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BGH

Gericht: BGH

Pas Übergehen eines Beweisantrags durch das Schiedsgericht rechtfertigt in aller Regel eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht.; Die Revision der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des 2. Die Antragsgegnerinnen haben Zurückweisung dieses Antrags und Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Sie haben geltend gemacht, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren und das Schiedsgericht habe ihnen Diese verfolgen mit der Revision ihr Begehren weiter«, die Vollstreckborerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulohnen. Das Berufungsgericht führt aus, ein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs sei nicht gegeben; das Schied gcricht habe den Antragsgegnerinnen ausreichend rechtliches Gehör gewährt (§ 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und sein Spruch beruhe auch nicht auf einem unzulässigen Verfahren (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Revision macht zunächst geltend9 die Aussagen mehrerer Zeugen seien in den von einem Beisitzer des Schiedsgerichts gefertigten Notizen unrichtig v/ieder-gegeben. verfahren beanstandet und die nochmalige Vernehmung der Zeugen beantragt. Diesem .Antrag hätte das Schiedsgericht stattgeben müssen, zu demal es zu erkennen gegeben habe, daß es auf die nochmalige Vernehmung möglicherweise entscheidend ankommo. Das alles rechtfertige die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO. 1 *) Das Vorbringen über die unrichtige Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Notizen des Schiedsrichters läuft auf die Behauptung hinaus, das Schiedsgericht habe die Zeugen falsch verstanden. Damit wird ein Mangel der Urteilsfindung geltend gemacht, nicht ein nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruches führendes unzulässiges Verfahren. Ein derartiger Verstoß ist mit den Behauptungen über die Unrichtigkeit der Notizen d©3 Schiedsrichters keineswegs dargelegt. Die Revision rügt noch, die Notizen eines Beisitzers hätten, da sie von den Antragsgegnerinnen beanstandet worden seien, der Entscheidung nicht zugrundegelcgt werden dürfen. Es fehlt jedoch jeder Anhalt dafür, daß bei der Entscheidung des Schiedsgerichts nur die Erinnerung eines Richters an den Inhalt der Zeugenaussagen berücksichtigt worden wäre. daß das Schiedsgericht dem Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugen nicht entsprochen hat. so würde in die Tatsachenwürdigung des Schiedsgerichts eingegriffen, das die Sache für geklärt und eine nochmalige Vernehmung für nicht erforderlich hält. Ein solcher Eingriff ist dem ordentlichen Gericht im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs verwehrt. das Schiedsgericht habe die nochmalige Vernehmung der Zeugen in Aussicht gestellt, die Antragsgegnerinnen dadurch veranlaßt? Im übrigen haben die Antragsgegnerinnen auch nicht dargelegt-, was sie noch vorgetragen haben würden, wenn das Schiedsgericht nicht eine weitere Beweisaufnahme (unverbindlich) in Aussicht gestellt haben würde (vgl. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs haben die Antragsgegnerinnen zugestanden, daß bei Vertrags-Schluß über den § 4 des sog. Sie halten deshalb die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 und 4 für geboten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, machen die Antragsgegnerinnen damit lediglich einen Mangel in der Urteilsfindung des Schiedsgerichts geltend, der nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann. Die Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Beweisantrag in einem Schriftsatz des ersten Rechtszugs enthalten war und die Revision nicht darlegt, daß er im zweiten Rechtszug wiederholt worden ist (vgl, BGHZ 35? Die beantragte Beweiserhebung hätte allenfalls den Nachweis erbringen können, daß das Schiedsgericht zu Unrecht ein Geständnis angenommen und demzufolge unrichtig entschieden hätte. 3. ) Durch das eigene, vorstehend unter III 2 erwähnte Vorbringen der Antragsgegnerinnen wird der Vortrag der Revision widerlegt, daß sie zur Frage des Geständnisses nicht gehört worden seien. Angesichts dieses Vorbringens beweist der Umstand, daß im Schiedsspruch nichts davon erwähnt ist, die Antragsgegnerinnen hätten

Zitierte Normen: § 1041 ZPO
SchiedsspruchBrVorbringenZeugeZPOSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
.Amtliche Sammlung:	nein
ZPO § 1041 Abs» 1 Nro 1 und 4
Pas Übergehen eines Beweisantrags durch das Schiedsgericht rechtfertigt in aller Regel eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht.;
3GH, Urt. vo 6. Lezombor 1965 - VII 7.R 149/63 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII SR 14-9/63	URTEIL
Verkündet am
6 o De zember 19 69 Horn, Justiz-obersekretür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Pr» FBBB Gesellschaft mit Haftung in B^B>	Weg	0,
durch ihren Geschäftsführer Br. Karl ebenda,
 beschränkter
vertreten
2o der Firma Br» 10B & Co,, Backfabrik, ebenda, Inhaber Br. Karl^BIB,
Antragsgegnerinnen, Berufungsklägerinnen Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 und
gegen
 die Firma KfBR& K0B Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Essen, Walpurgisstraße 26, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Hubert K^HB in EflB* W^IBBBI^H Straße
 Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundosrichter Dr. Heiraann-Trouien, Rietschcl, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Durch einen Schiedsspruch vom 26. Juni 1961 sind die Antragsgegnerinnen verurteilt worden, der Antrag-stellorin 36.182,8? DI! nebst Zinsen zu zahlen und in näher bestimmtem Umfang Einsicht in Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Die Antragstellerin hat beantragt* den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerinnen haben Zurückweisung dieses Antrags und Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Sie haben geltend gemacht, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren und das Schiedsgericht habe ihnen
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dos rechtliche Gehör nicht gewährt.
Das Landgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Das Oberlandesgericht hot die Berufu der .Antragsgegnerinnen zurückgev/iesen.
Diese verfolgen mit der Revision ihr Begehren weiter«, die Vollstreckborerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulohnen. Die Antragstellern beantragt? die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
j.»
Das Berufungsgericht führt aus, ein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs sei nicht gegeben; das Schied gcricht habe den Antragsgegnerinnen ausreichend rechtliches Gehör gewährt (§ 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und sein Spruch beruhe auch nicht auf einem unzulässigen Verfahren (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das angefochtene Urteil hält den im folgenden erörterten Revisionsangriffen stand. Es läßt Ciuch in den von der Revision nicht angegriffenen Punkten keinen Rcchtsfehler erkennen.
II.
Die Revision macht zunächst geltend9 die Aussagen mehrerer Zeugen seien in den von einem Beisitzer des Schiedsgerichts gefertigten Notizen unrichtig v/ieder-gegeben. Die Antragsgegnerinnen hätten das im Schiede-
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verfahren beanstandet und die nochmalige Vernehmung der Zeugen beantragt. Diesem .Antrag hätte das Schiedsgericht stattgeben müssen, zu demal es zu erkennen gegeben habe, daß es auf die nochmalige Vernehmung möglicherweise entscheidend ankommo. Es habe dann aber ohne weitere Beweisaufnahme entschieden. Das alles rechtfertige die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO.
1 *) Das Vorbringen über die unrichtige Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Notizen des Schiedsrichters läuft auf die Behauptung hinaus, das Schiedsgericht habe die Zeugen falsch verstanden. Damit wird ein Mangel der Urteilsfindung geltend gemacht, nicht ein nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruches führendes unzulässiges Verfahren. Ein solches liegt im übrigen nur vor bei gewichtigen Verstössen gegen die wesentlichen Grundsätze einer geordneten Rechts-pflege. Ein derartiger Verstoß ist mit den Behauptungen über die Unrichtigkeit der Notizen d©3 Schiedsrichters keineswegs dargelegt.
Die Revision rügt noch, die Notizen eines Beisitzers hätten, da sie von den Antragsgegnerinnen beanstandet worden seien, der Entscheidung nicht zugrundegelcgt werden dürfen. Es komme vielmehr auf die Erinnerung der Mehrheit der Richter an, nicht auf die dos Beisitzers allein.
Es fehlt jedoch jeder Anhalt dafür, daß bei der Entscheidung des Schiedsgerichts nur die Erinnerung eines Richters an den Inhalt der Zeugenaussagen berücksichtigt worden wäre. Vielmehr kann im Gegenteil davon ausgegangen werden, daß die Auffassung entweder aller
 oder doch der Mehrheit der Schiedsrichter zugrundegelegt worden ist. Das legt das Berufungsgericht zutreffend dar (8. 14 BU).
2o) Es stellt keinen Aufhebungsgrund dar? daß das Schiedsgericht dem Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugen nicht entsprochen hat. v7ie der Senat bereits im Urteil VII ZR 222/61 vom 20. Mai 1963 (Y7M 1963? 944) ausgeführt hat? ist das Übergehen eines Beweisantrages? entgegen der Meinung der Revision9 kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Maunz-Bürig? GC? Art. 103?
RdZo 73; Schultz9 MDR 19399 174 f; vgl. auch den von Arndt ? NJ\7 1959? 6 Fußnote 5 mitge teil ten Vorbescheid des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 486/58 vom 14. Oktober 1958; teilweise abweichend Arndt?
NJw 1959? 1297 f). In aller Regel liegt darin auch kein wesentlicher Verfahrensverstoß im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. das oben angeführte Urteil des Senats vom 20. Mai 1963).
alles
 Bas/gilt auch für den Fall? daß eine nochmalige Vernehmung von Zeugen abgelehnt; mrd ? dip mil; der Begründung beantragt wird? das Schiedsgericht habe die 7 falsch verstanden und ihre Aussagen in einer Niederschrift unrichtig wiedergegeben. V/ürde aus diesem Grunde auf Aufhebung des Schiedsspruchs erkannt? so würde in die Tatsachenwürdigung des Schiedsgerichts eingegriffen, das die Sache für geklärt und eine nochmalige Vernehmung für nicht erforderlich hält. Ein solcher Eingriff ist dem ordentlichen Gericht im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs verwehrt.
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3o) Zu Unrecht macht die Revision geltend? das Schiedsgericht habe die nochmalige Vernehmung der Zeugen in Aussicht gestellt, die Antragsgegnerinnen dadurch veranlaßt? keine weiteren Tatsachen vorzutragen, und hierdurch das rechtliche Gehör verweigert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in dem Urteil NJW 1964? 787 entschieden? daß eine Versagung des rechtlichen Gehörs anzunehmen sei? wenn das Gericht von einer bereits angeordneten Beweiserhebung absehe? ohne das den Parteien mitzuteilen. Ferner hat das Reichsgericht (DR 1944? 810) eine solche Versagung bejaht? wenn das Schiedsgericht von einer den Parteien eröffneten Rechtsauffassung abweiche? ohne ihnen das bokanntzugeben? und wenn es sie hierdurch davon abhält, zu einem Punkte Stellung zu nehmen? das es später anders beurteilt (vgl. das schon erwähnte Urteil des Senats vom 20, Mai 1963 und das Urteil VII ZR 89/61 vom 24o September 1962 = ICTS 1962? 240),
Ob diesen Entscheidungen zu folgen ist? kann dahinstehen. Denn die Voraussetzungen? unter denen sie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs angenommen haben? sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Aus dem Protokoll vom 29° Mai 1961 geht deutlich hervor? daß das Schiedsgericht nur geäußert hot? eine weitere Beweisaufnahme komme möglicherweise in Betracht? und noch darüber beraten wollte? ob eine Beweisaufnahme erforderlich sei. Für die Antragsgegnerinnen war klar erkennbar? daß auch mit einer Entscheidung ohne weitere Beweisaufnahme zu rechnen war. Darauf konnten sie sich einstellen und waren nicht gehindert? für diesen Fall ihnen als erheblich erscheinende Tatsachen vorzutragen«.
Im übrigen haben die Antragsgegnerinnen auch nicht dargelegt-, was sie noch vorgetragen haben würden, wenn das Schiedsgericht nicht eine weitere Beweisaufnahme (unverbindlich) in Aussicht gestellt haben würde (vgl. BGHZ 31, 43? 48 f).
III.
Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs haben die Antragsgegnerinnen zugestanden, daß bei Vertrags-Schluß über den § 4 des sog. B-Vertrages nicht näher gesprochen worden ist.
Die Antragsgognerinnen meinen, das Schiedsgericht habe zu Unrecht ein Geständnis angenommen. Sie halten deshalb die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 und 4 für geboten.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, machen die Antragsgegnerinnen damit lediglich einen Mangel in der Urteilsfindung des Schiedsgerichts geltend, der nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann. Bas Vorbringen der Revision kann diese Beurteilung des Berufung^ gerichts nicht entkräften;
1.) Die Revision Verweist auf den Vortrag S. 6 der Berufungsbegründung. Bort ist ausgeführt, das Schied gericht erblicke das angebliche Zugeständnis in schrift-sätzlichen Ausführungen, die vor der Vernehmung der Zeug vom 30. November I960 gemacht worden seien. Bas Schieds-gericht habe somit anerkannt, daß die unter Beweis ge-
stellten
 Tatsachen trotz des angeblichen Zugeständnisses
 beweiserheblich gewesen seien.
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Dieses Vorbringen ist unrichtig. Die Antragsgegnerinnen haben die vom Berufungsgericht verwerteten Tatsachen noch nach der Beweisaufnahme vom 30, November I960 zugestanden im Schriftsatz vom 7» Februar 1961 ( S. 2 f). Abgesehen hiervon würde es sich auch dann? wenn das Vorbringen der Revision zuträfe, nur um einen Mangel in der Urteilsfindung handeln,
2.	) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht, wie beantragt, die Schiedsrichter als Zeugen darüber vernommen, daß der Anwalt der Antragsgegnerinnen in der letzten mündlichen Verhandlung, als ihm das angebliche Geständnis vorgehalten worden sei, erklärt habe,
 er sei falsch verstanden worden.
Die Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Beweisantrag in einem Schriftsatz des ersten Rechtszugs enthalten war und die Revision nicht darlegt, daß er im zweiten Rechtszug wiederholt worden ist (vgl, BGHZ 35? 103).
Zudem war das Beweisangebot unerheblich. Die beantragte Beweiserhebung hätte allenfalls den Nachweis erbringen können, daß das Schiedsgericht zu Unrecht ein Geständnis angenommen und demzufolge unrichtig entschieden hätte. Das würde aber noch keinen Aufhebungsgrund abgeben.
3.	) Durch das eigene, vorstehend unter III 2 erwähnte Vorbringen der Antragsgegnerinnen wird der Vortrag der Revision widerlegt, daß sie zur Frage des Geständnisses nicht gehört worden seien. Angesichts dieses Vorbringens beweist der Umstand, daß im Schiedsspruch nichts davon erwähnt ist, die Antragsgegnerinnen hätten
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sich in der letzten mündlichen Verhandlung gegen die Annahme eines Geständnisses gewehrt, nichts für eine Versagung des rechtlichen Gehörs«
IV«
Nach allem ist die Revision als unbegründet zurück-zuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Hcimann-Trosien	Rietschel	Erbel
 Meyer
Pinke
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