Bet Geschäftsherr kann Schmiergelder von dem Ge-schäftsführer herausverlangen« Diese Forderung ist aber nit dem sich aus den §§ 12 Abo« 3 UWG oder 335 StGB hat der VII, Zivilsenat de,s Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7« Januar 1963 unter Mitwirkung des Scnatopifäsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rictschol Bf, Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer für Rocht erkannt: •Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Di!e Klägerin ist Lebensmittelgroßhändlerin» Sie befaßt sich auch damit, ihren Kunden, den Einzelhändlern, Ladenein-richtungsgegcnotändc von bestimmten Lieferanten zu vermitteln; die für1die Anschaffung erforderlichen Beträge gewährt sic ihnen als Darlehen» Die Verkäufer der Ladeneinrichtungen zahlen ihr für die Vermittlung Provision» ■ Die Klägerin behauptet, daß es sich hierbei um sogenannte "Schmiergelder” gehandelt hat» Sie ist der Meinung, daß ihr .diese Beträge zuotehen, und hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 54 »1(59 ? . Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2T»489,23 DM nebst Zinsen verurteilt» In Höhe von 1»140,24 DM hat es die Klage abgewiesen» Es hat ferner die Kosten des Rechtsqtreits bis ,auf einen der Klägerin zur Last fallenden Anteil von 100 DM den Beklagten auferlegt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten'Ehemanns durch Teilurteil in Hohe von 18,840,45 DM nebst Zinsen zurückgewiesen, ' i 1 j schäftsherrin, der Klägerin, gemäß dem § 667 BGB herauszuge- j ben, ohne daß es darauf ankonime, ob ihr Insoweit ein Schaden ,| entstanden sei» Dieser Anspruch werde auch durch eine etwaigej strafrechtliche Verfallerklärung gemäß dem §12 Abs» 3 UWG | nicht berührt» Müsse der Beklagte infolge einer .Verfolger- : I klärung zweimal bezahlen, so habe er sich diese Folge meiner I Straftat selbst zuzuschreiben» i , 1 1 Nach der einen Ansicht fallen darunter auch alle für den Beauftragten -persönlich bestimmten Vorteile, die ihm aus einem mit der Geschäftsführung in innerem Zusammenhang stehenden Grund sugoflossen sind, wenn die Besorgnis besteht, er könnte 'durch sie veranlaßt werden, die Interessen seines Geschäfts-horrn außer acht zu lassen; es wdrden damit also auch die "Schmiergelder" erfaßt, und zwar selbst dann, wenn sie der Gewährende nür dem ungetreuen Angestellten zukommen lassen wollte» Diesen Standpunkt hat insbesondere das Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 99> 31 und 164, 98 vertreten» der Beauftragte anläßlich oder gelegentlich der Geschäftsführung erhalten» Deswegen sei der § 667 BGB nicht anwendbar und !der Gcschäftsherr könne die Herausgabe nur verlangen, wenn und soweit ihm Schadensersatzansprüche sustünden (vgl» die Nachweise in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14* Juli , 1961, NJW 1961 , 2056 = AP', § 687 BGB Nr. 1 mit Anm. von Isele) Nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zv;eck und nach ihrer Entstehungsgeschichte sollen aber gerade solche, im inneren Zusammenhang mit der1 Geschäftsbesorgung stehenden Sondervorteile des Beauftragten, wie die "Schmiergelder"/1 ergriffen werden; das hat das Reichsgericht aaÖ überzeugend Das Reichsgericht hat in den Urteilen RGZ 146, 194 und JW 1937, 2516 angenommen, daß tjer Geschäftsherr1 keinen Anspruch aus dem § 667 BGB auf die ,seinem Angestellten gewähr- ton "Schmiergelder" habe,iwenn deren Verfall gemäß den §§ 335 StGB oder 12 Abs.3 UWG angeordnet werden könne.,Andererseits hat es in der Entscheidung RGSt 67, 29, 31 f ausgesprochen, daß eine etwaige privatrechtliche Forderung des Geschäfts- durch den § 12 Abs.3 UWG nicht berührt werde; dieser'Ans^ruc sei aber, so führt es aus, mit dem Verfallsrecht zu Guns teil / 31 zutreffend dargelegt hat, "beruht die Vorschrift des § 667 BGB u,a, auf dem Gedanken, daß dem Besorger1 fremder Geschäfte aus dieser ’ Geschäftsführung keine Vorteile verbleiben sollen, die seine Unhefangbnheit im Verhältnis zu seinem Auftraggeber beeinträchtigen könnten. Denselben Zweck verfolgen der § 12 Abs.3 UWG und der wesensgleiche § 335 StGB (vgl, ut,a, RGSt 57, 232; BGHSt 13, 328), 'Dem Straf-'wie dem Zivilgesetz wird also genügt, wenn der Bestochene die ihm gewährten Vorteile heraiis-gibt.-Daraus folgt, daß er es nur einmal 2u tun braucht. Da sie aber nach dem Gesagten nur einmal vollzogen werden darf, müssen die §§ 12 Abs, 3 UV/G und 335 StGB dahin ausgelegt werden, daß sie den § 667 BGB entsprechend beschränken. Dasselbe gilt dann aber auch für den § 12 Abs.3 UWG, der dem § 335 StGB nachgebildet ist, • Das "bedeutet, daß der bürgerlichrech(tliche Herausgabeanspruch gemäß dem § 667 BGB von vornherein mit der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfallserklärung 1 belastet ist Und deswegen entfällt, wenn sie ausgesprochen wird,( /
j i a choch1a g o v;e rk: ja Amtliche Sammlung: ja BGB §§ 667, 687 Abs. 2; UWG $72 Abs, 3; StGB § 335 ! . Bet Geschäftsherr kann Schmiergelder von dem Ge-schäftsführer herausverlangen« Diese Forderung ist aber nit dem sich aus den §§ 12 Abo« 3 UWG oder 335 StGB ] ergebenden Verfallsanspruch des Staates- belastet« Sie entfällt also, v/enn der Verfall angeordnet wird« BGH, Urto v. 7» Januar 1963 - VII ZR 14-9/61 - OLG Düsseldorf ; 1 LG Y/uppertal JIL.zr_j35Z§1 Verkündet am 7. Januar 1963 Y/oits check, JustizoberSekretär als'Urkundsbeamter 'der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit i i ■ des kaufmännischen Angestellten Rolf O'BJ RÄBHtberger Straße Beklagten, Berufüngsklägers und Revisionsklägers - prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt. MMMMHWWWMK01 gegen die'Firma K4BR & MMR GmbH,, Lebensmittelgroßhandlung, B^PBHBpr Straße WM, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Proscßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br, MMMMMM- I hat der VII, Zivilsenat de,s Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7« Januar 1963 unter Mitwirkung des Scnatopifäsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rictschol Bf, Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer für Rocht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 9, Mai 1961 aufgehoben, •Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, I Von! Redhts wegen 2 Di!e Klägerin ist Lebensmittelgroßhändlerin» Sie befaßt sich auch damit, ihren Kunden, den Einzelhändlern, Ladenein-richtungsgegcnotändc von bestimmten Lieferanten zu vermitteln; die für1die Anschaffung erforderlichen Beträge gewährt sic ihnen als Darlehen» Die Verkäufer der Ladeneinrichtungen zahlen ihr für die Vermittlung Provision» i Der Beklagte war kaufmännischer Angestellter der Klägerin» Ihm oblag es u.a», mit den Lieferanten die Provisionen (Rabattsätze) für die Klägerin auozuhandeln und Druckaufträge zu vergeben» Die Lieferanten gewährten ihm Sondervorteile, die zu dem Teil ihm, zu dem Teil seiner Ehefrau zugeflossen sind» i i 1 ■ Die Klägerin behauptet, daß es sich hierbei um sogenannte "Schmiergelder” gehandelt hat» Sie ist der Meinung, daß ihr .diese Beträge zuotehen, und hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 54 »1(59 ? 37 DM nebst Zinsen, zu dem Teil als Gesamtschuldner imit seiner Ehefrau, verlangt» Nachdem 2 Lieferfirmen 31 »559,45 DM an sie gezahlt hatten, hat sie den Rechtsstreit gegen den Beklagten in dieser Höhe, gegen dessen Ehefrau in vollem Umfange für erledigt erklärt» Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten» Er hat nicht bestritten, gewisse Zuwendungen erhalten zu haben, glaubt aber, daß er sie nicht herauszugeben braucht» . Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2T»489,23 DM nebst Zinsen verurteilt» In Höhe von 1»140,24 DM hat es die Klage abgewiesen» Es hat ferner die Kosten des Rechtsqtreits bis ,auf einen der Klägerin zur Last fallenden Anteil von 100 DM den Beklagten auferlegt» Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten Berufung ein-, gelegt« Der beklagte Ehemann hat beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen« Die Beklagten haben ferner verlangt,'' i i die Klägerin aur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen» '| Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten'Ehemanns durch Teilurteil in Hohe von 18,840,45 DM nebst Zinsen zurückgewiesen, ' i 1 i • 1 1 1 ' 1 Mit der Revision verfolgt dieser seinen Klagabweisungs- antrag weiter» Die Klägerin bittet, da3 Rechtsmittel zurück-. | zuweisen» .... 1 Entscheidungsgründe: i . ' I Das Oberlandesgericht stellt fest, daß der Beklagte von den Firmen BMBn, L4MHMMF, LiBBü und Br4riW außer' fieri gezahlten 31o559945 DM - mindestens weitere 18»8'40,45 DM erhai f ■ L * ton hat» Es habe sich hierbei, s6 meint1 es, um "Schmiergelder'; gehandelt» Deswegen habe der Beklagte die Beträge seiner 'Ge-. j schäftsherrin, der Klägerin, gemäß dem § 667 BGB herauszuge- j ben, ohne daß es darauf ankonime, ob ihr Insoweit ein Schaden ,| entstanden sei» Dieser Anspruch werde auch durch eine etwaigej strafrechtliche Verfallerklärung gemäß dem §12 Abs» 3 UWG | nicht berührt» Müsse der Beklagte infolge einer .Verfolger- : I klärung zweimal bezahlen, so habe er sich diese Folge meiner I Straftat selbst zuzuschreiben» i , 1 1 i '' 4 ' I ' | i Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe hfäben Erfolg] ■I I - 4 Io 1 1 Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien war recht- lich ein Dienstvortrag, der eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand hatte» Gemäß dem § 675 BGB ist danach auch der § 667 BGB anwendbar. i Nach dieser Vorschrift hat der Beauftragte, (hier der Beklagte) denn Auf traggeber (hier der Klägerin) alles herauszu-gcb^n, was' er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat* Ss ist dtreitig, wie die Worte "aus der Geschäftsbesorgung erlangt" 1 zu verstehen sind» I 1 Nach der einen Ansicht fallen darunter auch alle für den Beauftragten -persönlich bestimmten Vorteile, die ihm aus einem mit der Geschäftsführung in innerem Zusammenhang stehenden Grund sugoflossen sind, wenn die Besorgnis besteht, er könnte 'durch sie veranlaßt werden, die Interessen seines Geschäfts-horrn außer acht zu lassen; es wdrden damit also auch die "Schmiergelder" erfaßt, und zwar selbst dann, wenn sie der Gewährende nür dem ungetreuen Angestellten zukommen lassen wollte» Diesen Standpunkt hat insbesondere das Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 99> 31 und 164, 98 vertreten» ’ i, ! Die andere Auffassung meint, solche "Schmiergelder" habe i der Beauftragte anläßlich oder gelegentlich der Geschäftsführung erhalten» Deswegen sei der § 667 BGB nicht anwendbar und !der Gcschäftsherr könne die Herausgabe nur verlangen, wenn und soweit ihm Schadensersatzansprüche sustünden (vgl» die Nachweise in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14* Juli , 1961, NJW 1961 , 2056 = AP', § 687 BGB Nr. 1 mit Anm. von Isele) i i Der Senat schließt sich im Ergebnis und in der Begründung i i der erwähnten Rechtsprechung des Reichsgerichts an, der der i II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem zur Veröffcnt- i . . i Ü T - 5 lie hung in der Entscheidungssammlung bestimmten Ur,teil voin 29» Oktober 1962 - II ZR 194/60 - bereits gefolgt ist. Es ' 'l mag se.in, daß der Wortlaut des § 667'BGB beide Auslegungen1, zuläßt. Nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zv;eck und nach ihrer Entstehungsgeschichte sollen aber gerade solche, im inneren Zusammenhang mit der1 Geschäftsbesorgung stehenden Sondervorteile des Beauftragten, wie die "Schmiergelder"/1 ergriffen werden; das hat das Reichsgericht aaÖ überzeugend I j dargclcgt. Es besteht kein Anlaß, dem nicht Rechnung zu tragen. Im übrigen gelangt man im vorliegenden Eall ayif dem1 Wege über den § 687 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 681 und 667 BGB 2u demselben Ergebnis. I II-. , , i i Das Reichsgericht hat in den Urteilen RGZ 146, 194 und JW 1937, 2516 angenommen, daß tjer Geschäftsherr1 keinen Anspruch aus dem § 667 BGB auf die ,seinem Angestellten gewähr- „ e 1 i ton "Schmiergelder" habe,iwenn deren Verfall gemäß den §§ 335 StGB oder 12 Abs. 3 UWG angeordnet werden könne.,Andererseits hat es in der Entscheidung RGSt 67, 29, 31 f ausgesprochen, daß eine etwaige privatrechtliche Forderung des Geschäfts- ' I herrn durch den erwähnten staatlichen Strafaussprach nicht berührt werde. s».-: Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 1,4. Juli ; | / \ 1 1 1961 (aaO) eine Mittelmeinung vertreten. Es nimmt zwar an, daß die Entstehung des Herausgabeanspruchs■ aus dem § 667 BGB/ durch den § 12 Abs. 3 UWG nicht berührt werde; dieser'Ans^ruc sei aber, so führt es aus, mit dem Verfallsrecht zu Guns teil / des Staates belastet und erlösche daher, wenn der Verfall i t. angeordnet werde. 1 1 I '1) Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts an. Wie das Reichsgericht in dem Urteil RGZ 99? 31 zutreffend dargelegt hat, "beruht die Vorschrift des § 667 BGB u,a, auf dem Gedanken, daß dem Besorger1 fremder Geschäfte aus dieser ’ Geschäftsführung keine Vorteile verbleiben sollen, die seine Unhefangbnheit im Verhältnis zu seinem Auftraggeber beeinträchtigen könnten. Denselben Zweck verfolgen der § 12 Abs. 3 UWG und der wesensgleiche § 335 StGB (vgl, ut,a, RGSt 57, 232; BGHSt 13, 328), 'Dem Straf-'wie dem Zivilgesetz wird also genügt, wenn der Bestochene die ihm gewährten Vorteile heraiis-gibt.-Daraus folgt, daß er es nur einmal 2u tun braucht. Es fragt sich, wer nun zurückzustehen hat, der Staat, dem die Verfallserklärung zugute kommt, qder der Geschäftsherr, Das Reichdgericht hat entschieden, daß der Täter der Verfallserklärung "weder dadurch entgehen (kann), daß er das Empfangene an seinen Geschäftsherrn freiwillig herausgibt, noch dadurch, daß, der Geschäftsherr das Empfangene für sich beansprucht und es vom Bestochenen mit den' Zwangsmitteln des bürgerlichen Rechtsstreits eintreibt" (RGSt 67p 29)» In den angeführten Urteilen RGZ 146, 194 und JW 1937, 25T6 hat es dann den Vorrang des Staates eindeutig betont, 1 !, ' Dem ist ■ zuzustimmen. Das Strafgesetz ordnet die Verfall- erklärung zwingend und ausnahmslos an. Da sie aber nach dem Gesagten nur einmal vollzogen werden darf, müssen die §§ 12 Abs, 3 UV/G und 335 StGB dahin ausgelegt werden, daß sie den § 667 BGB entsprechend beschränken. Dagegen besteht kein Anwalt für die Annahme, daß umgekehrt die unbedingte Geltung des § 335 StGB durch das später erlassene Bürgerliche Gesetzbuch eingeschränkt werden sollte. Dasselbe gilt dann aber auch für den § 12 Abs. 3 UWG, der dem § 335 StGB nachgebildet ist, • Das "bedeutet, daß der bürgerlichrech(tliche Herausgabeanspruch gemäß dem § 667 BGB von vornherein mit der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfallserklärung 1 belastet ist Und deswegen entfällt, wenn sie ausgesprochen wird,( / Dieses Ergebnis entspricht auch der Billigkeit. Einmal mutet sie dem Täter keine größere Einbuße zu, als sie fläch seinem Verhalten angemessen ist. Andererseits sir^d die'Opfer" des Geschäftcherrn tragbar. Er behält nämlich seinen Schadqns-ersatzanspruch, den er daraus herleiten kann, daß ihm die dem Beauftragten gewährten Vorteile ohne dessen ungetreues, Verhal- 1 I ten zugeflossen wären; hierbei steht ihm regelmäßig der Beweis des, ersten Anscheins zur Seite (EGf! NJW> 1962, 1099)= Diesem I Anspruch gegenüber kann sich der Bestochene nicht darauf'berufen, daß der doppelt zahlen soll. Denn der Geschäftsherr verlangt mit Hilfe jenes Rechtsbehelfs seinen eigenen Vermögensausfall, nicht jedoch den Vorteil, der dem Bestochenen zugefloosen ist. fos handelt sich also nicht nur um eine andere Rechtsgrundlage; vielmehr können sich auch ip. der'Höhe I Verschiedenheiten ergeben. , . \ , i i "2J Aus dem Gesagten folgt, daß der Tatrichter vorliegend1 i noch prüfen muß, ob eine Verfallserklärung -in Betracht kommt. I Ist dies der Ball, so kann der auf den § 667 BGB gestützten Klage noch nicht entsprochen werden. Gegebenenfalls ist dann die Aussetzung gemäß dem §, 148 ZPO zu erwägen.’ i Unabhängig hiervon ist zu'untersuchen, ob die Klage begründet ist, soweit die Klägerin Schadensersatz verlangt. I Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung des Gesagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen0 ] Glanzmann Rietschel...... Heimann-Trosicn...... Erbel. Meyer I ! I I i i I