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BGH · VH ZR 150/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VH ZR 150/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
VH28DressierZPOEickRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VH ZR 150/07
vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 Helmut FflMivon HflU	Straße	Ml,
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwaltl
 gegen
Inhaber des Meisterbetriebes^Ralf E|
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte flHHVund Kollegen
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 132.019,00 €
Dressier
 Kniffka
Bauner
 Eick
Halfmeier