Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 150/09
vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Bamberg - Az. 3 U 169/07 vom 05.08.2009; LG Bamberg - Az. 2 O 48/07 vom 05.06.2007;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. August 2009 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 45.914,01 €
Kniffka
Halfmeier
Bauner
Leupertz
Eick