Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundeorichter Rietschol, Erbel, Br. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt: Bio Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach seiner Behauptung hat er für die Beklagte 103 (von ihm namentlich genannte) Dauerkunden geworben und in der Vortragszoit einen durchschnittlichen Jahresverdienst von 25-000 DM erzielt. Die Revision verkennt nicht, daß bei dieser Sachlage die britischen Soldaten, die auf Grund dieses Vertrages beim Kläger gegen Kupons tankten, nicht als von ihm neu geworbene Kunden angesehen werden können. Sie meint aber, der vom Kläger diesen Kunden gegenüber gewährte Kundendienst müsse zu seinen Gunsten bei der Billigkeitsprüfung nach § 89 Abs. 1 Nr. 3 HGB mitberücksichtigt werden. Für § 89 b HGB kommen nur Provisionen aus der Geschäftsverbindung mit vom' Hand eis-Vertreter neu geworbenen Kunden in Betracht (§89 b Abs.i Nr. 1 HGB). Das Berufungsgericht brauchte wegen des vom Kläger an die britischen Soldaten gewährten Kundendienstes den Ausgloicho-anopruch auch nicht aus Billigkeitsgründen höher zu bemessen. 3«) Der Kläger hatte in der Klageschrift seine Ehefrau und die von ihm in der Anlage zur Klage im einzelnen mit ladungn-fähiger Anschrift aufgeführten 103 Kunden als Zeugen dafür benannt, daß er diese für die Beklagte neu geworben habe und daß sie auch nach Auflösung seines Vertrages mit der Beklagten in geschäftlicher Verbindung zu dieser geblieben seien» Er hatte diesen Beweisantritt in seiner Berufungsbeantwortung wiederholt. Das Berufungsgericht hat den Beweis nicht, erhoben» Es unterstellt, daß der Kläger die von ihm benannten 103 Zivilkunden für die Beklagten neu geworben habe. Es hält aber eine Zeugenvernehmung dieser Kunden für entbehrlich, weil der Klage nicht dargelegt habe, daß die Beklagte durch die Geschäftsverbindung mit ihnen erhebliche Vorteile erlangt habe. Er habe auch nicht behauptet, daß sie nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten verblieben seien» Das könne nicht vermutet worden. Das anzugoben ist er nach der praktischen Handhabung des Tankstellengeschäfts kaum in der Lage- Die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers lassen aber keine andere Deutung zu, als daß er behauptet hat, die Beklagte habe durch die von ihm neu geworbenen Stammkunden auch nach seinem Ausscheiden erhebliche Vorteile erlangt. Der Kläger hat aber hier geltend gemacht, die von ihm neu geworbenen 103 Kunden seien Stammkunden der Beklagten an der früher von ihm geleiteten Tankstelle geworden. Es ist nicht einzusehen, eine Tankstelle in der Tat über neu geworbene "Stammkunden" verfügt, die nachhaltigen Umsätze mit ihnen nicht Grundlage eines Ausgleichsanopruchs dos Handelsvertreters sein konnten, der sie geworben hat. d) Ein Rückgang des Gesamtumsatzes schließt nicht aus, daß der Unternehmer Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neu geworbenen Kunden zieht. a) Es meint, es sei für den Unternehmer unzu demutbar und unbillig, einen Ausgleich für Kunden zu zahlen, die er nicht kenne und von denen er nicht wisse, ob sie von ihm weiter beziehen würden und in welchem Umfange. Dabei Übersicht es, daß der Kläger seinen Auogleichsan-spruch auf die Geschäftsbeziehungen der Beklagten mit von ihm namentlich^ und_ unt er_ Angab e_ der_ genauon_ Anschri ft_ b nnannten 103 Kunden stützt. b) Das Berufungsgericht meint weiter, ein Ausgleich sei hier deswegen unbillig, weil die Beklagte dann daneben für ihre Umsätze mit den genannten Kunden auch Provisionen an den Nachfolger dos Klägers zahlen müsse» Dadurch werde sie "doppelt belastet".
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja § 89 b HGB Zum Ausgleichsanspruch eines Tankstelleninhabers BGH, Urt. v, 15- Oktober 1964 - VII ZR 150/62 - OLG Düsseldor IG Düsseldor JII_ZR_jnO/62 Verkündet am 15. Oktober 1964 Pohl, J u o t i z o b o r s e k r c t ä r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Industrie-Vertreters Heinz R Ha0H0, E0000|^F Straße 40, Klägers, Berufungobeklagton und Revisionsklägers, - Prozeßbovollmächtigtor: Rechtsanwalt Br.^fl^^ - gegen die BF B4H0 und ?00^0B AG in H0|^^fc, Stfl03trasse vertreten durch ihren Vorstand Dipl.-Ing. Erwin Bo< Heinrich S0jj0, Br. Ing. WalterCh^B000P, Albert IlaH-^0 und Br. Ing. Heinz N00B^0, sämtliche in H000|, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundeorichter Rietschol, Erbel, Br. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. April 1962 aufgehoben. Bio Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Seit September 1957 verkaufte der Kläger an einer von ihm gepachteten Tankstelle der Beklagten in DflHBHP, FH^^-Platz, als "Agent" der Beklagten deren Treibstoffe und Schmiermittel gegen Provision. Maßgebend v/ar zuletzt der Vortrag vom 20. November / 2. Dezember 1958. Am 18. Mai I960 kündigte die Beklagte den Vertrag zu dem 50. Juni I960- Da sie von ihrem VertragsreGht Gebrauch machte, im Kündigungsfall die Pachtgegenstände sofort heraus-zuvorlangen, übergab ihr der Kläger die Tankstelle am 25- Hai I960. Der Kläger hat einen Ausgleich nach § 89 b HGB gefordert und einen Teilbetrag von 5.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Nach seiner Behauptung hat er für die Beklagte 103 (von ihm namentlich genannte) Dauerkunden geworben und in der Vortragszoit einen durchschnittlichen Jahresverdienst von 25-000 DM erzielt. Die Beklagte hat vorgetragen: Die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB seien nicht gegeben. Sie habe für ihre Kündigung von Kläger verschuldete wichtige Gründe gehabt. Der Kläger habe ihr "Schwierigkeiten über Schwierigkeiten" gemacht. Der Umsatz seiner Tankstelle sei immer mehr gesunken. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober-landesgcricht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Ent s c h e i clung s g runde; 1. ) Das Berufungsgericht zieht in Zweifel, ob der Kläger Handelsvertreter der Beklagten gewesen sei. Diese Zweifel sind nicht berechtigt. Y/er gegen Provision ständig dnr.it betraut ist, im Namen und für Rechnung einer Treibstoff-gcsollochaft deren Treib- und Schmierstoffe von einer Tankstelle aus zu verkaufen, ist Handelsvertreter, und zwar auch dann, wenn ihm die Tankstelle von der Gesellschaft verpachtet ist (vgl. BGH EM Nr. 19 zu MRVO (ßrZ) 78; Urteil des Senats vom 25- Mai 1961 VII ZR 230/58). 2. ) Die Beklagte hatte mit der britischen Rheinarmee einem Vertrag geschlossen, wonach deren Angehörige in der Zeit vom 1» April 1959 bis 31. März 1961 an allen Tankstellen der Beklagten gegen Kupons verbilligt tanken konnten. Unstreitig hat der Kläger beim Zustandekommen dieses Vertrages nicht mitgewirkt. Die Revision verkennt nicht, daß bei dieser Sachlage die britischen Soldaten, die auf Grund dieses Vertrages beim Kläger gegen Kupons tankten, nicht als von ihm neu geworbene Kunden angesehen werden können. Sie meint aber, der vom Kläger diesen Kunden gegenüber gewährte Kundendienst müsse zu seinen Gunsten bei der Billigkeitsprüfung nach § 89 Abs. 1 Nr. 3 HGB mitberücksichtigt werden. Dem kann nicht gefolgt v/erden. Für § 89 b HGB kommen nur Provisionen aus der Geschäftsverbindung mit vom' Hand eis-Vertreter neu geworbenen Kunden in Betracht (§89 b Abs. i Nr. 1 HGB). Daran fehlt es hier, wie der Kläger zugibt. Das Berufungsgericht brauchte wegen des vom Kläger an die britischen Soldaten gewährten Kundendienstes den Ausgloicho-anopruch auch nicht aus Billigkeitsgründen höher zu bemessen. Demi der Kläger hat für die Verkäufe an b ebenso Provision bezogen wie für Verkaufe M'tiacho Soldat on an Zivilkundon. 3«) Der Kläger hatte in der Klageschrift seine Ehefrau und die von ihm in der Anlage zur Klage im einzelnen mit ladungn-fähiger Anschrift aufgeführten 103 Kunden als Zeugen dafür benannt, daß er diese für die Beklagte neu geworben habe und daß sie auch nach Auflösung seines Vertrages mit der Beklagten in geschäftlicher Verbindung zu dieser geblieben seien» Er hatte diesen Beweisantritt in seiner Berufungsbeantwortung wiederholt. Das Berufungsgericht hat den Beweis nicht, erhoben» Es unterstellt, daß der Kläger die von ihm benannten 103 Zivilkunden für die Beklagten neu geworben habe. Es hält aber eine Zeugenvernehmung dieser Kunden für entbehrlich, weil der Klage nicht dargelegt habe, daß die Beklagte durch die Geschäftsverbindung mit ihnen erhebliche Vorteile erlangt habe. Der Kläger habe nicht angegeben, wieviel diese Kunden bezogen hätten. Er habe auch nicht behauptet, daß sie nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten verblieben seien» Das könne nicht vermutet worden. Die Kundschaft einer Tankstelle fluktuiere. Sie 3ei nur zu einem Teil Stammkundschaft gerade dieser Tankstelle. Getankt werde oft da, wo der Bedarf auftrete, d.h. nicht immer bei derselben Tankstelle und gelegentlich auch bei einer anderen Treibstoffgesellschaft. Die Fluktuation der Tankstellenkundschaft werde hier dadurch deutlich, daß der Gesamtumsatz der Tankstelle trotz der angeblichen Y/erbung neuer Kunden zurückgegangen sei. Die Werbung einer unzuverlässigen, nicht zu erfassenden Kundschaft könne nicht als erheblicher Vorteil im Sinne des § 89 b Abs. 1 1fr- 1 HGB gelten. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. a) Das Berufungsgericht überspannt die Darlegungspflicht des Klägers, wenn es von ihm genaue Einzelangaben darüber fordert, welche Mengen Treib- und Schmierstoffe die von ihm benannten Kunden bezogen haben. Das anzugoben ist er nach der praktischen Handhabung des Tankstellengeschäfts kaum in der Lage- Die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers lassen aber keine andere Deutung zu, als daß er behauptet hat, die Beklagte habe durch die von ihm neu geworbenen Stammkunden auch nach seinem Ausscheiden erhebliche Vorteile erlangt. Darin liegt auch zugleich die vom Berufungsgericht zu Unrecht vermißte Behauptung, die Stammkunden seien nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten verblieben. Das Berufungsgericht hätte den angebotenen Beweis erheben müssen. b) Auf die Präge der Bewei3last kommt es hier nicht weiter an, da der von der Beklagten für beweispflichtig gehaltene Klüger die erforderlichen Behauptungen auf- und unter Beweis gestellt hat. c) Die Kundschaft einer Tankstelle fluktuiert allerdings. Sie ist nur zu dem Teil "Stammkundschaft", im übrigen aber eine "unzuverlässige, nicht zu erfassende Kundschaft". Soweit eine derartige bloß gelegentliche "Laufkundschaft" in Betracht kommt, wie sie z.B. bei einer Autobahntankstelle die Regel sein wird, scheidet sie als Grundlage für einen Ausglcichoanspruch aus. Der Kläger hat aber hier geltend gemacht, die von ihm neu geworbenen 103 Kunden seien Stammkunden der Beklagten an der früher von ihm geleiteten Tankstelle geworden. Dem steht nicht entgegen, daß diese Kunden gelegentlich auch daß, soweit anderswo tanken mögen. Es ist nicht einzusehen, eine Tankstelle in der Tat über neu geworbene "Stammkunden" verfügt, die nachhaltigen Umsätze mit ihnen nicht Grundlage eines Ausgleichsanopruchs dos Handelsvertreters sein konnten, der sie geworben hat. d) Ein Rückgang des Gesamtumsatzes schließt nicht aus, daß der Unternehmer Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neu geworbenen Kunden zieht. Nur darauf kommt cs bei § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB an. Ein Rückgang des Gesamtumsatzes fällt allerdings gegebenenfalls im Rahmen der Nr. 3 aaO ins Gewicht, braucht aber den Ausgleich nicht notwendig völlig auszuschließen (Schröder aaO § 89 b Anm. 10 und 18 c). 4.) Das Berufungsgericht verneint auch die Voraussetzung des § 89 b Abo. 1 Nr. 3 HGB. a) Es meint, es sei für den Unternehmer unzu demutbar und unbillig, einen Ausgleich für Kunden zu zahlen, die er nicht kenne und von denen er nicht wisse, ob sie von ihm weiter beziehen würden und in welchem Umfange. An Tankstellen bleibe der Kunde in der Regel anonym. Der Unternehmer habe praktisch keine Möglichkeit, mit ihm Fühlung zu nehmen und auf ihn einzuwirken. Dabei Übersicht es, daß der Kläger seinen Auogleichsan-spruch auf die Geschäftsbeziehungen der Beklagten mit von ihm namentlich^ und_ unt er_ Angab e_ der_ genauon_ Anschri ft_ b nnannten 103 Kunden stützt. Die vom Berufungsgericht angostellton Erwägungen treffen auf diesen Kundenkreis nicht zu- Er ist nicht "anonym". b) Das Berufungsgericht meint weiter, ein Ausgleich sei hier deswegen unbillig, weil die Beklagte dann daneben für ihre Umsätze mit den genannten Kunden auch Provisionen an den Nachfolger dos Klägers zahlen müsse» Dadurch werde sie "doppelt belastet". - 7 Das ist jedoch stets der Fall, wenn der Unternehmer anstelle des auogeschiedenen Handelsvertreters einen neuen Regelung entspricht» kann daher nicht zur Verneinung eine Ausgleichsans-pruchs führen (Schröder aaO § 89 b Anm» 9), ?.) Aus den oben zu 3 und 4 genannten Gründen kann rn.o •** 0 nngefochteno Urteil keinen Bestand haben. Da die Sache weiterer Aufklärung bedarf, ist sie an das Berufuna-Ro-«^ o^3 U- -l'3. C zurückzuverv/eisen. Glanzmann Rietschel Erbel Vogt Finke