Die zwingenden Vorschriften des § 90 a HGB gelten für alle Wettbewerbsabreden, die zwischen Unternehmer und Handelsvertreter während der Dauer des Handelsvertre-tervexdiältnisses getroffen werden, auch wenn zugleich vereinbart wird, dieses zu einem bestimmten Künftigen Zeitpunkt zu beenden (Ergänzung zu BGHZ 51, 184)» 33ie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14» Juli 196? Am selben läge schlossen die Parteien - der Kläger als Geschäftsführer der GmbH - einen weiteren Vertrag, wonach der Beklagte als Generalvertreter den Vertrieb der Erzeugnisse der GmbH in deren Hamen und für deren Rechnung übernahm» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Klageanspruch ständen die zwingenden Vorschriften des § 90 a HOB entgegen*, Insbesondere dürfe danach eine Wettbewerbsabrede nur für längstens zwei Jahre nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen werden. Eine Anwendung des § 90 a HOB wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Wettbewerbsabrede erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen worden wäre. Er hat dort ausgesprochen, die zwingenden Vorschriften des § 90 a HOB seien nicht anzuwenden, wenn die Wettbewerbsabrede erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses oder zugleich mit dessen sofortiger Beendigung durch Vereinbarung der Vertragsparteien getroffen werde. Dort hatten die Parteien zugleich mit der Wettbewerbsabrede - am 4« Juli I960 - die Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses auf einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - den 1. Scheidung ausdrücklich bemerkt, es könne hinsichtlich der Präge einer Anwendung des § 90 a HGB anders liegen, wenn die Parteien die Wettbewerbsabrede mit einer Vereinbarung verbinden, wonach sie das Vertrags Verhältnis erst zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt beenden wollen. Die Wettbewerbsabrede ist daher hier nicht zugleich mit der Beendigung des Vertragsverbältnisses, sonder/, noch während der Vertragsdauer getroffen worden. Zur Ausschließung des § 90 a HGB genügt es nicht, daß die Parteien zugleich mit der Wettbewerbsabrede zwar die Auflösung des Handelsvertretervertrages ver- In einem solchen Pall stehen sich die Parteien im Zeitpunkt der Vfe11bewerbsahrede noch als Unternehmer und Handelsvertreter gegenüber. Unzweifelhaft gilt § 90 a HGB nicht nur für Wettbewerbsabreden, die hei Abschluß des Handelsvertretervertrages getroffen werden, sondern auch für solche während der Vertragsdauer (vgl. Ende nähert, etwa wenn ein feil gekündigt hat, der Unternehmer ein Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter in der Zeit nach Vertragsende wünschen» In diesem Stadium besteht der Schutzzweck der zwingenden Vorschriften des § 90 a noch fort» Eine Abgrenzung für deren Anwendung, je nachdem ob die Wettbewerb) sabre de noch Monate oder nur noch Wochen oder gar nur wenige fage vor dem Ablauf des Vertragsverhältnisses getroffen wird, wäre ganz willkürlich» Der Schutz des § 90 a HOB muß daher aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dem Handelsvertreter auch dann noch zukommen, wenn die Wettbewerbsabrede erst kurz vor Vertragsende zustande kommt. Die Revision leugnet hier aber auch zu Unrecht einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Wettbewerbsabrede mit dem Handelsvertreterverhältnis der Parteien» Dieser v/ird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Parteien vor Abschluß des Handelsvertretervertrages zusammen Gesellschafter einer GmbH waren» 5. Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht jedenfalls deshalb die auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen gerichtete Klage abgewiesen, weil nach den hier anwendbaren Vorschriften des § 90 a HOB ein Wett-
2041 092 Nachschlagewerkt ja BGHZj___________ja HGB § 90 a Die zwingenden Vorschriften des § 90 a HGB gelten für alle Wettbewerbsabreden, die zwischen Unternehmer und Handelsvertreter während der Dauer des Handelsvertre-tervexdiältnisses getroffen werden, auch wenn zugleich vereinbart wird, dieses zu einem bestimmten Künftigen Zeitpunkt zu beenden (Ergänzung zu BGHZ 51, 184)» BGH, Urt. Vo 24. November 1969 - VII ZR 146/67 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII_ZR_J46/67 , URTEIL Verkündet am 24* November 1969 Horn v Ju s t i shaup tse] er e t äi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Prita KM, Ri Straße Bes 0 - Proseßbevollraächtigte Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof, und Br » - gegen den Kaufmann Irwin 5 - Prozeßbevollmächtigter: Revisionsbeklagten. Recht sanv/alt und „ 2 - Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs (xlanzmann und der Bundesrichter Hietsehel, Hubert Meyer, Br« Finke und Schmidt für Recht erkannt: 33ie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14» Juli 196? wird zurückgewiesen» Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen lathestand; Die Parteien waren alleinige Gesellschafter der Firma und GmbH» Mit zwei Verträ- gen vom 25o April 1962 trat der Beklagte seinen Geschäftsanteil an den Kläger ab und schied aus der Gesellschaft aus. Am selben läge schlossen die Parteien - der Kläger als Geschäftsführer der GmbH - einen weiteren Vertrag, wonach der Beklagte als Generalvertreter den Vertrieb der Erzeugnisse der GmbH in deren Hamen und für deren Rechnung übernahm» In einer Besprechung am 8* Oktober 1962 einigten die Parteien sich dahin, daß das Yertretei’verhältnis zu dem 31. Oktober 1962 beendet werden sollte» Demgemäß 1 schlossen sie den Vertrag vom 18» Oktober 1962 in dem die Verträge vom 25» April 1962 aufgehoben wurden» I Der Beklagte sollte für bis Ende 1962 eingehende, von * ihm bearbeitete Aufträge noch Provision erhalten» In Ziffer 6 des Vertrages heißt ess uHerr Koop wird sich weder direkt noch indirekt mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Füllarmen für Tanklager für Obenbetankung in den NW 65 bis 150 befassen, soweit es sich um Konkurrenzfabrikate handelt »,f Der Beklagte stellte in der Folgezeit unter einer von ihm gegründeten neuen Firma wieder Füllarme für Obenbetankung her, auch solche der ’lyoen NW 65 bis 150» Der Kläger hat mit der Klage beantragt. I» den Beklagten zu verurteilen, jede Beteiligung an der Herstellung und dem Vertrieb solcher* Füllarme zu unterlassen, 2. ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Geld- oder Haftstrafe im gesetzlichen Strafrahmen anzudrohen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Das Hit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. i Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Klageanspruch ständen die zwingenden Vorschriften des § 90 a HOB entgegen*, Insbesondere dürfe danach eine Wettbewerbsabrede nur für längstens zwei Jahre nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen werden. Dieser Zeitraum sei bereits verstrichen. Eine Anwendung des § 90 a HOB wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Wettbewerbsabrede erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen worden wäre. Das sei hier nicht der Pall. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. 1o Nach Erlaß des angefochtenen Urteils und nach Fertigung der Revisionsbegründung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5* Dezember 1968 BOKZ 51, 184 zur Anwendung des § 90 a HOB Stellung genommen. Er hat dort ausgesprochen, die zwingenden Vorschriften des § 90 a HOB seien nicht anzuwenden, wenn die Wettbewerbsabrede erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses oder zugleich mit dessen sofortiger Beendigung durch Vereinbarung der Vertragsparteien getroffen werde. 2. Der vorliegende Pall unterscheidet sich von dem in BOHZ 51, 184 entschiedenen in einem wesentlichen Punkt. Dort hatten die Parteien zugleich mit der Wettbewerbsabrede - am 4« Juli I960 - die Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses auf einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - den 1. Juli I960 - vereinbart. Der Senat hat in der Ent- ~ 5 - Scheidung ausdrücklich bemerkt, es könne hinsichtlich der Präge einer Anwendung des § 90 a HGB anders liegen, wenn die Parteien die Wettbewerbsabrede mit einer Vereinbarung verbinden, wonach sie das Vertrags Verhältnis erst zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt beenden wollen. Zu einer Stellungnahme dazu war damals kein Anlaß. Hier ist nach cler Peststellung des Berufungsgerichts die Wettbewerbsabrede im Vertrag vom 18. Oktober 1962 getroffen. Es entnimmt aus der den Vertragsabschluß vorbereitenden Fiederschrift vom 8. Oktober 1962, daß das Handelsvertreterverhältnis erst am 31. Oktober 1962 enden sollte (BU 25). Aus den Bestimmungen des Vertrages vom 18. Oktober 1962 folgert es ferner, daß der Beklagte sogar noch bis zu dem 31. Dezember 1962 als Vertreter tätig sein sollte (Du 26), 3. Die Wettbewerbsabrede ist daher hier nicht zugleich mit der Beendigung des Vertragsverbältnisses, sonder/, noch während der Vertragsdauer getroffen worden. Zur Ausschließung des § 90 a HGB genügt es nicht, daß die Parteien zugleich mit der Wettbewerbsabrede zwar die Auflösung des Handelsvertretervertrages ver- 9 einbaren, aber erst für einen späteren Zeitpunkt. In einem solchen Pall stehen sich die Parteien im Zeitpunkt der Vfe11bewerbsahrede noch als Unternehmer und Handelsvertreter gegenüber. Unzweifelhaft gilt § 90 a HGB nicht nur für Wettbewerbsabreden, die hei Abschluß des Handelsvertretervertrages getroffen werden, sondern auch für solche während der Vertragsdauer (vgl. dazu auch LH Ff.2 zu § 90 a HGB). Ficht selten wird gerade erst, wenn das Handelsvertreterverhältnis sich seinem Ende nähert, etwa wenn ein feil gekündigt hat, der Unternehmer ein Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter in der Zeit nach Vertragsende wünschen» In diesem Stadium besteht der Schutzzweck der zwingenden Vorschriften des § 90 a noch fort» Eine Abgrenzung für deren Anwendung, je nachdem ob die Wettbewerb) sabre de noch Monate oder nur noch Wochen oder gar nur wenige fage vor dem Ablauf des Vertragsverhältnisses getroffen wird, wäre ganz willkürlich» Der Schutz des § 90 a HOB muß daher aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dem Handelsvertreter auch dann noch zukommen, wenn die Wettbewerbsabrede erst kurz vor Vertragsende zustande kommt. Es gilt hier, wie schon in BGHZ 51, 184 ausgesprochen, dasselbe wie beim Ausgleichsanspruch, der gleichfalls gemäß § 89 b Abs» 4 HOB nicht durch eine Vereinbarung vor Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann» 4o Es kommt auch nicht darauf an, ob der Handelsvertreter im Einzelfall des ihm vom Oesetz zugedachten Schutzes tatsächlich bedarf» Die zwingenden Vorschriften des Handelsvertreterrechts gelten auch dann, wenn das nicht der Fall ist. Die Revision leugnet hier aber auch zu Unrecht einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Wettbewerbsabrede mit dem Handelsvertreterverhältnis der Parteien» Dieser v/ird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Parteien vor Abschluß des Handelsvertretervertrages zusammen Gesellschafter einer GmbH waren» 5. Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht jedenfalls deshalb die auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen gerichtete Klage abgewiesen, weil nach den hier anwendbaren Vorschriften des § 90 a HOB ein Wett- bev/erbsverbot höchstens auf zwei Jahre nach Vertragsende vereinbart werden kann und dieser Zeitraum schon spätestens am 31° Dezember 1964 abgelaufen war. Ob das Y/ettbewerbsverbot vorher’ v/irksam war, bedurfte keiner Entscheidung, Die Revision ist daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Ölanzroann Pinke Rietschel Schmidt Meyer