Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 151/09 vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit OLG Brandenburg - Az. 11 U 133/03 vom 04.08.2009; LG Cottbus - Az. 3 O 182/02 vom 24.09.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. August 2009 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 45.208,94 € Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier