Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschcl, Erbel und Dr, Vogt für Recht erkannt: Die Klägerin hat im Jahre I960 für die Beklagte eine Getreidehalle gebaute Hach dem Kostenanschlag (Pos. 4 der Beton- und Stahlbetonarbeiten) vom 26• April I960 sollte der Fußboden eine Bitumendocke erhalten. Diese trug nach einer Besprechung mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und dem für die Architekten der Beklagten tätigen Bauingenieur keine Bitumen-, sondern eine Gußasphaltdecke auf, weil diese wegen der Geruchsempfindlichkeit des zu lagernden Getreides geeigneter sei. März 1962, also nach mehr als einem Jahr, ließ die Klägerin der Beklagten eine weitere Rechnung über 13.641 DM für Gußasphalt als nZulage zu dem Bitumenasphalt” zukommen. Ob die Klägerin “kurz nach Überreichung der Schlußrechnung" die Beklagte darauf hingewiesen habe, daß sie die Gußaophnlt-decke wegen der Zusage eines weiteren größeren Bauauftrags nicht in Rechnung gestellt habe, und ob hierin ein ausreichender Vorbehalt i.S. des § 16 Nr. 2 Abs 2 VOB (B) zu sehen sei, läßt es dahingestellt. 1o) Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß die Klägerin kurz nach Überreichung der Schlußrechnung die Beklagte darauf hingev/iesen hat, sie habe den Gußasphaltbelag wegen der Zusage eines weiteren größeren Auftrags nicht in Rechnung gestellt» a) Das Schreiben der Beklagten vom 14« Februar 1961 zeigte der Klägerin eindeutig, daß die Beklagte in der ihr erteilten Rechnung vom 22. Denn die Beklagte sprach darin von der "Endabrechnung" und erklärte, daß sie den sich danach ergebenden Restbetrag von 9*048,97 DM bezahlen werde» Der unmißverständlich zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung der Be- /ft klagten, daß sie die Schlußrechnung als erteilt onoohc, hat die Klägerin nicht widersprochen, vielmehr auf dem Schreiben den Empfang eines Schecks über den genannten Restbetrag quittiert» Bei dieser Sachlage mußte die Klägerin - zu demal die Parteien Kaufloute sind (§ 346 HGB) -annehmen, daß die Beklagte die widerspruchslose Entgegennahme ihres Schreibens dahin verstand, die Klägerin sehe ebenfalls die Schlußrechnung als erteilt an» Die Klägerin ist.denn auch selbst in den Vorinstanzon stets davon ausgegangen, daß sie der Beklagten mit der Übermittlung der genannten Rechnungen die Schlußrechnung erteilt hatte» Der Wille der Beklagten, mit der Hingabe des Schecks die Schlußzahlung zu leisten, war in dem Schreiben vom 14. b) Daß die Beklagte den Restbetrag zahlte, sich jedoch eine Überprüfung der Endabrechnung vorbchielt, nahm ihrer Zahlung nicht die Eigenschaft der "Schluß-zahlung" . Eine dabei vorbehaltene nochmalige Überprüfung der Schlußrechnung ist unerheblich» Ebensowenig wie Haftungs- und Gewährleistungsansprüchc des Auftraggebers durch § 16 Nr» 2 Abs» 2 VOB (B) berührt werden, wird dem Auftraggeber dadurch, daß er die vom Auftragnehmer verlangte Schlußzahlung leistet, das Rechte genommen, die Rechnung trotzdem noch zu beanstanden. d) Ob sich der Auftragnehmer nach § 16 Nr«, 2 VOB (B) auch bedingt erlassene Forderungen bei der Annahme der Schlußzahlung Vorbehalten muß, um sie bei Nichteintritt der Bedingung noch geltend machen zu können, braucht nicht entschieden zu werden<> Bern Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß sich aus der von der Klägerin behaupteten Erklärung gegenüber der Beklagten kurz nach Überreichung der Schlußrechnung, der Gußasphalt sei wegen der Zusage eines weiteren Auftrags nicht in Rechnung gestellt worden, keine Vereinbarung der Parteien über einen Erlaß der behaupteten Mehrforderung unter einer Bedingung ergibt» Seine Auslegung, die Klägerin habe sich damit lediglich in Erwartung künftiger Aufträge bereit erklärt, den Gußasphaltbelag zu dem Preis für den Bitumcnbelag zu berechnen, die Erwartung künftiger Aufträge sei allenfalls ihr Beweggrund für die Nichtgeltendmachung der Mehrforderung gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Auf die von der Revision als übergangen gerügten Beweissnträge kommt es deshalb nicht an»
a 2083 015 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII 2R 148/64 URTEIL Verkündet am 5, Mai 1966 Horn, Justizoborsekrctäi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Karl KG, traße ? Klägerin, Berufungsklägerin und Revidiondklägerin, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Firma Ho|^H, M^HBstraße 0; Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 2 / Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschcl, Erbel und Dr, Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandeogeriehts in Düsseldorf vom 26o März 1964- wird zurückgcwiescn. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat im Jahre I960 für die Beklagte eine Getreidehalle gebaute Hach dem Kostenanschlag (Pos. 4 der Beton- und Stahlbetonarbeiten) vom 26• April I960 sollte der Fußboden eine Bitumendocke erhalten. Die Klägerin vergab die Herstellung des Fußbodens an die Firma HeHBI KG. Diese trug nach einer Besprechung mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und dem für die Architekten der Beklagten tätigen Bauingenieur keine Bitumen-, sondern eine Gußasphaltdecke auf, weil diese wegen der Geruchsempfindlichkeit des zu lagernden Getreides geeigneter sei. Am 22. Hovember I960 übersandte die Klägerin der Beklagten die Schlußrechnung über 150.944,60 DH. Darin war (Pos. 4 a der Beton- und Stahlbetonarbeiten) für eine Bituraendeeke ein Betrag von 4.192,17 DM eingesetzt. Ara 10. Januar 1961 schickte die Klägerin der Beklagten noch zwei Nachtragsrechnungen über insgesamt 1.608,87 DM. Darauf schrieb die Beklagte der Klägerin am 14» Pebruar 1961: "Betr.: Endabrechnung Lagerhalle: je 2 Rechnungen vom 22.11.60 und 10.1.61. Wir sagten Ihnen heute morgen gelegentlich der persönlichen Unterredung, daß wir mit der Endabrechnung nicht in allen Teilen einverstanden sind. Den Restbetrag in Höhe von DM 9o04?f, 97 bezahlen wir unter dem Vorbehalt, daß wir auf die Angelegenheit direkt oder durch den Architekt Herrn KuflHIHB ev'kl° zurückkommen. " Die Beklagte zahlte der Klägerin den genannten Betrag mittels eines Schecks, dessen Empfang die Klägerin bestätigte. Am 20. März 1962, also nach mehr als einem Jahr, ließ die Klägerin der Beklagten eine weitere Rechnung über 13.641 DM für Gußasphalt als nZulage zu dem Bitumenasphalt” zukommen. Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie eingeklagto Sie hat behauptet, der Bauingenieur KrUB habe den Auftrag zur Verlegung des erheblich teureren Gußasphalts erteilt. In der Schlußrechnung habe sie zunächst nur eine Bitumendecke berechnet, v/eil ihr die Beklagte weitere Bauaufträge in Aussicht gestellt habe. 4 Die Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerin, namentlich eine Bevollmächtigung Kr^l^l zur Erteilung des Auftrags bestrittene Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin, mit der diese den Klaganspruch noch in Höhe von 13»580,03 DLI nebst Zinsen verfolgte, zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten sur Zahlung des zuletzt verlangten Betrags. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweioen. Entscheidungsgründc: Das Berufungsgericht hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil die Klägerin die Schlußzahlung der Beklagten vorbehaltlos angenommen habe und deshalb gemäß der den Vertragsbeziehungen der Parteien zu Grunde gelegten VOB (D) § 16 Nr. 2 Abs. 2 die Nachforderung für den von der Firma KG hergestellten Guß- asphalt ausgeschlossen sei. Daß die Beklagte selbst ausweislich ihres Schreibens von 14. Februar 1961 unter Vorbehalt gezahlt hat, hält das Berufungsgericht für unerheblich. Ob die Klägerin “kurz nach Überreichung der Schlußrechnung" die Beklagte darauf hingewiesen habe, daß sie die Gußaophnlt-decke wegen der Zusage eines weiteren größeren Bauauftrags nicht in Rechnung gestellt habe, und ob hierin ein ausreichender Vorbehalt i.S. des § 16 Nr. 2 Abs 2 VOB (B) zu sehen sei, läßt es dahingestellt. Ein solcher Vorbehalt wäre nach seiner Ansicht jedenfalls nach § 16 Nr. 2 Abs. 3 VOB (B) hinfällig geworden, weil die Klägerin nicht innerhalb von 12 Werktagen über die vorbehaltenc Forderung eine prüfungsfähige Rechnung eingereicht habe. 1o) Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß die Klägerin kurz nach Überreichung der Schlußrechnung die Beklagte darauf hingev/iesen hat, sie habe den Gußasphaltbelag wegen der Zusage eines weiteren größeren Auftrags nicht in Rechnung gestellt» fk ; 2») Aus dieser Erklärung will die Revision folgern, daß die Klägerin die Mehrforderung für den Asphaltbelag bedingt erlassen habe» Da die Bedingung - Erteilung eines weiteren Auftrags - nicht eingetreton sei, könne die Mehrforderung nun geltendgemacht werden» Da die Klägerin darüber keine Rechnung ausgestellt habe, sei eine "Schlußrechnung" noch garnicht erteilt gewesen» Infolgedessen könne die Beklagte auch nicht die ’’Schluß-zahlung" i.S» des § 16 Nr» 2 VOB (B) geleistet haben» Einer Schlußzahlung stehe ferner der Vorbehalt der Beklagten im Schreiben vom 14* Februar 1961 entgegen, auf die Angelegenheit nochmals zurückzukommen» Jedenfalls sei aber die Mehrforderung für den Asphaltbelag selbst bei vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung nicht gemäß § 16 Nr» 2 VOB (B) ausgeschlossen, da diese Bestimmung auf bedingt erlassene Forderungen keine Anwendung finde« Dem kann nicht beigetreten werden. a) Das Schreiben der Beklagten vom 14« Februar 1961 zeigte der Klägerin eindeutig, daß die Beklagte in der ihr erteilten Rechnung vom 22. November I960 über 150.944,60 DM zusammen mit den beiden Nachtragsrechnungen vom 10. Januar 1961 über insgesamt 1.608,87 DM die "Schlußrechnung” über die Errichtung der Lagerhalle sah. Denn die Beklagte sprach darin von der "Endabrechnung" und erklärte, daß sie den sich danach ergebenden Restbetrag von 9*048,97 DM bezahlen werde» Der unmißverständlich zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung der Be- 6 /ft klagten, daß sie die Schlußrechnung als erteilt onoohc, hat die Klägerin nicht widersprochen, vielmehr auf dem Schreiben den Empfang eines Schecks über den genannten Restbetrag quittiert» Bei dieser Sachlage mußte die Klägerin - zu demal die Parteien Kaufloute sind (§ 346 HGB) -annehmen, daß die Beklagte die widerspruchslose Entgegennahme ihres Schreibens dahin verstand, die Klägerin sehe ebenfalls die Schlußrechnung als erteilt an» Die Klägerin ist.denn auch selbst in den Vorinstanzon stets davon ausgegangen, daß sie der Beklagten mit der Übermittlung der genannten Rechnungen die Schlußrechnung erteilt hatte» Der Wille der Beklagten, mit der Hingabe des Schecks die Schlußzahlung zu leisten, war in dem Schreiben vom 14. Februar 1961 ebenfalls klar zu dem Ausdruck gebracht. b) Daß die Beklagte den Restbetrag zahlte, sich jedoch eine Überprüfung der Endabrechnung vorbchielt, nahm ihrer Zahlung nicht die Eigenschaft der "Schluß-zahlung" . Ob eine Zahlung die Schlußzahlung darstellt, hängt -von dem dem Auftragnehmer gegenüber erklärten Willen des Auftraggebers ab. Eine dabei vorbehaltene nochmalige Überprüfung der Schlußrechnung ist unerheblich» Ebensowenig wie Haftungs- und Gewährleistungsansprüchc des Auftraggebers durch § 16 Nr» 2 Abs» 2 VOB (B) berührt werden, wird dem Auftraggeber dadurch, daß er die vom Auftragnehmer verlangte Schlußzahlung leistet, das Rechte genommen, die Rechnung trotzdem noch zu beanstanden. Die Beklagte hätte sich deshalb bei der Schlußzahlung eine Nachprüfung der Rechnung nicht einmal vorzubehalten brauchen. Daß sie es trotzdem getan hat, steht der "Schlußzahlung" nicht entgegen. Entscheidend ist, daß sie klar zu dem Ausdruck gebracht hat, sie wolle jedenfalls keine weitere Zahlung mehr leisten» c) Bio zu unterstellende Erklärung der Klägerin kurz nach Überreichung der Schlußrechnung, der Gußasphalt-belag sei wegen der Zusage eines weiteren größeren Auftrags nicht in Rechnung gestellt worden, konnte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen "Vorbehalt" i»S» des § 16 Nr. 2 VOB (B) darstelleno Bas Berufungsgericht verkennt, daß nach § 16 Nr«, 2 Abs«, 2 VOB (B) der Auftragnehmer sich die Nachforderung bei Annahme der Schlußzahlung Vorbehalten muß» Ein früherer Vorbehalt, etwa bei Erteilung der Schlußrechnung, vermag den Ausschluß der Nachforderung nicht zu verhindern» Baß sie sich auch bei Annahme der Schlußzahlung eine Mehrforderung für den Gußasphalt Vorbehalten habe, hat die Klägerin nicht behauptet«, m d) Ob sich der Auftragnehmer nach § 16 Nr«, 2 VOB (B) auch bedingt erlassene Forderungen bei der Annahme der Schlußzahlung Vorbehalten muß, um sie bei Nichteintritt der Bedingung noch geltend machen zu können, braucht nicht entschieden zu werden<> Bern Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß sich aus der von der Klägerin behaupteten Erklärung gegenüber der Beklagten kurz nach Überreichung der Schlußrechnung, der Gußasphalt sei wegen der Zusage eines weiteren Auftrags nicht in Rechnung gestellt worden, keine Vereinbarung der Parteien über einen Erlaß der behaupteten Mehrforderung unter einer Bedingung ergibt» Seine Auslegung, die Klägerin habe sich damit lediglich in Erwartung künftiger Aufträge bereit erklärt, den Gußasphaltbelag zu dem Preis für den Bitumcnbelag zu berechnen, die Erwartung künftiger Aufträge sei allenfalls ihr Beweggrund für die Nichtgeltendmachung der Mehrforderung gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Auf die von der Revision als übergangen gerügten Beweissnträge kommt es deshalb nicht an» - 8 3o) Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen» Glanzmann Heimann-Trosien Vogt Bundesrichtcr Rietschel hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben» Glanzmann Erbel