* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 148/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 148/74

Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Erstattung von 297.507,03 DM nebst Zinsen verlangt, die sie zur Behebung der Mängel aufgewendet habe, ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr auch allen künftigen aus der Lieferung und Montage der acht Binder entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Das Berufungsgericht stellt auf § 13 Nr. 1 VOB/B ab, wonach der Auftragnehmer die Gewähr dafür übernimmt, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Vert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Sie seien, wie die Beklagte gewußt habe, für das Dach einer beheizten Turnhalle bestimmt gewesen. Ob die Binder nach der Montage bis zur Fertigstellung der Halle in ungewöhnlichem Maße Feuchtigkeit aufgenommen hätten, könne offen bleiben, da die Risse ebenso durch eine Herabtrocknung von 16 % auf 10 % wie auch von 12 % auf 6 % verursacht worden sein könnten. Die zu rasche und ungleichmäßige Austrocknung der Binder als Schadensursache fällt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern in den der Beklagten. Zwar spreche einiges dafür, daß ein Wärmestau unter dem Dach die Ursache für das schnelle Austrocknen der Binder gewesen sei. Nach der Ansicht des Sachverständigen sei es aber nicht ausgeschlossen, daß die Binder bei einer zusätzlichen Lüftung noch schneller ausgetrocknet wären. Im Jahre 1969 sei zwar noch nicht bekannt gewesen, daß auch brettschichtverleimte Holzbinder bei schnellem Austrocknen reißen; mit dem Verleimen von Brettschichten habe man das Reißen des Holzes gerade verhindern wollen. Ohne Hinweis der Beklagten als Fachfirma auf die drohende Gefahr habe deshalb die Klägerin derartige Schäden an den Bindern nicht zu erwarten brauchen. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Binder wiesen einen ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebenden Fehler schon deshalb auf, weil sie gerissen seien, kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, die Beklagte habe gewußt, daß die Binder für das Dach einer beheizten Turnhalle bestimmt waren. Es vermag nicht festzustellen, daß die Beklagte nähere Kenntnis von der Dachkonstruktion hatte und wußte, daß die Halle eine Deckenstrahlungsheizung, das Dach aber keine Lüftungsöffnungen erhalten werde. Wenn die Binder, wofür nach Ansicht des Berufungsgerichts einiges spricht, infolge eines Wärmestaues unter dem Dach zu schnell ausgetrocknet sind oder, was der Sachverständige ebenfalls nicht für ausgeschlossen hält, bei einer Dachentlüftung noch schneller ausgetrocknet wären, so kann von einem für die Beklagte erkennbaren "nach dem Vertrag vorausgesetzten Mit der Feststellung, die Beklagte habe gewußt, daß die Binder für eine beheizte Turnhalle bestimmt waren, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch nicht genügend bestimmt gewesen. Es ist auch nichts dafür festgestellt, daß die Beklagte trotz des auf die Anfertigung und die Montage der Binder beschränkten Auftrags als sachkundige Unternehmerin verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf die drohende Gefahr des Reißens der Binder hinzuweisen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und auch der Sachvortrag der Klägerin ergeben nicht, daß die Beklagte nach der Abnahme ihrer Leistung,einer sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Verpflichtung zuwider, die Klägerin nicht ausreichend über die erkannte Notwendigkeit eines Schutzes der Binder vor Schnee und Regen belehrt hat* Abgesehen davon, daß die Klägerin selbst über fachkundiges Personal verfügte, standen ihr zwei Architekten zur Seite. Der Bauleiter ihres Architekten hat die Binder von einer Firma Brand mit Kunststoff-Folien umwickeln lassen. Da das von der Beklagten gelieferte Werk nicht mangelhaft war, die Beklagte auch keine Pflicht zu dem Hinweis auf drohende Schäden verletzt hat, erweist sich die Klage als unbegründet.

Zitierte Normen: § 13 VOBB § 242 BGB § 565 ZPO
vertragenTurnhalleBerufungsgerichtBinderdachenKlägerinArchitekt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 148/74	URTEIL	Verkündet	am
25. März 1976 Werner, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma W (Westfalen), Josef
- Hallenbau GmbH, 0| vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr.
gegen
 die Stadt D ■■■■■■■ , vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Stadtdirektor,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
Streithelfer der Klägerin:
1.
2.
Architekt Dipl. Architekt M beide K|
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.	Dr.
und ChrT^^^H in H
 
Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. April 1974 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts in Detmold vom 6. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der beiden Streithelfer, welche diesen zur Last fallen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ließ 1968/1969 eine Turnhalle bauen. Der Beklagten übertrug sie die Herstellung und Montage von acht das Dach tragenden Je 28,40 m langen Holzleim-bindera. Als die Beklagte Anfang Dezember die Binder fertiggestellt hatte, konnte sie sie nicht montieren,
 veil die Halle noch nicht so weit ausgeführt war. Sie lagerte sie deshalb in ihrer Abbundhalle. In der Zeit vom 4. bis 6. Februar 1969 wurden sie von ihr montiert. Ein anderer Unternehmer befestigte gleichzeitig die Pfetten. Die Klägerin nahm die Binder am 6. Februar 1969 ab.
Nach dem 6. Februar 1969 setzten Regen und Schnee ein. Der Bauleiter Mu^|der von der Klägerin beauftragten Architekten ließ am 18. Februar 1969 die Binder mit Kunststoff-Folien umwickeln. Vom 10. bis 20. März 1969 brachte die Firma W^^die Dachsparren und auf diesen die Dachschalung aus Brettern an. Am 18. Juni 1969 war die letzte Lage Dachpappe verklebt.
Die Turnhalle wurde im Dezember 1969 in Benutzung genommen. Am 17« April 1971 zeigte sich in einem der Binder ein Längsriß; teilweise waren Holzstücke abgesprengt. Am 7. Oktober 1971 entstand in einem weiteren Binder ein Riß.
Die Klägerin hat auf Zahlung des zur Behebung der Mängel erforderlichen Betrags geklagt, hilfsweise auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, ferner auf Zahlung eines Vorschusses von 130.000 DM nebst Zinsen zur Beseitigung der Mängel. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Erstattung von 297.507,03 DM nebst Zinsen verlangt, die sie zur Behebung der Mängel aufgewendet habe, ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr auch allen künftigen aus der Lieferung und Montage der acht Binder entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
 
Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe s
I.
Das Berufungsgericht stellt auf § 13 Nr. 1 VOB/B ab, wonach der Auftragnehmer die Gewähr dafür übernimmt, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Vert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
1.	Es geht davon aus, daß die Beklagte die acht Holzleimbinder gemäß den Regeln der Technik hergestellt und montiert hat. Nach der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Kr®BB|habe die Beklagte einwandfreies Holz verwendet und die Holzlamellen hätten beim Zusammenleimen einen noch zulässigen Feuchtigkeitsgehalt von 11 bis *\2 % gehabt. Die Leimsorte und die Leimung seien nicht
 zu beanstanden. Daß die Binder entgegen dem Vertrag nicht versiegelt worden seien, sei sachgerecht, weil das Holz atmen müsse. Sachgemäß sei auch die Lagerung der Binder in der Abbundhalle gewesen.
2.	Das Berufungsgericht hält dennoch die acht Binder für mangelhaft, weil sie ihren Zweck nicht erfüllt hätten.
Sie seien, wie die Beklagte gewußt habe, für das Dach einer beheizten Turnhalle bestimmt gewesen. Den damit verbundenen Anforderungen hätten sie nicht genügt, da zwei Binder gerissen seien und von den übrigen dasselbe befürchtet werden müsse. Die Risse seien durch eine zu rasche und ungleichmäßige, nämlich von außen schneller als von innen eingetretene Trocknung verursacht worden.
Ob die Binder nach der Montage bis zur Fertigstellung der Halle in ungewöhnlichem Maße Feuchtigkeit aufgenommen hätten, könne offen bleiben, da die Risse ebenso durch eine Herabtrocknung von 16 % auf 10 % wie auch von 12 % auf 6 % verursacht worden sein könnten.
Die zu rasche und ungleichmäßige Austrocknung der Binder als Schadensursache fällt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern in den der Beklagten. Die Klägerin habe die Turnhalle in einer dem technischen Wissen im Jahre 1969 entsprechenden Konstruktion ausführen lassen. Zwar spreche einiges dafür, daß ein Wärmestau unter dem Dach die Ursache für das schnelle Austrocknen der Binder gewesen sei. Nach der Ansicht des Sachverständigen sei es aber nicht ausgeschlossen, daß die Binder bei einer zusätzlichen Lüftung noch schneller ausgetrocknet wären. Im Jahre 1969 sei zwar noch nicht bekannt gewesen, daß auch brettschichtverleimte Holzbinder bei schnellem Austrocknen reißen; mit dem Verleimen von Brettschichten habe man das Reißen des Holzes gerade verhindern wollen. Ohne Hinweis der Beklagten als Fachfirma auf die drohende Gefahr habe deshalb die Klägerin derartige Schäden an den Bindern nicht zu erwarten brauchen. Die Beklagte selbst dürfte allerdings die Gefahr auch nicht erkannt
 
haben, denn man habe, wie der Sachverständige darlege, damals mit Holzbindem erst geringe Erfahrung gehabt« Die Beklagte möge deshalb ebensowenig ein Verschulden treffen wie die Klägerin« Darauf komme es aber nicht an, denn die Beklagte habe auch ohne Verschulden dafür einzustehen, daB die Binder den Anforderungen an Riß-festigkeit entsprachen. Das Risiko, daB die Binder nicht standhielten, trage somit allein die Beklagte, was in Anbetracht der zeitlichen Begrenzung ihrer Gewährleistungspflicht auch nicht unbillig sei.
II.
Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Umfang der von der Beklagten vertraglich übernommenen Gewährleistungspflicht verkannt.
1• Die Beklagte hat die ihr in allen Einzelheiten von der Klägerin beschriebenen Binder angefertigt sowie montiert, und die Klägerin hat sie als die vertraglich geschuldete Leistung abgenommen. Die Beklagte hat also genau das geliefert, was ihr vorgeschrieben war.
2. Da die Holzlamellen, wie das Berufungsgericht feststellt, beim Zusammenleimen einen zulässigen Feuchtigkeitsgehalt hatten und die wegen des unfertigen Zustandes der Halle erforderlich gewesene Lagerung der Binder in der Abbundhalle sachgemäß war, entsprach die Leistung der Beklagten auch noch im Zeitpunkt der Montage der Leistungsbeschreibung. Jedenfalls hat die nach erfolgter Abnahme der Binder beweispflichtige Klägerin etwas anderes nicht bewiesen.
 
3.	Mit dem weiteren Aufbau des Daches war die Beklagte nicht befaßt. Sie war insbesondere nicht für dessen den Architekten und dem Statiker übertragene Planung und Gestaltung verantwortlich.
4.	Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Binder wiesen einen ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebenden Fehler schon deshalb auf, weil sie gerissen seien, kann ebenfalls nicht beigetreten werden.
Ein nach dem Vertrag vorausgesetzter Gebrauch muß sich aus dem Vertrag ergeben.
Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, die Beklagte habe gewußt, daß die Binder für das Dach einer beheizten Turnhalle bestimmt waren.
Es geht jedoch dem Sachverständigen Prof. Dr. KrflB folgend davon aus, daß man im Jahre 1969 mit Holzleimbindern noch geringe Erfahrungen hatte und daß daher auch die Beklagte die Gefahr des Reißens von Holzleimbindern in geheizten Räumen nicht kannte. Es vermag nicht festzustellen, daß die Beklagte nähere Kenntnis von der Dachkonstruktion hatte und wußte, daß die Halle eine Deckenstrahlungsheizung, das Dach aber keine Lüftungsöffnungen erhalten werde. Wenn die Binder, wofür nach Ansicht des Berufungsgerichts einiges spricht, infolge eines Wärmestaues unter dem Dach zu schnell ausgetrocknet sind oder, was der Sachverständige ebenfalls nicht für ausgeschlossen hält, bei einer Dachentlüftung noch schneller ausgetrocknet wären, so kann von einem für die Beklagte erkennbaren "nach dem Vertrag vorausgesetzten
8
Gebrauch" schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Beklagten diese Umstände nicht bekannt waren. Mit der Feststellung, die Beklagte habe gewußt, daß die Binder für eine beheizte Turnhalle bestimmt waren, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch nicht genügend bestimmt gewesen.
III.
Es ist auch nichts dafür festgestellt, daß die Beklagte trotz des auf die Anfertigung und die Montage der Binder beschränkten Auftrags als sachkundige Unternehmerin verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf die drohende Gefahr des Reißens der Binder hinzuweisen.
1 • Eine solche vor oder während der Durchführung der Arbeiten aus § 4 Nr. 3 VOB/B folgende Verpflichtung setzt voraus, daß der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat oder haben muß. Zwar mußte die Beklagte die zur Ausführung der Vertragsleistung erforderliche Fachkunde besitzen. Das Berufungs-gericht stellt jedoch fest, daß im Jahre 1969 nach dem damaligen Fachwissen keine Bedenken bestanden, die Binder so wie geschehen einzubauen und sie nach der Fertigstellung der Turnhalle zentralgeheizter Luft und auch einem - möglichen - Wärmestau auszusetzen.
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und auch der Sachvortrag der Klägerin ergeben nicht, daß die Beklagte nach der Abnahme ihrer Leistung,einer sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Verpflichtung zuwider, die Klägerin nicht ausreichend über die
 
erkannte Notwendigkeit eines Schutzes der Binder vor Schnee und Regen belehrt hat* Abgesehen davon, daß die Klägerin selbst über fachkundiges Personal verfügte, standen ihr zwei Architekten zur Seite. Der Bauleiter	ihres	Architekten	hat	die Binder von
 einer Firma Brand mit Kunststoff-Folien umwickeln lassen. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte diese Maßnahme der Klägerin nicht für ausreichend erachten durfte. Sie zu überprüfen, war sie nach Beendigung und Abnahme seiner Arbeiten nicht verpflichtet.
IV.
Da das von der Beklagten gelieferte Werk nicht mangelhaft war, die Beklagte auch keine Pflicht zu dem Hinweis auf drohende Schäden verletzt hat, erweist sich die Klage als unbegründet. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
10
Die Kostenentscheidung stützt sich auf 101 ZPO.
Vogt
 Erbel
Doerry
 Bliesener
§§ 97,
Girisch