Als im Jahre 1961 die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien wegen verschiedener Dinge gespannt geworden seien, habe der Kläger diesen Vorfall dazu ausgenutzt, seine geschäftliche Lage gegenüber der Klägerin zu verbessern. Der Kläger hat mit der Klage begehrt, festzustellen, daß die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung unbegründet und daher rechts unwirksam war und in eine fristgemäße Kündigung zu dem 31- März 1962 umzudeuten ist. 1.) Das Oberlandesgericht unterstellt zu Gunsten des Klägers, daß Lö^Jihm und seiner Ehefrau im Jahre 1959 angesonnen habe, Beihilfe zu einer Abtreibung zu leisten. Dadurch habe er das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so stark zerstört, daß der Beklagten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. a) Darauf, ob sich der Kläger durch sein Verhalten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, kommt es - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - nicht an. Dezember 1961 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, zu entnehmen, daß der Kläger Löfl jedenfalls angedroht hat, den Vorfall seinem Chef (dem Beklagten zu 2) zu berichten. Das Berufungsgericht macht dem Kläger nicht zu dem Vorwurf, daß er das getan hat oder tun wollte, sondern daß er die zwischen ihm und LqH bestehende private Angelegenheit mit der Verfolgung seiner geschäftlichen Ziele gegenüber der durch Löwe vertretenen Beklagten verquickt hat. Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, daß er rechtmäßig gehandelt habe. e) Aus dem Umstand, daß die Beklagte die Kündigung nicht sofort nach Kenntnisnahme des Schreibens vom 2. Dezember 1961 ergibt, der für die Kündigung zuständige Geschäftsführer (der Beklagte CflHHB für einige Zeit verreist war, und sich die Beklagte in dem genannten Schreiben ausdrücklich vorbehielt, nach dessen Rückkehr auf das Schreiben des Klägers vom 2. f) Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Gesamtumstände, das Verhalten LöfHV und die langjährige erfolgreiche Tätigkeit des Klägers für die Beklagte, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten des Klägers, daß Dtfli ihm seiner Zeit eine strafbare Handlung angesonnen habe. Auf die geschäftlichen Erfolge des Klägers ist das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich eingegangen, doch bringt es durch die Worte "trotz mehrjähriger Bindung" (BU S. H) hinreichend zu dem Ausdruck, daß es die langjährige Tätigkeit des Klägers für die Beklagte in seine Würdigung einbezogen hat. g) Unbegründet ist auch schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Gesamtwürdigung nicht die schwerwiegenden Folgen der fristlosen Kündigung, insbesondere den Verlust des Ausgleichsanspruchs, berücksichtigt. Gesamtwürdigung nicht auch dieser Folgen bewußt war und sie in seine Würdigung nicht einbezogen hat, auch wenn es das in seinem Urteil nicht ausdrücklich zu dem Ausdruck gebracht hatc
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vix zr 150/63 URTEIL Verkündet am 4« November 1965 Horn Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Helmut G JJBMBBBstraße f, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen 1 .) dio Kommanditgesellschaft in Firma^CÄBÄ” Heinrich Ooflll & Co, Deich 4P, 2.) deren persönlich ha^tendenGesellschafter Heinrich C IjflHHHl Deich Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-richter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Mai 1963 wird zurück- ■V;. -H gewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand? Ber Kläger war Handelsvertreter der Firma CoflB GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) (im folgenden kurz Beklagte genannt), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2), Heinrich C^HB? ist. Mit Schreiben vom 28. Bezember 1961 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Kläger habe den bei ihr in leitender Stellung befindlichen Herrn in einer Y/eise unter Bruck zu setzen versucht, die einer Nötigung gleichkorame. LöBBhabe nach der Behauptung des Klägers diesem im Jahre 3 1959 angesonnen, bei einer Abtreibung behilflich zu sein. Als im Jahre 1961 die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien wegen verschiedener Dinge gespannt geworden seien, habe der Kläger diesen Vorfall dazu ausgenutzt, seine geschäftliche Lage gegenüber der Klägerin zu verbessern. Er habe Löfll des öfteren an diese Sache erinnert und ihm schließlich mit einem Schreiben vom 2. Dezember 1961 gedroht, den Vorfall seinem Chef mitzuteilen, falls es nicht zu einer befriedigenden Lösung der geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten komme. Der Kläger hat mit der Klage begehrt, festzustellen, daß die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung unbegründet und daher rechts unwirksam war und in eine fristgemäße Kündigung zu dem 31- März 1962 umzudeuten ist. Die Beklagten berufen sich demgegenüber auf die in ihrem Kündigungsschreiben vorgebrachten Gründe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; 1.) Das Oberlandesgericht unterstellt zu Gunsten des Klägers, daß Lö^Jihm und seiner Ehefrau im Jahre 1959 angesonnen habe, Beihilfe zu einer Abtreibung zu leisten. V/eiter stellt es fe3t, daß im Jahre 1961 die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien einer Belastung unter- 4 worfen gewesen seien. Durch das Schreiben vom 2. Dezember 1961 habe der Kläger die Abtreibungsangelegenheit in den geschäftlichen Streit "drohend hineingetragen". Dadurch habe er das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so stark zerstört, daß der Beklagten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Das rechtfertige schon allein die fristlose Kündigung, ohne daß es noch auf die anderen Kündigungsgründe der Beklagten ankomme. 2.) Die hiergegen gerichtete Revision ist nicht begründet. Das Revisionsgericht hatte nur nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung wesentliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat. Das ist nicht der Pall. a) Darauf, ob sich der Kläger durch sein Verhalten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, kommt es - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - nicht an. b) Der Ansicht des Klägers, daß er LöflB überhaupt kein Übel angodroht habe, da es zu keiner Abtreibung gekommen sei und LöflB deshalb keine Strafverfolgung zu befürchten gehabt habe, kann nicht beigetreten werden. Darauf kommt es nicht an. Dem Schreiben vom 2. Dezember 1961 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, zu entnehmen, daß der Kläger Löfl jedenfalls angedroht hat, den Vorfall seinem Chef (dem Beklagten zu 2) zu berichten. Dadurch hätte LöflP in eine peinliche Lage geraten können und mit UnZuträglichkeiten rechnen müssen. Den Begriff der Drohung hat das Berufungsgericht demnach nicht verkannt. c) Der Hinweis des Klägers, es sei "sein gutes Hecht” gewesen, dem Beklagten CflHB den Vorfall mitzuteilen, liegt neben der Sache. Das Berufungsgericht macht dem Kläger nicht zu dem Vorwurf, daß er das getan hat oder tun wollte, sondern daß er die zwischen ihm und LqH bestehende private Angelegenheit mit der Verfolgung seiner geschäftlichen Ziele gegenüber der durch Löwe vertretenen Beklagten verquickt hat. Ein solches Verhalten war in jedem Palle verwerflich, selbst wenn seine Ansprüche gegen die Beklagte begründet gewesen sein sollten (vgl. BG-HZ 25, 217 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, daß er rechtmäßig gehandelt habe. d) Der Kläger meint, das Urteil enthalte insofern einen V/iderspruch, als das Berufungsgericht auf der einen Seite feststelle, daß zwischen den Parteien eine "gespannte Lage" und ein "schwelender Streit” bestanden habe, und auf der anderen Seite von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch den Brief des Klägers spreche. Das geht fehl. Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Verhältnis zwischen den Parteien bereits getrübt war, so konnte das Berufungsgericht doch ohne Rechtsfehler annehmen, daß das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien erst durch den Drohbrief des Klägers endgültig zerstört worden ist. e) Aus dem Umstand, daß die Beklagte die Kündigung nicht sofort nach Kenntnisnahme des Schreibens vom 2. Dezember 1959, sondern erst einige V/ochen später ausgesprochen hat, braucht noch nicht der Schluß gezogen zu werden, daß die Beklagte diesem Schreiben keine oder nur eine geringe Bedeutung beigemessen hat. Hinzu kommt, daß, 6 wie sich aus dem von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11. April 1962 S. 10 angeführten Schreiben vom 11. Dezember 1961 ergibt, der für die Kündigung zuständige Geschäftsführer (der Beklagte CflHHB für einige Zeit verreist war, und sich die Beklagte in dem genannten Schreiben ausdrücklich vorbehielt, nach dessen Rückkehr auf das Schreiben des Klägers vom 2. Dezember zurückzukommen. f) Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Gesamtumstände, das Verhalten LöfHV und die langjährige erfolgreiche Tätigkeit des Klägers für die Beklagte, nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten des Klägers, daß Dtfli ihm seiner Zeit eine strafbare Handlung angesonnen habe. Es besteht deshalb kein Anhaltspunkt dafür, daß es diesen Umstand nicht auch bei seiner Gesamtwürdigung berücksichtigt hat. Auf die geschäftlichen Erfolge des Klägers ist das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich eingegangen, doch bringt es durch die Worte "trotz mehrjähriger Bindung" (BU S. H) hinreichend zu dem Ausdruck, daß es die langjährige Tätigkeit des Klägers für die Beklagte in seine Würdigung einbezogen hat. g) Unbegründet ist auch schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Gesamtwürdigung nicht die schwerwiegenden Folgen der fristlosen Kündigung, insbesondere den Verlust des Ausgleichsanspruchs, berücksichtigt. Diese Folgen stehen im Gesetz. Sie waren den Parteien und dem Berufungsgericht bekannt. Es besteht deshalb kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht sich bei seiner P- Gesamtwürdigung nicht auch dieser Folgen bewußt war und sie in seine Würdigung nicht einbezogen hat, auch wenn es das in seinem Urteil nicht ausdrücklich zu dem Ausdruck gebracht hatc 3«) Die Revision des Klägez-s ist daher als unbegründet zurückzuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Meyer Finke Glanzmann Rietschel Erbel