Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« April 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr0 Vogt, Dr0 Finke und Schmidt für Hecht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 9° Zivilsenat in Freiburg vom 25« Juli 1968 wird zu-rückgowiesen* Das Berufungsgericht stellt fest, daß der beklagte Monteur A^H^den Brand durch sein Schweißen fahrlässig verursacht hat» Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von der Revision nicht angegriffen» Das Berufungsgericht bejaht die Haftung der Beklagten für den der Klägerin durch den Brand entstandenen Schaden, und zwar bei beiden Beklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823 BUB, §§ 306, 309 StGB und 831 BUB) bei Schwarz auch aus positiver Vertragsverletzung (§§ 631 ff, 278 BGB)» aa) Die Ziffern 25 und 29 stehen im Zusammenhang mit den unter der Überschrift ’’Gewährleistung” getroffenen Bestimmungen über Umfang und Grenzen der Haftung des Unternehmers für_Mängel_ sc ine s_ Werks 0 Daß durch diese Klauseln auch seine Haftung aus unerlaubten Handlungen oder positiven Vertragsverletzungen abbedungen werden sollte, ist für den Auftraggeber nicht klar genug erkennbar» Freizeichnungsklauseln sind eng und im Zweifel gegen denjenigen auszulegen, der sie verfaßt hat und sich darauf beruft» bb) Ziff» 29 Abs» 2 steht überdies in engem Zusammenhang zu Abs» 1 aaOo Dort ist die Rede von vom Auftraggeber zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen» Abs» 2 is (aus diesem Zusammenhang heraus) nicht anders zu verstehen, als daß danach die Haftung des Unternehmers für Schäden ausgeschlossen wird, die der Auftraggeber durch Unterlassen der in Abs« 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen mitverursacht hat» Daß Ziff, 29 Abs« 2 etwa eine weitergehende Bedeutung haben sollte, ist nicht genügend klar erkennbar0 cc) Die Revision weist darauf hin, daß nach Ziff« 25 die Haftung auch für ’’mittelbaren Schaden” ausgeschlossen ist, Daraus ergibt sich aber nichts Entscheidendes für die von der Revision gewünschte Auslegung« Mittelbare Schäden können auch auf Mängeln des Werks beruhen« Der Ausschluß mittelbarer Schäden ist daher noch kein genügend deutlicher Hinweis darauf, daß die Ereizeich-nungsklausel der Ziff« 25 auch positive Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen umfassen sollte, die mit Mängeln dos Werks nichts zu tun haben, wie das hier der Pall ist« dd) Allerdings kann an sich in Allgemeinen Lieferbedingungen (in den durch § 276 Abs, 2 und § 242 BGB gezogenen Grenzen) auch die Haftung für unerlaubte Handlungen und positive Vertragsverletzungen ausgeschlossen werden« Das muß dann aber mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht werden« Daran fehlt es hier, ee) Darauf, ob die Klägerin die Lieferbedingungen gelesen hat oder nicht, kommt es nicht an. Die Revision möchte ein solches Mitvereehuiden darin erblicken, daß die Klägerin es unterlassen hat, den Inhalt der beiden bereitstehenden Eimer Wasser ins Feuer zu gießen, bevor sie (nach Versagen des Feuerlöschers) von der Brandstelle weglief, um Hilfe zu holen und das Vieh zu retten* gev/csen sein sollte, Demnach "brauchte das Berufungsgericht nicht festzustellen, daß die Unterlassung der Klägerin den Schaden mitverursacht hätte, Sie wendet sich lediglich gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das Bestreiten sei auch "unbegründet"o Darauf kommt es jedoch nicht mehr an, da bereits die Hauptbegründung das Urteil trägt.
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
150/68 URTEIL
Verkündet am
23o April 1970 Horn,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Io
2 o
des Heizungsbauunternehmers Herbert
!?
de^Honteurs Peter Klaus
- Prozeßbevollmächtigter
Beklagten, Berufungsklägern und Revi si onsklägern,
Rechtsanwalt
gegen
die landwirtin Botte M
Haus Nr» fl}
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br» h,c
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Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« April 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr0 Vogt, Dr0 Finke und Schmidt
für Hecht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 9° Zivilsenat in Freiburg vom 25« Juli 1968 wird zu-rückgowiesen*
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
Tatbestand s
Im Jahre 1965 ließ die Klägerin ihr rund 150 Jahre altes Schwarzwald-Bauernhaus in hBHHHBV {Hotzenwald ) umbauen* Der Beklagte S|^B baute eine Zentralheizung ein* Sein Monteur, der Beklagte AflHB? führte am 28» Oktober 1965 auf dem mit Heu und Stroh gefüllten Dachboden des Hauses Schweißarbeiten aus* Wenige Stunden nach dem Schweißen und kurz nach dem Weggang AdHHIbrach, auf dem Dachboden Feuer aus. Das Haus brannte ab*
Die Klägerin fordert mit der Klage von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch den Ersatz ihres Schadens,
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soweit er durch Feuerversicherung nicht gedockt ist, und zwar in Höhe eines Teilbetrages von 20o000 DH nebst Zinsen»
Die Beklagten haben vorgebraeht, A^m habe seine Sorgfaltspflicht erfüllt, der Brand habe andere Ursachen o Sie haben sich auf den Haftungsausschluß in den zu dem Vertragsbestandteil gewordenen "Allgemeinen Lieferbedingungen im Zentralheizungs- und Lüftungsbau” berufen3 ferner auf mitwirkendes Verschulden der Klägerin»
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage (bis auf eine abgewiesene Zinsmehrforderung) stattge-geben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabwoisung weiter»
EntscheidungsgrUnde %
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der beklagte Monteur A^H^den Brand durch sein Schweißen fahrlässig verursacht hat» Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von der Revision nicht angegriffen»
Das Berufungsgericht bejaht die Haftung der Beklagten für den der Klägerin durch den Brand entstandenen Schaden, und zwar bei beiden Beklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823 BUB, §§ 306, 309 StGB und 831 BUB) bei Schwarz auch aus positiver Vertragsverletzung (§§ 631 ff, 278 BGB)»
1o Die Revision beruft sich auf die Freizeichnungs-klausein Nr«, 25 und 29 der oben genannten Allgemeinen Lieferbedingungen.. Dort heißt es:
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23o Für die Güte der Materialien, sachgemäße Ausführung und Erzielung der zugesicherten Heiz-v/irkung (unter Ausschluß von Brennstoff und Wasserverbrauch) wird nach der Erfüllung der Zahlungsbedingungen Gewähr dadurch geleistet, daß der Lieferer sich verpflichtet, alle ihm nachgewiesenen Schäden und Mängel an der Anlage, die auf unrichtige Ausführung oder Materialfehler zurückzuführen sind, nach Aufforderung zu beseitigen* Bei Umänderungen oder Erweiterungsarbeiten wird eine Gewähr nur dann übernommen, wenn eine solche vorher schriftlich vereinbart worden ist*
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25o Eine über vorstehende Gewähr hinausgehende Haftung für irgendwelchen unmittelbaren oder mittelbaren Schaden besteht nicht* Eine Gewährleistung entfällt, soweit bauseits zur Verfügung gestelltes Material für die Ausführung des Auftrages verwendet worden ist«
2 ß Q 2 Ö O O O O O ©
29* Bei Durchführung von Schweiß-, Schneid-, Aufbau- oder Lötarbeiten sind während und nach der Ausführung vom Auftraggeber alle betrieblich bedingten Sicherheitsmaßnahmen, die der Lieferer fordert, darunter auch nach Erfordernis Brandwachen, zu erfüllen bzw© zu leisten*
Die Haftung für derartige Schäden, zu demal sie zu demeist in keinem Verhältnis zu dem Auftragswert stehen, wird abgelehnt«,f
a) Das Berufungsgericht ist, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, der Auffassung, daß durch diese (eng auszulegendcn) Freizeichnungsklauseln Ansprüche aus uner-
laubter Handlung und positiver Vertragsverletzung nicht mit der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit ausgeschlossen seien0
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolge
Die genannten Klauseln sind als typische Vertragsklauseln für das Revisionsgericht frei ausleghar0 Davon geht auch die Revision aus »
Die Auslegung durch das Landgericht und Oberlandesgericht ist richtige Der Senat tritt ihr bei«, (Über formularmüßige Gev/ahrleistungsregelungen und deren Auslegung vglo neuerdings Schmidt-Salzer HJW 1969? 718 und derselbe, Das Recht der allgemeinen Geschäftsund Ver-sichorungcbedingungen S» 161-218)»
aa) Die Ziffern 25 und 29 stehen im Zusammenhang mit den unter der Überschrift ’’Gewährleistung” getroffenen Bestimmungen über Umfang und Grenzen der Haftung des Unternehmers für_Mängel_ sc ine s_ Werks 0 Daß durch diese Klauseln auch seine Haftung aus unerlaubten Handlungen oder positiven Vertragsverletzungen abbedungen werden sollte, ist für den Auftraggeber nicht klar genug erkennbar» Freizeichnungsklauseln sind eng und im Zweifel gegen denjenigen auszulegen, der sie verfaßt hat und sich darauf beruft»
bb) Ziff» 29 Abs» 2 steht überdies in engem Zusammenhang zu Abs» 1 aaOo Dort ist die Rede von vom Auftraggeber zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen» Abs» 2 is (aus diesem Zusammenhang heraus) nicht anders zu verstehen, als daß danach die Haftung des Unternehmers
für Schäden ausgeschlossen wird, die der Auftraggeber durch Unterlassen der in Abs« 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen mitverursacht hat» Daß Ziff, 29 Abs« 2 etwa eine weitergehende Bedeutung haben sollte, ist nicht genügend klar erkennbar0
cc) Die Revision weist darauf hin, daß nach Ziff« 25 die Haftung auch für ’’mittelbaren Schaden” ausgeschlossen ist, Daraus ergibt sich aber nichts Entscheidendes für die von der Revision gewünschte Auslegung« Mittelbare Schäden können auch auf Mängeln des Werks beruhen« Der Ausschluß mittelbarer Schäden ist daher noch kein genügend deutlicher Hinweis darauf, daß die Ereizeich-nungsklausel der Ziff« 25 auch positive Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen umfassen sollte, die mit Mängeln dos Werks nichts zu tun haben, wie das hier der Pall ist«
dd) Allerdings kann an sich in Allgemeinen Lieferbedingungen (in den durch § 276 Abs, 2 und § 242 BGB gezogenen Grenzen) auch die Haftung für unerlaubte Handlungen und positive Vertragsverletzungen ausgeschlossen werden« Das muß dann aber mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht werden« Daran fehlt es hier,
ee) Darauf, ob die Klägerin die Lieferbedingungen gelesen hat oder nicht, kommt es nicht an. Allgemeine Lieferungsbedingungen sind unabhängig vom Einzelfall auszulegen«
ff) Das von der Revision angeführte Urteil des Senats VII ZR 60/58 vom 17o September 1959 = VersR 1959, 1002 betraf einen in tatsächlicher Hinsicht anders ge-
lagerten Fall« Dort war der Brand rd» 5 Monate nach dem Schweißen dadurch entstanden, daß eine unsachgemäß ausgeführte Schweißnaht gehrochen und aus der Bruchstelle Heizgase ausgetreten waren. Es handelte sich also um Folgen mangelhafter Werkleistung*
b) In einer Hilfsbogründung haben Land- und Oberlandesgericht ausgeführt, selbst wenn die genannten Freizoichnungsklauscln so weit auszulegen wären, wie die Beklagten das wollen, so würde der Berufung darauf doch freu und Glauben entgegenstehen*
Eines Eingehens auf diese Hilfsbegründung, für deren Richtigkeit vieles spricht, bedarf es nicht, da bereits die oben zu a) behandelte Hauptbegründung das Berufungsurteil trägt 1
2o Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden der Klägerin*
Die Revision möchte ein solches Mitvereehuiden darin erblicken, daß die Klägerin es unterlassen hat, den Inhalt der beiden bereitstehenden Eimer Wasser ins Feuer zu gießen, bevor sie (nach Versagen des Feuerlöschers) von der Brandstelle weglief, um Hilfe zu holen und das Vieh zu retten*
Die Revision weist jedoch nicht nach, daß die Beklagten in den Vorinstanzen dargetan hätten, das Feuer hätte mit Hilfe der zwei Eimer Wasser gelöscht oder so unter Kontrolle gebracht werden können, daß der Schaden vermieden oder verringert worden wäre* Bei der gegebenen Sachlage spricht nichts dafür, daß das der Fall
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gev/csen sein sollte, Demnach "brauchte das Berufungsgericht nicht festzustellen, daß die Unterlassung der Klägerin den Schaden mitverursacht hätte,
3, In erstei' Instanz war unbestritten, daß der von der Feuerversicherung nicht gedeckte Schaden der Klägerin mindestens 20,000 DM beträgt.
Erstmals in der Berufungsbegründung hätten die Beklagten "fürsorglich" auch die Höhe des Schadens bestritten. Mit der Schadensaufstellung der Klägerin sei es nicht getan. Die Klägerin hätte vielmehr darzulegen, "inwieweit sie aus der bestehenden, indessen anscheinend unzureichenden Brandversicherung Ersatz erhalten" habe bzw, "inwieweit ihr Schaden nicht durch die Brandversicherung gedeckt" sei.
Das Berufungsgericht hat das nachträgliche Bestreiten der Beklagten nach § 529 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Dagegen hat die Revision keine Verfahrensrüge erhoben.
Sie wendet sich lediglich gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das Bestreiten sei auch "unbegründet"o Darauf kommt es jedoch nicht mehr an, da bereits die Hauptbegründung das Urteil trägt.
4o Hach alledem ist die Revision zurückzuv/eiseno Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPOo
Rietschel
Finke
Erbel
Schmidt
Vogt