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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20- Hai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Nach § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrages vom 51 * Dezember 1954 hatte der Kläger keinen Anspruch auf Provision für Geschäfte, die in seinem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Beklagten selbst oder für diesen abgeschlossen wurden. Als Gründe dafür führte er an: Unterlassene und verspätete Provisionsabrechnungen, unterlassene Mitteilung der erforderlichen Nachrichten, Ablehnung von Geschäften ohne Grund, den Widerspruch des Beklagten gegen die Übernahme weiterer Vertretungen und ein nachhaltiges Zerwürfnis, das ein gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr erwarten lasse. Der Beklagte teilte dem Kläger am 25» November 1963 mit, daß er dessen Kündigung annebme, aber einen begründeten Anlaß dafür nicht anerkenne. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Provisionsansprüche verneint und zur Begründung zu dem Teil auf die Bestimmung in Nr. 1 der Ergänzung zu dem Rahmenvertrag hingewiesen. Die Revision weist darauf hin, der Kläger habe sich intensiv um diesen Kunden bemüht und dem Beklagten insgesamt 10 Besuchsberichte erstattet, es müsse genügen, daß seine Tätigkeit für die Erteilung des Auftrags mitursächlich gewesen sei. Das Berufungsgericht konnte jedoch darauf ab-stellen, daß der Kläger nach § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrages für ohne seine Mitwirkung abgeschlossene Geschäfte keine Provision zu beanspruchen hatte. Es ist ihm auch darin beizutreten, daß im Hinblick auf die unter I erörterte Klausel der Kläger eine einen Provisionsanspruch begründende Tätigkeit nur durch Besuchsberichte aus den letzten zwei Monaten nachweisen konnte. 2.) Gegengeschäft mit den G^p-V/erken (Provisionsanspruch'des Klägers 450 DM): Das Berufungsgericht verneint in diesem Palle den Provisionsanspruch des Klägers hilfsv/oise mit dem zutreffenden Hinweis auf die Nr. 2 der Ergänzung zu dem Rahmenvertrag, wonach für Gegengeschäfte (Veröffentlichung einer Anzeige gegen Lieferung von Waren) grundsätzlich keine Provision gezahlt werden sollte. Es braucht daher nicht auf die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers ergebe nicht, daß der Beklagte ein bereits abgeschlossenes Geschäft nicht ausgeführt habe, und auf die von der Revision dazu erhobene Verfahrensrüge eingegangen zu werden. Oktober 1963 (Provisionsansprueb des Klägers 50 DM): Das Berufungsgericht begründet die Versagung dieses Anspruchs damit, der Kläger habe dem Beklagten in seinem letzten Bericht vom 30. Das Berufungsgericht konnte aus seinem Inhalt aber schließen, daß der spätere Auftrag nicht maßgeblich auf die Bemühungen des Klägers zurückzuführen sei. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger die Zahlung der weiteren Hälfte der Provision nicht verlangen, weil sein eigener Vortrag nicht ergebe, daß er dem Beklagten durch einen Besuchsbericht nachgewiesen habe, der Auftrag sei auf seine Tätigkeit zurückzuführen. Er hat nach § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrages -keinen Anspruch auf Provision für ohne seine Mitwirkung abgeschlossene Geschäfte. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger in den Vorinstanzen geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB verneint, weil die von ihm vorgetragenen Gründe eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht gerechtfertigt hätten. Auch zur Annahme eines begründeten Anlasses bedarf es jedoch der Feststellung, daß der Handelsvertreter durch das Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht zu demutbare Lage gekommen ist (vgl. Juni 1962 VII ZR 63/61 hat der Senat aber dem Handelsvertreter einen solchen Anlaß nicht zugebilligt, weil dem Unternehmer erst durch eine Handlungsweise des Handelsvertreters, die ihrerseits die bisherige Sachund Recht läge wesentlich änderte, Anlaß zu einer Gegenmaßnahme gegeben worden war. Im übrigen ist die tatrichterliche Entscheidung, ob ein Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben hat in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für die Nachprüfung von Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes (Urteil des Senats vom 29* Oktober 1962 VII ZR 192/63}« Danach hat in solchen Fällen das Revisionsgericht ein Urteil des Tat- Es versagt dem Kläger den Ausgleich ausdrücklich deshalb, weil das Verhalten des Beklagten ihm keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben habe. a) Da dem Kläger nach den Ausführungen unter II die eingeklagten Provisionsansprüchc nicht zustehen, konnte er aus der Zahlungsverweigerung des Beklagten keinen begründeten Anlaß zu seiner Kündigung entnehmen. b) Nach der das Revisionsgericht bindenden Würdigung des Tatrichters hat der Beklagte seinen Widerspruch gegen die Übernahme veiner weiteren Vertretung durch den Kläger mit sachlichen Erwägungen begründet. Der Streit um rückständige Provisionen gab danach im November 1963 dem Kläger keinen begründeten Anlaß zur Kündigung mehr, zu demal der Beklagte sich nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts noch, am 21. Es hat darin auch zusammen mit dem früheren nicht vertragsgemäßen Verhalten des Beklagten bei der Abrechnung rückständiger Provisionen keinen hinreichenden Grund gefunden, der es dem Kläger unzu demutbar gemacht hätte, das langjährige Vertragsverhältnis fortzusetzen. Diese das Revisionsgericht bindende Wertung des Tatrichters rechtfertigt es, dem Verhalten des Beklagten den ganzen Umständen nach keinen begründeten Anlaß für die Kündigung des Klägers zu entnehmen.

Zitierte Normen: § 354 HGB § 97 ZPO
AnlaßBerufungsgerichtAuftragKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
UI 2R_ 146/65	URTEIL	Verkündet	am
20. Mai 1968 Jodas,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Helmut Istraße
 in
9
Klägers 3 Berufungsklägers und Revisionsklägers 3
- Prozeßbevollmächtigter1
Rechtsanv/alt
 gegen
b	&	v/	-
nIndustriekurieru OHG in
 vertreten durch die Gesellschafter Frau Anna B^H^^und die	und	?	diese	vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Dr. Manfred D(
Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten,
- - f r o z e ßb evo1lmächti gt e r
Rechtsanv/alt Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20- Hai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klagers gegen das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29» Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen Von Rechts wegen
 Tatbestands	...
Der Beklagte gibt den ‘’Industriekurier" mit der Woebenausgabe ’’Technik und Forschung" heraus» Der Kläger arbeitete für ihn vom 1. September 1954 ab als Handelsvertreter in Teilen von Nordv7estdeutseby,and'9 indem er für Anzeigen in diesen Blättern warb. Nach § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrages vom 51 * Dezember 1954 hatte der Kläger keinen Anspruch auf Provision für Geschäfte, die in seinem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Beklagten selbst oder für diesen abgeschlossen wurden. Gemäß § 8 des Vertrages v/ar der Kläger verpflichtet, dem Beklagten unverzüglich von der Übernahme einer anderen Vertretung Mitteilung zu machen.
In einer Ergänzung zu dem Rahmenvertrag vereinbarten die Parteien unter Nr. Ts
"Der Handelsvertreter hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf Provision, wenn die Krtei-
lung des Anzeigenauftrages nachweislich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Der Nachweis ist durch Besuchsberichte zu erbringen. Besuchsberichte, die älter als 2 Monate sind, oder lediglich aufgrund eines Telefongesprächs mit dem Kunden abgefaßt wurden, bieten keine Unterlage für den Pro-Visionsanspruch."
Der Beklagte behielt sich ferner unter Nr. 6 vor, einen Sonderbeauftragten einzusetzen, wenn der Kläger bei einem ,,Werbungtreibendenu nicht ins Geschäft kommen sollte.
Im Laufe der Zeit übernahm der Kläger nach Einstellung von Mitarbeitern auch Vertretungen für andere Verlage; er teilte dies dem Beklagten jeweils mit. Im Herbst 1963 arbeitete er für 9 weitere Verlage, die insgesamt 15 Zeitschriften berausgaben.
Mit Schreiben vom 29« Oktober 1963 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er eine weitere Vertretung übernommen habe. Der Beklagte widersprach dem am 7 • November 1963 mit der Begründung, er sehe darin eine ernste Gefahr für die sachgemäße Vertretung seiner Interessen.
Mit Schreiben vom 15» November 1963 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis fristlos. Als Gründe dafür führte er an: Unterlassene und verspätete Provisionsabrechnungen, unterlassene Mitteilung der erforderlichen Nachrichten, Ablehnung von Geschäften ohne Grund, den Widerspruch des Beklagten gegen die Übernahme weiterer Vertretungen und ein nachhaltiges Zerwürfnis, das ein gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr erwarten lasse.
A -

Der Beklagte teilte dem Kläger am 25» November 1963 mit, daß er dessen Kündigung annebme, aber einen begründeten Anlaß dafür nicht anerkenne.
Mit der Klage hat der Kläger Provisionsforderungen aus fünf Geschäften in Höhe von zusammen 1-335 DM, ferner einen Schadensersatzanspruch von 20.000 DM und einen Ausgleichsanspruch von 25*000 DM geltend gemacht.
Landgericht und Obcrlandesgericht haben die Klage abgev/iesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Provisionsforderungen und den Aucgleichsanspruch v/eiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent sch ei dungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Provisionsansprüche verneint und zur Begründung zu dem Teil auf die Bestimmung in Nr. 1 der Ergänzung zu dem Rahmenvertrag hingewiesen. Es hat diese dahin aus-gelegt, die Parteien hätten damit nicht nur eine Beweisregel geschaffen; dem Handelsvertreter sei vielmehr ein anderer Nachweis seiner Tätigkeit als durch Besuchsberichte, die nicht älter als 2 Monate seien, verwehrt.
Eine solche eindeutige Regelung habe im Interesse beider Parteien gelegen, um bei der Vielzahl der in Betracht kommenden Geschäfte nach Möglichkeit Schwierigkeiten zu vermeiden bei der Feststellung, ob der Kläger im Einzelfall eine für einen Auftrag ursächliche Ver-raittlertätigkeit ausgeübt habe.
 
Diese Auslegung der Vertragsbestimmung durch den Tatrichter läßt keinen Rechtsfehler erkennen; sie bindet daher das Revisionsgericht.
Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts ohne Erfolg an. Insbesondere kann ihr nicht darin gefolgt werden, die Bestimmung sei nur als eine solche zugunsten des Handelsvertreters zu verstehen. So brauchte das Berufungsgericht diese nicht aufzufassen. Gerade der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt der "KontaktpflegeM ließ es als sachgemäß erscheinen, daß der Kläger durch die Klausel dazu angehalten wurde, regelmäßig in nicht zu großen Zeitabständen die Kunden zu besuchen und darüber dem Beklagten zu berichten.
II.
Zu den Provisionsforderungen des Klägers ist im einzelnen folgendes zu bemerken:
1.} Anzeigenauftrag der Firma (Provisionsanspruch des Klägers 604 DM)s Das Berufungsgericht hat festgestellt, diesen Auftrag habe der Redakteur ScflHü^des Beklagten hereingebracht, er sei also ohne Mitwirkung des Klägers zustandegekommen. Zudem habe der Kläger den letzten Bericht über einen Besuch bei dieser Firma im November 1962 erstattet.
Die Revision weist darauf hin, der Kläger habe sich intensiv um diesen Kunden bemüht und dem Beklagten insgesamt 10 Besuchsberichte erstattet, es müsse genügen, daß seine Tätigkeit für die Erteilung des Auftrags mitursächlich gewesen sei.
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Das Berufungsgericht konnte jedoch darauf ab-stellen, daß der Kläger nach § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrages für ohne seine Mitwirkung abgeschlossene Geschäfte keine Provision zu beanspruchen hatte. Es ist ihm auch darin beizutreten, daß im Hinblick auf die unter I erörterte Klausel der Kläger eine einen Provisionsanspruch begründende Tätigkeit nur durch Besuchsberichte aus den letzten zwei Monaten nachweisen konnte.
2.) Gegengeschäft mit den G^p-V/erken (Provisionsanspruch'des Klägers 450 DM): Das Berufungsgericht verneint in diesem Palle den Provisionsanspruch des Klägers hilfsv/oise mit dem zutreffenden Hinweis auf die Nr. 2 der Ergänzung zu dem Rahmenvertrag, wonach für Gegengeschäfte (Veröffentlichung einer Anzeige gegen Lieferung von Waren) grundsätzlich keine Provision gezahlt werden sollte. Die Revision hat dagegen nichts Überzeugendes vorzutragen vermocht. Durch die vorbe-zeiebnete Vertragsbestimmung wird auch ein Vergntungs-anspruch aus § 354 HGB ausgeschlossen.
Es braucht daher nicht auf die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers ergebe nicht, daß der Beklagte ein bereits abgeschlossenes Geschäft nicht ausgeführt habe, und auf die von der Revision dazu erhobene Verfahrensrüge eingegangen zu werden.
5*) Anzoigenauftrag der Firma 'V^^p-Kaffee vom 22. Oktober 1963 (Provisionsansprueb des Klägers 50 DM): Das Berufungsgericht begründet die Versagung dieses Anspruchs damit, der Kläger habe dem Beklagten in seinem letzten Bericht vom 30. September 1963 mitgeteilt, die
 
Firma v/olle nur in der Tagespresse werben, es bestehe daher vorläufig keine Aussicht auf einen Auftrag. Die Erteilung des Auftrages vom 22. Oktober 1963 sei unter diesen Umständen nicht nachweislich auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen, sondern auf ein eigenes Werbeschreiben des Beklagten vom 14. Oktober 1963.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bericht des Klägers stammte zwar aus den letzten zwei Monaten vor Erteilung des Auftrags. Das Berufungsgericht konnte aus seinem Inhalt aber schließen, daß der spätere Auftrag nicht maßgeblich auf die Bemühungen des Klägers zurückzuführen sei. Es brauchte dem negativen Bericht des Klägers keine den Provisionsanspruch rechtfertigende* 'Bedeutung im Sinne der Nr. 1 der Ergänzung zu dem Rahmenvertrag und des § 6 Abs. 2 dieses Vertrages beizu demessen. Es genügt nicht, daß der Kläger möglicherweise jahrelang den Kontakt mit der Kundin gepflegt hat. Entscheidend ist, daß der Abschluß ohne seine Mitwirkung erfolgt ist.
4*5 Auftrag der Firma K^|^ vom 5* Dezember 1963 (Provisionsanspruch dos Klägers 150 DM): Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der Anspruch des Klägers schon daran scheitere, daß das Vertragsverhält-nis der Parteien zur Zeit des Eingangs des Auftrags beendet gewesen sei.
Die Frage ist nach dem unstreitigen Sachverhalt gemäß § 6 Abs. 1 des Rahmenvertrages unbedenklich zu bejahen. Ein etwaiger Provisionsanspruch des Klägers aus § 87 Abs. 3 HGB ist dadurch rechtswirksam abbedungen worden. Es bedarf daher keiner Prüfung der Ausführungen, mil denen das Berufungsgericht dem Kläger diesen Provisionsanspruch aberkannt hat.
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5.} Nachrufanzeige im Industriekurier; Der Beklagte hat dem Kläger für diesen Auftrag die halbe Provision in Höhe von 81 DM bezahlt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger die Zahlung der weiteren Hälfte der Provision nicht verlangen, weil sein eigener Vortrag nicht ergebe, daß er dem Beklagten durch einen Besuchsbericht nachgewiesen habe, der Auftrag sei auf seine Tätigkeit zurückzuführen.
Die Revision hat auch in diesem Punkte keinen Erfolg. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß die Nachrufanzeige auf seine Vermittlung hin bestellt worden sei. Er weist in der Revisionsbegründung darauf hin, der Todesfall sei bei seinem letzten Besuch noch nicht vorauszusehen gewesen. Sein Bericht über diesen Besuch war daher für den hier erteilten Auftrag ohne Bedeutung. Er hat nach § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrages -keinen Anspruch auf Provision für ohne seine Mitwirkung abgeschlossene Geschäfte. Gegenüber dieser vertraglichen Bestimmung genügt die Berufung des Klägers auf seine Kontaktpflege mit dem Kunden nicht.
III.
Das Berufungsgericht hat den vom Kläger in den Vorinstanzen geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB verneint, weil die von ihm vorgetragenen Gründe eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht gerechtfertigt hätten. Es hat dies in längeren Ausführungen begründet. Die Revision verfolgt den Schadensersatzanspruch nicht mehr weiter.
Den Ausgleichsanspruch versagt das Berufungsgericht dem Kläger lediglich mit der Bemerkung, er habe
 
gekündigt, ohne daß das Verhalten des Beklagten ihm hierzu begründeten Anlaß gegeben habe.
1.) Die Revision weist zwar mit Rocht darauf hin, ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sei einem begründeten Anlaß zur Kündigung nicht gleichzustellen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind an einen begründeten Anlaß weniger strenge Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund zur Kündigung. Auch zur Annahme eines begründeten Anlasses bedarf es jedoch der Feststellung, daß der Handelsvertreter durch das Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht zu demutbare Lage gekommen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 29. April 1965 VII ZR 285/63}• Zwar kann auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter begründeten Anlaß zur Kündigung geben (vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 29. März 1962 VII ZR 193/60). Im Urteil vom 7. Juni 1962 VII ZR 63/61 hat der Senat aber dem Handelsvertreter einen solchen Anlaß nicht zugebilligt, weil dem Unternehmer erst durch eine Handlungsweise des Handelsvertreters, die ihrerseits die bisherige Sachund Recht läge wesentlich änderte, Anlaß zu einer Gegenmaßnahme gegeben worden war.
Im übrigen ist die tatrichterliche Entscheidung, ob ein Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben hat in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für die Nachprüfung von Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes (Urteil des Senats vom 29* Oktober 1962 VII ZR 192/63}« Danach hat in solchen Fällen das Revisionsgericht ein Urteil des Tat-
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richters nur daraufhin zu überprüfen., ob dieser den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes oder des begründeten Anlasses verkannt hat, ob ihm gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob er wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat. Die Wertung der Umstände durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich o
2.) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das an-gefochtenc Urteil, auch soweit es dem Kläger den Ausgleichsanspruch aberkannt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht setze rechtsirrig den wichtigen Grund des § 89 a Abs. ? HGB dem begründeten Anlaß nach § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB gleich, ist nicht gerechtfertigt. Es versagt dem Kläger den Ausgleich ausdrücklich deshalb, weil das Verhalten des Beklagten ihm keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben habe. Es ist sich also der Verschiedenheit der beiden Rechtsbegriffe bewußt gewesen.
Das schloß nicht aus, daß es zur Verneinung eines begründeten Anlasses auf Grund derselben tatsächlichen Feststellungen gekommen ist, mit denen es das Nichtvorhandensein eines wichtigen Grundes begründet hat.
Dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, daß es sich hierbei auf die vorangegangenen Darlegungen stützte, mit denen es den Scbadensersatzan-spruch verneinte (BU S. 23-31)* Demnach kann das Revisionsgericht die darin enthaltenen Feststellungen seiner rechtlichen Nachprüfung zugrunde legen, ob ein begründeter Anlaß mit Recht nicht anerkannt worden ist.
a)	Da dem Kläger nach den Ausführungen unter II die eingeklagten Provisionsansprüchc nicht zustehen, konnte er aus der Zahlungsverweigerung des Beklagten keinen begründeten Anlaß zu seiner Kündigung entnehmen.
b)	Nach der das Revisionsgericht bindenden Würdigung des Tatrichters hat der Beklagte seinen Widerspruch gegen die Übernahme veiner weiteren Vertretung durch den Kläger mit sachlichen Erwägungen begründet.
Der Pall ist dem im vorerwähnten Urteil vom 7* Juni 1962 entschiedenen vergleichbar. Der Kläger hat durch Übernahme einer weiteren Vertretung die bestehende Sachlage geändert. Der Beklagte war berechtigt, unter Berufung auf seine Interessen dem zu widersprechen. Daraus brauchte auch im vorliegenden Pall das Berufungsgericht keinen begründeten Anlaß zur Kündigung für den Kläger herzuleiten. Durch den Widerspruch des Beklagten hat sich keine ihm nach Treu und Glauben unzu demutbare läge ergeben.
c> Was die Meinungsverschiedenheiten über Provisionsansprüche des Klägers angeht, so ist entscheidend die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte sich zwar in der Zeit von Juli 1962 bis Februar 1963 nicht hinreichend um die abschließende Abrechnung der streitigen Fälle bemüht, daß der Kläger aber selbst am 22. Oktober 1963 - wenige Wochen vor der Kündigung - dem Beklagten mitgeteilt hat, er sehe die Provisionsstreitigkeiten bis auf drei Fälle als geklärt an. Von diesen drei Fällen hat der Kläger einen nicht weiter verfolgt, die beiden anderen haben sich im Rechtsstreit als unbegründet erwiesen. Der Streit um rückständige Provisionen gab danach im November 1963 dem Kläger keinen begründeten Anlaß zur Kündigung mehr, zu demal der Beklagte sich nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts noch, am 21. Oktober 1963 zu einer Aussprache über die streitigen Fälle bereit erklärt hat.
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d) Das Berufungsgericht hat Verstöße des Beklagten gegen die gesetzliche Benachrichtigungspflicht aus § 86 a Abs. 2 RGB in zwei Pallen als nicht schwerwiegend angesehen. Es hat darin auch zusammen mit dem früheren nicht vertragsgemäßen Verhalten des Beklagten bei der Abrechnung rückständiger Provisionen keinen hinreichenden Grund gefunden, der es dem Kläger unzu demutbar gemacht hätte, das langjährige Vertragsverhältnis fortzusetzen. Diese das Revisionsgericht bindende Wertung des Tatrichters rechtfertigt es, dem Verhalten des Beklagten den ganzen Umständen nach keinen begründeten Anlaß für die Kündigung des Klägers zu entnehmen. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, daß, wie erwähnt, an die Feststellung eines begründeten Anlasses weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an die Annahme eines wichtigen Grundes zur Kündigung.
IV.
Die Revision des Klägers ist hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Heimann-Trosien
 Pinke
Vogt
 Erbel
Meyer