Der VII o _ Zivilsenat : des - Bunde sgericiit shofs hat ■ auf die mündliche Verhandlung von 2o« September 1965 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr* Heimann-Trosien, Rietsehel, Hubert Meyer und Dr« Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5 o Zivilsenats des Oberlandesgef ichts in Düsseldorf vom 10o April 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 1 5oo DM nebst Zinsen abgewiesen worden Ist« Von den Kosten der Revision trägt der Kläger 14/17; über die restlichen 3/17- hat das Berufungsgericht zu entscheiden* Von Rechts wegen Im Jahre 1959 betraute die, Beklagte, eine Wohnungsbaugesellschaft 9 den Kläger mit sämtlichen Architektenaufgaben für den Neubau eines V/ohn- und Geschäftshauses auf einem Grundstück der Beklagten in am KW~ Rohbauzeit täglich persönlich innerhalb der Arbeitszeit der Unternehmer den Bau zu kontrollie-ren und die Poliere nach dem Fortgang und evtl* Verzögerungen zu befragen* 'Wahrend des Innenausbaues muß er mindestens 3 mal die Woche am Bau sein» Für jeden Tag, den er oder in Aus-nahmefällen ein völlig unterrichteter und zu Anordnungen befugter Vertreter nicht am Bau ist, werden DM So»-- Honorar abgezogen»" Als der Rohbau fertig war, geriet .die Beklagte in Zahlungsschwierigkeiten und legte-deshalb den Bau still* 1961 veräußerte sie das Grundstück:»., Das grei.ft die ReviSion mit Recht ano Die Auffassung des Berufungsgerichts ist unvereinbar mit dem klaren Wort laut ..und Sinn des § 3 Abs» 4 des Vertrages» Dort ist.eindeutig bestimmt, daß bei einer Änderung des Umfangs der Architektenleistungen infolge von Maßnahmen des Auftraggebers sich auch das Architektenhonorar entsprechend ändert» 1o) Entgegen der Annahme der Revision hat £ als Zeuge nicht den Vortrag des Klägers bestätigt, die Beklagte habe sich niemals darüber beklagt, daß: der Kläger die Bauaufsicht nicht ständig persönlich vornahm« Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht das Honorar des Klägers um 7oOoo DM gekürzt hat, weil er die Baustelle größtenteils nicht persönlich kon- hat im Gegenteil bekundet, der Geschäftsführer er den Kläger selbst nicht erreichen könne Bauaufsichtspflicht des Klägers zwar eine Kürzung des tigt hält, den Architektenvertrag aus diesem Grunde Zur fristlosen Kündigung führt das Berufungsgericht aus: Die Beklagte hatte den Kläger zunächst darauf auf' merksam machen müssen, daß er durch sein Verhalten die weitere gemeinsame Arbeit gefährde, daß ihr“die laufende Verletzung seiner Vertragspflicht die Fortsetzung des VertragsVerhältnisses unzu demutbar mache und sie dieses sein Verhalten auf keinen Fall dulden werde» Dazu habe sie nichts vorgetragen» Sie habe vielmehr bis zur Stillegung der Bauarbeiten keine entscheidenden Schritte unternommen, die hätten erkennen lassen, sie wolle das Vertragsverhältnis deshalb lösen, weil der Kläger nicht an jedem Arbeitstag persönlich an 'der Baustelle erschienen ware Baß die Beklagte sich über das Verhalten des Klägers beschwert habe, könne daran nichts ändern; denn indem sie es bei - nicht einmal schriftlichen - Beschwerden habe bewenden lassen, ohne irgendwelche Folgerungen in dem angegebenen Sinne zu ziehen oder anzudrohen, habe sie zu erkennen gegeben, daß sie die Aufrechterhaltung des Architektenvertrages nicht als unzu demutbar empfunden habe» a) .Wenn die Revision behauptet, die Beklagte habe niemale beanstandet, daß der Kläger sich bei der Bauaufsicht weitgehend durch BflBBB, hat vertreten lassen* so ist 'das mit dem vom Berufungsgericht, festgesteilten Sachverhalt nicht vereinbar* den.die Revision mit Ver-. fahrensrügen nicht angegriffen hat *.Denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts(So 14 unten BU) hat sich die Beklagte über das Verhalten.des Klägers mehrfach mündlich beschwerte Sie hat es also durchaus: nicht widerspruchslos hingenomnen, daß der Kläger nicht täglich an der Baustelle erschien* sondern vielfach nur Bergmann schicktec Daran ändert auch der Umstand nichts* daß er ausweislich der Tagesberichte der • Baufirma wiederholt auch gemeinsam mit ISMHV dort. c) Es durfte auch ohne Widerspruch einerseits ein Recht der Beklagten zu fristloser Kündigung verneinen, weil sie dem Kläger die Kündigung nicht vorher angedroht hatte, andererseits aber die (gegenüber der fristlosen Kündigung weniger schwerwiegende) Rechtsfolge des Honorarabzugs bejahen, ohne daß die Beklagte dem Kläger diesen Honorarabzug vorher angedroht hatte* hielt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, eine laufende schuldhafte Verletzung einer von ihm ausdrücklich übernommenen eindeutigen Vertragspflicht1 Er durfte nicht damit rechnen, daß die Beklagte, auch wenn sie zunächst nichts von einer beabsichtigten Honorarkürzung sagte, die Vertragsverletzung auf .sich beruhen lassen und nicht nachträglich daraus die im Vertrag ausdrücklich vorgesehene Folge ziehen werde0
IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 147/63 --------------------------- URTEIL Verkündet am 2öo Sept.1965 Pohl, Justizhaupt-: Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten „einz S Straße^!, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers$ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma TflHHB0mbH & Co*,, MMBH^Ruh'rj vertreten durch den Geschäftsführer der 0mfcH, Biegenschaftsdirekter Karl JfljjHi in VW? Straße tfp. Beklagte., Berufungsbeklagte und Revisions beklagte ? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. . Der VII o _ Zivilsenat : des - Bunde sgericiit shofs hat ■ auf die mündliche Verhandlung von 2o« September 1965 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr* Heimann-Trosien, Rietsehel, Hubert Meyer und Dr« Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5 o Zivilsenats des Oberlandesgef ichts in Düsseldorf vom 10o April 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 1 5oo DM nebst Zinsen abgewiesen worden Ist« In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das 'Berufungsgericht zurückverwi es en o Im u bri gen wi r d die Re vi sion . spr ückgewi es en <> Von den Kosten der Revision trägt der Kläger 14/17; über die restlichen 3/17- hat das Berufungsgericht zu entscheiden* Von Rechts wegen Im Jahre 1959 betraute die, Beklagte, eine Wohnungsbaugesellschaft 9 den Kläger mit sämtlichen Architektenaufgaben für den Neubau eines V/ohn- und Geschäftshauses auf einem Grundstück der Beklagten in am KW~ HB» Als Honorar für die Planbearbeitung und Oberleitung waren 25»oo5 DM, für die Bauführung i2«75o DM vereinbart (§ 3 Abs« 2 des Architektenvertrages)« in § 3 Abs« 4 des Vertragäs heißt es dann (gemäß dem Vordruck): " Grundlage des vereinbarten Honorars sind der bei Abschluß des Vertrages vorliegende Umfang des Werkes und die im § 2 vereinbarten Leistungen des Architekten» Andern sich Umfang des Werkes oder Leistungen des Architekten durch Maßnahmen des Bauauftraggebers oder mit seinem Einverständnis, so ändert sich das Honorar entsprechend*M Am Schluß des Vertrages ist (mit der Schreibmaschine) als § 18 u»a.» hinzugefügt: n0oo Der Architekt ist verpflichtet , während der. Rohbauzeit täglich persönlich innerhalb der Arbeitszeit der Unternehmer den Bau zu kontrollie-ren und die Poliere nach dem Fortgang und evtl* Verzögerungen zu befragen* 'Wahrend des Innenausbaues muß er mindestens 3 mal die Woche am Bau sein» Für jeden Tag, den er oder in Aus-nahmefällen ein völlig unterrichteter und zu Anordnungen befugter Vertreter nicht am Bau ist, werden DM So»-- Honorar abgezogen»" Als der Rohbau fertig war, geriet .die Beklagte in Zahlungsschwierigkeiten und legte-deshalb den Bau still* 1961 veräußerte sie das Grundstück:»., per Kläger hat als restliches Honorar 13»ooo LM nebst Sinsen eingeklagt» Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger noch etwas zu fordern habe, hat auch mit. Gegenforderungen auf-gerechnet * ■ Landgericht und 0berlandesgericht haben die Klage ab-gewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Klage in Höhe von 8»5oo DM nebst Zinsen weiter» : ••Entsohei dungsgrUndej ; Das Berufungsgericht-Verneint einen Anspruch des Klägers auf ein Zusatzhonorar von 105oo DM. Es billigt ihm nur zu: . : 25 oOo5 DM für Pläne und Oberleitung 10.095 DM::für (teilweise ausgeführte) Bauaufsicht 5oo. DM für Auslagen " ' ■:/ 56.05oo DM insgesamt 0 Davon seien 29<>5oo DM durch Zahlungen der Beklagten getilgt. Die restlichen 7 »ooo DM. stünden dem Klager nicht zu, weil er^mindestens 14o lagen seiner Pflicht zu täglicher persönlicher Kontrolle der Baustelle gemäß § 18 .des Vertrages nicht nachgekommen sei. ", - - ■- I« V'.. Die Revision wendet sich zunächst gegen.die Abweisung des zusätzlichen Honoraranspruchs von 1.5oo DM. Der Kläger hatte dazu vorgetragen uhd unter Beweis gestellt, daß die Beklagte ausdrücklich nachträgliche Änderungen in der Planung des 1. Obergeschosses gewünscht habe und daß dadurch für ihn ein zusätzlicher Zeitaufwand von 21o Arbeitsstunden (zu 7 DM) entstanden sowie zusätzliche Lichtpausen erforderlich geworden seien. . w Das Berufungsgericht hat die Beweise nicht erhoben, sondern den Anspruch aus Rechtsgründen mit Rücksicht auf ; die Pauschalhonorar-Vereinbarung abgewiesen* - ,5 ■ ' =- Das grei.ft die ReviSion mit Recht ano Die Auffassung des Berufungsgerichts ist unvereinbar mit dem klaren Wort laut ..und Sinn des § 3 Abs» 4 des Vertrages» Dort ist.eindeutig bestimmt, daß bei einer Änderung des Umfangs der Architektenleistungen infolge von Maßnahmen des Auftraggebers sich auch das Architektenhonorar entsprechend ändert» 1c) Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß: diese vorgedruckte Bestimmung nach demWillen der Parteien hätte gestrichen werden sollen und nur versehentlich stehen geblieben wäre» 2o) Es kann auch keine Rede davon sein,;' daß § 3 Abs» 4 des Vertrages dem "Sinn des PauschalVertrages" widerspräche und wejchen müßte» Den Vertragsparteien, steht es frei , zu vereinbaren, . wie weit das vom Architekten mit der Pauschalvereinbarung übernommene Risiko reichen soll» Sie haben dieses Risiko hier in § 3 Abs» 4 ausdrücklich begrenzt» Darüber darf das Gericht nicht hinweggehen» 3») Eine Einschränkung dahin, daß § 3 Abs» 4 nur in Pallen eines außerordentlichen Mißverhältnisses der Leistungen gelten sollte, läßt sich der genahnten Vertragsbestimmung nicht entnehmen» 4») Ebensowenig läßt sich aus ihr eine Pflicht des Klägers herleiten, die Beklagte vor Beginn zusätzlicher, von ihr selbst gewünschter Arbeiten auf die daraus folgende Honorarerhöhung hinzuweisen» Damit mußte die in Bausachen geschäftserfahrene Beklagte nach dem § 3 Abs» 4 des Vertrages auch ohne Hinweis des Klägers rechnen» 5 ») Alle weiteren Aus führurigen des Berufungsgeri chts sum Zusatzhonorar von 1«'5oo UM. liegen neben der. Sache, well sie den § 5 Abs« 4 des Vertrages nicht: berücksichtigen« * ' - :' • lassen« Pie Büge ist nicht begründet! 1o) Entgegen der Annahme der Revision hat £ als Zeuge nicht den Vortrag des Klägers bestätigt, die Beklagte habe sich niemals darüber beklagt, daß: der Kläger die Bauaufsicht nicht ständig persönlich vornahm« derBeklagten habe sich häufiger darüber beschwert, daß . 20) Die Revision sieht einen Widerspruch im Berufungsurteil , weil es der Beklagten wegen Verletzung der Architektenhonorars zubilligt, sie aber nicht für berech fristlos zu kündigen« Ein solcher Y/iderspruch besteht jedoch nicht• II Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht das Honorar des Klägers um 7oOoo DM gekürzt hat, weil er die Baustelle größtenteils nicht persönlich kon- hat im Gegenteil bekundet, der Geschäftsführer er den Kläger selbst nicht erreichen könne Bauaufsichtspflicht des Klägers zwar eine Kürzung des tigt hält, den Architektenvertrag aus diesem Grunde Zur fristlosen Kündigung führt das Berufungsgericht aus: Die Beklagte hatte den Kläger zunächst darauf auf' merksam machen müssen, daß er durch sein Verhalten die weitere gemeinsame Arbeit gefährde, daß ihr“die laufende Verletzung seiner Vertragspflicht die Fortsetzung des VertragsVerhältnisses unzu demutbar mache und sie dieses sein Verhalten auf keinen Fall dulden werde» Dazu habe sie nichts vorgetragen» Sie habe vielmehr bis zur Stillegung der Bauarbeiten keine entscheidenden Schritte unternommen, die hätten erkennen lassen, sie wolle das Vertragsverhältnis deshalb lösen, weil der Kläger nicht an jedem Arbeitstag persönlich an 'der Baustelle erschienen ware Baß die Beklagte sich über das Verhalten des Klägers beschwert habe, könne daran nichts ändern; denn indem sie es bei - nicht einmal schriftlichen - Beschwerden habe bewenden lassen, ohne irgendwelche Folgerungen in dem angegebenen Sinne zu ziehen oder anzudrohen, habe sie zu erkennen gegeben, daß sie die Aufrechterhaltung des Architektenvertrages nicht als unzu demutbar empfunden habe» Sur Frage des Abzugs der 7 ooo BM heißt es im Berufungsurteil: Ber Kläger habe nicht bewiesen, daß die Parteien von Anfang an^eim6^ gewesen wären, auch Bergmann dürfe die Aufsicht durchführen» Es sei weiter nicht bewiesen, daß die Beklagte sich nachträglich - zu demindest durch "schlüssiges Verhalten0 - mit einer solchen Handhabung einverstanden erklärt hätte» Bie Beklagte habe auch nicht dadurch gegen § 242 BOB verstoßen, daß sie erst nach Klageerhebung durch den Kläger aus der Vereinbarung (über den Honorarabzug) rechtliche Folgerungen gezogen habe» Eine vorherige ausdrückliche Abmachung sei von ihr nicht zu fordern gewesen» ?/enn der Kläger darauf vertraut habe, daß sie aus seiner laufenden Vertragsverletzung keine Folgerungen ziehen werde, so verdiene das keinen Schutz» Biese Ausführungen enthalten keinen Eechtsfehler, insbesondere keinen Y/i der Spruch» a) .Wenn die Revision behauptet, die Beklagte habe niemale beanstandet, daß der Kläger sich bei der Bauaufsicht weitgehend durch BflBBB, hat vertreten lassen* so ist 'das mit dem vom Berufungsgericht, festgesteilten Sachverhalt nicht vereinbar* den.die Revision mit Ver-. fahrensrügen nicht angegriffen hat *. Denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts(So 14 unten BU) hat sich die Beklagte über das Verhalten.des Klägers mehrfach mündlich beschwerte Sie hat es also durchaus: nicht widerspruchslos hingenomnen, daß der Kläger nicht täglich an der Baustelle erschien* sondern vielfach nur Bergmann schicktec Daran ändert auch der Umstand nichts* daß er ausweislich der Tagesberichte der • Baufirma wiederholt auch gemeinsam mit ISMHV dort. war* b) Angesichts dieses von ihm festgestellten Sachverhalts durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, eine nachträgliche Vertragsänderung durch nkonkludentes Verhalten”* nämlich widerspruchslose Duldung der Beklagten sei nicht bewiesen<> c) Es durfte auch ohne Widerspruch einerseits ein Recht der Beklagten zu fristloser Kündigung verneinen, weil sie dem Kläger die Kündigung nicht vorher angedroht hatte, andererseits aber die (gegenüber der fristlosen Kündigung weniger schwerwiegende) Rechtsfolge des Honorarabzugs bejahen, ohne daß die Beklagte dem Kläger diesen Honorarabzug vorher angedroht hatte* d) Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls rechts- - fehlerfrei verneint* Angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen Bauherrn und Architekten und der hier getroffenen besonderen Vereinbarung über die Pflicht des Klägers zu täglicher persönlicher Anwesenheit an der Bau- stelle brauchte die Beklagte es nicht hinzunehmen, daß der Kläger der Baustelle weitgehend fernblieb und nur schickte o Dieses Verhalten des Klägers ent- hielt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, eine laufende schuldhafte Verletzung einer von ihm ausdrücklich übernommenen eindeutigen Vertragspflicht1 Er durfte nicht damit rechnen, daß die Beklagte, auch wenn sie zunächst nichts von einer beabsichtigten Honorarkürzung sagte, die Vertragsverletzung auf .sich beruhen lassen und nicht nachträglich daraus die im Vertrag ausdrücklich vorgesehene Folge ziehen werde0 Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben,, der in der nachträglichen Geltendmachung des Honorarabzugs trotz unterlassener Abmahnung liegen soil, ohne Hechtsverstoß verneinen» 3°) Auch im übrigen läßt das Berufuhgsurteil, soweit es sich um den Abzug der 7 ooo DM handelt, keinen den Kläger beschwerenden materiellen Hechtsfehler erkennen Die Revision ist daher insoweit zurückzuweiseno Wegender 1 5oo DM nebst Zinsen und im Kostenpunkt muß das angefochtene Urteil aus den zu I .genannten Gründen aufgehoben werden» Die Sache bedarf insoweit weiterer Aufklärung und ist daher in diesem Umfang an das Berufungsgericht zuruckzuverweiseno Soweit der Kläger mit seiner Revision endgültig unterlegen ist,> muß er den entsprechenden Bruchteil der Revisionskosten tragen (§ 97 ZPO)« Glanzmann Heimann-frosien Rietsehe! Dr* Vogt Meyer