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BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß Zinsen exnst vom 24. Die Kellerdecke besitzt, so stellt das Berufungsgericht fest, nach dem PrüfungsZeugnis der Stadt vom 18. Entweder ist dafür zu wenig Zement oder ungeeigneter Zuschlagsstoff verwendet worden, Pflichtverletzungen des Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß er einmal das Mischverhältnis des Betons nicht durch Stichproben geprüft und zu dem anderen sich auch nicht darum gekümmert habe, wie die Prüfung der aus dem verwendeten Beton hergestellten Probewürfel ausgefallen war. Das Berufungsgericht spricht nicht von dem Beton zu '*entnehmenden" Stichproben, sondern es verlangt vom Beklagten, er habe als örtlicher Bauleiter an Ort und Stelle die Herstellung des Betons derart überwachen sollen, daß er sich gelegentlich vergewisserte, ob genügend Zement und geeignetes Zuschlagsmaterial verwendet v/urden. Infolge der Unterlassung des Beklagten wurde, so stellt das Berufungsgericht fest, die falsche Zusammensetzung des Betons nicht bemerkt. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte für diesen Schaden auch deshalb, weil er es schuldhaft versäumt habe, durch Einsicht in die Prüfungszeugnisse von der Mangelhaftigkeit der Kellerdecke Kenntnis zu nehmen, und die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe kommt es daneben nicht an. Bas Verschulden des Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß er sich am folgenden Montag nicht vergewissert habe, ob seine Anweisung, die Becke feucht zu halten, befolgt v/orden war. Falls die Sonneneinwirkung nur zusammen mit dem zu geringen Zementgehalt die mangelnde Tragfähigkeit der Erdgeschoßdecke verursacht haben sollte, haftet der Beklagte trotzdem für den Schaden, denn er hat beim Uuß der Erdgeschoßdecke die Herstellung des Betons ebensowenig überwacht wie beim Uuß der Kellerdecke. 2. Bie Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich erkundigen müssen, ob seine Anweisung, die Becke über Sonntag feucht zu halten, befolgt worden war, hat der Senat bereits im ersten Revisionsurteil vom 25. 5. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Bauführer habe am Montag die Bauarbeiter nur zu befragen brauchen, ob sie die Decke feucht gehalten hätten, hält die Revision entgegen, daß Bauarbeiter erfahrungsgemäß ihnen unterlaufene Fehler nach Möglichkeit zu verdecken suchten. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten leitet das Berufungsgericht schon daraus her, daß er sich nicht vergev/issert hat, ob seine Weisung, die Decke feucht zu halten, befolgt worden war. 5. Daß die Einwirkung der Sonne auf die nicht feucht gehaltene Erdgeschoßdecke zu dem Abbruch der Decke gezwungen hat, stellt das Berufungsgericht (BU S. Aus der Bekundung des Maurers BflBB,*die klagende Ehefrau habe am Montag gefragt, ob die Lecke feucht gehalten worden sei, folgt noch nicht, daß sie die Bedeutung des Feucht-haltens gekannt hat. Ein ihren Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden der Kläger sieht das Berufungsgericht auch nicht darin, daß sie vor Beendigung der Bauarbeiten den Vertrag mit dem Beklagten aufgelöst und keinen anderen Architekten bestellt haben. Es u 'bt hervor, daß das Bauvorhaben nur klein, andererseits schon weit gefördert gewesen sei; unter diesen Umständen liege in dem Verzicht des Klägers auf weitere Mitwirkung eines Architekten kein Mitverschulden, das gegenüber den erheblichen Pflichtver-Detzungen des Beklagten zu einer Minderung der Haftung führen könne. Aus der von dem Sachverständigen Dr. Haardt nicht bestätigten Behauptung des Beklagten, die Kläger hätten die Abstützung der Kellerdecke verändert, ergibt sich nach Meinung des Berufungsgerichts ebenfalls kein Verschulden der Kläger. Einen Sachverständigen darüber zu befragen, ob nicht jedes Durchbiegen der Kellerdecke vermieden worden wäre, wenn die Kläger die Abstützung nicht entfernt hätten, hatte das Berufungsgericht in Anbetracht der festgestellten unzulänglichen Güte des dafür verwendeten Betons keinen Anlaß. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob dem Beklagten noch ein restliches Architektenhonorar von 556,40 DM gegen die Kläger zusteht, oder ob diese Forderung durch die vor dem Rechtsstreit von den Klägern erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen ist.

Zitierte Normen: § 412 ZPO § 18 UStellungsG
ErdgeschoßdeckefeuchtKellerdeckeBerufungsgerichtBetonKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2083 012	/•?
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
miA	URTEIL
Verkündet am
12. Mai 1966 Jodas, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Heinrich GeJHPstraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Eheleute Albert und Marie JflHbtraße fl|.
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten G-lanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. März 1964 wird zurückgev/iesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte hat durch Vertrag vom 19. Juni 1954 die Planung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht für das Einfamilienhaus der Kläger in	übernommen.
Im Herbst 1956 zeigten sich an den Keller- und Erdgeschoßdecken Mängel. Das Haus mußte wegen Einsturzgefahr geräumt werden.
Die Kläger haben den Beklagten und den rechtskräftig verurteilten damaligen Bauunternehmer JflHB auf Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen seit Klagerhebung verklagt und die Feststellung begehrt, daß sie ihnen auch den durch die mangelhaften Deeken verursachten weiteren Schaden zu ersetzen haben.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß Zinsen exnst vom 24. März 1958 an zu zahlen seien. Nach Aufhebung dieses Urteils durch das Revisionsgericht hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten abermals zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe: m
I.
Die Kellerdecke besitzt, so stellt das Berufungsgericht fest, nach dem PrüfungsZeugnis der Stadt vom 18. Juli 1955, statt der erforderlichen Betongüte B 160 nur eine mittlere Festigkeit von B 120. Entweder ist dafür zu wenig Zement oder ungeeigneter Zuschlagsstoff verwendet worden,
 Pflichtverletzungen des Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß er einmal das Mischverhältnis des Betons nicht durch Stichproben geprüft und zu dem anderen sich auch nicht darum gekümmert habe, wie die Prüfung der aus dem verwendeten Beton hergestellten Probewürfel ausgefallen war.
Die Revision meint, der Beklagte habe keine Stichproben zu “entnehmen" brauchen, da ohnehin Betonwürfel zur Prüfung eingereicht worden seien.
Damit mißversteht sie das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht spricht nicht von dem Beton zu '*entnehmenden" Stichproben, sondern es verlangt vom Beklagten, er habe als örtlicher Bauleiter an Ort und Stelle die Herstellung des Betons derart überwachen sollen, daß er sich gelegentlich vergewisserte, ob genügend Zement und geeignetes Zuschlagsmaterial verwendet v/urden. Darin liegt, wie der Senat schon im ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, keine Überspannung der an einen örtlichen Bauleiter zu stellenden Anforderungen. Daß es sich lediglich um den Bau eines Einfamilienhauses handelte, schloß diese Verpflichtung des Beklagten nicht aus. Das sagt auch, entgegen der Meinung der Revision, das Berufungsgericht nicht.
Infolge der Unterlassung des Beklagten wurde, so stellt das Berufungsgericht fest, die falsche Zusammensetzung des Betons nicht bemerkt. Schon auf diese Pflichtverletzung des Beklagten ist der sich aus der schlechten Beschaffenheit der Kellerdecke ergebende Schaden zurückzuführen .
Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte für diesen Schaden auch deshalb, weil er es schuldhaft versäumt habe, durch Einsicht in die Prüfungszeugnisse von der Mangelhaftigkeit der Kellerdecke Kenntnis zu nehmen, und die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe kommt es daneben nicht an.
II.
Die Erdgeschoßdecke besaß, wie das Berufungsgericht feststellt, einen zu geringen Zementgehalt, Außerdem war die an einem Sonnabend frisch gegossene Decke über Sonntag
 
starker Sonneneinwirkung ausgesetzt gewesen, ohne daß sie naß gehalten wurde, weshalb sie nur noch die Festigkeit B 59 statt B 160 aufwies.
Bas Verschulden des Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß er sich am folgenden Montag nicht vergewissert habe, ob seine Anweisung, die Becke feucht zu halten, befolgt v/orden war. Außerdem habe sein Bauführer
 einige Zeit, nachdem die Becke ausgeschalt worden war, von der Unterlassung Kenntnis erhalten. Baß dieser nichts unternommen habe, müsse der Beklagte nach § 278 BUB gegen sich gelten lassen.
1.	Bie Revision wendet ein, schon der geringe Zementgehalt des Betons habe den Schaden verursacht. Baß hierfür der Beklagte verantwortlich sei, sagt das angefochtene Urteil nicht. Ihm sei auch nicht zu entnehmen, daß die Sonneneinwirkung alleim zu dem Abbruch der Becke gezwungen habe.
Bamit kann die Revision keinen Erfolg haben. Falls die Sonneneinwirkung nur zusammen mit dem zu geringen Zementgehalt die mangelnde Tragfähigkeit der Erdgeschoßdecke verursacht haben sollte, haftet der Beklagte trotzdem für den Schaden, denn er hat beim Uuß der Erdgeschoßdecke die Herstellung des Betons ebensowenig überwacht wie beim Uuß der Kellerdecke.
2.	Bie Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich erkundigen müssen, ob seine Anweisung, die Becke über Sonntag feucht zu halten, befolgt worden war, hat der Senat bereits im ersten Revisionsurteil vom 25. Oktober 1962 (S. 8) gebilligt.
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5. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Bauführer habe am Montag die Bauarbeiter nur zu befragen brauchen, ob sie die Decke feucht gehalten hätten, hält die Revision entgegen, daß Bauarbeiter erfahrungsgemäß ihnen unterlaufene Fehler nach Möglichkeit zu verdecken suchten. Ein derartiger Erfahrungssatz besteht jedoch nicht
4.	Auf die Feststellung des Berufungsgerichts, der Bau
 führer	habe nach der Aus sehe lung der Decke er-
fahren, daß sie nicht feucht gehalten worden war, aber nichts unternommen,und die hiergegen gerichteten Verfahrens rügen kommt er nicht an. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten leitet das Berufungsgericht schon daraus her, daß er sich nicht vergev/issert hat, ob seine Weisung, die Decke feucht zu halten, befolgt worden war.
5.	Daß die Einwirkung der Sonne auf die nicht feucht gehaltene Erdgeschoßdecke zu dem Abbruch der Decke gezwungen hat, stellt das Berufungsgericht (BU S. 19, 20) gestützt auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. Haardt, fest.
a)	Einen weiteren Sachverständigen hierüber zu vernehmen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet
(§ 412 ZPO).
b)	Der Hinweis der Revision, auch die Kellerdecke habe nicht die erforderliche Festigkeit besessen, obwohl sie nicht den Sonnenstrahlen ausgesetzt gewesen sei, greift nicht durch. Die Festigkeit der Kellerdecke wies schon nach dem PrüfungsZeugnis vom 18. Juli 1955 nur die Festigkeit B 120 statt B 160 auf, während die Prüfung des für die Erdgeschoßdecke verwendeten Betons eine größere Festigkeit ergeben hat.
 
III.
Auch ein mitwirkendes Verschulden der Kläger hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
1.	Es stellt fest, daß die Kläger als Laien nicht wußten, welche Bedeutung dem Feuchthalten der Erdgeschoßdecke zukam. Alsdann kann ihnen auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie nicht selbst die Lecke feucht gehalten haben. Das käme nur dann in Betracht, wenn sie dies selbst übernommen hätten oder wenigstens auf die Tragweite des Feuchthaltens hingewiesen worden v/ären. Aus der Bekundung des Maurers BflBB,*die klagende Ehefrau habe
 am Montag gefragt, ob die Lecke feucht gehalten worden sei, folgt noch nicht, daß sie die Bedeutung des Feucht-haltens gekannt hat.
2.	Ein ihren Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden der Kläger sieht das Berufungsgericht auch nicht darin, daß sie vor Beendigung der Bauarbeiten den Vertrag mit dem Beklagten aufgelöst und keinen anderen Architekten bestellt haben. Es u 'bt hervor, daß das Bauvorhaben nur klein, andererseits schon weit gefördert gewesen sei; unter diesen Umständen liege in dem Verzicht des Klägers auf weitere Mitwirkung eines Architekten kein Mitverschulden, das gegenüber den erheblichen Pflichtver-Detzungen des Beklagten zu einer Minderung der Haftung führen könne.
Es mag sein, daß ein Bauherr seine eigenen Obliegenheiten im allgemeinen nicht mit der nötigen Sorgfalt wahrnimmt, wenn er keinen Architekten zuzieht. In den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt jedoch eine dem gegebenen Pall angepaßte Abwägung des auf beiden Seiten in Betracht
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kommenden mitwirkenden Verschuldens. Diese stand dem Tatrichter zu und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.	Aus der von dem Sachverständigen Dr. Haardt nicht bestätigten Behauptung des Beklagten, die Kläger hätten die Abstützung der Kellerdecke verändert, ergibt sich nach Meinung des Berufungsgerichts ebenfalls kein Verschulden der Kläger. Schon die mittlere Druckfestigkeit der Keilerdecke von nur B 120 statt B 160 habe nicht annähernd ausgereicht. Die Kellerdecke habe deshalb, wenn nicht erneuert, so jedenfalls durch Unterzüge verstärkt werden müssen, gleichgültig ob die Abstützung verändert worden sei oder nicht.
Einen Sachverständigen darüber zu befragen, ob nicht jedes Durchbiegen der Kellerdecke vermieden worden wäre, wenn die Kläger die Abstützung nicht entfernt hätten, hatte das Berufungsgericht in Anbetracht der festgestellten unzulänglichen Güte des dafür verwendeten Betons keinen Anlaß.
IV.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob dem Beklagten noch ein restliches Architektenhonorar von 556,40 DM gegen die Kläger zusteht, oder ob diese Forderung durch die vor dem Rechtsstreit von den Klägern erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen ist. Da die Aufrechnung vor Beginn des Rechtsstreits erklärt worden sei, könne der Streit um die Honorarforderung bei dem Zahlungsanspruch außer Betracht bleiben und bei der Einklagung etwaiger weiterer Beträge geklärt werden.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (RGZ 129, 63). Das Berufungsgericht stellt fest, daß auch unter Berück-
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sichtigung einer restlichen Honorarforderung des Beklagten von 556,40 DM und für den Ball, daß die Kläger die Werklohnforderung des Unternehmers	wegen	des	Schadens
 bereits um 1,000 DM gekürzt haben, immer noch der mit der Zahlungsklage verlangte Teilbetrag von 5.000 DM verbleibt (vgl. BGH in DM Hr, 25 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG und YII ZR 184/63 vom 15. November 1965 in WM 1966, 160),
Y.
Nach § 97 ZBO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen«
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Glanzmann	Heimann-Trosien	Bundesrichter	Riet-
schel hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben
 Yogt
Brbel
 Glanzmann