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BGH · VII ZR 149/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 149/65

Die Revision der Beklagten gegen, das Urteil des Die Statik für den Rohbau erstellte der Bauingenieur MflHi. Das Gebäude ist eine Stahlbeton-Skelett-Konstruktion bestehend aus 2 mittleren Stützenreihen mit auskragenden Rahmehriegeln, die sich zu ihren Außenenden hin verjüngen. Bie Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei für die Einwirkung der vom Stahlbetonkörper ausgehenden verformenden Kräfte auf die Beichtmetallfassaden nicht verantwortlich. Bie Architekten des Klägers hätten im Söhreiben vom 9* Mai 1959 die hierfür erforderliche Toleranz mit 10 mm angegeben. Bie von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es spricht vielmehr insoweit von Tatsachen und läßt lediglich offen, ob diese Mängel durch die von dem Stahlbetonkörper ausgehenden Kräfte bedingt sind, sagt aber y/eiter, daß dies kaum der Fall sei und daß der Beklagte dies auch nicht behauptet habe. 33 unten), wo das Berufungsgericht sagt, daß die Fugen schlecht und dio vor den Geschoßdecken liegenden waagerechten Verklei-dungsbleche unten derart in eine Ifat der Elementrahmen geklemmt seien, daß keine einwandfreie Dichtung vorliege und daß dieser Mangel mit den von dem Stahlbetonkörper ausgehenden Kräften nichts zu tun habe. 2. ) Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Beklagte nur zur Behebung derjenigen Mängel verurteilt, die sich daraus ergeben, daß 3.) Unbegründet sind aber auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung der Mängel an den Fassaden, die durch die von dem Stahlbetonkörper ausgehenden Kräfte bedingt sind. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte diese Erscheinungen und Einwirkungen auf Leichtmetall~ fassaden die an Stahlbeton~Skelett~Konatruktionen angebracht werden, habe kennen müssen. Damit, daß darin nur die Verkehrslast, d.h. die Belastung durch Inventar und Personenverkehr in den auskragenden l'eilön genannt worden sei, hätten die Architekten nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß nur diese Verkehrslast und keine weiteren Einwirkungen von dem Stahlbetohkörper auf die Fassaden ausgingen. Unter diesen Umständen stelle es einen Mangel des Werks der Beklagten dar, daß sie den übrigen Einwir-kungen nicht Rechnung getragen habe. a) Zu Unrecht meint die Revision, die Beklagte habe zur Zeit der Ausführung der Passaden die durch das Kriechen und Schwinden des Betons von dem Stahlbetonkorper ausgehenden verformenden Kräfte nicht zu kennen brauchen, weil auch die Sachverständigen sich hierfür auf Literatur aus den Jahren 1958 und 1959 bezogen hätten. 455)* Palls die Beklagte nicht selbst in der Lage war, den Umfang der von der Stahlbeton-Skelett-Konstruktion ausgehenden Einwirkungen auf die Passaden genau zu berechnen, mußte sie sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, dieserhalb an einen Sachkundigen weriden (vgl. An die Auslegung des Schreibens der Architekten vom 9* Mai 1959 durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden.

Zitierte Normen: § 249 BGB
FassadePassadenBieBerufungsgerichtKlägerArchitektMangelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 149/65	URTEIL
Verkündet am
21, November 1966 Horn,
J xxbti zhaupt s ekre tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma H	Werke	Willy	DflHHI vertreten
 durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Willy HaHB-lflHI$ B®pweg
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Bandkreis 0 vertreten durch den Bandrat in Hacl
j gesetzlich (Westerw.),
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Streithelfer des Klägers:
1. Architekt Bipl.-Ing. Rolf K(
Ki
 asse
a,
 , Westerburg (Westerw.)
__Bi^^^H über
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ~~
2. Architekt Bipl.-Ing. Hans Hermann H SflB (Westerw.),
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen, das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz
 vom 14. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ließ in den Jahren 1958/60 in Westerburg ein Verwaltungsgebäude errichten. Architekten waren seine beiden Streithelfer zusammen mit einem inzwischen verstorbenen weiteren Architekten. Die Statik für den Rohbau erstellte der Bauingenieur MflHi.
Das Gebäude ist eine Stahlbeton-Skelett-Konstruktion bestehend aus 2 mittleren Stützenreihen mit auskragenden Rahmehriegeln, die sich zu ihren Außenenden hin verjüngen.
Die Beklagte hat an dem Gebäude Leichtmetallfassaden angebracht. Der vor dem Landgericht mitverklagt gewesene Dachdeckermeister Adolf ScflBIMhat an den Fassaden unterhalb dbr Fenster die Brüstungsplatten eingebaut.
Schon im Winter I960 drang Feuchtigkeit in das Gebäude. Befristeten Aufforderungen des Klägers, die Mängel
 
zu beseitigen, kamen weder die Beklagte noch Sc^HB nach. Der Kläger hat darauf beide verklagt, und zwar die Beklagte auf Beseitigung der Undichtigkeiten an den Passaden, den Bachdeckermeister Sc^^^auf Beseitigung der Undichtigkeiten an den Brüstungen. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte die durch Undichtigkeiten an den Fassaden und	die durch Undichtigkeiten an
 den Brüstungen verursachten Schäden zu ersetzen hätten.
Bie beiden Streithelfer haben dieselben Anträge gestellt.
Bie Beklagte und ScBHVhaben bestritten, daß die eindringende Feuchtigkeit auf eine fehlerhafte Ausführung ihrer Arbeiten zurückzuführen sei. Bie Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei für die Einwirkung der vom Stahlbetonkörper ausgehenden verformenden Kräfte auf die Beichtmetallfassaden nicht verantwortlich. Bie Architekten des Klägers hätten im Söhreiben vom 9* Mai 1959 die hierfür erforderliche Toleranz mit 10 mm angegeben. Bern habe sie nicht nur Rechnung getragen, sondern die Bleche vor den Betondecken sogar 15 mm tief in die waagerechte Hut am Bahmen einstehen lassen.
Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Beseitigung der Undichtigkeiten an den Fassaden,
 Schmidt zur Beseitigung der Undichtigkeiten an den Brüstungen verurteilt. Bie von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Bie Revision der Beklagten zielt auf Abweisung der Klage, soweit ihr das Landgericht in dem Teilurteil stattgegeben hat. Ber Kläger und seine Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.
M
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
1.	) Ihre Ansicht, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die in dem Gutachten des Sachverstandi-gen Mm aufgeführten Mängel der Leichtmetallfassaden tatsächlich vorlägen, es habe vielmehr nur eine Meinung des Sachverständigen wiedergegeben, ist nicht richtig.
Das Urteil (S. 26 f) läßt keinen Sweifel, daß das Berufungsgericht sich insoweit dem Gutachten des Sachverständigen anschließt.
Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa (BU $. 26 unten) dahin gestellt gelassen, ob die Bugen dicht,die Fugenbreite und Fugentiefe richtig bemessen sind und die tersiegelungsmasse abgerissen ist. Es spricht vielmehr insoweit von Tatsachen und läßt lediglich offen, ob diese Mängel durch die von dem Stahlbetonkörper ausgehenden Kräfte bedingt sind, sagt aber y/eiter, daß dies kaum der Fall sei und daß der Beklagte dies auch nicht behauptet habe. Damit im Einklang steht die von der Revision angeführte weitere Stelle im angefochtenen Urteil (S. 33 unten), wo das Berufungsgericht sagt, daß die Fugen schlecht und dio vor den Geschoßdecken liegenden waagerechten Verklei-dungsbleche unten derart in eine Ifat der Elementrahmen geklemmt seien, daß keine einwandfreie Dichtung vorliege und daß dieser Mangel mit den von dem Stahlbetonkörper ausgehenden Kräften nichts zu tun habe.
2.	) Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Beklagte nur zur Behebung derjenigen Mängel verurteilt, die sich daraus ergeben, daß
 
die Passaden ohne ausreichende Berücksichtigung der von dem Stahlbeton-Skelett-Körper ausgehenden verformenden Kräfte konstruiert seien.
Im angefochtenen Urteil (S. 33) sind als hiervon unabhängige Mängel aufgeführt, daß die Fugen schlecht und daß die vor den Geschoßdecken angebrachten waagerechten Verkleidungsbleche in der unteren Nut nicht einwandfrei abgedichtet seien. Im Anschluß hieran (S. 34 oben) ist gesagt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die an den Fassaden aufgetretenen Mängel zu beseitigen. Demnach steht außer Zweifel, daß sich die Nachbesserungsverpflichtung der Beklagten auch auf diese Mängel bezieht.
3.) Unbegründet sind aber auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung der Mängel an den Fassaden, die durch die von dem Stahlbetonkörper ausgehenden Kräfte bedingt sind.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte diese Erscheinungen und Einwirkungen auf Leichtmetall~ fassaden die an Stahlbeton~Skelett~Konatruktionen angebracht werden, habe kennen müssen. Hierauf hätten die Architekten des Klägers sie in ihrem Schreiben vom 9»
Mai 1959 auch aufmerksam gemacht. Damit, daß darin nur die Verkehrslast, d.h. die Belastung durch Inventar und Personenverkehr in den auskragenden l'eilön genannt worden sei, hätten die Architekten nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß nur diese Verkehrslast und keine weiteren Einwirkungen von dem Stahlbetohkörper auf die Fassaden ausgingen. Unter diesen Umständen stelle es einen Mangel des Werks der Beklagten dar, daß sie den übrigen Einwir-kungen nicht Rechnung getragen habe.
 
a)	Zu Unrecht meint die Revision, die Beklagte habe zur Zeit der Ausführung der Passaden die durch das Kriechen und Schwinden des Betons von dem Stahlbetonkorper ausgehenden verformenden Kräfte nicht zu kennen brauchen, weil auch die Sachverständigen sich hierfür auf Literatur aus den Jahren 1958 und 1959 bezogen hätten. Die plastische Verformung des Betons war, als die Beklagte die Passaden - nach der Darstellung der Revision im Winter 1959/60 - errichtete, schon lange bekannt. Das Kriechen und Schwinden des Betons ist bereits in § 16 der Vorschrift DIN 1045 Ausgabe 1945 Stand Mai 1949 behandelt (vgl. Betonkalender 1951 Teil I S. 455)* Palls die Beklagte nicht selbst in der Lage war, den Umfang der von der Stahlbeton-Skelett-Konstruktion ausgehenden Einwirkungen auf die Passaden genau zu berechnen, mußte sie sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, dieserhalb an einen Sachkundigen weriden (vgl. LM Bä
 Nr. 12 zu § 249 BGB).
b)	Darauf, daß die Beklagte durch die Angaben im Schreiben der Architekten vom 9. Mai 1959 irregeführt worden sei, was das Berufungsgericht verneint, beruft sich die Revision nicht mehr. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. An die Auslegung des Schreibens der Architekten vom 9* Mai 1959 durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden.
 
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen»
Heimann-Trosien	Rietschel	Erbel
 Meyer	Finke