«
. II.
Auch in der Sache selbst .ist die Revision nicht be gründet.
— 6 —
/
1)	Bas Berufungsgericht stellt feet, daft es sich hei den hingegebenen 7.500 BM nicht um einen verrechnungsfähigen Vorschuß auf den von den Klägern zu tragenden Spesenanteil, sondern um ein Darlehen gehandelt habe* Das wird von der Revision nicht mehr angegriffen.
'	t s	,	•
2)	a) Hinsichtlich des Afrikageschäfts hat das Berufungsgericht festgestellt, daß'die Klägerin dieses Geschäft nicht** wie die Beklagten vermuteten, später allein abgeschlossen, sondern wegen des damit verbundenen Risikos von dem Geschäft völlig Abstand genommen hat. Zweck der Interessengemeinschaft sei der gemeinsame Verkauf von 'Düngemitteln usw. gewesen. Hach § 709 Abs« 1 BGB habe die Durchführung der Geschäfte den Vertragspartnern gemeinsam zugestanden. Die Klägerin habe also nicht gegen ihren Villen gezwungen werden können, das Afrikageschäft abzuschließen, der Abschluß habe vielmehr in ihrem freien Ermessen gestanden. Dafür,
 daß die Weigerung der Klägerin, das Geschäft abzuschließen, gegen 7reu und Glauben verstoßen habe, lägen keine Anhaltspunkte vor. Infolgedessen könne »die	wegen	des
 Nichtabschlusses des Geschäfts auch keinen Schadensersatz-anspruch aus positiver Vertragsverletzung her leiten.. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß, die Klägerin sie hei dieser Gelegenheit falsch unterrichtet habe.
Die Klägerin sei auch, wenn sie das Geschäft nicht habe abschließen wollen, nicht verpflichtet gewesen, den Abschluß des Geschäfts der EfHBP zu überlassen. Der Zweck des Vertrags sei nur der gemeinsame Abschluß von Geschäften gewesen; ein solches gemeinsames Interesse habe aber nach, Ablehnung des Geschäfts durch die Klägerinnicht mehr bestanden. Es könne der Klägerin deshalb kein Vorwurf gemacht werden, daß. sie das Geschäft nicht der EHBH zur eigenen Abwicklung
*
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überlassen habe, zu demal sie - Wie undwiderlegt - geglaubt habe üie	sei	wegen des damit verbundenen Risikos nicht in
 der Lage, das Geschäft allein durchzuführen«
b) Die Revision ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - .'der Meinung, die Klägerin habe dadurch gegen ihre Vertragspflichten verstoßen, daß sie durch ihre
- «
unrichtige fernschriftliche Mitteilung an die	diese
 verhindert habe, das für sie gewinnbringende Afrikageschäft auf eigene Rechnung abzuscbließen.
Diese Rüge ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat den Vertrag rechtlich bed^nkenfrdi dahin ausgelegt, daß sich aus ihm keine Verpflichtung der Klägerin ergibt, die EMHHPitf)97 die Möglichkeit, Geschäfte selbst zu tätigen, zu unterrichten» Die Klägerin wäre also berechtigt gewesen, von vornherein jede Benachrichtigung der	von	der
 Möglichkeit eines Afrikageschäfts zu unterlassen, wenn sie das nicht für angebracht hielt« Dann kann es aber für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Klägerin auch keinen Unterschied machen, wenn sie die BflHBPYon einer solchen Möglichkeit zwar benachrichtigt, diese Möglichkeit aber kurz darauf wieder, durch ihr unrichtiges Fernschreiben als entfallen bezeichnet hat; denn sie hat die SflHHBda-mit lediglich wieder so gestellt, als ob sie Überhaupt nicht benachrichtigt worden wäre. Das Verhalten der Klägerin, nämlich die Absendung eines unrichtigen Fernschreibens, mag zwar nicht zu billigen sein; es kann aber nach dem festgestellten Sachverhalt dennoch nicht gesagt werden, daß sie damit gegen ihre Vertragspflichten verstoßen habe.
- 8 III.

Die Aufrechnung mit einer zweiten Gegenforderung haben die Beklagten in der Revisionsverhandlung fallen lassen „ Ihre Revision ist somit' als unbegründet zurüokzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glansmann Rietschel Heimann-Trosien Dr- Winkelmann Erbel