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BGH

Gericht: BGH

Als sie diese Arbeiten beendet hatte, machte die Baubehörde auf Grund des Prüfungsberichtes die Genehmigung von der Anbringung eines zusätzlichen Balkenwerkes abhängig, da die Schrägverpfahlung die richtige Art der Pfahlgründung gewesen wäre. September 1964 übersandte die Beklagte der Klägerin den Prüfungsbericht und teilte u.a. mit: a) Dio Revision verweist darauf, daß nach dem als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin ihr die Beklagte die Anweisung erteilt habe, vor Eingang des Prüfungsberichtes und der Erteilung der Baugenehmigung mit den Arbeiten zu beginnen. Die Klägerin hatte für die Genehmigung einzu-otehen, denn nur eine von der Baubehörde auch genehmigte Art der Pfahlgründung entsprach dem Vertragsinhalt. Die Beklagte hatte diese Genehmigung nur zu beantragen und für die Kosten des Prüfungsverfahrens aufzukommen. Wenn durch die Wichtgenehmigung der statischen Berechnung Mehrkosten entstanden, um den Auflagen des Prüfungsberichtes zu entsprechen, dann sind diese Kosten von der Klägerin zu tragen. Sie führte damit Nachbesserungsorbeiten aus, um ihre Leistung vertragsgemäß zu machen, d.h, so zur Ausführung zu bringen, daß sie nunmehr von der Baubehörde genehmigt wurde, bb) Baran änderet sich auch nichts dadurch, daß die Beklagte vor Eingang des Prüfungsberichtes - was das Berufungsgericht unterstellt - die Anweisung zur Ausführung der Arbeiten gegeben hat. Anders wäre das nur, wenn mit dieser Anweisung der Beklagten die Senkrechtverpfahlung unabhängig davon, ob sie genehmigt werden würde oder nicht, Vertragsinhalt geworden wäre und die Beklagte damit vereinbai'ungsgemaß das Risiko übernommen hätte, die sich etwa ergebenden Mehrkosten zu tragen, v/enn die Genehmigung durch die Baubehörde für die vorgelegte statische Berechnung versagt v/erden würde. Beide Parteien gingen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon aus, daß die von der KlägexrLn vorgelegte statische Berechnung genehmigt v/erden würde. Baher war es Sache der Klägerin, die Beklagte auf das mögliche Risiko eines Baubeginns vor Eingang des Prüfungsberichtes und Erteilung der Baugenehmigung hinzuweisen, v/enn sie erreichen wollte, daß sie bei einer Nichtgenehmigung der statischen Berechnung zur Nachbesserung auf ihre Kosten nicht verpflichtet sein v;ürde. cc) Die Prüfung der statischen Berechnung fiel allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin* Dieser Verantwortungsbereich wurde nicht verschoben, wenn vor Eingang des Prüfungsberichtes auf Anweisung der Beklagten die Arbeiten begonnen wurden. Die Klägerin hat sich daher allein zuzuschreiben, dai3 sie ohne Mehrkosten die Stabilisierungsarbeiten nicht mehr durchführen konnte, als der Prüfungsbericht voi'lag. Sie hätte nur dann für die Mehrkosten nicht aufzukommen, wenn sie gegenüber der Beklagten Bedenken gegen den vorzeitigen Beginn der Arbeiten geltend gemacht und die Beklagte auf der Durchführung bestanden hätte (§§ 4 hr. dd) Wenn die Klägerin die Versagung der Genehmigung für ungerechtfertigt hielt, weil ihre statische Berechnung den DIN-Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe - das unterstellt das Berufungsgericht (BU 12) -, wäre es ihre Sache gewesen, die Beklag te zur Einlegung eines Einspruches zu veranlassen und nicht sogleich mit den Arbeiten zur Errichtung des zusätz liehen Balkenwerkes zu beginnen. September 1964 abgegebenen Erklärungen können daher nur eine Aufforderung an die Klägerin zu deren Vornahme darstellen, wie sich das auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 11.

Zitierte Normen: § 13 VOB
KostenMehrkostenBerufungsgerichtGenehmigungArbeitBerechnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Hi-ZK. 14S/67
URTEIL
Verkündet am
23« Oktober 1969 Horn,
 Justi zhaup t sokretär
 in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Kommendi tge s e11s chaft ■), vertreten durch
 der Firma Fritz P W^P in	-An der S
ihre persönlich haftende Gesellschafterin Firma _______
GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Diplo-Ing. Wolfgang	in	L
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionskiägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Mi WfHBstra Wilhelm B Gerhard S
S40 GmbH in ______
vertreten durch ihre Geschäftsführer , Georg Po	Ernst
 und Hans vi^H^KTnl 1 e in ^
Beklagte, Berufungsbcklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbovoilmächtigte *.
Re cht s anwält e
und
 Prof.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23- Oktober 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzraann und der Bundesrichter Rietschcl, Erbel, Br, Vogt und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Juli 1967 wird zurück-gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu* tragen„
Von Rechts wegen
 Die Klägerin, ein Spezialunternehmen für Pfahlgründungen, erhielt von der Beklagten am 13- Mai 1964 den Auftrag zu Pfahlgründungsarbeiten für zwei Lagerhallen und ein Schiffsverladeportal in Mannheimo Die Parteien vereinbarten die Geltung der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für Bauleistungen und der Bestimmungen der VOB (Teile B und C), soweit die Bedingungen diesen nicht entgegenstehen. Die Klägerin beauftragte einen■Statiker mit den Berechnungen. Dieser hielt anstelle der im Angebot der Klägerin vorgesehenen Schrägverpfahlung eine Senk-rechtvorpfahlung für erforderlich.
statische Berech-
Die Klägerin übermittelte diese nung am 19. Mai 1964 der Beklagten, die sie zur baupolizeilichen Prüfung einreichte. Noch bevor der Prüfungsbericht des mit der Prüfung beauftragten Prof, Br. vorlag, führte die Klägerin die Gründungsarbeiten in Form der Senkrechtverpfahlung durch.
Als sie diese Arbeiten beendet hatte, machte die Baubehörde auf Grund des Prüfungsberichtes die Genehmigung von der Anbringung eines zusätzlichen Balkenwerkes abhängig, da die Schrägverpfahlung die richtige Art der Pfahlgründung gewesen wäre.
Die Klägerin erfuhr davon und begann Ende August 1964 mit der Anbringung des Balkenwerkes.
Am 11. September 1964 übersandte die Beklagte der Klägerin den Prüfungsbericht und teilte u.a. mit:
"Wir möchten Ihnen vorsorglich davon Kenntnis geben, daß wir auf Grund der gesamten Vertragssituation keine Veranlassung haben.
Ihnen die Kosten der vom Prüfer vorgesehenen Stabilisierungsmaßnahmen für die von Ihnen nach VertragsSchluß geänderte Pfahlgründung zu vergüten".
Die Klägerin führte die Arbeiten an dem Balkenwerk fort und stellte die dadurch entstandenen Mehrkosten der Beklagten in Rechnung.
Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 36 243>24 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
 
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«,
EÖSpkö i-dungsgrund qi_
Las Berufungsgericht hält einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mehrkosten für das zusätzliche Balkenwerk aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt für gegeben.
Lagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg,
1,	Las Berufungsgericht führt aus, aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht herloiten. Lurch die vereinbarte Vergütung seien alle Leistungen abgegolten, zu denen die Klägerin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet gewesen sei«, La die Klägerin sich verpflichtet habe, die bestellte Pfahlgründung zu dem vereinbarten Preis herzustellen, könne sie aus dem Werkvertrag keine besondere Vergütung für die Arbeiten verlangen, die die Genehmigungsbehörde aus statischen Gründen zusätzlich für erforderlich gehalten habe«,
2.	Liese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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a)	Dio Revision verweist darauf, daß nach dem als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin ihr die Beklagte die Anweisung erteilt habe, vor Eingang des Prüfungsberichtes und der Erteilung der Baugenehmigung mit den Arbeiten zu beginnen.
b)	Dieses Vorbringen vermag die Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht in Frage zu stellen.
aa) Die Klägerin hatte eine prüffähige statische Berechnung zu erstellen. Das heißt nicht nur, daß diese an sich genehmigungsfähig war, sondern, daß sie auch genehmigt wurde. Die Klägerin hatte für die Genehmigung einzu-otehen, denn nur eine von der Baubehörde auch genehmigte Art der Pfahlgründung entsprach dem Vertragsinhalt.
Die Beklagte hatte diese Genehmigung nur zu beantragen und für die Kosten des Prüfungsverfahrens aufzukommen. Das hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung der Parteivereinbarungen für das Revisionsgericht bindend festgestellt.
Es lag allein im Risikobereich der Klägerin, wonn die Senkrechtverpfahlung nicht genehmigt wurde, denn die statische Berechnung wurde genau in dem Punkt beanstandet, den sic selbst ändernd zu ihrem Angebot nach Auftragserteilung eingefügt hatte.
Wenn durch die Wichtgenehmigung der statischen Berechnung Mehrkosten entstanden, um den Auflagen des Prüfungsberichtes zu entsprechen, dann sind diese Kosten von der Klägerin zu tragen. Sie sind abgegolten durch die vereinbarte Vergütung, denn sie gehören mit zu den Lei-
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stungen, die die Klägerin zu erbringen hatte, um den Vertrag erfüllen zu können (§ 2 Nr» 1 VÖB(B) ). Sie führte damit Nachbesserungsorbeiten aus, um ihre Leistung vertragsgemäß zu machen, d.h, so zur Ausführung zu bringen, daß sie nunmehr von der Baubehörde genehmigt wurde,
 bb) Baran änderet sich auch nichts dadurch, daß die Beklagte vor Eingang des Prüfungsberichtes - was das Berufungsgericht unterstellt - die Anweisung zur Ausführung der Arbeiten gegeben hat.
Anders wäre das nur, wenn mit dieser Anweisung der Beklagten die Senkrechtverpfahlung unabhängig davon, ob sie genehmigt werden würde oder nicht, Vertragsinhalt geworden wäre und die Beklagte damit vereinbai'ungsgemaß das Risiko übernommen hätte, die sich etwa ergebenden Mehrkosten zu tragen, v/enn die Genehmigung durch die Baubehörde für die vorgelegte statische Berechnung versagt v/erden würde. Eine solche Änderung des Vertragsinhaltes und eine damit verbundene RisikoUbernahtne durch die Beklagte liegen jedoch nicht vor.
Die Beklagte verließ sich vielmehr ganz auf die Paehkenntnisse der Klägcx'in. Beide Parteien gingen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon aus, daß die von der KlägexrLn vorgelegte statische Berechnung genehmigt v/erden würde. Baher war es Sache der Klägerin, die Beklagte auf das mögliche Risiko eines Baubeginns vor Eingang des Prüfungsberichtes und Erteilung der Baugenehmigung hinzuweisen, v/enn sie erreichen wollte, daß sie bei einer Nichtgenehmigung der statischen Berechnung zur Nachbesserung auf ihre Kosten nicht verpflichtet sein v;ürde. Bas hat sie unstreitig nicht getan.
 
cc) Die Prüfung der statischen Berechnung fiel allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin* Dieser Verantwortungsbereich wurde nicht verschoben, wenn vor Eingang des Prüfungsberichtes auf Anweisung der Beklagten die Arbeiten begonnen wurden. Die Klägerin hat sich daher allein zuzuschreiben, dai3 sie ohne Mehrkosten die Stabilisierungsarbeiten nicht mehr durchführen konnte, als der Prüfungsbericht voi'lag.
Sie hätte nur dann für die Mehrkosten nicht aufzukommen, wenn sie gegenüber der Beklagten Bedenken gegen den vorzeitigen Beginn der Arbeiten geltend gemacht und die Beklagte auf der Durchführung bestanden hätte (§§ 4 hr. 3, 13 Nr. 3 VOB(B) ).
dd) Wenn die Klägerin die Versagung der Genehmigung für ungerechtfertigt hielt, weil ihre statische Berechnung den DIN-Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe - das unterstellt das Berufungsgericht (BU 12) -, wäre es ihre Sache gewesen, die Beklag te zur Einlegung eines Einspruches zu veranlassen und nicht sogleich mit den Arbeiten zur Errichtung des zusätz liehen Balkenwerkes zu beginnen.
'	3» Mit diesen Arbeiten führte die Klägerin Nachbes-
serungsarbeiten aus, deren Kosten zu ihren Lasten gehen (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB(B)). Die von der Beklagten am 2. September 1964 abgegebenen Erklärungen können daher nur eine Aufforderung an die Klägerin zu deren Vornahme darstellen, wie sich das auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 11. September 1964 ergibt. Sie sind nicht als die Erteilung eines zusätzlichen Auftrages? der eine besondere Vergütungspflicht auslösen konnte, anzusehen.
Es bedarf daher keines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 11 ff) und auf die dazu erhobenen Rügen der* Revision«
4. Die Revision der Klägerin ist als unbegründet zurückzuv/e isen.
Sie hat gemäß § 97 ZPC die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Vogt
 Schmidt
Glanzmann
 Rietsehel
Erbel