Die Entscheidung hängt«, wie das Berufungsgericht in Übeveinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 160 Januar 1961 ausführt, davon ab, ob die Bank berechtigt war, für den Kredit vom 31» Dezember 1954 auf die ihr von der Firma überlassenen Sicherheiten zurückzugreifen» Wenn dies zu bejahen sein sollte, würde die Forderung des Klägers der von der Beklagten geltend gemachten Vorgehen» Hatte die Bank jedoch kein solches Recht, so hat die Beklagte den Vorrang» lichen Hand auf die Sicherheiten zurückgreifen dürfe» Deswegen habe sie verlangt, daß dieser-:;Kredit 'auf eine neue Grundlage gestellt und anderweit gesichert werde« Schulle habe sich dem schließlich gebeugt; dementsprechend habe der Kläger die Bürgschaft Übernommen» Man sei sich also darüber einig gewesen, daß die früheren Forderungsabtretungen nicht mehr der Sicherheit des neuen Kredits dienen sollten» Die Vereinbarungen vom 9»/ 15° September *954 waren, wie das Kammergericht festgestellt hat, für den gesamten am 31» Dezember 1954 gewährten Kredit nicht mehr maßgebend» Vielmehr galten dafür nur ule neuen Abmachungen, nach denen eine Sicherung durch die früheren Forderungsabtretungen ausgeschlossen war» der Fall gewesen sein sollte, durfte die Bank insoweit nicht mehr auf jene Forderungsabtretungen zurückgreifen» über eine Beschränkung dieser Vollmacht hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen» Demgemäß kann er im Revisionsrechtszuge gemäß dem § 561 ZPO nicht mehr mit der Behauptung gehört werden, Schulle sei nicht zur Aufnahme eines Kredits unter Abweichung von den Bedingungen des Schreibens vom 15° September 1954 befugt gewesene Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob der Kredit vom 51° Dezember 1954 nicht vielleicht doch zur Fertigstellung der Bauten diente° Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte die Bank nicht auf die früheren Sicherungen zurückgreifen dürfen» Unter diesen Umständen kann auch nicht die Rede da-, von sein, daß das vom Kammergericht gefundene Ergebnis gegen Treu und Glauben verstoße* Das gilt umso mehr, als c Bank nach den FeststelluigBn'öfes Berufungsgerichts darauf bedacht sein mußte, den neuen Kredit unabhängig von der Vereinbarung vom 9°/l5<> September 1954 zu gewähren* Sie hatte nämlich Zweifel, ob es sich bei den Ende 1954 angeforderten Beträgen noch um Kosten der Fertigstellung 5o Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweiseno Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr» Vogt Finke
/ yiI_z*LJ;4§Z§l Verkündet ^ I 89 095 am H° Februar 1963 «JodaSp Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Franz traße - Prozeßbevollmächtigter: Klägersp Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Profo gegen die ihren Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, rstand , vertreten durch traße - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, hat der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H° Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten dlanzmann und der Bundesrich-ter Rietschel, Br» Heimann-frosien, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammgrgorichts vom 16„ Mai 1961 wird zurückgewi es en«. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«, Von Rechts wegen 2 - X Tatbestand: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom I60 Januar 1961 VII ZE 199/59 (.U4 1961 , 350), auf das verwiesen wird» Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag und das Verlangen auf Abweisung der Widerklage weiter» Die Be« klagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen» Ent s che idungsgründe: Die Entscheidung hängt«, wie das Berufungsgericht in Übeveinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 160 Januar 1961 ausführt, davon ab, ob die Bank berechtigt war, für den Kredit vom 31» Dezember 1954 auf die ihr von der Firma überlassenen Sicherheiten zurückzugreifen» Wenn dies zu bejahen sein sollte, würde die Forderung des Klägers der von der Beklagten geltend gemachten Vorgehen» Hatte die Bank jedoch kein solches Recht, so hat die Beklagte den Vorrang» Maßgebend ist insoweit, was die Beteiligten, also die Bank, der Liquidator S^BBfeund der Kläger am 31» Dezember 1954 vereinbart haben» Dazu stellt das Berufungsgericht fest: Die Bank habe Bedenken gehabt, ob sie wegen des neuen Kredits mit Wirkung gegen die Gläubiger der öffent~ lichen Hand auf die Sicherheiten zurückgreifen dürfe» Deswegen habe sie verlangt, daß dieser-:;Kredit 'auf eine neue Grundlage gestellt und anderweit gesichert werde« Schulle habe sich dem schließlich gebeugt; dementsprechend habe der Kläger die Bürgschaft Übernommen» Man sei sich also darüber einig gewesen, daß die früheren Forderungsabtretungen nicht mehr der Sicherheit des neuen Kredits dienen sollten» Die Revision greift diese Feststellungen mit einer Reihe von Verfahrensrügen an» Sie sind unbegründet» % Der Kredit vom 31» Dezember 1954 wurde u»a» angefordert, um 2. Gläubiger (HBBBHfcund GBHR) zu befriedigen, die vor der Zahlungseinstellung Betonkies und Kohlen an RBK geliefert hatten» Das Kammergerieht prüft, ob diese Zahlungen zur iertigstellung der Bauten i»S» der Abmachungen vom 9«/ ?5o September 1954 bestimmt waren; es verneint dies» a) Auf diese Ausführungen sowie die dagegen gerichteten Revisionsangriffe kommt es nicht an» Die Vereinbarungen vom 9»/ 15° September *954 waren, wie das Kammergericht festgestellt hat, für den gesamten am 31» Dezember 1954 gewährten Kredit nicht mehr maßgebend» Vielmehr galten dafür nur ule neuen Abmachungen, nach denen eine Sicherung durch die früheren Forderungsabtretungen ausgeschlossen war» Deswegen ist es unerheblich, ob jene Zahlungen noch der Fertigstellung der Bauten dienten» Selbst wenn dies It .... 4 « der Fall gewesen sein sollte, durfte die Bank insoweit nicht mehr auf jene Forderungsabtretungen zurückgreifen» b) Abgesehen hiervon ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß die beiden Beträge H^HHBbund nicht zur "Fertig- stellung der Bauten" i«S. des Schreibens vom 15° September 1954 bestimmt waren* Es handelt sieh bei der dahingehenden Y/ürdigung des Kammergerichts um die Auslegung eines sogenannten Individualvertrags° Sie ist Sache des latrichters» Die Revision greift in unzulässiger V/eise dessen Feststellungen an, 2o S^HBfcwar zu dem Treuhänder für das außergerichtliche Liquidationsverfahren bestellt worden* Er leitete seine Vollmacht zur Verfügung über das ihm anvertraute Vermögen und zu dem Abschluß der erforderlichen Verträge von dem Schuldner Rahn her* über eine Beschränkung dieser Vollmacht hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen» Demgemäß kann er im Revisionsrechtszuge gemäß dem § 561 ZPO nicht mehr mit der Behauptung gehört werden, Schulle sei nicht zur Aufnahme eines Kredits unter Abweichung von den Bedingungen des Schreibens vom 15° September 1954 befugt gewesene # Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob der Kredit vom 51° Dezember 1954 nicht vielleicht doch zur Fertigstellung der Bauten diente° Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte die Bank nicht auf die früheren Sicherungen zurückgreifen dürfen» S- , fj i". • fc* ■ ■i ¥. 3» Für den neuen Kredit von 10o200 DM errichtete die Bank in Abweichung von der bisherigen Übung eine besonderes u Bürgschaft Skonto Ga®|'0 Das Kammergericht wertet diesen Umstand als Beweisanzeichen dafür, daß der Kredit auf eine andere Grundlage gestellt werden sollte, als die vorangegangenen Kredite* Das greift die Revision ohne Erfolg an* Die Einrichtung des Kontos war zwar zunächst ein “innerer Bankvorgang” o Er ließ aber Rückschlüsse darauf zu* auf welcher Rechtsgrundlage er beruhte* Abgesehen hiervon erhielt der durch Schulle vertretene Schuldner Kenntnis von je- nen Vorgängen; der Kläger hat nicht behauptet, daß Schulle dem je widersprochen hat* Für die Annahme der Revision, daß als Schuldner Jenes Kontos nur der Kläger, nicht jedoch geführt wor- den sei, fehlt es an jedem Anhalt* 4* Die Erwägungen des Senats im Urteil vom 16* Januai 1961 sind durch die neuen Feststellungen des Berufungsgerichts überholt* Es kommt nur noch auf die Vereinbarungen vom 31° Dezember 1954ran, nicht jedoch auf die vom 9*/I 5o September 1954* Unter diesen Umständen kann auch nicht die Rede da-, von sein, daß das vom Kammergericht gefundene Ergebnis gegen Treu und Glauben verstoße* Das gilt umso mehr, als c Bank nach den FeststelluigBn'öfes Berufungsgerichts darauf bedacht sein mußte, den neuen Kredit unabhängig von der Vereinbarung vom 9°/l5<> September 1954 zu gewähren* Sie hatte nämlich Zweifel, ob es sich bei den Ende 1954 angeforderten Beträgen noch um Kosten der Fertigstellung Atf - o - handelte; deswegen wollte sie einen Streit darüber vermeiden, von dessen Ausgang die Entscheidung der Frage abgehangen hätte, ob sie sich mit Vorrang vor den Gläubigern der öffentlichen Hand aus den alten Sicherungen befriedigen durfte Daß diese Zweifel begründet waren, haben die unterschiedlichen Meinungen in dem vorliegenden Rechtsstreit gezeigto 5o Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweiseno Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr» Vogt Finke