Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Kläger zu Unrecht und auch in sehr unhöflicher Form dem Beklagten die Überlassung der Ausschreibungsergebnisse verweigert habec Dadurch habe er zugleich den Fortgang der Arbeiten behindert, denn er habe dem Beklagten die Möglichkeit genommen, sachgerecht über deren Vergabe zu entscheiden. Die Auslegung des Berufungsgerichts, eine dahingehende Verpflichtung des Klägers folge schon daraus, daß sich der Beklagte die Entscheidung über die Auswahl der Bauhandwerker und die Vergabe der Arbeiten Vorbehalten habe, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden«. 2. ) Das Berufungsgericht geht nicht von einer "Herausgabepflicht” des Klägers aus, sondern es sagt nur, er sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten die Ausschreibungsergebnisse vorübergehend zur Einsicht zu überlassen. Auf die Ausführungen der Revision, mit denen sie sich gegen eine Verpflichtung des Klägers zur Herausgabe der Angebote vor Beendigung des Architektenvertrags wendet, kommt es deshalb nicht an. 3»>‘ Der Kläger hat, entgegen der Darstellung der Revision, nichts dafür vorgetragen, daß er durch eine vorübergehende Überlassung der Angebote an den Beklagten wesentlich gehindert worden wäre, seine Vertrags-pflichten zu erfüllen, insbesondere den Beklagten zu beraten. Der Kläger hat auch nicht behauptet, der Beklagte habe von ihm verlangt, in dessen Wohnung die Angebote mit ihm durchzusprechen. 5’, Nachdem der Kläger die vom Beklagten zunächst geäußerte Bitte, ihm das Angebot für die Maurerarbeiten zu überlassen, abgelehnt hatte, hat der Beklagte die Überlassung sämtlicher Angebote verlangt. 6.) Zu der von der Revision angeführten Behauptung des Klägers, der Beklagte habe nur einen Vorwand gesucht, sich vom Architektenvertrag zu lösen, weil er am 7» November 1961 seine Absicht zu bauen bereits aufgegeben gehabt habe, hat das Berufungsgericht eingehend Stellung genommen. SBB entnimmt es, daß der Beklagte nach der Kündigung des Vertrags mit dem Kläger sieb um andere Architekten bemüht hat. Es hält es deshalb für unerheblich, daß er das Grundstück im Januar 1962 an die AG vermietet hat und ob er, wie der Kläger behauptet, bereits im Oktober 1961 wogen der Vermietung des Grundstücks verhandelt hat. Es sprächen jedenfalls keine Umstände für die Annahme, der Beklagte habe sein Interesse an den Angeboten und an einem Nachfolger für den Kläger nur vorgespiegelt, um seine Rechtsposition gegenüber dem Kläger zu stärken. a Baß der Beklagte nicht nur das Angebot für die Maurerarbeiten, sondern sämtliche Angebote überlassen haben wollte* zwingt nicht, wie die Revision meint, zu der Annahme, er habe einen Grund gesucht, um den Vertrag kündigen zu können. C; Bas Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß der Beklagte schon im Oktober 1961 wegen einer Vermietung des Grundstücks verhandelt hat; insofern ist der Kläger durch die Nichterhebung diesbezüglicher Beweise nicht beschwert. d, Hach Ansicht des Berufungsgerichts schließt die von ihm als richtig unterstellte Behauptung des Klägers5 die Beklagte habe schon im Oktober 1961 wegen der Vermietung des Grundstücks zwecks Errichtung einer Tankstelle verhandelt, nicht aus, daß der Kläger bis zur Kündigung und noch danach ernstlich bauen wollte. Ob dem Kläger am 7- November 1961 wegen des bis dahin fällig gewordenen Teils seiner Honorarforderung gegen den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustand, hält das Berufungsgericht für unerheblich. Das Berufungsgericht versagt dem Kläger nicht nur ein Honorar für die nicht zur Ausführung gelangten Architektenleistungen (BGHZ 23, 224, 229)5 sondern auch die Vergütung für die von ihm bereits erbrachten Leistungen. Er habe nämlich keinen anderen Architekten finden können, der auf den Vorarbeiten des Klägers das Bauvorhaben fortzuführen bereit gewesen wäre, weil gemäß Ziff.13 der Grundsätze der Architektenkammer des Saar-Landes für die Ausübung des Architektenberufes jeder Architekt ein von einem anderen Architekten bereits in Angriff genommenes Bauvorhaben nur gegen den Nachweis der vollständigen Bezahlung des ersten übernehmen dürfe. Das Berufungsgericht hat hierzu mit Recht ausge-führt, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Ausgang eines tjberprüfungsverfahrens der Architektenkammer abzuwarten und sich deren Spruch zu unterwerfen«. 2.) Als "erheblich übersetzt" bezeichnet das Berufungsgericht die Forderung des Klägers deshalb, weil ihm in Anbetracht der Kündigung des Beklagten wegen seines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens eine Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen von vornherein nicht zugestanden habe BGHZ 31, 224, 229} „ Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision als unbegründet zurückzuv/eisen mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge.
6 2081 087 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZB 149/66 URTEIL Verkündet am 11 . Juli 1968 Horn Justizhauptsekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten Otto ]j^(pstraße 0 9 Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen den Fabrikanten Karl Straße ^ß~09 0 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof. Dr. Br. *■*“* o und 2 - Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr» Vogt für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 16. Juni 1966 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand g Der Beklagte übertrug dem Kläger durch Vertrag vom 10. März 1961 die Planung und Bauleitung für ein Wohn-und Geschäftshaus in Saarbrücken. Der Vertrag sollte nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden können. Der Kläger fertigte Baupläne an und führte die Ausschreibungen durch. Deren Ergebnis teilte er dem Beklagten in einer Aufstellung vom 31- Oktober 1961 mit. Der Beklagte 9 der sich die Entscheidung über die Vergabe der Arbeiten Vorbehalten hatte, bat den Kläger anfangs November 1961, ihm die Angebote für die Maurerarbeiten zur Prüfung zu überlassen. Das lehnte der Kläger ab. Am 6. November 1961 forderte der Beklagte in zwei Schreiben die Aushändigung sämtlicher Angebote mit der Zusage, sie nach Einsichtnahme zurückzugeben. Der Kläger lehnte mit Schreiben vom selben Tag erneut deren Überlassung ab, weil er 3 - dazu nicht verpflichtet sei; v/citere dahingehende Ansuchen des Beklagten bezeichnetc er als zwecklos. Darauf kündigte der Beklagte am nächsten Tag schriftlich den Architekten-vertrag. Die Honorarforderung des Klägers von 26.779?51 DM - abzüglich gezahlter 4.000 DM - zufoegleichen, lehnte er ab. Er gab später das Bauvorhaben auf und verpachtete das Grundstück an die AG, die darauf eine Tankstelle be~ Der Klage auf Zahlung des Resthonorars von 22.779?51 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe sämtlicher Ausschreibungsunterlagen und Werkpläne hat das Landgericht nur in Höhe von 14*975?61 DM nebst Zinsen entsprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage, auch soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat, abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den vollen Klaganspruch weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Kläger zu Unrecht und auch in sehr unhöflicher Form dem Beklagten die Überlassung der Ausschreibungsergebnisse verweigert habec Dadurch habe er zugleich den Fortgang der Arbeiten behindert, denn er habe dem Beklagten die Möglichkeit genommen, sachgerecht über deren Vergabe zu entscheiden. Durch das Verhalten des Beklagten sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien in einem Maße erschüttert worden* daß eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Der Beklagte habe deshalb einen wichtigen Grund gehabt, den Architektenvertrag zu kündigen. treibt Entscheidungsgründe; I ~ 4 - Hr" Hiergegen v/endot sich die Revision ohne Erfolg. 1. j Zwar haben die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, daß der Kläger dem Beklagten die Ausschreibungs-ergebnissc zur Einsicht zu überlassen habe. Die Auslegung des Berufungsgerichts, eine dahingehende Verpflichtung des Klägers folge schon daraus, daß sich der Beklagte die Entscheidung über die Auswahl der Bauhandwerker und die Vergabe der Arbeiten Vorbehalten habe, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden«. Die Verpflichtung des Klägers ergibt sich auch aus §§ 6752 665 BGB. Zwar ist der Architektenvertrag insgesamt gesehen kein Geschäftsbesorgungsvertrag «BGHZ 45? 225j 228)«, Was die Ausschreibung und die Vergabe der Bauarbeiten betriffto besteht jedoch grundsätzlich ein allgemeines Weisungsrecht § 665 BGB, des Bauherrn gegenüber dem Architekten. 2. ) Das Berufungsgericht geht nicht von einer "Herausgabepflicht” des Klägers aus, sondern es sagt nur, er sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten die Ausschreibungsergebnisse vorübergehend zur Einsicht zu überlassen. Ein weitergebendes Verlangen hat der Beklagte auch nicht gestellt. Auf die Ausführungen der Revision, mit denen sie sich gegen eine Verpflichtung des Klägers zur Herausgabe der Angebote vor Beendigung des Architektenvertrags wendet, kommt es deshalb nicht an. Der Kläger hat in den Vorinstanzen nicht vorgetragen, er habe dem Beklagten Durchschriften der Ausschi’eibungs-ergebnisse angeboten. Ein dahingehendes Erbieten ist entgegen der Ansicht der Revision, auch seinem Schreiben vom 6. November 1961 nicht zu entnehmen. 5 - 3»>‘ Der Kläger hat, entgegen der Darstellung der Revision, nichts dafür vorgetragen, daß er durch eine vorübergehende Überlassung der Angebote an den Beklagten wesentlich gehindert worden wäre, seine Vertrags-pflichten zu erfüllen, insbesondere den Beklagten zu beraten. 4*, Daß, wie das Berufungsgericht ausführt, in Anbetracht des Umfangs der Angebote (2.655 Einzolpositionen. dem Beklagten eine Einsichtnahme und Überprüfung im Büro des Klägers nicht zuzu demuten war, ist eine rechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche Wertung. Damit ist nicht gesagt, daß der Kläger zu dem Beklagten hätte gehen müssen, um ihn dort über die Angebote zu beraten. Der Kläger hat auch nicht behauptet, der Beklagte habe von ihm verlangt, in dessen Wohnung die Angebote mit ihm durchzusprechen. 5’, Nachdem der Kläger die vom Beklagten zunächst geäußerte Bitte, ihm das Angebot für die Maurerarbeiten zu überlassen, abgelehnt hatte, hat der Beklagte die Überlassung sämtlicher Angebote verlangt. Es spricht jedoch nichts dafür, daß er damit seine vertraglichen Rechte überschritten hat; das Berufungsgericht bejaht sein Interesse, die Angebote sämtlicher Handwerker zu prüfen. 6.) Zu der von der Revision angeführten Behauptung des Klägers, der Beklagte habe nur einen Vorwand gesucht, sich vom Architektenvertrag zu lösen, weil er am 7» November 1961 seine Absicht zu bauen bereits aufgegeben gehabt habe, hat das Berufungsgericht eingehend Stellung genommen. Nach seiner Ansicht sprechen die Bemühungen des Beklagten, die Unterlagen zwecks Prüfung zu erhalten, sowie der Inhalt seines Schreibens vom 7. November 1961 eindeutig dafür, daß er damals das Bauvorhaben weiterführen wollte. Den Bekundungen der Architekten N^|^, und - 6 SBB entnimmt es, daß der Beklagte nach der Kündigung des Vertrags mit dem Kläger sieb um andere Architekten bemüht hat. Es hält es deshalb für unerheblich, daß er das Grundstück im Januar 1962 an die AG vermietet hat und ob er, wie der Kläger behauptet, bereits im Oktober 1961 wogen der Vermietung des Grundstücks verhandelt hat. Es sprächen jedenfalls keine Umstände für die Annahme, der Beklagte habe sein Interesse an den Angeboten und an einem Nachfolger für den Kläger nur vorgespiegelt, um seine Rechtsposition gegenüber dem Kläger zu stärken. Auch diese Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet das Revisionsgericht. a Baß der Beklagte nicht nur das Angebot für die Maurerarbeiten, sondern sämtliche Angebote überlassen haben wollte* zwingt nicht, wie die Revision meint, zu der Annahme, er habe einen Grund gesucht, um den Vertrag kündigen zu können. b) Ben von der Revision angeführten Schriftsatz-steilen ist nur die Behauptung des Klägers zu entnehmen, die Finanzierung des Bauvorhabens habe noch in den Anfängen gesteckt. Hierauf brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, denn auch wenn dies zutraf, so folgt daraus nicht, daß der Beklagte gar nicht bauen wollte. Baß er das Bauvorhaben nicht habe finanzieren können, hat \ der Kläger nicht dargelegt. C; Bas Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß der Beklagte schon im Oktober 1961 wegen einer Vermietung des Grundstücks verhandelt hat; insofern ist der Kläger durch die Nichterhebung diesbezüglicher Beweise nicht beschwert. Gegenüber der Behauptung in den Schriftsätzen vom 30. April 1965 (So 5) und vom 3- März 1966 (S. 3), der Beklagte habe schon vor dem 1. Oktober 1961 mit der AG verhandelt, hat der Kläger zuletzt vorgetragen, der Beklagte habe im Erdgeschoß des geplanten Hauses eine Tankstelle unterbringen wollen. Demnach wollte er damals das Bauvorhaben durchführen. d, Hach Ansicht des Berufungsgerichts schließt die von ihm als richtig unterstellte Behauptung des Klägers5 die Beklagte habe schon im Oktober 1961 wegen der Vermietung des Grundstücks zwecks Errichtung einer Tankstelle verhandelt, nicht aus, daß der Kläger bis zur Kündigung und noch danach ernstlich bauen wollte. Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht damit, daß Grundstückseigentümer häufig mehrere Nutzungsmöglichkeiten gleichzeitig in Betracht zögen. Auch diese tatrichterliche Erwägung ist rechtlich möglich o II. Ob dem Kläger am 7- November 1961 wegen des bis dahin fällig gewordenen Teils seiner Honorarforderung gegen den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustand, hält das Berufungsgericht für unerheblich. Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 6. November 1961 die Aushändigung der Angebote endgültig und bedingungslos verweigert mit den Y/or-ten: "Von dieser Norm gehe ich nicht ab, und sind weitere dahingehende Versuche Ihrerseits zwecklos". Nach dieser endgültigen Weigerung habe er ein Zurückbehaltungsrecht nicht mehr in Anspruch nehmen können. Darin ist dem Berufungsgericht beizutreten. - 8 Es erwähnt in anderem Zusammenhang, die Honorar-forderung des Klägers sei auch erheblich übersetzt (BIT So 11). Nicht aus diesem Grunde versagt es jedoch dem Kläger das Zurückbehaltungsrecht. Deshalb kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Honorarforderung - wenn überhaupt - der Höhe nach gerechtfertigt und zu jenem Zeitpunkt schon fällig war» III. Das Berufungsgericht versagt dem Kläger nicht nur ein Honorar für die nicht zur Ausführung gelangten Architektenleistungen (BGHZ 23, 224, 229)5 sondern auch die Vergütung für die von ihm bereits erbrachten Leistungen. Der Kläger habe sich, so führt es aus, einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht und müsse den Beklagten im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB von dieser Verbindlichkeit befreien. Infolge der von ihm veranlaßten Kündigung des Architektenvertrags seien die von ihm erbrachten Leistungen für den Beklagten wertlos geworden. Er habe nämlich keinen anderen Architekten finden können, der auf den Vorarbeiten des Klägers das Bauvorhaben fortzuführen bereit gewesen wäre, weil gemäß Ziff. 13 der Grundsätze der Architektenkammer des Saar-Landes für die Ausübung des Architektenberufes jeder Architekt ein von einem anderen Architekten bereits in Angriff genommenes Bauvorhaben nur gegen den Nachweis der vollständigen Bezahlung des ersten übernehmen dürfe. Diesen Nachweis habe der Beklagte nicht führen können, da noch heute Streit über die Honorarforderung des Klägers besteht. 1.) Die Revision verweist auf die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die Architektenkammer um Prüfung gebeten, welche Forderung des Klägers berechtigt sei. diesen Antrag dann aber zurückgenoromen; damit habe er eine Klärung der Ansprüche des Klägers verhindert» Das Berufungsgericht hat hierzu mit Recht ausge-führt, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Ausgang eines tjberprüfungsverfahrens der Architektenkammer abzuwarten und sich deren Spruch zu unterwerfen«. 2.) Als "erheblich übersetzt" bezeichnet das Berufungsgericht die Forderung des Klägers deshalb, weil ihm in Anbetracht der Kündigung des Beklagten wegen seines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens eine Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen von vornherein nicht zugestanden habe BGHZ 31, 224, 229} „ Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden» IV. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision als unbegründet zurückzuv/eisen mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge. Glanzrnann Heimann-Trosien Erbel Meyer Vogt