Der VIIo Zivilsenat des Bi die mündliche Verhandlung vom Mitwirkung des Vizepräsidenten Glanzmann, sowie der Bundesrie Dr„ Vogt und Dr, Pinke für Recht erkannt: Der Einspruch des Beklagten gegen das Ver- imdesgerichtshofs hat auf ?60 September 1968 unter des Bundesgerichtshofs ljiter Rietschel, Excel, Säumnisurteil vom 3» Juli worfen» Von Rechts we£en Tatbestand und Entspheidungsgründes Die Revision des Beklagteji gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgprichtc in Düsseldorf vom 29 o Juli 1966 ist durch Vejrsäumnisurteil des erkennenden Senats vom 3. Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
2081 100 / f \ BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES Versäumnis- mM.mLte URTEIL Verkünde« .m 26o Septo 1968 Horn, Justizhauptsokrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit des Architekten Rudolf Sdfestraße 0O 3 - Prozeßbevollmächtigtor; Beklagten, Berufungsklägero und Revi sionsiclägcrs, Rech tsanv/alt Freiherr von gegen 2o 3o die Haushälterin Anna NPPstr,, die Hausdame Karoline Nppstr* die Hauptlehrerin Dr» Nppstrl 3 B 3 Adelgunde - Pro2eßbevollmächtigter: Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revd[sionsheklagte, Rechtsanwalt Br» rt J Der VIIo Zivilsenat des Bi die mündliche Verhandlung vom Mitwirkung des Vizepräsidenten Glanzmann, sowie der Bundesrie Dr„ Vogt und Dr, Pinke für Recht erkannt: Der Einspruch des Beklagten gegen das Ver- imdesgerichtshofs hat auf ?60 September 1968 unter des Bundesgerichtshofs ljiter Rietschel, Excel, Säumnisurteil vom 3» Juli worfen» 1967 wird ver* Auch die weiteren Kosten fahrens fallen dem Beklagten <^es Revisionsver-zur Last„ Von Rechts we£en Tatbestand und Entspheidungsgründes Die Revision des Beklagteji gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgprichtc in Düsseldorf vom 29 o Juli 1966 ist durch Vejrsäumnisurteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1|96? zuruekgewiesen worden. Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. In dem angesetzten neuen Verhandlungstermin« zu dem er am 26, Juni 1968 geladen worden ist, hat er sich wiederum nicht vertreten lassen* Sein Einspruch ist daher gemäß dem Antrag der Klägerin durch erneutes Versäumnisurteil zu verwerfen (§§ 557 > 345 ZPO), lanzmaim "Vogt - ;> - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZDO Rietschel Erne Einke