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BGH · vii zr 147/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zr 147/82

Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer durch das Urteil des 2. Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Abrechnung ihrer mit der Baubetreuung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben verlangt, ferner die Zahlung des Betrages, der sich aus der Abrechnung ergeben werde, und hiervon schon jetzt die Zahlung von 141.217,19 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer auf diese Zinsen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und von der Klägerin 108.994,33 DM nebst Zinsen beansprucht. Anschließend hat ihr Prokurist an Eides Statt versichert, daß er aus dem Baubetreuungsverhältnis der Parteien keinerlei weitere Unterlagen in den Händen habe - mit Ausnahme von Ablichtungen, die er sich vor Übergabe der Unterlagen an die Klägerin gefertigt habe. Das Landgericht hat gleichwohl durch Teilurteil ausgesprochen, daß der Antrag auf Erteilung einer Abrechnung erledigt sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dabei deren Beschwer auf 10.000 DM festgesetzt. 1. Begehrt eine Partei im Prozeß die Erteilung einer Auskunft oder verlangt sie Rechnungslegung, so hat das Gericht insoweit den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Dieses Interesse liegt entweder darin, daß der Kläger den Zahlungsanspruch aufgrund der Rechnungslegung leichter begründen kann (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1954 - IV ZR 121/54 = Rpfleger 1959, 110), oder darin, daß der Beklagte die Auskunft nicht zu erteilen braucht (Senatsbeschluß NJW 1970, 1083; BGH, Beschluß vom 12. Ist dagegen die tatsächliche Unklarheit über den Zahlungsanspruch schon weitgehend beseitigt, so hat das Interesse nur einen entsprechend geringeren Wert* Das hat der Senat zwar erst für den Fall entschieden, daß der Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt worden ist (NJW 1964, 2061); das gilt aber auch, wenn der Kläger, dem die erforderlichen Unterlagen bereits zur Verfügung stehen, weiterhin Auskunft und Rechnungslegung verlangt. 2. Daß die Klägerin sich eines verhältnismäßig hohen Zahlungsanspruchs berühmt, müßte danach nur dann entsprechend berücksichtigt werden, wenn sie zur Durchsetzung dieses Anspruchs auf die von ihr begehrte Auskunft und Rechnungslegung angewiesen wäre. Einwendungen, daß vereinzelte Posten zu niedrig oder zu hoch angesetzt seien und andere zu Unrecht fehlen, gehören nicht in den Rechtsstreit über die Rechnungslegung (RGZ 100, 150, 152); sie haben daher auch bei der Ermittlung der Beschwer der Klägerin außer Betracht zu bleiben. Entsprechendes gilt für zahlreiche Positionen des Prüfungsberichts, in denen die Klägerin lediglich eine von der Ansicht der Beklagten abweichende Rechtsauffassung äußert.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
RechnungslegungInteresseunterliegenAuskunftKlägerinBeschwerAbrechnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zr 147/82 BESCHLUSS
in Sachen
 der Firma Gebr. H «■■■■■■I KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Margarethe	Straße	d,
Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dres.
gegen
 die Firma H e	Wohnbau KG, vertreten durch
 ihren persönlich haftenden Gesellschafter Friedrich
 Weg fc
 Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und flHHI -
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer durch das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. März 1982 anderweit auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Grün d e :
Durch Vertrag vom 12. Dezember 1970 übernahm die Beklagte die wirtschaftliche und technische Betreuung eines von der Klägerin geplanten größeren Bauvorhabens. Anfang 1976 stellte sie diese Tätigkeit ein. Gleichzeitig übergab sie der Klägerin einen großen Teil der bei ihr entstandenen Geschäftsunterlagen.
Unter dem 9. September 1976 fertigte die Klägerin daraufhin einen Prüfungsbericht. Darin gelangte sie zu dem Ergebnis, daß 18 Punkte (Pos. 4-21) - und damit
 
ein Gesamtbetrag von 335.653,97 DM - ungeklärt seien. Außerdem vertrat sie dort die Ansicht, daß die Beklagte in drei weiteren Fällen (Pos. 22 - 24) die ordnungsgemäße Verwendung von insgesamt 33.089,35 DM nicht nachgewiesen habe.
Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Abrechnung ihrer mit der Baubetreuung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben verlangt, ferner die Zahlung des Betrages, der sich aus der Abrechnung ergeben werde, und hiervon schon jetzt die Zahlung von 141.217,19 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer auf diese Zinsen. Den bezifferten Zahlungsantrag hat sie mit den Positionen 4-6,
8 - 10, 12 (teilweise), 14, 19, 20, 22 und 23 ihres Prüfungsberichts begründet.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben und von der Klägerin 108.994,33 DM nebst Zinsen beansprucht.
Im Verlaufe des ersten Rechtszuges hat die Beklagte weitere Geschäftsunterlagen herausgegeben. Anschließend hat ihr Prokurist an Eides Statt versichert, daß er aus dem Baubetreuungsverhältnis der Parteien keinerlei weitere Unterlagen in den Händen habe - mit Ausnahme von Ablichtungen, die er sich vor Übergabe der Unterlagen an die Klägerin gefertigt habe. Er wisse auch nicht, wo sich weitere Unterlagen befinden könnten.
Diese Versicherung hat die Klägerin nicht als ausreichend angesehen. Sie hat demgemäß weiterhin die
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Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung beantragt und nur hilfsweise die Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat gleichwohl durch Teilurteil ausgesprochen, daß der Antrag auf Erteilung einer Abrechnung erledigt sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dabei deren Beschwer auf 10.000 DM festgesetzt.
Diese Festsetzung der Beschwer ist nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.
1. Begehrt eine Partei im Prozeß die Erteilung einer Auskunft oder verlangt sie Rechnungslegung, so hat das Gericht insoweit den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Das gilt nach § 2 ZPO auch für die Beschwer. Für die erste Instanz ist dabei das Interesse des Klägers, für die Rechtsmittelinstanzen das des jeweiligen Rechtsmittelklägers maßgebend (Senatsurteil NJW 1964, 2061). Dieses Interesse liegt entweder darin, daß der Kläger den Zahlungsanspruch aufgrund der Rechnungslegung leichter begründen kann (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1954 - IV ZR 121/54 = Rpfleger 1959, 110), oder darin, daß der Beklagte die Auskunft nicht zu erteilen braucht (Senatsbeschluß NJW 1970, 1083; BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 40/77 = LM ZPO § 3 Nr. 53). Kann der Kläger den Zahlungsanspruch ohne die verlangte Auskunft oder Abrechnung voraus-
sichtlich nicht verfolgen, so wird sein Interesse daran hoch zu veranschlagen sein und unter Umständen nicht wesentlich unter dem Wert des Zahlungsanspruchs selbst liegen (Senatsbeschluß vom 30. April 1962 - VII ZR 34/62 = LM ZPO § 3 Nr. 23). Ist dagegen die tatsächliche Unklarheit über den Zahlungsanspruch schon weitgehend beseitigt, so hat das Interesse nur einen entsprechend geringeren Wert* Das hat der Senat zwar erst für den Fall entschieden, daß der Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt worden ist (NJW 1964, 2061); das gilt aber auch, wenn der Kläger, dem die erforderlichen Unterlagen bereits zur Verfügung stehen, weiterhin Auskunft und Rechnungslegung verlangt. Auf einen bestimmten Teil des Leistungsanspruchs läßt sich, wie der Senat wiederholt entschieden hat (aaO mit Nachw.), der Wert des Auskunftsanspruchs nicht festlegen. Da es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, verbietet sich jede schematische Regelung, wie sie etwa in dem von der Revision angeführten Beschluß des OLG Köln (VersR 1976, 1154) zu dem Ausdruck gelangt ist.
2. Daß die Klägerin sich eines verhältnismäßig hohen Zahlungsanspruchs berühmt, müßte danach nur dann entsprechend berücksichtigt werden, wenn sie zur Durchsetzung dieses Anspruchs auf die von ihr begehrte Auskunft und Rechnungslegung angewiesen wäre. Gerade das ist aber nicht der Fall. Die Klägerin hat sämtliche verfügbare Unterlagen erhalten. Sie kann sich damit selbst unterrichten (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1971 - VII ZR 68/70 = WM 1971, 1196). Ihr
 
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Interesse besteht allenfalls noch darin, daß diese Unterlagen für sie übersichtlich geordnet werden.
Dieses Interesse ist mit der vom Berufungsgericht festgesetzten Beschwer hinreichend bewertet. Einwendungen, daß vereinzelte Posten zu niedrig oder zu hoch angesetzt seien und andere zu Unrecht fehlen, gehören nicht in den Rechtsstreit über die Rechnungslegung (RGZ 100,
 150, 152); sie haben daher auch bei der Ermittlung der Beschwer der Klägerin außer Betracht zu bleiben. Entsprechendes gilt für zahlreiche Positionen des Prüfungsberichts, in denen die Klägerin lediglich eine von der Ansicht der Beklagten abweichende Rechtsauffassung äußert.
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