Dazu hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe das Dach schuldhaft unsachgemäß verlegt» Die Spannbetonplatten seien bis zu 6 cm zu kurz gewesen und hätten deshalb teilweise zu geringes, in einigen Fällen haupt kein Auflager gehabt. Diese Explosion sei höchstens mitursächlich für den Unfall gewesen; sie könne, da es sich um einen in M^HBM^Stahlwerken nicht ungewöhnlichen Vorgang gehandelt habe, die Haftung der Beklagten nicht ausschließen. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, daß die abgestürzten Platten zu kurz gewesen seien und ein zu geringes Auflager gehabt hätten. Hilfsweise macht sie noch geltend, daß das Gußstahlwerk an einer etwaigen fehlerhaften Verlegung des Daches ein Mit verschulden treffe, da es für die Anbringung der Abstandshalter allein verantwortlich gewesen sei. 1) a) Das Berufungsgericht läßt offen, ob ein auf unerlaubte Handlung gestützter Anspruch der Geschädigten (und damit der Klägerin) verjährt wäre» Es billigt ihnen gegen die Beklagte einen unmittelbaren Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nach §§ 328, 618 Abs» 1 und 3, 844 BGB zu* Der zwischen der Beklagten und dem Gußstahlwerk abgeschlossene Werkvertrag habe als Rebenpflicht der Beklagten zu dem Inhalt gehabt, daß dem Vertragsgegner durch die Anfertigung des Werks kein Schaden erwachse» Diese Verpflichtung obliege der Beklagten im Rahmen des § 618 Abs» 1 BGB auch gegenüber den Werksangehörigen der Bestellerin; diese hätten durch die Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag einen unmittelbaren ^vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte erworben» Es handelte sich dabei um eine zahlenmäßig beschränkte und räumlich zusammengefaßte Gemeinschaft 9 für die den Arbeitgeber nach § 618 BGB eine besondere, sich auf die Herrichtung des Arbeitsraumes beziehende Fürsorgepflicht traf.Nur diesen Kreis hat das Berufungsgericht in den Schutzbereich des Werkvertrags einbezogen, nicht jedoch, wie in der Revisionsbegründung gesagt wird, die gesamte, aus mehreren tausend Personen bestehende Belegschaft des Gußstahlwerks. 3) a) Das Berufungsgericht stellt auf Grund der im Strafver fahren und im Vorprozeß zwischen dem Gußstahlwerk und der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten Br« und Dr, He0 fest» daß bei der Eindeckung des Daches erhebliche Fehler unterlaufen seien; so sei mehr als die Hälfte der Platten bis zu 6 cm zu kurz gewesen, so daß sie ein zu geringes und teilweise sogar überhaupt kein Auflager gehabt hätten? b} aa) Die Beklagte rügt mit der Revision, das Berufungsgericht habe sich die Gutachten des Dr. BM1BR und des Dr. He® ohne eigene Beweiswürdigung zu eigen gemacht. bb) Die Beklagte meint, die Feststellung des Berufungsgerichts, mehr als die Hälfte der Platten sei zu kurz gewesen, finde in den Gutachten keine Grundlage» cc) Die Beklagte rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, daß bei einem 3?eil der Platten das Auflager von Anfang an gefehlt habe« Das stehe im Widerspruch zu den Gutachten Br« wonach ein Verlegen der Platten ohne Auflager überhaupt nicht möglich sei. Darin ist ein Widerspruch mit der früheren Behauptung des Gutachtens, die Platten könnten ohne Auflager nicht verlegt werden, noch nicht zu finden? dd) Die Ausführungen in der Revisionsbegründung der Beklagten, die Platten seien durch die Explosion erheblich verschoben worden, so daß überhaupt nicht mehr hätte festgestellt werden können, ob sie vorher ein genügendes Auflager gehabt haben, richten sich gegen die auf die Gutachten der Sachverständigen gestützte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und können deshalb nicht beachtet werden« Es ist auch nicht ersichtlioh, daß die Sachverständigen und das Berufungsgericht diese Möglichkeit übersehen haben« Wenn sie trotzdem zu der Feststellung kommen, daß die Auflagetiefe schon beim Verlegen zu gering gewesen sei, so ist das für das Revisionsgericht bindend« c) Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe Zu Unrecht ein Verschulden der Beklagten an den Fehlern beim Verlegen des Daches angenommen. Er ist aber auch,* wie das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten des Dr. BMMweiterhin zutreffend annimmt, dafür verantwprtlich zu machen, daßr in Feld 1 bis 6 im Gegensatz zu den übrigen Feldern die Ab st and shelter fehlten, die erforderlich waren, um bei den Erschütterungen des Werkbetriebs die Haltbarkeit des Daches zu gewährleisten« Gleichviel, ob die Anbringung der Abstandshalter Sache der Beklagten oder des Gußstahlwerks gewesen war, hätte Schroer jedenfalls ihr Fehlen erkennen und dafür sorgen müssen, daß sie angebracht wurden« Mit der gegenteiligen Auffassung des Sachverständigen Dr. H|BI, der darin einen von der Be-, klagten nicht zu vertretenden statischen Mangel sieht, brauchte sich das Berufungsgericht nicht besonders auseinanderzusetzen, weil es sich hierbei um ein von der Beklagten vorgelegtes Parteigutachten handelte, dem der gerichtliche Sachverständige Br. B0HBE entgegengetreten ist. 4) a) Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die von der Beklagten verschuldete- fehlerhafte Verlegung des Daches für den Unfall ursächlich gewesen ist. Mit Hecht beanstandet zwar die Beklagte mit der Revision, daß das Berufungsgericht iht die Beweislast dafür auferlegt hat , daß der Unfall auf eine .Ursache zurUckzuführen sei, die sie nicht zu vertreten habe. Biese Verkennung der Beweislast war aber ersichtlich ohne Bedeutung für das von dem Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, da es die Ursächlichkeit der fehlerhaften Verlegung des Baches positiv feststellt. Schlackenexplosionen liegen, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht außer dem Bereich des Vorhersehbaren« Sie sind keine außergewöhnlichen Ereignisse wie etwa ein Erdbeben oder ein Sabotageakt, sondern sind auf eine Fehlleistung der Arbeiter zurückzuführen, die beim Ablöschen der Schlacke mit Wasser nicht die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen. 6) Bas Berufungsgericht hat somit zutreffend eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch die Beklagte und damit ihre Schadensersatzpflicht aus positiver Vertragsverletzung bejaht. 7) a) Bäs Berufungsgericht hat die Entscheidung der Frage, ob das Gußstahlwerk in WHM an dem Unfall ein ursächliches Mitverschulden trifft, offen gelassen, da es nach seiner Auffassung hierauf nicht ankommt» digers gemäß § 254 BGB zurechnen lassen muß, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichte und des Bundesgerichtshofs bisher nur für den Pall entschieden had' bejaht worden, daß der Vertragspartner gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Geschädigten war (BGHZ 9, 316; 24, 325; IM Nr. 2 zu § 254 BGB (E) mit weiterea^^chweisen). 8) Es könnte freilich möglicherweise dann bestehen bleiben, wenn der Anspruch der Klägerin auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden könnte, da es insoweit für die Haftung der Beklagten auf das Mit verschulden des Gußstahlwerks nicht an-« käme« Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob ein etwaiger deliktischer Anspruch der Klägerin verjährt ist (vgl« dazu insbesondere BGH in IM Hr. 23 zu § 1542 RVO und Hr. 6 zu § 222 BGB = HJW 1959» 96); verneinendenfalls wird es darauf arikoo men, ob ein Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten, Dipl« Ing. SchflBP vorliegt (§ 51 BGB) und ob die Beklagte für ihren Montageleiter Sehr®* den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB führen kann.
Amtliche Sammlung: ja BGB §§ 254, C, E, 328, 334, 618 2219 036 Der Werkunternehmer kann dem vertraglichen Schadensersatzanspruch eines Dritten, der in den Schutz des Vertrags einbezogen ist, entgegenhalten, daß bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Werkbestellers mitgev/irkt hat« BGH, Drtv v. 7* November I960 - VII ZR 148/59 ~ Ol# Hamm VII ZB 148/59 Verkündet am 7. November I960 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma GmbH., HflB SoBBPstraße vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl. Ing. Werner SchflBiB in EB~ SchiBBstraße M, Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Gesetzliche die und Wal Unfallversicherung HoSI^B^straße v, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Irosien, Hubert Meyer und Br« Finke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westfalen vom 2« Juli 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Am 9« 1953 lösten sich aus der 16 bis 18 Meter hohen Decke des Si^^B-MflBBhStahlwerks des Gußstahlwerks in zwei nebeneinander liegende Spannbetonplatten und trafen zwei in der Werkshalle beschäftigte Personen, nämlich den Betriebs Ingenieur SflHP und den Stahlwerksarbeiter SflBP starb sofort; er hint erließ eine Witwe und zwei Kinder« IflU wurde schwer verletzt« Die Decke war in der Zeit von Oktober 1952 bis dft 1953 von der.Beklagten errichtet worden« Dabei wurden unter Verwendung der alten Dachkonstruktion an Stelle der früheren zusammenhängenden Beton-Dachhaut von der Beklagten entwickelte Spannbetonplatten verlegt« Die Aufsicht bei der Verlegung, bei der Hilfskräfte des Gußstahlwerks tätig waren, führte der Montageleiter der Beklagten Schroer. Am d« flP 1953 - 18 Tage vor diesem Unfall - ereignete sich in der neu eingedeckten Werkshalle eine Schlak-kenexplosion« Dabei.wurden durch hochgeschleuderte Schlak-kenstücke einige Spannbetonplatten durchschlagen« Die Klägerin beanspjtihäfct mit der Klage die Erstattung der von ihr als gesetzlichem Unfallversicherer an die Hinterbliebenen des Betriebsingenieurs S^p und an ge- leisteten Zahlungen» Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30«538,18 DM (Leistungen bis 31« Dezember 1956) nebst Zinsen zu verurteilen und festzusteilen, daß die Beklagte verpflichtet seia ihr die über diesen Betrag hinausgehenden Leistungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen« Dazu hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe das Dach schuldhaft unsachgemäß verlegt» Die Spannbetonplatten seien bis zu 6 cm zu kurz gewesen und hätten deshalb teilweise zu geringes, in einigen Fällen haupt kein Auflager gehabt. Die Beklagte habe auch versäumt, in den Feldern 1 bis 6 (die heruntergefallenen Platten lagen in Feld 3) Abstandshalter anbringen zu lassen; diese wären wegen der starken Erschütterungen in der Werkhalle erforder-lieh gewesen, um ein Ausweichen der Pfetten zu verhindern und eine sichere Auflage der Spanhbetonplatten zu gewährleisten. Verantwortlich fUr diese Mängel seien der Geschäftsführer der Beklagten, Dipl. Ing. SchfliV, und ihr Montageleiter Schr^^o Bei sachgerechter Verlegung wären die Platzten trotz der Schlackenexplosion nicht herabgestürzt. Diese Explosion sei höchstens mitursächlich für den Unfall gewesen; sie könne, da es sich um einen in M^HBM^Stahlwerken nicht ungewöhnlichen Vorgang gehandelt habe, die Haftung der Beklagten nicht ausschließen. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf unerlaubte Handlung sowie auf positive Vertragsverletzung (§ 328, -6.18 BGB), jeweils in Verbindung mit § 1542 RVO. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet, im Kähmen des mit dem Gußstahlwerk abgeschlossenen Vertrags unsachgemäß gearbeitet zu haben. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, daß die abgestürzten Platten zu kurz gewesen seien und ein zu geringes Auflager gehabt hätten. Alleinige Ursache des Unfalls sei die Bx^douion am SB) 1933 gewesen, für die die Beklagte nicht verantwortlich sei. Hilfsweise macht sie noch geltend, daß das Gußstahlwerk an einer etwaigen fehlerhaften Verlegung des Daches ein Mit verschulden treffe, da es für die Anbringung der Abstandshalter allein verantwortlich gewesen sei. Dieses Mitverschulden müsse sich die Klägerin anrechnen lassen» Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsanträgen stattgegeben» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision» Knt scheidungsgründe: 1) a) Das Berufungsgericht läßt offen, ob ein auf unerlaubte Handlung gestützter Anspruch der Geschädigten (und damit der Klägerin) verjährt wäre» Es billigt ihnen gegen die Beklagte einen unmittelbaren Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nach §§ 328, 618 Abs» 1 und 3, 844 BGB zu* Der zwischen der Beklagten und dem Gußstahlwerk abgeschlossene Werkvertrag habe als Rebenpflicht der Beklagten zu dem Inhalt gehabt, daß dem Vertragsgegner durch die Anfertigung des Werks kein Schaden erwachse» Diese Verpflichtung obliege der Beklagten im Rahmen des § 618 Abs» 1 BGB auch gegenüber den Werksangehörigen der Bestellerin; diese hätten durch die Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag einen unmittelbaren ^vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte erworben» b) Das entspricht der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs entwickelten Auffassung (RGZ 98, 210* 127, 218, 222* 160, 155* 164, 397* BGHZ 24, 325* 26, 365* BGH In XII Nr* 5 zu § J57 BGB (33) * Nr. 2 zu § 254 BGB (E) 5 Nr. 5 zu § 254 BGB (E a) * Nr. 11 und 18 zu § 328 BGB). Danach ist Grundlage dieser Haftung ein Vertrag zugunsten Dritter in dem Sinne, daß in seinen Schutz diejenigen aufgenommen s&Ö<9 denen gegenüber der vertragschließende Gläubiger seinerseits besondere Fürsorge- und Schutzpflichten hat. c) Das Berufungsgericht hat. die durch den Unfall Geschädigten auch ohne Rechtsfehler in den Kreis der durch den Werkvertrag Begünstigten einbezogen. Dieser Kreis muß allerdings begrenzt und übersehbar sein» Das war er hier aber. Die beiden Verunglückten gehörten zu den Arbeitern und Angestellten, die in der von der Beklagten eingedeckten Werkhalle ständig tätig waren. Es handelte sich dabei um eine zahlenmäßig beschränkte und räumlich zusammengefaßte Gemeinschaft 9 für die den Arbeitgeber nach § 618 BGB eine besondere, sich auf die Herrichtung des Arbeitsraumes beziehende Fürsorgepflicht traf. Nur diesen Kreis hat das Berufungsgericht in den Schutzbereich des Werkvertrags einbezogen, nicht jedoch, wie in der Revisionsbegründung gesagt wird, die gesamte, aus mehreren tausend Personen bestehende Belegschaft des Gußstahlwerks. 2) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch den Übergang der Forderungen der Geschädigten gemäß! § 1542 RVO auf die Klägerin bejaht. § 1542 RVO ist, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 26, 365), auch auf vertragliche Schadensersatzansprüche anwendbar. 3) a) Das Berufungsgericht stellt auf Grund der im Strafver fahren und im Vorprozeß zwischen dem Gußstahlwerk und der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten Br« und Dr, He0 fest» daß bei der Eindeckung des Daches erhebliche Fehler unterlaufen seien; so sei mehr als die Hälfte der Platten bis zu 6 cm zu kurz gewesen, so daß sie ein zu geringes und teilweise sogar überhaupt kein Auflager gehabt hätten? in den Feldern 1 bis 6 hätten auch die für die Haltbarkeit des Daches erforderlichen Abstandshalter gefehlt. Dafür, so meint das Berufungsgericht, sei die Beklagte verantwortlich zu machen. Sie habe dadurch ihre Pflichten aus dem Werkvertrag mit den Gußstahlwerken sohuld haft nicht ordnungsgemäß erfüllt. b} aa) Die Beklagte rügt mit der Revision, das Berufungsgericht habe sich die Gutachten des Dr. BM1BR und des Dr. He® ohne eigene Beweiswürdigung zu eigen gemacht. Diese Rüge ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Gutachten nicht einer eigenen Würdigung unterzogen hat. Damit, daß es auf Grund der Gutachten seine Feststellungen trifft, hat es seiner Begründungspflicht Genüge getan. Es war im vorliegenden Falle nicht erforderlich, daß es die Einzelheiten der Gutachten aufführte und dazu Punkt für Punkt ausdrücklich Stellung nahm. bb) Die Beklagte meint, die Feststellung des Berufungsgerichts, mehr als die Hälfte der Platten sei zu kurz gewesen, finde in den Gutachten keine Grundlage» Das geht fehl. In dem Gutachten des Dr. vom 21. Juni 1953 ist auf Seite 8 ausdrücklich festgestellt worden, daß 53 i aller Platten beim Verlegen nicht die er- forderliche Auflagetiefe von 28 mm gehabt haben. In seinem späteren Gutachten vom 25« August 1956 (Seite 6) wird dies sogar für 65 # der Platten festgestellt. Dem ersten Gutachten des Dr« BflBI ist auch der Sachverständige Dr. He® beigetreten. cc) Die Beklagte rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, daß bei einem 3?eil der Platten das Auflager von Anfang an gefehlt habe« Das stehe im Widerspruch zu den Gutachten Br« wonach ein Verlegen der Platten ohne Auflager überhaupt nicht möglich sei. Auch diese Küge ist nicht begründet. Es ist zwar aus dem Gutachten Dr« DSU® vom 21. Juni 1953 nicht zu ersehen, daß schon von Anfang an bei einem $eil der Platten da3 Auflager gefehlt habe. Vielmehr deutet das Gutachten darauf hin, daß die Platten infolge der Explosion teilweise nur deshalb ihr Auflager verloren haben, weil eie zu kurz gewesen seien, so daß Schon die Verbiegung der Pfetten zu dem Verlust des Auflagers führen mußte« In dem späteren Gutachten vom 25. August 1956 (Seite 6) wird aber festgestellt, daß 17 5® der Platten schon bei der Verlegung kein Auflager gehabt haben. Darin ist ein Widerspruch mit der früheren Behauptung des Gutachtens, die Platten könnten ohne Auflager nicht verlegt werden, noch nicht zu finden? denn wie aus dem Gutachten Schüfl^ (Seite 6) und auch aus der eigenen Einlassung der Beklagten in ihrer HevisionsbegrUndung zu entnehmen ist, besteht durchaus die Möglichkeit, daß einzelne Platten auch ohne Auflager verlegt werden können, da sie durch den Fugenmörtel mit den anderen Platten verbunden sind und auf diese Weise einen wenn auch unzulänglichen - Halt finden« dd) Die Ausführungen in der Revisionsbegründung der Beklagten, die Platten seien durch die Explosion erheblich verschoben worden, so daß überhaupt nicht mehr hätte festgestellt werden können, ob sie vorher ein genügendes Auflager gehabt haben, richten sich gegen die auf die Gutachten der Sachverständigen gestützte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und können deshalb nicht beachtet werden« Es ist auch nicht ersichtlioh, daß die Sachverständigen und das Berufungsgericht diese Möglichkeit übersehen haben« Wenn sie trotzdem zu der Feststellung kommen, daß die Auflagetiefe schon beim Verlegen zu gering gewesen sei, so ist das für das Revisionsgericht bindend« c) Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe Zu Unrecht ein Verschulden der Beklagten an den Fehlern beim Verlegen des Daches angenommen. Diese Rüge ist nicht begründet. Soweit die Platten mit zu geringen Auflagern verlegt worden sind, hätte das - wie das Berufungsgericht zutreffend- feststellt - der mit der Montage beauftragte Montageleiter Schroer erkennen und für Abhilfe sorgen müssen« Er ist aber auch,* wie das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten des Dr. BMMweiterhin zutreffend annimmt, dafür verantwprtlich zu machen, daßr in Feld 1 bis 6 im Gegensatz zu den übrigen Feldern die Ab st and shelter fehlten, die erforderlich waren, um bei den Erschütterungen des Werkbetriebs die Haltbarkeit des Daches zu gewährleisten« Gleichviel, ob die Anbringung der Abstandshalter Sache der Beklagten oder des Gußstahlwerks gewesen war, hätte Schroer jedenfalls ihr Fehlen erkennen und dafür sorgen müssen, daß sie angebracht wurden« Mit der gegenteiligen Auffassung des Sachverständigen Dr. H|BI, der darin einen von der Be-, klagten nicht zu vertretenden statischen Mangel sieht, brauchte sich das Berufungsgericht nicht besonders auseinanderzusetzen, weil es sich hierbei um ein von der Beklagten vorgelegtes Parteigutachten handelte, dem der gerichtliche Sachverständige Br. B0HBE entgegengetreten ist. 4) a) Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die von der Beklagten verschuldete- fehlerhafte Verlegung des Daches für den Unfall ursächlich gewesen ist. Zwar sei die Explosion als Mitursache nicht auszuschließen; nach Überzeugung des Berufungsgerichts wären aber bei ordnungsgemäßer Verlegung des Baches die Platten zu diesem Zeitpunkt nicht abgestürzt, da sie bei zureichendem Auflager und bei . Vorhandensein von Abstandshaltern, die ein Verbiegen der Pfetten verhindert oder gemindert hätten, noch einen hinreichenden Halt gefunden hätten. b) Biese Pest Stellung ist fUr das Revieion3gericht bindend. Mit Hecht beanstandet zwar die Beklagte mit der Revision, daß das Berufungsgericht iht die Beweislast dafür auferlegt hat , daß der Unfall auf eine .Ursache zurUckzuführen sei, die sie nicht zu vertreten habe. Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung bezieht sich auf die präge des Verschuldens, nicht der Ursächlichkeit. Biese Verkennung der Beweislast war aber ersichtlich ohne Bedeutung für das von dem Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, da es die Ursächlichkeit der fehlerhaften Verlegung des Baches positiv feststellt. Biese Pest Stellung konnte es nach § 287 ZPO auf Grund seiner freien Überzeugung treffen. Bern stand der Umstand nicht entgegen, daß der genaue Zustand der beiden 10 - Platten vor ihrem Absturz nicht mehr ermittelt werden konnte, weil sie durch den Absturz zertrümmert worden waren» Daß das Gußstahlwerk die Bruchstücke der Platten beseitigt hat, kann der Klägerin nicht angelastet werden, da, wie das Berufungsgericht feststellt, daran nichts mehr zu erkennen war. 5) . Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die Adäquanz dieser Schadensursache bejaht. Schlackenexplosionen liegen, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht außer dem Bereich des Vorhersehbaren« Sie sind keine außergewöhnlichen Ereignisse wie etwa ein Erdbeben oder ein Sabotageakt, sondern sind auf eine Fehlleistung der Arbeiter zurückzuführen, die beim Ablöschen der Schlacke mit Wasser nicht die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen. Es handelt sich also um einen typischen Betriebsunfall, der nicht geeignet ist, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Verlegung des Baches und dem Absturz der Platten zu unterbrechen» 6) Bas Berufungsgericht hat somit zutreffend eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch die Beklagte und damit ihre Schadensersatzpflicht aus positiver Vertragsverletzung bejaht. 7) a) Bäs Berufungsgericht hat die Entscheidung der Frage, ob das Gußstahlwerk in WHM an dem Unfall ein ursächliches Mitverschulden trifft, offen gelassen, da es nach seiner Auffassung hierauf nicht ankommt» b) Bas wird von der Revision mit Recht angegriffen» Bie Frage, ob sich in einem solchen Fall der geschädigte Dritte ein Mitverschulden des Vertragspartners des 3chä- 11 digers gemäß § 254 BGB zurechnen lassen muß, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichte und des Bundesgerichtshofs bisher nur für den Pall entschieden had' bejaht worden, daß der Vertragspartner gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Geschädigten war (BGHZ 9, 316; 24, 325; IM Nr. 2 zu § 254 BGB (E) mit weiterea^^chweisen). Darüber hinaus wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, der Ersatzpflichtige dürfe ganz allgemein, also auch wenn sein Vertragspartner - wie hier - nicht gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des geschädigten Dritten ist, diesem ein Hitverschulden des Vertragspartners gern« § 254 BGB entgegenhalten (Wussow, ünfallhaftpflichtrecht 6o Aufl. Anm. 684 S. 327 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht8 Breslau in JW 1930, 32, 43; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 38 1b Seite 409; für vergleichbare Fälle auch Larenz in NJW I960, 77, 80; v. Caem-merer, Pestschrift Deutscher Juristentag I960 II 49, 61). Dem ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten. Wie bei federn Vertrag zu Gunsten eines Dritten leitet auch bei einem Vertrag der hier vorliegenden Art der geschützte Dritte seine Hechte gegen den Schädiger nur aus den Vertragsbeziehungen der unmittelbaren Vertragspartner her. Dann ist es aber auch folgerichtig, daß ihm keine größeren Hechte zustehen als dem immittelbaren Vertragspartner des Schädigers. Das ist schon dem dem § 334 BGB zugrundeliegenden Hechtsgedanken zu entnehmen, wonach Einwendungen aus dem Vertrag dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zustehen. Bereite der Satz in der Entscheidung des Bun~ desgerichtshofs in IM 2 zu § 254 BGB (E), daß »die Einbeziehung des Klägers in den geschützten Vertragsbereich11 es mit sich bringe, daß “dieser mit der Erweiterung des Rechxs- 12 - Schutzes auch die damit verbundenen Rechtsnachteile in Kauf nehmen" müsse, weist in diese Richtung und zeigt zugleich . auf, daß die gefundene ibösung der Billigkeit entspricht» c) Daraus folgt, daß das angefochtene Urteil, soweit es ein etwaiges Mitverschulden des Gußstahlwerks außer Acht läßt, nicht aufrecht erhalten werden kann« 8) Es könnte freilich möglicherweise dann bestehen bleiben, wenn der Anspruch der Klägerin auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden könnte, da es insoweit für die Haftung der Beklagten auf das Mit verschulden des Gußstahlwerks nicht an-« käme« Das Berufungsgericht hat das -v*yon seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft« Es hat insbesondere die Entscheidung der Frage offen gelassen, ob dieser Anspruch verjährt ist. Der Senat 1st in Ermangelung der erforderlichen Feststellungen nicht in der Lage, darüber selbst zu befinden» 9) Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob ein etwaiger deliktischer Anspruch der Klägerin verjährt ist (vgl« dazu insbesondere BGH in IM Hr. 23 zu § 1542 RVO und Hr. 6 zu § 222 BGB = HJW 1959» 96); verneinendenfalls wird es darauf arikoo men, ob ein Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten, Dipl« Ing. SchflBP vorliegt (§ 51 BGB) und ob die Beklagte für ihren Montageleiter Sehr®* den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB führen kann. Falls das Berufungsgericht zur Verneinung eines deliktischen Anspruchs kommt, wird es festzu- - 13 ~ stellen haben, ob und inwieweit das Gußstahlwerk in ein ursächliches Mitverschulden an dem Unfall trifft, und wird gegebenenfalls ~ unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts der Klägerin - eine entsprechende Schadensteilun vornehmen müssen. Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Meyer Pinke > *