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BGH · VII ZR 149/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 149/06

1 Die Kläger rügen zu Recht einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ihr Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hätte, wenn es zu diesen Punkten der Auffassung des Landgerichts nicht folgen wollte, die Kläger entsprechend hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen und gegebenenfalls weiteren Beweis anzutreten (vgl. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Angesichts der zur Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten und zur Kausalitätsfrage klaren, eindeutigen und den Klägern günstigen Aussagen im Urteil des Landgerichts und nach dem bisherigen Prozessverlauf konnten die Kläger darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihnen deutliche und ins einzelne gehende Hinweise zu einer beabsichtigten abweichenden Beurteilung und deshalb von ihm für erforderlich gehaltenem ergänzendem Vortrag geben würde. 5 Auf dem dargestellten Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Kläger kann die angefochtene Entscheidung beruhen: Die Kläger haben schlüssig dargelegt, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätten. Im weiteren Verfahren werden die Kläger Gelegenheit haben, zu ihren zahlreichen sachlichen Angriffen gegen die bisherige Beurteilung durch das Berufungsgericht im Einzelnen vorzutragen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
HinweisBerufungsgerichtverstoßenbisherigKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 149/06
BESCHLUSS
vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Der Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 129.466,09 €
Gründe:
1	Die Kläger rügen zu Recht einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ihr Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
2	Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft ohne vorherige Erteilung eines entsprechenden richterlichen Hinweises mangels weitergehenden Sach-vortrages der Kläger zur Frage des Wärmebedarfs des Gebäudes und zur Ursächlichkeit falscher Angaben des Beklagten zu dem Bivalenzpunkt für ihre Investitionsentscheidung die Voraussetzungen des geltendgemachten Schadenser-
-3-
satzanspruchs verneint. Das Berufungsgericht hätte, wenn es zu diesen Punkten der Auffassung des Landgerichts nicht folgen wollte, die Kläger entsprechend hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen und gegebenenfalls weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, BGHReport 2005, 671). Von dieser Pflicht war es auch nicht durch Stellungnahmen der Beklagtenseite im Verfahren entbunden.
3	Allerdings	ist	der	verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör
 nicht schon ohne weiteres verletzt, wenn der Richter einer verfahrensrechtlichen Hinweispflicht nicht nachkommt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, NJW2003, 2524 m.w.N.).
4	So liegt der Fall hier. Angesichts der zur Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten und zur Kausalitätsfrage klaren, eindeutigen und den Klägern günstigen Aussagen im Urteil des Landgerichts und nach dem bisherigen Prozessverlauf konnten die Kläger darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihnen deutliche und ins einzelne gehende Hinweise zu einer beabsichtigten abweichenden Beurteilung und deshalb von ihm für erforderlich gehaltenem ergänzendem Vortrag geben würde.
5	Auf dem dargestellten Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Kläger kann die angefochtene Entscheidung beruhen: Die Kläger haben schlüssig dargelegt, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätten.
6	Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren
 Verfahren werden die Kläger Gelegenheit haben, zu ihren zahlreichen sachlichen Angriffen gegen die bisherige Beurteilung durch das Berufungsgericht im Einzelnen vorzutragen. Das Berufungsgericht wird sich mit dem Sachund Streitstand unter Berücksichtigung der Rügen erneut auseinanderzusetzen haben.
Dressier	Kniffka	Safari	Chabestari
 Eick
Halfmeier
 Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 22.12.2005 -30 253/03 III -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2006 - 4 U 36/06 -