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BGH

Gericht: BGH

Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt, den Kläger zur Rechnungslegung über die Verwaltung des Grundstücks und zur Bucheinsicht zu verurteilen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag, die Klägerin zur Übereignung des Grundstücks an ihn Zug um Zug gegen Freistellung von den persönlichen Verpflichtungen aus den darauf ruhenden Laoten, hilfsweise zur Zahlung von 34.600 DM zu verurteilen. Dazu hat er vorgetragen, die Klägerin sei treuhänderische Eigentümerin des Grundstücks für ihn gewesen; es sei auf ihren Namen nur eingetragen worden, damit seine Gläubiger nicht darauf zugreifen könnten. Zumindest stehe ihm gegen sie ein Bereicherungsanspruch in Höhe der von ihm für den Erwerb und Aufbau des Grundstücks gemachten Aufwendungen zu. Das Landgericht hat dem Rechnungslegungsanspruch und dom Antrag auf Bucheinsicht für die Zeit ab 1. Oktober 1959 stattgegeben und den Antrag auf Bucheinsicht abgewiesen, im übrigen aber auch die Abweisung der Widerklage bestätigt. Insbesondere ergebe es sich nicht aus der auf Verlangen des Beklagten vorgenommenen Vernehmung der Klägerin» Danach habe diese nach dem Willen der Parteien Volleigentümerin des Grundstücks werden sollen» Die Parteien hätten die Absicht gehabt, zu ihrer und der Kinder Versorgung gemeinschaftlich Grundstücke zu erwerben und darauf Miethäuser zu errichten» Deshalb sei das im Streit stehende Grundstück von der Klägerin und zwei weitere Grundstücke von dem Beklagten auf seinen Namen erworben worden* Dem stehe nicht entgegen, daß der Beklagte für den Erwerb und Aufbau des Grundstücks der Klägerin zu dem Teil eigene Mittel verwendet habe, denn es stehe "im Einklang mit der in einer gesunden Familie allgemein vertretenen Auffassung, daß der Gewinn, den ein Ehegatte in der Ehe erzielt, auch dem anderen Ehegatten zugute kommen" solle (BU S. Der Beklagte habe daher seine Behauptung, das Grundstück sei nur deshalb auf den Namen der Klägerin erworben und aufgebaut v/orden, um den Beklagten vor der Gefahr geschäftlicher Rückschläge zu sichern, nicht bewiesen* Ein hierauf gerichteter Anspruch aus ungerechtfertigt* Bereicherung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin das Grundstück nicht unmittelbar vom Beklagten erhalten Danach war die Klage allein auf die Behauptung gestützt, daß die Klägerin widerrufliehe Treuhänderin ('Strohmann") des Beklagten gewesen sei und die Pflicht zur Übertragung des Grundstücks aus dem Endo dieser Treuhandstellung folge. Auch das Berufungsgericht hat übrigens nicht die Richtigkeit j des Vortrags der Klägerin festgestellt, vielmehr nur den Beklagten für beweisfällig gehalten. b) Der Beklagte greift mit seiner Revision aber auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß er die "Strohmanif1-Eigenschaft der Klägerin nicht bewiesen habe* Diese Rüge ist nicht begründet* Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß Grundstückserwerbungen und - Übertragungen aus solchen Gründen erfolgen, ist aber der Auffassung, daß dies für den vorliegenden Fall nicht bewiesen sei. Oktober 1959 noch teilweise ausübte, ohne hierzu von der Klägerin beauftragt zu sein, läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird mit der Revision auch nicht angegriffen.

Zitierte Normen: § 667 BGB § 139 ZPO
GrundstückNameBerufungsgerichtParteiteilenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2087 053
IM NAMEN DES VOLKES
VII_ZR_J!8/6!	URTEIL	Verkündet	am
18* März 1965 Pohl«,
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Hans EflBstrafBe ■ S,
9
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
gegen
 seine Ehefrau Käthe S
gebe M(
traße *
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungobeklagte und Revisionobeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschcl, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Mai 1963 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind seit 1935 miteinander verheiratet.
Der Beklagte ist Inhaber einer Baufirma. Seit Oktober 1959 leben die Parteien getrennt.
Im Jahre 1952 erwarb die Klägerin das Grundstück KpB~ N^P, Ep^straße 0, für 5*000 DM und ließ es auf ihren Namen eintragen. Der Kaufpreis wurde aus Mitteln des Betriebs des Beklagten entrichtet. Der Beklagte ließ auf dem Grundstück ein Miethaus errichten; für einen Teil der Bauarbeiten stellte er eigene Kräfte zur Verfügung.
Die Mieten aus dem Haus wurden zunächst von dem Beklagten eingezogon* der auch die anfallenden Grundstückslasten trug. Nach dem ehelichen Zerwürfnis im Oktober 1959 zog die Klägerin die Mieten selbst ein, doch trug der Beklagte nach wie vor die
 
Grundstückslasten. Die von der Klägerin eingezogenen Mieten verrechnete der Beklagte mit deren Unterhaltsansprüchen.
Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt, den Kläger zur Rechnungslegung über die Verwaltung des Grundstücks und zur Bucheinsicht zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag, die Klägerin zur Übereignung des Grundstücks an ihn Zug um Zug gegen Freistellung von den persönlichen Verpflichtungen aus den darauf ruhenden Laoten, hilfsweise zur Zahlung von 34.600 DM zu verurteilen.
Dazu hat er vorgetragen, die Klägerin sei treuhänderische Eigentümerin des Grundstücks für ihn gewesen; es sei auf ihren Namen nur eingetragen worden, damit seine Gläubiger nicht darauf zugreifen könnten. Die Klägerin müsse ihm, da das Treuhandverhältnis beendet sei, jetzt das Grundstück übertragen. Zumindest stehe ihm gegen sie ein Bereicherungsanspruch in Höhe der von ihm für den Erwerb und Aufbau des Grundstücks gemachten Aufwendungen zu.
Das Landgericht hat dem Rechnungslegungsanspruch und dom Antrag auf Bucheinsicht für die Zeit ab 1. April 1953 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Rechnungslegungsanspruch nur für die Zeit ab 1. Oktober 1959 stattgegeben und den Antrag auf Bucheinsicht abgewiesen, im übrigen aber auch die Abweisung der Widerklage bestätigt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge auf völlige Abweisung der Klage und aus der Widerklage weiter.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Ent sc he i dungsgründej^
1.) Das Berufungsgericht hält das von dem Beklagten behauptete Treuhandverhältnis nicht für bewiesen. Insbesondere ergebe es sich nicht aus der auf Verlangen des Beklagten vorgenommenen Vernehmung der Klägerin» Danach habe diese nach dem Willen der Parteien Volleigentümerin des Grundstücks werden sollen» Die Parteien hätten die Absicht gehabt, zu ihrer und der Kinder Versorgung gemeinschaftlich Grundstücke zu erwerben und darauf Miethäuser zu errichten» Deshalb sei das im Streit stehende Grundstück von der Klägerin und zwei weitere Grundstücke von dem Beklagten auf seinen Namen erworben worden*
Nach Ansicht des Berufungsgerichts entspricht ein solches Vorgehen einer nach der Lebenserfahrung oft festzustellenden tlbung, daß ein Teil des Grundvermögens vom Ehemann und ein anderer Teil von der Ehefrau erworben werde. Dem stehe nicht entgegen, daß der Beklagte für den Erwerb und Aufbau des Grundstücks der Klägerin zu dem Teil eigene Mittel verwendet habe, denn es stehe "im Einklang mit der in einer gesunden Familie allgemein vertretenen Auffassung, daß der Gewinn, den ein Ehegatte in der Ehe erzielt, auch dem anderen Ehegatten zugute kommen" solle (BU S. 11). Der Beklagte habe daher seine Behauptung, das Grundstück sei nur deshalb auf den Namen der Klägerin erworben und aufgebaut v/orden, um den Beklagten vor der Gefahr geschäftlicher Rückschläge zu sichern, nicht bewiesen*
Der Beklagte könne deshalb die Übereignung des Grundstücks nicht wegen Y/egfall eines Treuhandverhältnisses nach § 667 BGB verlangen. Ein hierauf gerichteter Anspruch aus ungerechtfertigt* Bereicherung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin das Grundstück nicht unmittelbar vom Beklagten erhalten
 
habe. Der fürsorglich erhobene Zahlungsanspruch lasse sich auf ungerechtfertigte Bereicherung ebenfalls nicht stützen? weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß seine Aufwendungen ohne Rechtsgrund geschehen seien oder daß dieser entfallen sei o
2.) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Beklagten sind nicht begründete
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Verstoß gegen das sachliche Recht. Der Beklagte macht jedoch jetzt geltend, sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks folge aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Habe nämlich die Klägerin das Grundstück zu ihrer und der Kinder Versorgung erhalten, so sei die Grundlage einer solchen Vereinbarung durch das eheliche Zerwürfnis und die Trennung der Parteien entfallen.
Dieses Vorbringen steht in unvereinbarem Widerspruch zu dem Tatsachenvortrag des Beklagten in den beiden Vorinstanzen. Danach war die Klage allein auf die Behauptung gestützt, daß die Klägerin widerrufliehe Treuhänderin ('Strohmann") des Beklagten gewesen sei und die Pflicht zur Übertragung des Grundstücks aus dem Endo dieser Treuhandstellung folge. Das gegenteilige Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte stets bestritten.
Auch das Berufungsgericht hat übrigens nicht die Richtigkeit j des Vortrags der Klägerin festgestellt, vielmehr nur den Beklagten für beweisfällig gehalten.
Mit seiner neuen Klagbegründung kann der Beklagte in diesem Rechtszuge nicht mehr gehört werden. Auf die sachlichrechtlichen Bedenken, die außerdem gegen sie bestehen, braucht nicht eingegangen zu werden.
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b) Der Beklagte greift mit seiner Revision aber auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß er die "Strohmanif1-Eigenschaft der Klägerin nicht bewiesen habe*
aa) Er meint, es stelle die Regel dar, daß selbständige Unternehmer aus Haftungsgründen Grundstücke auf den Namen ihrer Ehefrau erwerben. In seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 1962 S. 4 hat er diese Auffassung durch eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer Köln unter Beweis gestellt*
Er rügt die Übergehung dieses Beweisantrags.
Diese Rüge ist nicht begründet* Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß Grundstückserwerbungen und - Übertragungen aus solchen Gründen erfolgen, ist aber der Auffassung, daß dies für den vorliegenden Fall nicht bewiesen sei. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
bb) Das Berufungsgericht hat nicht darauf abgestellt, daß die Zuwendungen des Beklagten an die Klägerin als Entgelt für deren Leistungen in seinem Betriebe erfolgt seien* Die in diesem Zusammenhang am Schluß der Revisionsbegründung auf Verletzung des § 139 ZPO gestützte Rüge des Beklagten liegt daher neben der Sache.
3*) Ist die Klägerin als Volleigentümerin des streitigen Grundstücks anzusehen, so steht ihr an diesem auch das Verwaltungsrecht zu.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Verwaltung des Grundstücks nach dem 1. Oktober 1959 noch teilweise ausübte, ohne hierzu von der Klägerin beauftragt zu sein, läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird mit der
 Revision auch nicht angegriffen. Daraus ergibt sich dann aber auch der Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung von dieccm Zeitpunkt an.
4.) Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Bundesrichtcr Meyer hat seinen Urlaub
 angetreten und kann deshalb nicht unter- Pinke
 schreiben.
Glanzmann