Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hat auf ihrem Grundstück BiflHBM, Hl flP Straße (MI ein Büro- und Geschäftshaus mit Kino errichtet* Wegen der Finanzierung hatte sie sich im Herbst 1952 zuerst an die beklagte Bank gewandt, die sie an ihre Filiale in Bielefeld verwiesen hatte« Nach einer Besprechung mit dem damaligen Filialleiter, dem Beklagten SeJfKtKB, legte sie am 6« November 1952 diesem ein in ihrem Auftrag gefertigtes Expose des Diplomkaufmanns Sald^ vor, das die Rentabilität und die Finanzierungsmöglichkeiten ihres Bauvorhabens zu dem Gegenstand hatte. Juni 1953 wies die Bank darauf hin, daß die Klägerin die für eine Kreditgewährung erforderlichen Voraussetzungen (Vorlage der Bilanz, lückenlose Klarlegung und Nachweis der vollständigen Finanzierung, entsprechendes Verhältnis zu dem Eigen- und Fremdkapital unter Berücksichtigung der Rentabilität, Gestellung ausreichender Sicherung und Sicherung der Rückzahlung) noch nicht* erfüllt habe; vorsprglich kündigte sie noch den Kredit. Sie ist der Auffassung, die Bank sei verpflichtet gewesen, ihr Zug um Zug gegen Bestellung eines erststelligen Grundpfandrechts auf dem Baugrundstück zunächst 115»000 Bll für den Grundstückskauf (halber Kaufpreis) und alsdann mit Fortschreiten des Baues jeweils 50 76 des Bauwertes als Kredit auszuzahlen» Damit seien der Kredit hinreichend gesichert und die bankmäßigen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß ihr die nötigen Eigenmittel zur Finanzierung ihres Bauvorhabens zur Verfügung gestanden hätten; völlig ungeklärt geblieben sei auch die Frage der Rückzahlung des Kredits (Ablösung durch eine Hypothekenbank). 1) In Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin geht das Berufungsgericht davon aus, daß die beklagte Bank, nachdem sie sich mit der Hereinnahme der 500 c 000 JM einverstanden erklärt und diese auch angenommen hatte, nicht mehr berechtigt gewesen wäre, bei Erfüllung der banküblichen Bedingungen durch die Klägerin dieser die Hingabe des Darlehens zu verweigern. 2) a) Hach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen, daß diese "Bedingungen eingetreten seien» Schon die von der Klägerin selbst zugestandene Bedingung, daß die Kredithingabe von der Einräumung einer erststelligen Sicherheit an dem Grundstück Zug um Zug gegen Gewährung der ersten 115*000 DM abhängig sein sollte, sei im Zeitpunkt der Rücküberweisung des Hostroguthabens am 27. Juli 1953 nicht eingetreten, da damals das Grundstück überhaupt noch nicht auf den Hamen der Klägerin eingetragen gewesen sei» Davon abgesehen habe die Klägerin aber auch nicht den Beweis erbracht, daß dies die einzige Bedingung für die Hingabe des Kredits gewesen sei* Da es sich um einen erst nach spätestens 2 Jahren rückzahlbaren Zwischenkredit gehandelt habe, sei der Bank mit der Sicherstellung durch das Grundstück noch nicht gedient gewesen; sie habe vielmehr auch eine Sicherung der rechtzeitigen Rückzahlung verlangen können, da sie ihrerseits verpflichtet gewesen sei, nach spätestens zwei Jahren das Hostrogut-haben von 500»000 DM zurückzuzahlen. der jeweiligen Baukosten nachweisen oder aber sich die unwiderruflich e Zusage einer Hypothekenbank geben ließ, nach bestimmter Zeit ohne Rücksicht auf den Umfang der dann vorhandenen Baulichkeiten das Darlehen der Bank abzulösen» Die beklagte Bank möge zwar die unwiderrufliche Zusage einer Hypothekenbank, das Darlehen abzulösen, erst nach dem Empfang der 500»000 Dil verlangt haben, doch ergebe sich daraus noch nicht zwingend, daß sie damit vertragsbrüchig geworden seie Da die Klägerin nicht habe beweisen können, daß die Auszahlung des Kredits nur von der Sicherstellung durch ein Grundpfand abhängig sein sollte, sei zugunsten der Bank davon auszugehen, daß sie zu demindest den Hachweis der Restfinanzierung gefordert habe. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es sich nur um einen zeitlich, beschränkten Zwischenkredit handelte, und daß der Bank infolgedessen nicht nur an einer Sicherung des Kredits, sondern auch an der Sicherstellung der rechtzeitigen Rückzahlung gelegen sein mußte. h« nach Erfüllung der bankmäßigen Voraussetzungen ausbezahlt werden sollte* Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagten der Klägerin schon vor der Hereinnahme des Geldes ausdrücklich die von ihr geforderten Bedingungen im einzelnen mitgeteilt haben; maßgebend ist, ob sie sie fordern durften und ob die Klägerin das erkennen konnte* Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Bank möglicherweise die unwiderrufliche Zusage einer Hypothekenbank erst nach dem Eingang des Geldes begehrt und ob sie, wie das Berufungsgericht feststellt, schon vorher positiv den Nachweis der Restfinanzierung gefordert hat. Diesen Beweis hat die Klägerin nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht« Daß eine Hypothekenbank zugesagt habe, den Kredit abzulösen, hat die Klägerin selbst nicht be-haupteto Sie hat aber auch, wie das Berufungsgericht zutreff annimmt, nicht bewiesen, daß sie den Nachweis der Restfinan«. weitere 500e000 NM) sichergestellt waren; die Klägerin hat auch nicht einmal substantiiert behauptet, viel weniger nachgewiesen, daß ihr ein Eigen-Kapital von 100,000 NM zur Verfügung stand und aus welcher Gesellschaftsgründung sie die weiteren 100.000 NM bekommen sollte. Nenn die beklagte Bank unter diesen Umständen die Auszahlung des Kredits verweigerte, so kann das, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht als Vertragsbruch angesehen werden. Juni 1953 ausgesprochene vorsorgliche Kündigung berechtigt war, kann auf sich beruhen; denn jedenfalls hat die Klägerin auch in der Folgezeit die erforderlichen Bedingungen für die Auszahlung des Kredits nicht erfüllt, so daß die Bank auch ohne Kündigung nicht verpflichtet gewesen wäre, den Kredit zu gewähren. Sie ist, wie das Berufungsgericht feststellt, eine geschäftserfahrene Frau und mußte deshalb erkennen, daß die Bank sich bei dem in Frage stehenden Zwischenkredit nicht mit einer hypothekarischen Sicherstellung zu begnügen brauchte, sondern auch eine Sicherstellung der Hückzahlung beanspruchen konnte. Wenn sie unter diesen Umständen, ohne sich von sich aus nach den Bedingungen der Bank im einzelnen zu erkundigen, die Überweisung des Nostroguthabens an die Bank veranlaßte, so handelte sie, wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt, auf eigene Gefahr. Der beklagten Bank kann jedenfalls kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie das ihr angebotene Geld annähm, ohne die Klägerin nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die bisher beigebrachten Unterlagen für eine Kreditgewährung noch nicht genügten. Das gilt umso mehr, als sie, wie sich a^s der Korrespondenz ergibt, von Anfang an immer wieder darauf hingewiesen hat, daß die Gewährung des Kredits unabhängig von der Finanzierung durch von den banküblichen Bedingungen abhän- es sei den Beklagten nicht nachzuweisen, daß sie die Hergabe der Kreditsumme aus sach-fremden Erwägungen verweigert haben oder daß sie von vornherein nur darauf ausgegangen waren, in den Besitz des Festgeldes zu kommen ohne die ernstliche Absicht, der Klägerin den versprochenen Kredit zu gewähren.
TII 2R 148/58 Verkündet at 15« Oktober 1959 Woit Scheck, Just izobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2340 065 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Witwe Hedwig T0HR» geb« WeMH^in Bi( Straße jm, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen A \ 1 / 2) die Bank f^ Hordrhe in-Westfal en AG in DflHBIH; BflHFstraße vertreten durch den Vor- stand und dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktoren SfliBund ScbflIBft» ebenda, den Bankdirektor Paul Wilhelm SaflBM) in WflHB/LI -K< Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte.y - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann, Brbel und Dr« Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 2. Juni 1958 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hat auf ihrem Grundstück BiflHBM, Hl flP Straße (MI ein Büro- und Geschäftshaus mit Kino errichtet* Wegen der Finanzierung hatte sie sich im Herbst 1952 zuerst an die beklagte Bank gewandt, die sie an ihre Filiale in Bielefeld verwiesen hatte« Nach einer Besprechung mit dem damaligen Filialleiter, dem Beklagten SeJfKtKB, legte sie am 6« November 1952 diesem ein in ihrem Auftrag gefertigtes Expose des Diplomkaufmanns Sald^ vor, das die Rentabilität und die Finanzierungsmöglichkeiten ihres Bauvorhabens zu dem Gegenstand hatte. Als Kosten wurde für den ersten Bauabschnitt einschließlich des Grundstückspreises von 230.000 IM ein Betrag von ca« 1 Million DM genannt, der u.a. mit 100.000 IM Eigenkapital und 100.000 TM zusätzlichem Beteiligungskapital aus einer Gesellschaftsgründung finanziert werden sollte. In weiteren Besprechungen bot die Klägerin der Bank-an, ihr über ein Finanzierungsinstitut eine Festgeldeinlage von 500.000 DM zu beschaffen, wenn sie der Klägerin einen Kredit in gleicher Höhe einräume. Die Bank erklärte sich hierzu für den Fall bereit, daß die für eine Kredithergabe erforderlichen bankmäßigen Voraussetzungen gegeben seien. In der Folgezeit erklärte das Kreditfinanzierungsinstitut MüflHHP in USB, an das sich die Klägerin gewandt hatte, der Bank, es würde den Betrag von 500.000 TM für eine Laufzeit von einem Jahr, die um ein weiteres Jahr verlängert werden könne, als Festgeld (Nostroguthaben) zur Verfügung stellen, falls die Bank unter eigenem Obligo der Klägerin Kredite , in gleicher Höhe gewährte. Es wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß weder die. Firma noch ihre privaten Geldeinleger, noch die Nostroguthaben stellenden Banken einen Kredit auf trag für die Klägerin erteilten. Am 26o Januar 1953 überwies der Gerlii^Konzem 500,000 an die Beklagte, die es vereinbarungsgemäß als Festgeld anlegte, Der Beklagte Safl^B bestätigte der Firma MUMM) den Eingang des Geldes. Er hob dabei besonders hervor, daß unabhängig von der Refinanzierung der Kredit an die Klägerin von der Bank unter eigenem Obligo übernommen werde, wobei au schlaggebend sei, daß von der Klägerin bei der Gewährung des Kredits die bankmäßigen Voraussetzungen erfüllt würden« Auch der Klägerin gegenüber bestätigte er den Eingang des Geldes und schrieb hierzu: "Dieses Geld steht nach Maßgabe der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen für die Finanzierung des oben näher bezeichneten Bauobjektes zu Ihrer Verfügung." In der Folgezeit fanden wiederholt Besprechungen wegen der Kreditgewährung zwischen den Parteien statt; auch wurden Briefe gewechselt. Dabei verlangte die Klägerin, ihr zunächst 115o000 DM als Hälfte des von ihr zu zahlenden Grundstückspreises Zug um Zug gegen Eintragung des Grundpfandrechts als Kredit zu gewähren. Diesem Verlangen kam die beklagte Bank nicht nach. Mit Schreiben vom 1. Juni 1953 wies die Bank darauf hin, daß die Klägerin die für eine Kreditgewährung erforderlichen Voraussetzungen (Vorlage der Bilanz, lückenlose Klarlegung und Nachweis der vollständigen Finanzierung, entsprechendes Verhältnis zu dem Eigen- und Fremdkapital unter Berücksichtigung der Rentabilität, Gestellung ausreichender Sicherung und Sicherung der Rückzahlung) noch nicht* erfüllt habe; vorsprglich kündigte sie noch den Kredit. Nachdem sich die Verhandlungen zerschlagen hatten, wurden die 500.000 TM am 27. Juli 1953 zurücküberwiesen. Die Klägerin hat inzwischen die für ihr Vorhaben erforderlichen Mittel von anderer Seite erhalten. Sie verlangt von den Beklagten die Erstattung ihrer Aufwendungen für die Beschaffung der 500*000 na (Zinsauffüllung, Courtage und Bearbeitungsgebühr), die sie auf '9,468,— DM beziffert. Sie ist der Auffassung, die Bank sei verpflichtet gewesen, ihr Zug um Zug gegen Bestellung eines erststelligen Grundpfandrechts auf dem Baugrundstück zunächst 115»000 Bll für den Grundstückskauf (halber Kaufpreis) und alsdann mit Fortschreiten des Baues jeweils 50 76 des Bauwertes als Kredit auszuzahlen» Damit seien der Kredit hinreichend gesichert und die bankmäßigen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Dadurch, daß die Beklagten nach Eingang des Finanzierungsbetrags noch weitere Forderungen gestellt und darauf die Auszahlung des Kredits verweigert hätten; seien sie vertragsbrüchig geworden. Selbst wenn noch Voraussetzungen für die Kreditgewährung gefehlt haben sollten, so hätten die Beklagten die Klägerin jedenfalls vor der Annahme des Festgeldes erst darauf hinweisen müssen. Statt dessen hätten sie die Klägerin schuldhaft in dem Glauben gehalten, daß sie das Geld ausbezahlt bekomme» Sie hafteten ihr des-halb aus Verschulden bei VertragsSchluß, aber auch aus • § 826 BGB, weil ihnen nur daran gelegen gewesen sei, in..den Besitz der Festgeldeinlage zu kommen. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Beklagten hätten auch ihre Treupflicht der Klägerin gegenüber verletzt. Sie hätten Interessen an anderen Kinoobjekten gehabt und der Beklagte Sa^HH habe versucht, die Klägerin zu veranlassen, von ihrem Kinobau Abstand zu nehmen; auch habe er das Ansinnen an die Klägerin gestellt, ihn oder seine Ehefrau sowie zwei Gewerkschaftsfunktionäre an dem Kino zu beteiligen. Dies sei abgelehnt worden. Bur aus diesem sachfremden Grunde hätten sich die Beklagten geweigert, der Klägerin den Kredit zu gewähren» Auch darin liege eine unerlaubte Handlung. Schließlich hafte die Bank auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, da sie ohne Gegenleistung auf Kosten der Klägerin in den Genuß des Zinsgewinns aus dem Festgeld gekommen sei. Die Klägerin hat deshalb Klage erhöhen mit dem Antrag^ die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 19»468.— xr nebst 9 # Zinsen seit dem 1* August 1953 zu verurteilen. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben vorgetragen, daß eine zur bedingungslosen Kredithergabe verpflichtende Vereinbarung nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß ihr die nötigen Eigenmittel zur Finanzierung ihres Bauvorhabens zur Verfügung gestanden hätten; völlig ungeklärt geblieben sei auch die Frage der Rückzahlung des Kredits (Ablösung durch eine Hypothekenbank). Die Beklagten seien deshalb berechtigt gewesen, die Auszahlung des Kredits zu verweigern. Im übrigen werde das Vorbringen der Klägerin bestritten und dem Vorwurf sachfremder Motive entgegengetreten* Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde - abgesehen von einem Betrag von 2*000 im, zu dessen Zahlung die beklagte Bank unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verurteilt wurde und der nicht mehr im Streit steht - zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. EntscheidungsgrUnde$ Die Revision ist nicht begründet. 1) In Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin geht das Berufungsgericht davon aus, daß die beklagte Bank, nachdem sie sich mit der Hereinnahme der 500 c 000 JM einverstanden erklärt und diese auch angenommen hatte, nicht mehr berechtigt gewesen wäre, bei Erfüllung der banküblichen Bedingungen durch die Klägerin dieser die Hingabe des Darlehens zu verweigern. 2) a) Hach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen, daß diese "Bedingungen eingetreten seien» Schon die von der Klägerin selbst zugestandene Bedingung, daß die Kredithingabe von der Einräumung einer erststelligen Sicherheit an dem Grundstück Zug um Zug gegen Gewährung der ersten 115*000 DM abhängig sein sollte, sei im Zeitpunkt der Rücküberweisung des Hostroguthabens am 27. Juli 1953 nicht eingetreten, da damals das Grundstück überhaupt noch nicht auf den Hamen der Klägerin eingetragen gewesen sei» Davon abgesehen habe die Klägerin aber auch nicht den Beweis erbracht, daß dies die einzige Bedingung für die Hingabe des Kredits gewesen sei* Da es sich um einen erst nach spätestens 2 Jahren rückzahlbaren Zwischenkredit gehandelt habe, sei der Bank mit der Sicherstellung durch das Grundstück noch nicht gedient gewesen; sie habe vielmehr auch eine Sicherung der rechtzeitigen Rückzahlung verlangen können, da sie ihrerseits verpflichtet gewesen sei, nach spätestens zwei Jahren das Hostrogut-haben von 500»000 DM zurückzuzahlen. Dies hätte sie nur erzreichen können, wenn sie sich von der Klägerin entweder das Vorhandensein auch der anderen Kaufpreishälfte und der Hälfte k 7 _ der jeweiligen Baukosten nachweisen oder aber sich die unwiderruflich e Zusage einer Hypothekenbank geben ließ, nach bestimmter Zeit ohne Rücksicht auf den Umfang der dann vorhandenen Baulichkeiten das Darlehen der Bank abzulösen» Die beklagte Bank möge zwar die unwiderrufliche Zusage einer Hypothekenbank, das Darlehen abzulösen, erst nach dem Empfang der 500»000 Dil verlangt haben, doch ergebe sich daraus noch nicht zwingend, daß sie damit vertragsbrüchig geworden seie Da die Klägerin nicht habe beweisen können, daß die Auszahlung des Kredits nur von der Sicherstellung durch ein Grundpfand abhängig sein sollte, sei zugunsten der Bank davon auszugehen, daß sie zu demindest den Hachweis der Restfinanzierung gefordert habe. Diesen Hachweis habe die Klägerin jedoch unstreitig nicht erbracht. b) Dieser Auffassung ist entgegen der Meinung der Revision zuzustimmen» Vie es sich mit der Bestellung einer Sicherheit für den Kredit verhält, kann dahingestellt bleiben, denn das konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht als die einzige Bedingung für die Kredithingabe angesehen werden. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es sich nur um einen zeitlich, beschränkten Zwischenkredit handelte, und daß der Bank infolgedessen nicht nur an einer Sicherung des Kredits, sondern auch an der Sicherstellung der rechtzeitigen Rückzahlung gelegen sein mußte. Die Beklagten haben hierfür den Hachweis sowohl der Restfinanzierurig als auch einer unwiderruflichen Zusage einer Hypothekenbank, den Kredit abzulösen, gefordert» Das Berufungsgericht begnügte sich damit, die Sicherstellung der Rückzahlung schon bei Erfüllung einer dieser beiden Bedingungen als gewährleistet anzusehen« Das läßt keinen Irrtum ernennen» Es ist unter den Parteien unstreitig, daß der Kredit nicht bedingungslos, sondern nur nach Maßgabe der "getroffenen Vereinbarung", d. h« nach Erfüllung der bankmäßigen Voraussetzungen ausbezahlt werden sollte* Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagten der Klägerin schon vor der Hereinnahme des Geldes ausdrücklich die von ihr geforderten Bedingungen im einzelnen mitgeteilt haben; maßgebend ist, ob sie sie fordern durften und ob die Klägerin das erkennen konnte* Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Bank möglicherweise die unwiderrufliche Zusage einer Hypothekenbank erst nach dem Eingang des Geldes begehrt und ob sie, wie das Berufungsgericht feststellt, schon vorher positiv den Nachweis der Restfinanzierung gefordert hat. Zu Unrecht rügt deshalb die Revision in diesem Zusammenhang die Verletzung der Beweislast* Bei der Natur des der Klägerin versprochenen Kredits ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß di*e beklagte Bank - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - eine Sicherstellung der Rückzahlung fordern durfte* Es läßt keinen Fehler erkennen, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß dies zu der unstreitig vereinbarten Erfüllung der bankmäßigen Voraussetzungen gehörte und es ist dem Berufungsgericht auch auzustimmen, daß diese Sicherung ntxr* dann als gewährleistet angesehen werden könnte, wenn die Klägerin mindestens entweder eine unwiderrufliche Zusage einer Hypothekenbank beibrachte oder aber die Restfinanzierung des Bauvorhabens nachwies« Unter diesen Umständen muß die Klägerin aber beweisen, daß die Bank sich entgegen jeder Lebenserfahrung und damit auch entgegen der unstreitig vereinbarten banküblichen Bedingungen nur mit einer Sicherstellung des Kredits begnügen wollte* Diesen Beweis hat die Klägerin nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht« Daß eine Hypothekenbank zugesagt habe, den Kredit abzulösen, hat die Klägerin selbst nicht be-haupteto Sie hat aber auch, wie das Berufungsgericht zutreff annimmt, nicht bewiesen, daß sie den Nachweis der Restfinan«. zierung erbracht hat. Bas Expose SalflP sieht das Berufungsgericht mit Recht als einen solchen Beweis nicht an; es gibt Reinen Nachweis dafür, daß die für die Restfinanzierung erforderlichen Mittel (also ca. weitere 500e000 NM) sichergestellt waren; die Klägerin hat auch nicht einmal substantiiert behauptet, viel weniger nachgewiesen, daß ihr ein Eigen-Kapital von 100,000 NM zur Verfügung stand und aus welcher Gesellschaftsgründung sie die weiteren 100.000 NM bekommen sollte. Nenn die beklagte Bank unter diesen Umständen die Auszahlung des Kredits verweigerte, so kann das, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht als Vertragsbruch angesehen werden. Ob die von der Bank am 1. Juni 1953 ausgesprochene vorsorgliche Kündigung berechtigt war, kann auf sich beruhen; denn jedenfalls hat die Klägerin auch in der Folgezeit die erforderlichen Bedingungen für die Auszahlung des Kredits nicht erfüllt, so daß die Bank auch ohne Kündigung nicht verpflichtet gewesen wäre, den Kredit zu gewähren. 3) Nie Klägerin stützt ihr Klagebegehren weiter darauf, daß, selbst wenn die Bank eine Sicherstellung der Rückzahlung hätte fordern können, sie die Klägerin darüber nicht hätte im Unklaren lassen, auch das Seid nicht hätte hereinnehmen dürfen, obwohl sie gewußt habe, daß hierdurch der Klägerin erhebliche Unkosten entstanden. Die Beklagten hafteten deshalb mindestens unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß. -10- Das geht- wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt, fehl. Die Klägerin wußte; daß der Kredit nur zu den banküblichen Bedingungen ausbezahlt werden sollte. Sie ist, wie das Berufungsgericht feststellt, eine geschäftserfahrene Frau und mußte deshalb erkennen, daß die Bank sich bei dem in Frage stehenden Zwischenkredit nicht mit einer hypothekarischen Sicherstellung zu begnügen brauchte, sondern auch eine Sicherstellung der Hückzahlung beanspruchen konnte. Sie mußte auch erkennen, daß die Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse für die geplante Finanzierung in dem Expose SalflHP der Bank nicht genügen konnte, solange nicht deren Richtigkeit auch belegt worden war. Wenn sie unter diesen Umständen, ohne sich von sich aus nach den Bedingungen der Bank im einzelnen zu erkundigen, die Überweisung des Nostroguthabens an die Bank veranlaßte, so handelte sie, wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt, auf eigene Gefahr. Der beklagten Bank kann jedenfalls kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie das ihr angebotene Geld annähm, ohne die Klägerin nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die bisher beigebrachten Unterlagen für eine Kreditgewährung noch nicht genügten. Das gilt umso mehr, als sie, wie sich a^s der Korrespondenz ergibt, von Anfang an immer wieder darauf hingewiesen hat, daß die Gewährung des Kredits unabhängig von der Finanzierung durch von den banküblichen Bedingungen abhän- gig sei. Sache der Klägerin wäre es gewesen, sich rechtzeitig nach diesen Bedingungen zu erkundigen« 4) Ob die beklagte Bank überhaupt verpflichtet war, die von ihr im Brief vom 22. Mäi - 1953 verlangte Erklärung abzugeben, braucht nicht erörtert zu werden. Denn die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, daß ihr durch die Nichtabgabe ein Schaden entstanden sei. 5) Soweit die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten Sa^-aus Vertrag oder Verschulden bei Vertrags Schluß geltend <0 t - 11 macht , ist ihre Kla^e auch schon deshalb nicht begründet s nach ihrem eigenen Vortrag der Kreditvertrag nur zwischen ihr] und der Bank, nicht aber mit dem Beklagten SaQBHP; der nur als Vertreter der Bank auftrat, abgeschlossen worden ist. 6) Zu Unrecht stützt die Klägerin schließlich ihren Anspruch gegen die Beklagten auf unerlaubte Handlung. Bas Berufungsgericht stellt dazu fest.y es sei den Beklagten nicht nachzuweisen, daß sie die Hergabe der Kreditsumme aus sach-fremden Erwägungen verweigert haben oder daß sie von vornherein nur darauf ausgegangen waren, in den Besitz des Festgeldes zu kommen ohne die ernstliche Absicht, der Klägerin den versprochenen Kredit zu gewähren. Hiergegen hat die Klägerin auch keine Revisionsrügen erhoben. Auf die Motive der Bank für die Nichtgewährung des Kredits kommt es nicht an, da sie, wie dargelegt, nicht verpflichtet war, den Kredit zu geben. *r) Bie Revision der Klägerin ist somit als unbegründet zurückzuweisen o Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Scheffler Rietsehel Br. Hinkelmann Erbel Br. Vogt \ 1 . } < t