Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 147/11
vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
OLG München - Az. 13 U 2760/10 vom 24.05.2011; LG München I - Az. 15 HKO 7877/08 vom 29.03.2010
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.256.355,86 €
Kniffka
Eick
Halfmeier
Kosziol
Jurgeleit