Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und .Antragstellerin, Rechtsanwälte Dres* und gegen die Firma SüBHH GmbH in F durch Aeren Geschäftsführer Heinz E.Im Der Antrag der Beklagten» das Verfahren insoweit auszusetzen» als es die Klägerinnen zu 1 und 2 betrifft, wird abgelehnt. 1 • Die Löschung der Klägerin zu 1 im Handelsregister hat das Verfahren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß §§ 239, 241 ZPO teilweise unterbrochen. a) Dem Tode der Partei (§ 239 ZPO) steht die Löschung einer Kapitalgesellschaft nicht gleich. § 239 ZPO liegt darin, dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Partei die Aufnahme des Verfahrens zu ermöglichen. b) Dahinstehen kann, ob die Klägerin zu 1 ihren gesetz liehen Vertreter verloren hat (§ 241 Abs. 1 ZPO). Sie ist parteifähig geblieben (BGH aaO) und Jedenfalls nach § 246 Abs. 1 ZPO durch ihren Prozeßbevollmächtigten hinreichend Rechtsanwalt Dr. Sifi war daher ermächtigt, der Klägerin zu 1 für das Revisionsverfahren einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen (§81 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VII 7J1 it6/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Hotel ____Straße GmbH, eren Geschäftsführer - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und .Antragstellerin, Rechtsanwälte Dres* und gegen die Firma SüBHH GmbH in F durch Aeren Geschäftsführer Heinz E. Im 1. 2. die Firma SüflBBGmbH & Co KG in Bad durch deren persönlich haftende Gesellscl Firma GmbH in Fj durch deren Geschäftsführer Heinz E* J[ Im vertreten in UHBPI i, vertreten ;erm, die .ese vertreten lin 3. die Firma _____ vertreten durc in Verwaltungs und Betri ebs-GmbH, schäftsführer Heinz E. JBB Klägerinnen, Berufungsklägerinnen, Revisionsbeklagten und Antragsgegnerinnen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 4 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise» Dr. Recken» Doerry und Bliesener beschlossen: Der Antrag der Beklagten» das Verfahren insoweit auszusetzen» als es die Klägerinnen zu 1 und 2 betrifft, wird abgelehnt. Gründe : 1 • Die Löschung der Klägerin zu 1 im Handelsregister hat das Verfahren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß §§ 239, 241 ZPO teilweise unterbrochen. Diese Bestimmungen greifen hier nicht ein. a) Dem Tode der Partei (§ 239 ZPO) steht die Löschung einer Kapitalgesellschaft nicht gleich. Der Sinn des § 239 ZPO liegt darin, dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Partei die Aufnahme des Verfahrens zu ermöglichen. Ohne Gesamtrechtsnachfolge tritt eine Unterbrechung nicht ein (BGH, Urteil vom 4. Juni 1957 - VIII ZR 68/56 = LM GmbHG § 74 Nr. 1 mit Nachw.). Eine Gesamtrechtsnachfolge liegt aber hier nicht vor. b) Dahinstehen kann, ob die Klägerin zu 1 ihren gesetz liehen Vertreter verloren hat (§ 241 Abs. 1 ZPO). Sie ist parteifähig geblieben (BGH aaO) und Jedenfalls nach § 246 Abs. 1 ZPO durch ihren Prozeßbevollmächtigten hinreichend vertreten. Das war am 4. Juni 1976, dem Tage, an welchem sie nach der Behauptung der Beklagten von Amts wegen gemäß Gesetz vom 9. Oktober 1934 gelöscht worden sein soll, Rechtsanwalt Dr. Si®, ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter. Dessen Vollmacht war damals noch uneingeschränkt wirksam (§ 86 ZPO), weil die Beklagte erst am 12. August 1976 Revision eingelegt hat (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 34. Aufl., § 246 Anm. 2 A). Rechtsanwalt Dr. Sifi war daher ermächtigt, der Klägerin zu 1 für das Revisionsverfahren einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen (§81 ZPO). c) Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte meint, auch die Klägerin zu 2, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin zu 1 ist, sei im Zeitpunkt von deren Löschung nicht hinreichend vertreten gewesen. 2. Der vorsorgliche Aussetzungsantrag der Beklagten ist abzulehnen. Nur in den hier nicht vorliegenden Fällen des Todes oder der Nacherbfolge kann die Gegenpartei die Aussetzung des Verfahrens erwirken (§ 246 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO). Vogt Doerry