a) Eine Vertragsbestimmung, nach der eine Provisionsabrechnung bei untätigem Verhalten des Handelsvertreters als genehmigt gelten soll, kann gemäß dem § 87 c Abs, 5 HG-B unwirksam sein, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Februar 1964 tint er der Mitwirkung der Bundosrichter Dr. Heimann-'i’rosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und: Br. Finke ; April 1962 wird zurückgewiesen, soweit er zur Erteilung eines' Buchaussuges für die Zeit bis sum13- September 1959 verurteilt worden ist. 3ur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Dezember 1959 erteilte der Beklagte dem Kläger eine ProvisionsaufStellung für die Beit, bis zu dem ^. Der Kläger erklärte dem Beklagten, die Aufstellungen seien kein:Buchauszug. Februar 1961 sei ein genügender Buch-auszug erteilt; der Kläger babe auch auf etwaige weitergehej^ de Rechte versiebtet.. Die Revision ist der Ansicht, daß die Aufstellungen den Erfordernissen eines Buchauszugs entsprächen. Dei* Buchauszug muß alle aus den Büchern des Unternehmers ersichtlichen Angaben enthalten, die für die Berechnung der Provisionen des Handelsvertreters von Bedeutung sein können* Denn nur so kann sein Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über die Höhe seiner Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Haehprüfung der Provisionsabrechnung zu ermöglichen. Hach dem Vertrag war insbesondere die Höhe der Provisionen davon abhängig, welche Warenart verkauft \var, v;elche Habat-te gewährt und ob die Aufträge vom Kläger oder ’’zentral” hereingeholt worden waren. Die Revision meint, auch wenn die AufStellungen unzureichend seien, so habe der Kläger doch nicht mehr gemäß § 87 e Abs. 2 HGB auf Erteilung eines Buchauszuges klagen dürfen, sondern allenfalls gemäß §:87 c Abs.3 die Mitteilung bestimmter, von ihm in einzelnen anzugebender Umstände oder aber Bucheinsicht (§ 87 c Abs.4) und letztlich den Offonbai'ungseid (§ 260 Abs. 2 BGB) verlangen können. b) Anders ist es dagegen, wenn das vom Unternehmer dem Handelsvertreter zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweist und so unzulänglich ist, daß es den Hamen eines Buchauszuges nicht mehr verdient und für den. Buchaüihüg muß alles:; enthalten sein, was sich aus den Büchern des Unternehmerei an für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision . Was das ist, ist im Berufungs urteil im einzelnen aufgeführt und hatte auch der Kläger schon vor der.Klageerhebung dem Beklagten mitgoteilt. Da die Aufstellungen des Beklagten all das vermissen lassen, können sie nicht als Buchauszug angesprochen werden. c) Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges steht auch nicht der Abs.3 des § 87 e HOB entgef gen. Diese Vorschrift besieht sich vielmehr auf Umstände," die sich nicht aus den Büchern des Unternehmers ergeben, “ auf deren Mitteilung der Handelsvertreter aber außer dem ,: ^Buchauszug Anspruch hat,, weil auch sie für seine Provision forderung, deren Fälligkeit und Berechnung von Bedeutung-“" sind (Schröder, Das Recht des Handelsvertreters 3. Die Revision meint, der Kläger habe auf den Buch-/ auszug nachträglich verzichtet, weil er der Aufstellung vom 17. Sie bezieht sich dabei auf eine Bestimmung des Vortrages, nach der Abrechnungen als genehmigt gelten sollten, wenn ihnen nicht innerhalb eines Monats widersprochen wurde. September 1959 sind die dahingehenden Rechte des Klägers nicht erloschen.. Ein Anspruch auf einen Buehauszug wür-de jedoch nicht mehr bestehen, wenn die Ansicht der Revi-•sion zuträfe, daß sich die Parteien über die Abrechnung vom 17. An einer solchen Einigung fehlt es hier aber, aa) Dem Verhalten des Klägers kann nicht entnommen werden, daß er sich nachträglich seines Rechts „auf Vervollständigung der ihm erteilten Abrechnung begeben hat. Gemäß dem § 87 c Abs. 5 HOB können die liechte des Handelsvertreters:auf Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuge© nicht ausgeschlossen .oder beschränkt werden. Aur eine solche Beschränkung würde es aber hinauslaufen, wenn man jene Vertragsvereinbarung als maßgebend erachten würdest Sie legt nämlich dem untätigen Verhalten des Klägers eine Bedeutung bei, die ihr nach dem zu aal Gesagten sonst nicht zukäme und beschränkt auf diese Weise-die ihm gemäß| September 1959 verteidigt, sieh der Beklagte nur damit, daß er seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nachgekommen sei Da dies, wie ausgeführt worden ist, nicht zutrifft, ist seine Revision insoweit unbegründet und deshalb zurück^ zuweisen. Dagegen ist das Rechtsmittel begründet, soweit der 3e?£ klagte zur Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit nach dem 13. 220, 225; denn dort heißt es, das Wesen der fristlosen Kündigung als einer Gestaltungserklärung erfordere lediglich die unzweideutige Ausübung des Rechts, während die Begründung nicht zu dem notwendigenInhalt der Erklärung gehöre. Im übrigen wird auf die - nach dem Urteil des Oberlandesgerichts ergangenen - Entscheidungen dos Senats BGHZ 40, 13 ff und des Bundesarbeitsgeriehts UW 1963, fall gegen Treu und Glauben verstoßen kann (BGHZ 27, 220, 225); auch die Annahme'eines Verzichts auf die Geltendmachung ist nicht ausgeschlossen. Der Beklagte'entnimmt sein Hecht auf vorseitige Lö-r» sung des Vertrags dem eigenen Verhalten des Klägers oder ■ Vorgängen, die diesem bekannt sein müssen; er hat auch Ab-;-; Schriften von Schreiben überreicht, die Abmalmungen enthalt te,n. September 1959 aussprach, kann,, ein solcher Verzieht nach den'Umständen des Falls nicht5 erblickt werden, her Beklagte hatte damit zu dem Ausdruck g#i brächt, daß er voreröt:gewillt war, den Fortbestand des Vertrags bis zu diesem Tage in Kauf zu nehmen. Die Revision meint dagegen,- die Künäigung zu dem Jahresende 1957 habe das Tertragsverhältnis unterbrochen» Hach Ablauf des alten Vertrages sei eine Lücke von 114 Tagen . Die Revision erhebt in diesem Zusammenhang eine Ver-fahronsrüge» Sie macht-geltend, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten übergangen, daß die damalige Kündigung keine bloße "Inderungs-kündigungV gewesen,sei, sondern zur Beendigung dos' Ver-träges habe führen sollen, sowie, daß der Kläger vom 1» -.14» Januar 1958 nicht für ihn tätig gewesen sei» Die Rüge kann auf sieh beruhen» Da das Berufungsurteilr soweit oo von ihr betroffen wird, schon aus den zu II genannten Gründen aufgehoben und die Sache an dos Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, hat der Beklagte Gelegen-
Hacks chlagewark ; nein Amtliche Sammlung; nein
HG-B § 87 c Als, 1, 2, 3 und 5
a) Eine Vertragsbestimmung, nach der eine Provisionsabrechnung bei untätigem Verhalten des Handelsvertreters als genehmigt gelten soll, kann gemäß dem § 87 c Abs, 5 HG-B unwirksam sein,
b) Zur Auslegung des § 87 c Abs, 3 HOB
BGH, ürt,v,20= Februar 1964-VII ZR 147/62 - OLG Düsseldorf
LG 'Düsseldorf
VII ZR 147/62 Verkündet
am 20. Februar 1964 Woitseheck, Justi2obersekretär als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
Im Hamen d es V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
dos Kaufmann
Alleininhaber
ebenda,
Beklagten, Berufungsklägers und
- Frozeßhovollmäehtigter: Rechtsanwalt
k; V ;. ■
den Handels-vertreter Hans SflHÜHl in
Kläger, .Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Rrojaeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 20» Februar 1964 tint er der Mitwirkung der Bundosrichter Dr. Heimann-'i’rosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und: Br. Finke ;
für Recht erkannt:
t.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Düsseldorf -vom 12. April 1962 wird zurückgewiesen, soweit er zur Erteilung eines' Buchaussuges für die Zeit bis sum13- September 1959 verurteilt worden ist.
r?
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben
und die Sache
3ur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestandi
Seit April 1956 war der Kläger Handelsvertreter (Bezirksvertreter) des Beklagten. Kura Jahresende 1957 kündigte der Beklagte den Vertrag, erklärte sieh jedoch zu einer Neuregelung ab 1. Januar 1958 bereit. Auf Grund Vertrages vom 15. Januar 1958 war der Kläger dann gegen geringere Provisionen wieder für den Beklagten tätig.
Mit Schreiben vom 15. August'; 1959 kündigte der Beklagte zu dem 30. September 1959. Als der Kläger geltend machte, daß rechtswirksam erst zu dem 31. Dezember 1959 gekündigt werden könne, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 12. September 1959 fristlos ohne Angabe von Gründen. Erst Mitte 1961 (in der Klagebeantwortung) gab er an, der Kläger habe sich nicht an die Verkaufsrichtlinien gehalten und sei ab 1958 nur noch ganz unzureichend tätig gewesen.
Am 17. Dezember 1959 erteilte der Beklagte dem Kläger eine ProvisionsaufStellung für die Beit, bis zu dem ^. ' September 1959 und am 17. Februar 1961 eine solche für die Beit vom 14. September bis zu dem 31. Dezember 1959. Diese Aufstel-
lungen enthielten lediglich die Eechnungsdaten, Namen und Wohnort der Kunden sowie die oingegangenen Beträge.
Der Kläger erklärte dem Beklagten, die Aufstellungen seien kein:Buchauszug. Er hat Klage erhoben u.a. mit dem
Antrag:
den Beklagten zu verurteilen, einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die er vom
1. Juli bis 31. Dezember 1959 in dem Vertretungsbezirk des Klägers abgeschlossen habe.
Der Beklagte hat geltend gemacht: Der Vertrag habe bereits am 12, September 1959, spätestens aber am 30. September 1959 sein Ende gefunden. Mit den Aufstellungen vom 17. De-
member 1959 und 17. Februar 1961 sei ein genügender Buch-auszug erteilt; der Kläger babe auch auf etwaige weitergehej^ de Rechte versiebtet..
Ras Landgericht bat durch Teilurteil der Klage auf Erteilung eines BuchausEUg.es stattgegeben. Das Oberlandesgews rieht hat die Berufung des Beklagten surückgewiesen.
Mit der - EUgelassenen - Revision, um deren Zurück-; Weisung der Kläger bittet, verfolgt der;Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.
■■ Ent s cb e i dung s gründe:
Ras Berufungsgericht führt aus: Die Aufstellungen des-Beklagten vom 17. Desember 1959 und 17. Februar 1961 entsprächen nicht denAnforderungen des § 87 c Abs. 2 HGB. Der
Buchauszug solle dem Handelsvertreter ermöglichen, die Pro^ Visionsabrechnung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit,-* nachzuprüfen. Ras sei hier an Hand der Aufstellungen nichi möglich. Insbesondere fehlten mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Provisionssätze die Angaben, welche Warenart
geliefert worden sei, ob es sich um direkte oder indirekte
Aufträge gehandelt habe, sowie, ob.und aus welchen Gründen Aufträge nicht ausgoführt worden seien. Ferner fehlten das Auftragsdatum, der Zeitpunkt der Ausführung, Mengen und Preise der gelieferten Waren.
1. Die Revision ist der Ansicht, daß die Aufstellungen den Erfordernissen eines Buchauszugs entsprächen.
Das ist nicht der Fall.
Dei* Buchauszug muß alle aus den Büchern des Unternehmers ersichtlichen Angaben enthalten, die für die Berechnung der Provisionen des Handelsvertreters von Bedeutung sein können* Denn nur so kann sein Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über die Höhe seiner Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Haehprüfung der Provisionsabrechnung zu ermöglichen.
Im vorliegenden Pall erforderte ein ordnungsmäßiger Buchaussug die vom Berufungsgericht vermißten Umstände.
Hach dem Vertrag war insbesondere die Höhe der Provisionen davon abhängig, welche Warenart verkauft \var, v;elche Habat-te gewährt und ob die Aufträge vom Kläger oder ’’zentral” hereingeholt worden waren. Bei Waren der sogenannten ’’Ö-Liste” standen dem Kläger nur 4 ^ Provision, bei Waren der uK-liste" 8 tfo Provision zu, falls auf eplche Waren jedoch Rabatte gewährt waren, nur 6$. Bei "zentral” erteilten Aufträgen War die Provision zwischen dem Kläger und dem "Vertreter.; zu,, teilen, der den Zentrale inkauf durchgeführt hatte.
2. Die Revision meint, auch wenn die AufStellungen unzureichend seien, so habe der Kläger doch nicht mehr gemäß § 87 e Abs. 2 HGB auf Erteilung eines Buchauszuges klagen dürfen, sondern allenfalls gemäß §:87 c Abs. 3 die Mitteilung bestimmter, von ihm in einzelnen anzugebender Umstände oder aber Bucheinsicht (§ 87 c Abs. 4) und letztlich den Offonbai'ungseid (§ 260 Abs. 2 BGB) verlangen können.
a) Das träfe zu, sofern ein, wenn auch unvollständiger und lückenhafter, Buchauszug bereits erteilt wäre. In solchen Fällen hat der Handelsvertreter keinen Anspruch
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auf einen vollständig neuen Buchauszug, sondern, unter gewissen Voraussetzungen, nur die Möglichkeit, dessen Ergänzung zu verlangen, z.B. wenn Angaben über bestimmte feil-bezirke oder Zeiträume fehlen. Im übrigen ist er auf die
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Rechtobehelfe nach § 87 c Abs. 4 (Bucheinsicht) sowie auf den Offenbarungseid angewiesen (vgl. die 'Urteile"des Senats Vom 17. April 1961, VII ZR 58/60 und vom 31. Oktober 1963, VII ZR 34/62).
b) Anders ist es dagegen, wenn das vom Unternehmer dem Handelsvertreter zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweist und so unzulänglich ist, daß es den Hamen eines Buchauszuges nicht mehr verdient und für den. Berechtigten ganz unbrauchbar ist (vgl. die o.a. Entscheidung des.Senats vom 31» Oktober 1963).
So liegt der Fall hier. In dem. Buchaüihüg muß alles:; enthalten sein, was sich aus den Büchern des Unternehmerei an für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision . wesentlichen Angaben ergibt. Was das ist, ist im Berufungs urteil im einzelnen aufgeführt und hatte auch der Kläger schon vor der.Klageerhebung dem Beklagten mitgoteilt. Da die Aufstellungen des Beklagten all das vermissen lassen, können sie nicht als Buchauszug angesprochen werden.
c) Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges steht auch nicht der Abs. 3 des § 87 e HOB entgef gen. Diese Vorschrift besieht sich vielmehr auf Umstände," die sich nicht aus den Büchern des Unternehmers ergeben, “ auf deren Mitteilung der Handelsvertreter aber außer dem ,:
^Buchauszug Anspruch hat,, weil auch sie für seine Provision forderung, deren Fälligkeit und Berechnung von Bedeutung-“" sind (Schröder, Das Recht des Handelsvertreters 3. Aufl.j § 87 c Bz. 12 - 13) • Für ein Begehren auf Vervo 11s tändi~ * gung eines Buchauszugs bietet "der § 87 c Abs. 3 HOB dage-. gen keine Anspruchsgrundlage.
3. Die Revision meint, der Kläger habe auf den Buch-/ auszug nachträglich verzichtet, weil er der Aufstellung vom 17. Dezember 1959 erst am 30. Dezember I960 wieders?*1?
chen habe. Sie bezieht sich dabei auf eine Bestimmung des Vortrages, nach der Abrechnungen als genehmigt gelten sollten, wenn ihnen nicht innerhalb eines Monats widersprochen wurde.
Der Auffassung der Revision kann nicht, zugestimmt werden.
a) Für den Anspruch auf Erteilung, eiheo-':Buchanszuges für die -Zeit vom 14. September bis 31. Bezember ::1959. scheidet ;
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ein solcher Verzicht von vornherein aus?: denn :;der Kläger hat der über diesen Zeitraum am 17. Februar 1961 erteilten . Aufstellung bereits am 6. März 1961, also binnen Monatsfrist, widersprochen.
"V tv b) Aber auch für die .Zeit bis zu dem 13. September 1959 sind die dahingehenden Rechte des Klägers nicht erloschen..
Die angeführte Vertragsbestimmung betrifft nicht unmittelbar den Buchauszug {§ 87 c Abs. 2 HGB), sondern die Frovisionsabrechnung. Ein Anspruch auf einen Buehauszug wür-de jedoch nicht mehr bestehen, wenn die Ansicht der Revi-•sion zuträfe, daß sich die Parteien über die Abrechnung vom 17. Dezember 1959 einig geworden wären. Denn da der Buch-aussug döm Handelsvertreter die Überprüfung der Provisionsabrechnung ermöglichen soll, besteht dafür kein Bedürfnis mehr, wenn sich die Beteiligten über diese Abrechnung geeinigt haben (vgl. BGH IM § 87 e HGB Hr. 3). : ‘ .
An einer solchen Einigung fehlt es hier aber,
aa) Dem Verhalten des Klägers kann nicht entnommen werden, daß er sich nachträglich seines Rechts „auf Vervollständigung der ihm erteilten Abrechnung begeben hat. Sein untätiges Verhalten genügt jedenfalls für sich allein nicht zu einem dahingehenden Schluß, Wie der Senat in den Ent-
Scheidungen IM § 87 c HGB Kr. 3 und vom 28. November 1963 VII ZR. 90/62 bereite dargelegt hat-.
bb) Die VertragsbeStimmung, nach der die Abrechnung mangels rechtzeitigen Widerspruchs als- genehmigt gelten soll, vermag die fehlende Einigung nicht zu ersetzen.
Gemäß dem § 87 c Abs. 5 HOB können die liechte des Handelsvertreters:auf Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuge© nicht ausgeschlossen .oder beschränkt werden. Aur eine solche Beschränkung würde es aber hinauslaufen, wenn man jene Vertragsvereinbarung als maßgebend erachten würdest Sie legt nämlich dem untätigen Verhalten des Klägers eine Bedeutung bei, die ihr nach dem zu aal Gesagten sonst nicht zukäme und beschränkt auf diese Weise-die ihm gemäß|
§ 87 0:'Abs. V und 2 anstehenden Rechte. Bas kann nach dem |
dieser Bestimmung nicht im voraus .rechtswirksam vereinbart, werden.:
4. Für die Zeit bis zu dem 13. September 1959 verteidigt, sieh der Beklagte nur damit, daß er seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nachgekommen sei
Da dies, wie ausgeführt worden ist, nicht zutrifft, ist seine Revision insoweit unbegründet und deshalb zurück^ zuweisen.
^B.s
/ ii. :
Dagegen ist das Rechtsmittel begründet, soweit der 3e?£ klagte zur Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit nach dem 13. September 1959 verurteilt worden ist;
Das Berufungsgericht führt aus? Es könne dahinstehcöi
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ob die von Beklagten erhobenen Vorwürfe, wenn sie erwiese».
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werden sollten, einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen würden. Die fristlose Kündigung vom 12. September 1959 sei jedenfalls schon deswegen unwirksam, weil darin die Angabe von Gründen gefehlt habe. Der Handelsvertreter müsse wissen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben würden? • er müsse die Möglichkeit haben, sie zu entkräften und sich dagegen zu wehren.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Auffassung.'
1. Sie wird zwar auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertreten, (vgl. z.B. Schröder aaO § 89 a Anm. 13; Baumbaoh-Duden HGB 16, Auf1. § 89 a Anm. 2 B; OLG lürnberg BB 1959, 971} . Der Bundesgerichtshof hat aber in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht und dem Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung den gegenteiligen Standpunkt eingenommen, der, außer in den beiden veröffentlichten Urteilen des Senats (DM § 626 BGB Ir. 10; BB 1961, 498 =
VersR 1961, 270), in zahlreichen weiteren Entscheidungen zu dem Ausdruck gelangt ist. Derselben Auffassung ist, was das Berufungsgericht verkennt, die Entscheidung BGHZ 27,
220, 225; denn dort heißt es, das Wesen der fristlosen Kündigung als einer Gestaltungserklärung erfordere lediglich die unzweideutige Ausübung des Rechts, während die Begründung nicht zu dem notwendigenInhalt der Erklärung gehöre.
Im übrigen wird auf die - nach dem Urteil des Oberlandesgerichts ergangenen - Entscheidungen dos Senats BGHZ 40, 13 ff und des Bundesarbeitsgeriehts UW 1963,
1267 verwiesen. Darin sind auch die Bedenken behandelt, die das Oberlandesgericht gegen jene Rechtsprechung erhoben hat.
Somit war der Beklagte grundsätzlich befugt, die Gründe für seine fristlose Kündigung nachzubringen. Richtig ist allerdings, daß ein solches Nachbringen im Einzel-
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fall gegen Treu und Glauben verstoßen kann (BGHZ 27, 220, 225); auch die Annahme'eines Verzichts auf die Geltendmachung ist nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Falle fohlt es aber an den Voraussetzungen hierfür.
Der Beklagte'entnimmt sein Hecht auf vorseitige Lö-r» sung des Vertrags dem eigenen Verhalten des Klägers oder ■ Vorgängen, die diesem bekannt sein müssen; er hat auch Ab-;-; Schriften von Schreiben überreicht, die Abmalmungen enthalt te,n. her Kläger konnte sich danach ein ausreichendes Bild • ■ von den Vorv/ürfen machen, die gegen ihn erhoben werden sol$ ten. her Umstand, daß der Beklagte die Mitteilung der Grün-’ de trotz Aufforderung zunächst unterlassen hat, genügt nicht, um die verspätete Haehholung als Verstoß gegen Tre|§ und Glauben zu werten.
Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Beklagte auf das von ihm behauptete. Recht zur fristlosen Kündigung verzichtet hat. Darin, daß er zunächst eine befristete Kündigung zu dem 30. September 1959 aussprach, kann,, ein solcher Verzieht nach den'Umständen des Falls nicht5 erblickt werden, her Beklagte hatte damit zu dem Ausdruck g#i brächt, daß er voreröt:gewillt war, den Fortbestand des Vertrags bis zu diesem Tage in Kauf zu nehmen. Bein Vorgehen läßt aber nicht den Schluß zu, daß er sich des Rechtä auf fristlose Lösung begeben wollte, zu demal sich dIÄ Kläger darauf berufen hatte, daß die ordentliche Kündigung» erst zu dem 31. .Dezember .1959 zulässig sei. ::
2. Das Berufungsgericht durfte also die frage nicht dahingestellt lassen, ob der Beklagte das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde kündigen durfte.
s Der Senat sieht sich zu einer eigenen Entscheidung t. hierüber nicht in der Lage. Zwar bestehen Zweifel, ob dei\ 'Vortrag des Beklagten überhaupt geeignet ist, die Annahme)
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eines wichtigen Grund.es zu rechtfertigen» Im wesentlichen handelt es sich dabei aber vm Fragen, deren Würdigung dem Tatrichter Vorbehalten ist» Das gilt hier um so mehr, als es noch der Klärung von Binzelumständcn, z,B. hinsichtlich der Erkrankung des Klägers und seiner dadurch herbeigeführten Behinderung, bedürfen könnte. Die Sache.ist also, soweit das Urteil auf dem angegebenen Pehler beruht, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen«
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die ordentliche ■Kündigung sei hier mir mit der in § 89 Abs, 2 HG3 bestimmten Frist möglich,: weil das Verti’agsverhältnis der Parteien länger als drei^g©hre/,>'sst6hden;:;feaben.
Die Revision meint dagegen,- die Künäigung zu dem Jahresende 1957 habe das Tertragsverhältnis unterbrochen» Hach Ablauf des alten Vertrages sei eine Lücke von 114 Tagen . . eingetreten, bevor der neue, vom Beklagten bereits am 2, Januar 1958 unterschriebene Vertrag am 15, Januar 1958 auch vom Kläger unterzeichnet wurde.
Die Revision erhebt in diesem Zusammenhang eine Ver-fahronsrüge» Sie macht-geltend, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten übergangen, daß die damalige Kündigung keine bloße "Inderungs-kündigungV gewesen,sei, sondern zur Beendigung dos' Ver-träges habe führen sollen, sowie, daß der Kläger vom 1» -.14» Januar 1958 nicht für ihn tätig gewesen sei»
Die Rüge kann auf sieh beruhen» Da das Berufungsurteilr soweit oo von ihr betroffen wird, schon aus den zu II genannten Gründen aufgehoben und die Sache an dos Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, hat der Beklagte Gelegen-
heit, seine Behauptungen und Beweise in der neuen Bern-fungsverhandlung,.wieder.vorzubringen. Bas Oberlandesgericht kann herbei seine ihm als Tatrichter obliegende Auslegung .der ersten Kündigung und des Vertragsschlusses vom 2./15.; Januar 1958 Überprüfen.
Heimann-Trosien Eietschel Erbel ;
Meyer; Rinke,