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BGH

Gericht: BGH

hat der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr«, Heimann-Trosien und Erbel für Recht erkannt8 bühre der von dieser Firma bezahlte Kaufpreis von 3*3 700, RMo Sie macht - als Abwicklungsstelle der früheren Reichsstelle - gegen das beklagte Land von dem auf 31 370,— umgestellten Betrag einen Teil von 6 100,— DM geltend® Si stutzt ihren aus ungerechtfertigter Bereicherung, Verwahr vertrag, AmtspflichtVerletzung und Geschäftsführung ohne trag hergeleiteten Klageanspruch auch auf Rechte, die ihr der Landestreuhänder für die Verwaltung des Vermögens des Reichsnährstandes im Lande NiederSachsen, der das Vermögen der LwK verwaltet, sowie die Firma u, Co«, abgetre- III ® Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Land-wirtschaftskammer/Landesernährungsamt sei eine Dienststelle der Provinz (später des Landes und weiter- hin des Landes Niedersachsen) gewesen« Dies trifft nicht zu® Die Klägerin selbst hat sich Ansprüche vom Landestreuhänder für die Verwaltung des Vermögens des Reichsnähr Standes im Lande Niedersachsen als dem Verwalter des Vermögens der Dienststelle ” Landwirt schaft shammer und Landeser-nährungsämt11 abtreten lassen® 10) Daß die Reichsstelle selbst in vertragliche Beziehungen zu dem RechtsVorgänger des beklagten Landes getre ten sei> hat die Klägerin nicht behauptet® Auch läßt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, daß mit dem beklagten L oder seinen RechtsVorgängern ein Vertrag zu Gunsten der Reichsstelle abgeschlossen worden sei® 3®) Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht Erfolg auf einen zwischen der LwK und der Provinz zustande gekommenen Vertrag berufen® a) Daß ein Verwahrungsvertrag zwischen beiden nicht zustande gekommen ist* folgt schon daraus«, daß die IwK dem beklagten Land keine beweglichen Sachen Ubergeben oder solche hinterlegt hat, wie dies nach den §§ 688, 700 BGB für den regelmäßigen oder unregelmäßigen Verwahrungsvertrag vorausgesetzt ist* Im übrigen hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die DwK den von der Firma Uo Co* emP* fangenen Betrag als ,fWehrmachtsgeldM an die fUr die Verein-nahmung und Verbuchung solcher Erlöse örtlich zuständige Regierungshauptkasse weitergeleitet und keine dieser Dienststellen die Absicht gehabt hat, fremde Gelder für den Berechtigten mit der Verpflichtung zur Rück- oder Herausgabe vorübergehend in Besitz zu nehmen« Daß die IwK das Geld an die Regierungshauptkasse mit der Bezeichnung MVerwahrgelder aus der Veräusserung von Wehrmachtsgut11 weitergeleitet hat* zwingt keineswegs, wie die Revision meint, zu dem Schluß, daß es zwischen der Provinz und der LwK zu einem irgendwie gearteten Vertrag gekommen wäre, durch den der Provinz - oder ihren Rechtsnachfolgern - hinsichtlich des überwiesenen Geldes Verpflichtungen zugunsten der IwK auferlegt werden sollten« Wenn sich aus der Überweisung der 313»700,89 RM durch die IwK überhaupt vertragliche Verpflichtungen für den Empfänger ergeben haben sollten, so konnten sie nur dahin gegangen sein, entsprechend der Weisung der IwK zu verfahren, d«ho also den Betrag als Wehrmachtsgut zu behandeln« Das ist geschehen« Wenn die Revision meint, die «Verwahrgelder1» seien auf Grund einer Verfügung des Regierungspräsidenten "umgewandelt11 worden, so geht dies an dem festgestellten Sachverhalt, nämlich daran vorbei, daß der überwiesene Betrag nur deshalb, weil es an einer Annahmeanordnung fehlte, zunächst auf ein sog« Verwahrkonto verbucht wurde; daß dann der Regierungspräsident - am 5* Juli 1946 - entsprechend dem Tjberweisungsbegleifcvermerk der LwK l*Verwahrgelder aus der Veräusserung von Wehrmachtsgut11 die Anweisung gab, das Ge auf dem Notstandshaushalt zu vereinnahmen, und daß entsprechend verfahren wurde- Das Verfahren* das Regierung3-hauptkasse und Regierungspräsident eingeschlagen haben, ordnungsgemäßs insbesondere hatte der Regierungspräsident keine Veranlassung, über die Angaben der LwK Uber die Herkunft des von ihr überwiesenen Geldes Erkundigungen einzuziehen r Br durfte sich - was keiner Erörterung bedarf - d auf verlassen, daß die Angaben der IwK zutreffend waren* Eine Vertragspartei - hier die LwK - kann sich nicht dara-berufen, daß ihr Vertragsgegner - hier die Provinz - ihre Angaben ungeprüft übernommen hat« Ries muß sich auc der Sessionar - hier die Klägerin - entgegenhälten lassen. Co, überwiesenen Betrag auf einem ^Sonderkonto Reichsstellew verbucht habe, habe es die Geschäfte dieser Reichsstelle geführt und führen wollen Daß das beklagte land später das Geld auf ein anderes Konto' überwiesen habe, sei unerheblich. land als Rechtsnachfolger der Provinz haftet also nicht für Ansprüche aus Handlungen oder Rechtsgeschäften der Landwirtschaftskammern und Landesemährungsämtero Pen späteren Schriftsätzen der Klägerin ist zu entnehmen, daS sie eine auftragslose Geschäftsführung der Provinz annirorat, Sie leitet diese Annahme, daraus her, daß bei der Regierungshauptkasse der eingegangene Betrag nach dem eigenen Vorbringen des beklagten Landes zugunsten desjenigen gebucht worden sei, den es angingc Hiermit kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Las ergibt der Tatbestand des Berufungsurteils„ Zweitens hat das beklagte Land durch die Buchung überhaupt nichts erlangt. Mir de* Klägerin unterstellt das Berufungsgericht,die Provinz ■■P sei bereits dadurch bereichert gewesen, daß der Regierungshauptkasse der Betrag von 313.700,89 Bavon kann aber nicht die Rede sein; denn unstreitig ist die Überweisung mit dem Hinweis erfolgt, daß es sich um "Verwahrgelder aus der Veräusserung von Wehrmachtsgut11 handele. Sollte die LwK hei der Überweisung angenommen haben, es handele sich bei dem Erlös, also den 313 «»700,89 HM, um Vehrmachtsvermögen, so würde ihr, falls diese Annahme irrig gewesen wäre, ein Bereicherungsanspruch allenfalls gegen den zugestanden haben, dem dieser Betrag infolge der Überweisung auf den Notstandshaushalt zugute gekommen ist, nicht aber gegen die Provinz HgflMVP, Baß später, nämlich auf Grund des Artikels XI der am Io April 1948 erlassenen Verordnung Nr„ 152 der Brit, Militärregierung (Amtsblatt Nr, 24) das gesamte aus dem Notstandshaushalt sich ergebende Befizit auf Anordnung der Militärregierung auf die Länder, also auch auf das beklagte Land übertragen worden ist, die Länder also dadurch einen Vorteil hatten, daß sich infolge der Überweisung der 313o?00,89

betragenLandFirmaIwK®ProvinzAnspruchGeldKlägerinReichsstelle

Volltext der Entscheidung

046
0
30/58
Verkündet am 9. Juli 1959
Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile
2341 046
Tm Hamen des Volkes In dem Hecht set reit
 der Einfuhr - und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel als Abwicklungsstelle der Reichsstelle für Garten-und Weinbauerzeugnisse,	a»M», AflHBH-Allee
 vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Eduard SchpBMHP, Hermann HMB^und Fritz	lu	FflBh
a. Mo,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ni edersächei-schen Minister der Finanzen,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Dr«
hat der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr«, Heimann-Trosien und Erbel
 für Recht erkannt8
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des. 3o Zivilsenats.des Oberlandesgerichts in Celle vom 11 o Juni 1958 wird zuriickgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision«
Von Rechts wegen
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Tatbestand_i
Bei der Firma	Co, in	lagerten
 bei Kriegsende 142 414 kg konzentrierter Traubensaft, der aus Italien eingefübrt worden und der genannten Firma En de 1944? Anfang 1945 zugeleitet worden war, damit sie ibn für die Wehrmacht verarbeite« Dazu kam es aber nicht mehr«
Im Herbst 1945 ordnete die Dienststelle I&ndwijPl;-schaftskammer/landesernährungsamt	folgenden
 IwK) an, daß der Traubensaft zu SUßwaren für die Zivilbevölkerung verarbeitet werden solle« Die Firma SpflHM) Uo Co« übernahm den Saft für den von der BwK festgesetzten Preis von 315 700,89 HM und überwies diesen Betrag am 24«/27. Dezember 1945 auf das Konto der Hauptkasse der BwK bei der landesgenossenschaftsbank in	und	zwar	mit dem Ver-
merk MTreuhandkonto Reichsstelle11« Am 13* Juni 1946 überwies die XavK den Betrag an die für die Provinz HIHMP bestehende Regierungshauptkasse unter der Bezeichnung ^Verwahrgel-der aus der Veräußerung von Wehrmacht sgut11« Die Regierungshauptkasse verbuchte den Betrag zunächst auf ein Zwischenkonto und ersuchte den Regierungspräsidenten um eine Einnahmeanweisung* Auf dessen Verfügung, daß der Betrag als Erlös aus der Veräußerung von Wehrmachtsgut zu behandeln sei, vereinnahmte die Regierungshauptkasse am 5* Juli 1946 den Betrag auf dem Notstandshaushalt (für Besatzungskosten) des Rechnungsjahres 1946 - Einzelplans Verkauf aus erbeutetem feindlichem Kriegsmaterial -• Nach den Vorschriften der Militärregierung mußten derartige Einnahmen dem Notstandshaushalt zugeführt werden*
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Die Klägerin behauptet, der Traubensaft sei Eigentum der - früheren - Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse in Berlin (im folgenden kurz die Reichsstelle genannt) gewesen, die ihn durch eigene Beauftragte in Italien gekauft
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und durch zwei Importfirmen der Firma	u.	Oo, ha
 zuleiten lassen«. Sie ist der Meinung* der Reichsstelle ge. bühre der von dieser Firma bezahlte Kaufpreis von 3*3 700, RMo Sie macht - als Abwicklungsstelle der früheren Reichsstelle - gegen das beklagte Land von dem auf 31 370,— umgestellten Betrag einen Teil von 6 100,— DM geltend® Si stutzt ihren aus ungerechtfertigter Bereicherung, Verwahr vertrag, AmtspflichtVerletzung und Geschäftsführung ohne trag hergeleiteten Klageanspruch auch auf Rechte, die ihr der Landestreuhänder für die Verwaltung des Vermögens des Reichsnährstandes im Lande NiederSachsen, der das Vermögen der LwK verwaltet, sowie die Firma	u, Co«, abgetre-
ten haben. Las beklagte Land hat bestritten, daß die Reich stelle Eigentümerin des Saftes gewesen sei«.
Las Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin, daß ihrer Kl ge stattgegeben werde. Das beklagte Land bittet, die Revisi zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe $
I. Nach § 4 der ersten Durchführungsverordnung zu dem Getreidegesetz, die am 3* Februar 1951 erlassen worden ist {BGBl I So 82), ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getr de und Futtermittel, also die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der bisher bestehenden Vorrats- und Einfuhrstelle für Getrei de und Futtermittel. Weiter bestimmt die angeführte Vors die Klägerin als die Stelle, auf die das Vermögen (einschli® lieh aller Rechte und Pflichten) der früheren Vorrats- und Einfuhrstelle für Gartenbauerzeugnisse sowie die Aufgaben ufl Befugnisse dieser Einfuhrsteile, soweit sie die Abwicklung treffen, übergehen.
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Da nach § 5 der mit Zustimmung der britischen Militärregierung erlassenen Bekanntmachung Nr«, 116 des Zentralamts für Ernährung und Landwirtschaft vom 17« August 1946 (Amtsblatt für Ernährung und Landwirtschaft 1946 Nr* 2) die ■ damals bestehenden Vorrats- und Einfuhrsteilen verpflichtet worden waren, das in der britischen Zone befindliche Vermögen der früheren Reichsstellen ihres Arbeitsbereichs fest-zustellen und deren Forderungen einzuziehen, besteht gegen die Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung kein Bedenken,
II» Das beklagte Land ist auch der richtige Beklagte» Auf Grund der Verordnung Nr» 46 der britischen Militärregierung (Amtsblatt der MilReg S® 505) sind die in der britischen Zone liegenden Provinzen des Landes Preußen, darunter auch die Provinz	zu	Ländern im staatsrechtlichen
 Sinn geworden» Nach Art» I der Verordnung Nr® 53 der Brit. MilRegierung (Amtsblatt der MilReg S® 341) verloren einige dieser Länder ihre Selbständigkeit und wurden 5*eile des neuen Landes NiederSachsen® Nach Art» VII dieser Verordnung sind durch den Verlust der Selbständigkeit der Länder die1 1fBefug-nisse, Aufgaben, Pflichten, Rechte, Verbindlichkeiten, sowie die Haftung von Regierungs-, Verwaltungs- und sonstigen öffentlichen Behörden und von Beamten und Angestellten der Länder11 nicht berührt worden»
Soweit also Verbindlichkeiten der Provinz HgggMP oder des Landes HfBMHV» in Frage stehen, haftet dafür das beklagte Land»
III ® Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Land-wirtschaftskammer/Landesernährungsamt sei eine Dienststelle der Provinz	(später	des Landes	und	weiter-
 hin des Landes Niedersachsen) gewesen« Dies trifft nicht zu®
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Tn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14- Juli 19 (BG-HZ 7■> 75) ist eingehend dargelegt worden, daß die Landwirt schaftskammern und Landesernährungsämter auch nach den Zusammenbruch noch Einrichtungen des Reichsnährstandes bü ben, bis dieser - am 5* März 1948 - aufgelöst wurde«
Die Klägerin selbst hat sich Ansprüche vom Landestreuhänder für die Verwaltung des Vermögens des Reichsnähr Standes im Lande Niedersachsen als dem Verwalter des Vermögens der Dienststelle ” Landwirt schaft shammer und Landeser-nährungsämt11 abtreten lassen®
IV0 Ansprüche aus Vertrag®
10) Daß die Reichsstelle selbst in vertragliche Beziehungen zu dem RechtsVorgänger des beklagten Landes getre ten sei> hat die Klägerin nicht behauptet® Auch läßt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, daß mit dem beklagten L oder seinen RechtsVorgängern ein Vertrag zu Gunsten der Reichsstelle abgeschlossen worden sei®
2o) Auch mit der Firma	u»	Co«	haben	das	be-
klagte Land oder seine Rechtsvorgänger keinen Vertrag abgeschlossen® Diese hat, um ihre Kaufpreisschuld zu tilgen, di 313®700,98 HM der LwK liberwiesen® Nach dem Klagevorbringen hielt sie die Reichsstelle für die Forderungsberechtigte. Daß später der überwiesene Betrag der Regierungshauptkasse überwiesen wurde, geschah ohne den Willen der Firma S u® Co, o
3®) Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht Erfolg auf einen zwischen der LwK und der Provinz zustande gekommenen Vertrag berufen®
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a) Daß ein Verwahrungsvertrag zwischen beiden nicht zustande gekommen ist* folgt schon daraus«, daß die IwK dem beklagten Land keine beweglichen Sachen Ubergeben oder solche hinterlegt hat, wie dies nach den §§ 688, 700 BGB für den regelmäßigen oder unregelmäßigen Verwahrungsvertrag vorausgesetzt ist* Im übrigen hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die DwK den von der Firma	Uo	Co*	emP*
fangenen Betrag als ,fWehrmachtsgeldM an die fUr die Verein-nahmung und Verbuchung solcher Erlöse örtlich zuständige Regierungshauptkasse weitergeleitet und keine dieser Dienststellen die Absicht gehabt hat, fremde Gelder für den Berechtigten mit der Verpflichtung zur Rück- oder Herausgabe vorübergehend in Besitz zu nehmen« Daß die IwK das Geld an die Regierungshauptkasse mit der Bezeichnung MVerwahrgelder aus der Veräusserung von Wehrmachtsgut11 weitergeleitet hat* zwingt keineswegs, wie die Revision meint, zu dem Schluß, daß es zwischen der Provinz	und der LwK zu einem
 irgendwie gearteten Vertrag gekommen wäre, durch den der Provinz - oder ihren Rechtsnachfolgern - hinsichtlich des überwiesenen Geldes Verpflichtungen zugunsten der IwK auferlegt werden sollten«
Wenn sich aus der Überweisung der 313»700,89 RM durch die IwK überhaupt vertragliche Verpflichtungen für den Empfänger ergeben haben sollten, so konnten sie nur dahin gegangen sein, entsprechend der Weisung der IwK zu verfahren, d«ho also den Betrag als Wehrmachtsgut zu behandeln« Das ist geschehen« Wenn die Revision meint, die «Verwahrgelder1» seien auf Grund einer Verfügung des Regierungspräsidenten "umgewandelt11 worden, so geht dies an dem festgestellten Sachverhalt, nämlich daran vorbei, daß der überwiesene Betrag nur deshalb, weil es an einer Annahmeanordnung fehlte, zunächst auf ein sog« Verwahrkonto verbucht wurde; daß dann der Regierungspräsident - am 5* Juli 1946 - entsprechend dem
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Tjberweisungsbegleifcvermerk der LwK l*Verwahrgelder aus der Veräusserung von Wehrmachtsgut11 die Anweisung gab, das Ge auf dem Notstandshaushalt zu vereinnahmen, und daß entsprechend verfahren wurde- Das Verfahren* das Regierung3-hauptkasse und Regierungspräsident eingeschlagen haben, ordnungsgemäßs insbesondere hatte der Regierungspräsident keine Veranlassung, über die Angaben der LwK Uber die Herkunft des von ihr überwiesenen Geldes Erkundigungen einzuziehen r Br durfte sich - was keiner Erörterung bedarf - d auf verlassen, daß die Angaben der IwK zutreffend waren* Eine Vertragspartei - hier die LwK - kann sich nicht dara-berufen, daß ihr Vertragsgegner - hier die Provinz - ihre Angaben ungeprüft übernommen hat« Ries muß sich auc der Sessionar - hier die Klägerin - entgegenhälten lassen.
V, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag?
Die Klägerin hat ihren Anspruch auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet und hierzu folgendes vorgebracht %
Das Landesernährungsamt sei eine Dienststelle der P vinz Hannover, später des beklagten Landes gewesen. Indeme den ihm von der Firma	u.	Co,	überwiesenen	Betrag
 auf einem ^Sonderkonto Reichsstellew verbucht habe, habe es die Geschäfte dieser Reichsstelle geführt und führen wollen Daß das beklagte land später das Geld auf ein anderes Konto' überwiesen habe, sei unerheblich. Auf Grund dieser Geschäftsführung könne die Klägerin die Herausgabe des Erl ten, nämlich des überwiesenen Betrages verlangen (§ 681 BGB
Es ist oben zu III bereits ausgeführt worden, daß die Landwirtschaftskammern und die Landesernährungsämter nicht Dienststellen der Provinz	waren0 Das beklagt
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land als Rechtsnachfolger der Provinz	haftet	also
 nicht für Ansprüche aus Handlungen oder Rechtsgeschäften der Landwirtschaftskammern und Landesemährungsämtero
 Pen späteren Schriftsätzen der Klägerin ist zu entnehmen, daS sie eine auftragslose Geschäftsführung der Provinz	annirorat,	Sie	leitet	diese Annahme, daraus her,
 daß bei der Regierungshauptkasse der eingegangene Betrag nach dem eigenen Vorbringen des beklagten Landes zugunsten desjenigen gebucht worden sei, den es angingc Hiermit kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Zunächst ist klarzustellen, daß eine Buchung dahin MY/en es angehtnicht erfolgt ist. Las ergibt der Tatbestand des Berufungsurteils„ Zweitens hat das beklagte Land durch die Buchung überhaupt nichts erlangt. Drittens hat es kein fremdes Geschäft geführt. Indem der buchführende Beamte oder Angestellte den Betrag zunächst auf ein sog. Verwahrkonto buchte, handelte*er entsprechend den allgemein gegebenen Verwaltungsanordnungen, die nicht zur Rührung fremder Geschäfte erlassen sind, sondern nur der inneren Ordnung und Übersicht der Kassenverhältnisse dienen. Indem schließlich der Regierungspräsident die Verbuchung auf den Notstandshaushalt verfügte, handelte er den Weisungen der Militärregierung entsprechend, führte also keine Geschäfte der Reichsstelle. Selbst wenn man aber von den Anordnungen der Militärregierung absieht, würde man nur annehmen können, daß er entsprechend dem Überweisungsvermerk der IwK deren Geschäfte geführt hat und dabei weisungsgemäß verfahren ist.
VI o Ansprüche aus Amtspflicht Verletzung.
Las beklagte Land hat das Bestehen solcher AjisprUche verneint, für alle Fälle aber die Einrede der Verjährung erhoben, Laß diese Einrede durchgreifen würde, wenn ein Anspruch aus AmtspflichtVerletzung bestünde, hat das Berufungs-
gericht mit Recht angenommen* Die Revision verkennt auch nicht; daß die Einrede begründet iöt, weist aber auf § 852 Abs* 2 BGB hin, wonach der Klägerin jedenfalls ein Berei-cherungsanspruch zustehe. Da ein solcher aber - wie im fol-genden zu VII ausgeführt werden wird - nicht gegeben ietv braucht nicht erörtert zu werden, ob Ansprüche aus Amtspfl1 Verletzung überhaupt erwachsen sind.
VII* Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung waren weder in der Person der beiden Zedenten noch in der der Reichsstelle gegeben. Denn entgegen der Ansicht des Beruf gerichts - das einen Wegfall einer stattgehabten Bereicherung annimmt - war das beklagte land nie bereichert. Mir de* Klägerin unterstellt das Berufungsgericht,die Provinz ■■P sei bereits dadurch bereichert gewesen, daß der Regierungshauptkasse der Betrag von 313.700,89 BM überwiesen wurde. Ba3 ist nicht richtig. Es wäre richtig, wenn die Übeweisung zu Gunsten der Provinz	erfolgt	wäre,	also
 derart, daß diese den überwiesenen Betrag behalten sollte.
Bas wäre der Pall gewesen, wenn etwa der Überweisende angenommen hätte, die Provinz	sei	Gläubigerin	der	Kauf
 preisforderung, ihr gebühre daher das Geld. Bavon kann aber nicht die Rede sein; denn unstreitig ist die Überweisung mit dem Hinweis erfolgt, daß es sich um "Verwahrgelder aus der Veräusserung von Wehrmachtsgut11 handele. Barin lag, daß das überwiesene Geld dem nach den geltenden Bestimmungen Berecb-tigten zukommen solle, und dies war nicht die Provinz H|
Baß die Buchung bestimmungsgemäß vorübergehend, nämlict bis zu dem Eingang einer Einnahmeanweisung, für kurze Zeit zun®A auf "Verwahrkonto" erfolgte, ändert nichts daran, daß die ? vinz	nicht	bereichert wurde. Wenn eine Kasse, wie
 die Regierungshauptkasse, für mehrere Stellen Gelder verein-
... 40 «*•
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nahmt, so fließt eingegangenes Geld in das Vermögen der Stelle, die es angeht * Bas war nicht die Provinz der das Geld nicht zugute gekommen ist»
Sollte die LwK hei der Überweisung angenommen haben, es handele sich bei dem Erlös, also den 313 «»700,89 HM, um Vehrmachtsvermögen, so würde ihr, falls diese Annahme irrig gewesen wäre, ein Bereicherungsanspruch allenfalls gegen den zugestanden haben, dem dieser Betrag infolge der Überweisung auf den Notstandshaushalt zugute gekommen ist, nicht aber gegen die Provinz HgflMVP,
Baß später, nämlich auf Grund des Artikels XI der am Io April 1948 erlassenen Verordnung Nr„ 152 der Brit, Militärregierung (Amtsblatt Nr, 24) das gesamte aus dem Notstandshaushalt sich ergebende Befizit auf Anordnung der Militärregierung auf die Länder, also auch auf das beklagte Land übertragen worden ist, die Länder also dadurch einen Vorteil hatten, daß sich infolge der Überweisung der 313o?00,89 R'M • das Gesamtdefizit um diesen Be~
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trag verringert hat? kann einen Bereicherungsanspruch nicht rechtfertigen? da es an der erforderlichen TJnraitte harkeit der Vermögensverschiebung fehlt.
VXIIe Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO> Glanzmann	Scheffler	Rietschel
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