Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VH ZR 150/07 vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Helmut FflMivon HflU Straße Ml, Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwaltl gegen Inhaber des Meisterbetriebes^Ralf E| - Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte flHHVund Kollegen Ocö 2>rescfex\ „ 3,o3- 2oo7 L(Fi (o2b 02?. 2oO(S .‘j u 2 O /f / ^3/0 V Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 132.019,00 € Dressier Kniffka Bauner Eick Halfmeier