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BGH · VII ZR 148/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 148/60

Der Kläger verlangt mit der Klage vom Beklagten Zahlung eines Teilbetrags von 3»000 DM nebst Zinsen und 8,20 DM Der Beklagte habe die Forderung L^HBs gegen ihn aus der Abrechnung des Bauvorhabens VHBVHI & Co. mit seinem Schreiben vom 30. MTovember 1957 anerkannt und ferner den mirfe mit dem Schreiben des Rechtsanwalts ScflHHBl vom 20, Januar 1958 gemachten Vorschlag, Teilzahlungen aus eigenen Mitteln zu leisten, durch zwei Teilzahlungen von je 500 DM angenommen. Telefongespräch vorangegangen, bei dem der Beklagte erklärt habe, er wolle, um eine weitere Zwangsvollstreckung gegen L(|HII zu vermeiden, aus eigener Tasche monatlich 500 DM zahlen, bis die Abrechnung Vfl|Vfl|& Co* erfolge. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger eine über den Betrag der Klageforderung hinausgehen-de Forderung von 4.500 DM nicht zustehe. Bine Verpflichtung, dem Kläger Zahlung aus eigenen Mitteln zu leisten, habe er - der Beklagte - nicht übernommen, sondern nur 'c-m versprochen, sich dafür einzusetzen, daß ■B wenigstens 500 DM monatlich zahle. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 30. Da die Firma Oo. unstreitig nicht gezahlt habe, könne der Kläger auf das Schreiben des Beklagten vom 30. Zu Unrecht meint die Revision, diese Auslegung durch den Tatrichter sei für das Revisionsgericht nicht bindend, weil sie mit dem Wortlaut des Schreibens vom 30. Es geht nicht an, wie die Revision es will, von den entscheidenden Sätzen des Schreibens jeden getrennt für sich zu betrachten und dem ersten ein bedingungsloses Anerkenntnis zu entnehmen, die beidena folgenden aber nur auf die Fälligkeit zu beziehen. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, daß der Beklagte etwa aus einem anderen Rechtsgrund unmittelbar Schuldner von IiHH^ gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat ferner nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagte am 20, Januar 1958 ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Schuld der Firma & Co. und deren Erfüllung sich dem Kläger gegenüber zur Zahlung des Betrages von 8.500 DM in monatlichen Teilbeträgen von 500 BM verpflichtet habe. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob der Beklagte unter den gegebenen Umständen durch schlüssiges Verhalten, nämlich Leistung von Teilzahlungen, sich zu weiteren Zahlungen aus eigenen Mitteln verpflichtet hat. Es komme, nicht entscheidend darauf an, wie gerade der Kläger oder sein Vertreter die Leistungen des Beklagten aufgefaßt hätten, sondern darauf, ob der Beklagte dabei ein Verhalten gezeigt habe, das nur mit einem bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen vereinbar sei. Von Bedeutung sei nur, ob der Beklagte zu dem Ausdruck bringen wollte und ausgedrückt habe, daß er die vorgeschlagenen Teilzahlungen aus eigenem Vermögen aufbringen werde. 2.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit diesen Erwägungen gegen § 133 BGB verstoßen« Es komme nicht auf den inneren Willen des Erklärenden an, sondern nur darauf, wie die Erklärung bei objektiver Betrachtung von dem Empfänger aufgefaßt werden müsse« Insbesondere seien etwaige Vorgänge zwischen dem Beklagten und l4HHBohne Bedeutung, da sie dem Kläger nicht mitgeteilt worden seien« Dieser habe annehmen müssen, daß die Mittel für die Teilzahlungen vom Beklagten stammten, und in diesen eine klare Annahme seines Vorschlags vom 20« Januar 1938 sehen können« Das Berufungsgericht geht von der Feststellung aus, dem Kläger-, der in seinen Schreiben wiederholt eine Fort-^ Setzung der Zwangsvollstreckung gegen I>|^|aQgedroht habe, sei es allein darum gegangen, durch Einschaltung des Beklagten möglichst bald Teilzahlungen auf seine Forderung gegen erhalten; es sei ihm nicht'“ausschlaggebend darauf angekommen, in dem Beklagten einen neuen oder weiteren Schuldner zu gewinnen« Damit will das Berufungsgericht sagen, wenn schon der Kläger selbst nicht besonders auf die Begründung einer eigenen Verpflichtung des Beklagten hingewirkt habe, habe sicher der Beklagte keinen Anlaß Januar 1958 erfolgte Teilzahlung des Beklagten, die in der Übersendung eines von ihm ausgestellten Schecks Über 900 DM bestand, nicht als schlüssigen und hinreichend eindeutigen Ausdruck einer Verpflichtung des Beklagten, die ganze Schuld aus eigenen Mitteln zu tilgen, anzusehen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kläger die nerkunft des gezahlten Betrages aus Mitteln erkennbar war. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechts fehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
TeilzahlungBerufungsgerichtZahlungSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 148/60
2211 029
' J
Verkündet am 18« Dezember 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als tJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 Helmut Allee
 Klägers? Widerbeklagten, Berufungsbeklagten
 und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Kohlenhändler Fred D
straße
 Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger
 und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Krbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats äep Oberlandesgerichts in München vom 6. Mai I960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat gegen den im Februar 1958 aus der Bundesrepublik geflüchteten Immobilienkaufmann Kurt LflHH einen vollstreckbaren Titel über 5.000 DM nebst Zinsen erwirkt. LflB' ließ, nachdem er auf Antrag des Klägers zur Leistung des Offenbarungseides geladen worden war, diesem die folgende schriftliche Erklärung vom 12. Oktober 1957 zugehen:
wSohuldanerke'nntnis und Forderungsabtretung
 Ich anerl Bl
e Herrn Dr. Hl
 med. Helmut F lallee	den	Betrag	von
8 500.— DM (i.W. achttausendfünfhundert Deutsche Mark) zu schulden.
Hiewegen trete ich zahlungshalber unwiderruflich meine Forderungen geger^ferrn Alfred D	Kohlen-
großhändler, MfBHHV’ OflB^traße ab, die ich gegen ihn auf Grund meiner Baubetreuungstätigkeit beim Aufbau des Anwesens Hjfl^straße HB der Firma
*& Co., Parfümeriegroßhandlung, Inhaber Eduard und Anne	oder	aus	jedem	sonstigen	Hechts-
grunde, insbes. Ansprüche aus meiner Teilhaberschaft, gg, die Fa.	Herrn	DHB	habe»11
Auf die Anfrage des Klägers, ob er die abgetretene Forderung anerkenne, erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 30. November 1957 u.a.:
»Die von Herrn Kurt LflHBgetät igte Abtretung von 8.500 DM aus seinem Guthaben im Rahmen der Baubetreuung des Anwesens	Co	anerkenne	ich
 hiermit. Wie es Ihnen bekannt sein dürfte, ist die Endabrechnung in der Fertigung und sollte bis ^nde des Wahres abgeschlossen sein. Den an Sie abgetretenen Betrag werde ich ohne weitere Aufforderung an Sie nach Honorarauszahlung überweisen.”
 
Am 20. Januar 1958 richtete der Rechtsanwalt S
für den Kläger folgendes Schreiben an den Beklagten:
"In der Zessionssache • • • * mache ich Ihnen folgenden Vorschlag^jm neuerliche Weiterungen zu Lasten des Herrn LflBHi zu vermeiden, nachdem der Abtretungsbetrag von 8o500 DM nicht wie zugesagt bis Ende 1957 gezahlt war.
Sie bezahlen monatliche Baten von je mindestens DM 500.— und zwar für Januar 1958 bis spätestens 21 * Januar 1958, 12 Uhr......
Die Baten werden fortgesetzt, bis die Auszahlung
 Co. erfolgt, sodann ist der noch offene Best bet rag zur Gänze sofort wegzufertigen.
Das laufendeZwangsvoll streckungsverfahren gegen Herrn LflHlVwird nur sistiert, wenn die Zahlungen, wie angegeben, pünktlich eint reffen	11
Der Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht, Übersandte dem Rechtsanwalt Scaber am 21. Januar 1958 einen von ihm ausgestellten Scheck Uber 500 DM. Am 14. Februar 1958 wurde dem Rechtsanwalt ScflHHB ein Barbetrag von 500 DM überbracht.
Der Kläger verlangt mit der Klage vom Beklagten Zahlung eines Teilbetrags von 3»000 DM nebst Zinsen und 8,20 DM
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außergerichtliche Mahnkosten. Er hat zur Begründung des Klagebegehrens vorgetragen:
Der Beklagte habe die Forderung L^HBs gegen ihn aus der Abrechnung des Bauvorhabens VHBVHI & Co. mit seinem Schreiben vom 30. MTovember 1957 anerkannt und ferner den mirfe mit dem Schreiben des Rechtsanwalts ScflHHBl vom 20, Januar 1958 gemachten Vorschlag, Teilzahlungen aus eigenen Mitteln zu leisten, durch zwei Teilzahlungen von je 500 DM angenommen. Diesem Schreiben sei ein
 
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Telefongespräch vorangegangen, bei dem der Beklagte erklärt habe, er wolle, um eine weitere Zwangsvollstreckung gegen L(|HII zu vermeiden, aus eigener Tasche monatlich 500 DM zahlen, bis die Abrechnung Vfl|Vfl|& Co* erfolge.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger eine über den Betrag der Klageforderung hinausgehen-de Forderung von 4.500 DM nicht zustehe.
Br hat geltend gemacht, er habe sich auf Grund der von iJHBB vorgenommenen Abtretung nur verpflichtet, nach Auszahlung des Honorars seitens der Firma VBVBI& Co, den Betrag von 8,500 DM an den Kläger abzuführen. Das beruhe darauf, daß LflHH^von seiner Forderung gegen Co.;ihmtÖeöiBelckgben) 10og£Qj DM abgötroten habe mit der Bestim-
mung, er solle davon den Kläger, und andere Gläubiger ■Is befriedigen. Die Firma	Co.	habe	aber
 keine Zahlung geleistet, sondern ihrerseits Schadensersatzansprüche gegen LfliHB erhoben. Bine Verpflichtung, dem Kläger Zahlung aus eigenen Mitteln zu leisten, habe er - der Beklagte - nicht übernommen, sondern nur 'c-m versprochen, sich dafür einzusetzen, daß ■B wenigstens 500 DM monatlich zahle. Die beiden Zahlungen von je 500 DM stammten aus Mitteln	Forde-
rungen aus einem anderen Hechtsgrunde hätten LflHB gegen ihn nicht zugestanden.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zugunsten des Beklagten erkannt.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründes
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 30. November 1957 zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Abtretung anerkenne und leisten werde, sobald die Firma	Co.	an	ihn gezahlt
 habe. Er habe daher nur eine von de** noch ungewissen Leistung eines Dritten abhängige, also bedingte, keine lediglich befristete eigene Verpflichtung übernommen. Da die Firma	Oo. unstreitig nicht gezahlt habe,
 könne der Kläger auf das Schreiben des Beklagten vom 30. November 1937 das Klagebegehren nicht stützen.
Zu Unrecht meint die Revision, diese Auslegung durch den Tatrichter sei für das Revisionsgericht nicht bindend, weil sie mit dem Wortlaut des Schreibens vom 30. November 1957 nicht vereinbar sei. Es geht nicht an, wie die Revision es will, von den entscheidenden Sätzen des Schreibens jeden getrennt für sich zu betrachten und dem ersten ein bedingungsloses Anerkenntnis zu entnehmen, die beidena folgenden aber nur auf die Fälligkeit zu beziehen. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist vielmehr deren Wortlaut im Zusammenhang zu würdigen.
Das Berufungsgericht konnte hiernach ohne Rechtsfehler das Anerkenntnis des Beklagten als durch die Honorarauszahlung seitens der Firma	Co. bedingt an-
sehen. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, daß der Beklagte etwa aus einem anderen Rechtsgrund unmittelbar Schuldner von IiHH^ gewesen sei.
/
 
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II.
Bas Berufungsgericht hat ferner nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagte am 20, Januar 1958 ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Schuld der Firma & Co. und deren Erfüllung sich dem Kläger gegenüber zur Zahlung des Betrages von 8.500 DM in monatlichen Teilbeträgen von 500 BM verpflichtet habe.
Bie Revision greift das Urteil insoweit nicht mehr
 an.
III.
Es ist daher nur noch zu prüfen, ob der Beklagte unter den gegebenen Umständen durch schlüssiges Verhalten, nämlich Leistung von Teilzahlungen, sich zu weiteren Zahlungen aus eigenen Mitteln verpflichtet hat.
1.) Bas Berufuhgsgericht hat hierzu ausgeführt, eine Annahme des in dem Schreiben vom 20. Januar 1958 enthaltenen Vertragsangebots des Redhtsanwalts ScflHHB durch schlüssiges Verhalten des Beklagten sei nicht festzustellen. Es komme, nicht entscheidend darauf an, wie gerade der Kläger oder sein Vertreter die Leistungen des Beklagten aufgefaßt hätten, sondern darauf, ob der Beklagte dabei ein Verhalten gezeigt habe, das nur mit einem bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen vereinbar sei. Von Bedeutung sei nur, ob der Beklagte zu dem Ausdruck bringen wollte und ausgedrückt habe, daß er die vorgeschlagenen Teilzahlungen aus eigenem Vermögen aufbringen werde. Bas sei zu verneinen; die beiden Beträge von je 500 BM stammten nämlich, wie sich ergeben habe, aus Mitteln JJHHBLs-.
 
2.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit diesen Erwägungen gegen § 133 BGB verstoßen« Es komme nicht auf den inneren Willen des Erklärenden an, sondern nur darauf, wie die Erklärung bei objektiver Betrachtung von dem Empfänger aufgefaßt werden müsse« Insbesondere seien etwaige Vorgänge zwischen dem Beklagten und l4HHBohne Bedeutung, da sie dem Kläger nicht mitgeteilt worden seien« Dieser habe annehmen müssen, daß die Mittel für die Teilzahlungen vom Beklagten stammten, und in diesen eine klare Annahme seines Vorschlags vom 20« Januar 1938 sehen können«
3») Der Revision ist zuzugeben, daß rechtsgrundsätzlich bei der Auslegung von rechtsgesohäftliehen Erklärungen nioht auf Umstände abzustellen ist, die dem Gegner des Erklärenden nicht erkennbar waren« Es ist daher nicht von Bedeutung, ob die Mittel für die beiden Teilzahlungen von LflP oder vom Beklagten selbst herrührten, wenn ihre Herkunft dem Kläger nicht erkennbar war«
Das angefochtene urteil beruht jedoch nicht auf seinen rechtlich teilweise bedenk^iclSeä/^usführungen.
Das Berufungsgericht geht von der Feststellung aus, dem Kläger-, der in seinen Schreiben wiederholt eine Fort-^ Setzung der Zwangsvollstreckung gegen I>|^|aQgedroht habe, sei es allein darum gegangen, durch Einschaltung des
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Beklagten möglichst bald Teilzahlungen auf seine Forderung gegen	erhalten;	es sei ihm nicht'“ausschlaggebend
 darauf angekommen, in dem Beklagten einen neuen oder weiteren Schuldner zu gewinnen« Damit will das Berufungsgericht sagen, wenn schon der Kläger selbst nicht besonders auf die Begründung einer eigenen Verpflichtung des Beklagten hingewirkt habe, habe sicher der Beklagte keinen Anlaß
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gehabt, eine solche einzugehen.
Dann aber konnte das Berufungsgericht auch annehmen, daß der	dem. Brief seines Anwalts vom 20. Januar
1958 folgende Verhalten des Beklagten ni*©h1rioi/it im Sinne einer solchen Verpflichtungserklärung auffassen durfte oder gar mußte; hinzukommt, daß der -Beklagte vorher, nämlich in seinem Schreiben vom 30. November 1957 und bei dem Telefongespräch am 20. Januar 1958, eine Bereitschaft zur Zahlung aus eigenen Mitteln nicht zu dem Ausdruck gebracht hatte.
Das Berufungsgericht brauchte also die unmittelbar nach dem Telefongespräch am 21. Januar 1958 erfolgte Teilzahlung des Beklagten, die in der Übersendung eines von ihm ausgestellten Schecks Über 900 DM bestand, nicht als schlüssigen und hinreichend eindeutigen Ausdruck einer Verpflichtung des Beklagten, die ganze Schuld aus eigenen Mitteln zu tilgen, anzusehen. Es war berechtigt, darin, wie geschehen, nur ein einmaliges Eintreten des Beklagten für XflHIB zu finden, womit dieser vor den angedrohten Zwangsmaßnahmen bewahrt werden sollte. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kläger die nerkunft des gezahlten Betrages aus Mitteln	erkennbar war.
Die diebszüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind für seinfc Entscheidung entbehrlich.
Die zweitCi Teilzahlung am 14. Eebruar 1958 ist, das Berufungsgericht festst eilt, nicht vom Beklagten leistet. Es konnte daher ohne Rechtsirrtum annehmen, dieser Zahlung keine Bedeutung für die Annahme eines pflichtungswillens des Beklagten zukommt.
wie
 ge-
daß
 Ver-
 
IV*
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechts fehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickzuweisen.
Glanzmahn	Heimann-Trosien	Erbel
 Bundesrichter Dr. Vogt	Pinke
 ist im Urlaub und an der Unterzeichnung verhindert .	*
Glanzmann