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BGH · VII ZR 146/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 146/62

hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe:Verhandlung vom 27. Am 1» April 1958 schlossen die Parteien einen Vertrag, in welchen sich der Beklagte verpflichtete, auf seine Kosten eine erste funktionsfähige Filterbandschleuder herzustollen. Am 26» November und 31» Dezember 1958 schrieb der Kläger an den Beklagten, daß er aus Japan Aufträge für Filterband-schleudorn in Aussicht habe. März bis 13a Mai 1959 übersandte der Kläger dem Beklagten 5 weitere Fostkartenschecks über insgesamt 13.000 DM, in denen als Verwendungszweck jeweils die Japanaufträge angegeben waren,t Das Landgericht hat den Beklagten durch 'feilurtcil zur Zahlung von 13<>000 DM nebst Zinsen verurteilt; über die Rückzahlung der mit Scheck vom 28o Februar 1959 (ohne Angabe eines Verwendungszwecks) gezahlten 2o000 DM hat es noch nicht entschieden. 1) Der Beklagte rügt mit seiner Revision, daß gegen ihn ein Vorbehaltsurteil ergangen ist. Er ist der Auffassung, die Rückzahlungsforderung des Klägers.und seine Gegenforderungen stünden in rechtlichem Zusammenhang, so daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO nicht gegeben seien; das Berufungsgericht hatte deshalb die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht zurückstellen dürfen. 360, 363 f mit weiteren Nachweisen), Der Bundesgerichtshof hatte deshalb in dem dort entschiedenen Falle das Vorliegen eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen einer Kaufpreisforderung, die im Rahmen einer längeren Geschäftsverbindung entstanden war, und einer Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Verletzung von Namens-, Patent- und Warenzeichenrechten bejaht, v/eil die Verlctzungshandlungen die gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gestört hatten. Der Kläger verlangt die Rückzahlung einer Anzahlung auf den nicht durchgeführten Auftrag vom 7, April 1959 (§ 812 BGB), Der Beklagte verlangt Zuschüsse für die Entwicklung der ersten Pilterbandschleuder aus dem Vertrag vom 1. April 1958, Rückzahlung eines anläßlich einer Ausstellung der Schleuder angeblich gegebenen Darlehens und Schadensersatz wegen Verletzung von Erfinderrechten, Die beiden letztgenannten Ansprüche des Beklagten haben mit dem Auftrag des Klägers vom 7. April 1959 nichts zu tun, Ihr wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Japanauftrag ist so lose, daß das Berufungsgericht schon deshalb das Vorhandensein eines rechtlichen Zusammenhangs im Sinne des § 302 ZPO verneinen konnte« Der Beklagte rügt zwar in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 366 BGB» Er meint, der Kläger könne angesichts seiner Verpflichtung aus dem /ertrag vom 1» April 1958, dem Beklagten einen Zuschuß zu geben, nicht einseitig bestimmen, wie seine Leistungen anzurechnen seien» 3) Ein Gleiches gilt auch für das von dem Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht, Für den Begriff des rechtlichen Zusammenhangs im Sinn des § 273 BGB gelten die oben üorgelegtcn Gesichtspunkte ebenfalls»

Zitierte Normen: § 302 ZPO § 812 BGB
AuftragAnspruchZusammenhangZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 146/62
Vcrkündet
 am 27. Juni 1963
Jodas, JuGtizangostelltor
 ala Urkundsboamter
 dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 Maschinen- und Apparatebau in
 des Kaufmanns Albert K(
BBHKU B^^straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbovollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Adolf R^BB,	Mf
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. BK -
hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe:Verhandlung vom 27. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel Br. Keimann-Irosien, Erbel und Br« Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision dos Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 24. Mai 1962 wird zurückgev/iesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von r Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger ist Erfinder einer sogenannten Filterband-schlcuder, mit der verunreinigte Flüssigkeiten unter Y/irkung der Zentrifugalkraft geklärt worden» Sic ist zu dem Bundespatent angemeldct worden. Am 1» April 1958 schlossen die Parteien einen Vertrag, in welchen sich der Beklagte verpflichtete, auf seine Kosten eine erste funktionsfähige Filterbandschleuder herzustollen. Dafür sollte er für die vom Kläger:* in Deutsch land und Holland später zu verkaufenden Schleudern das alleinige Herstellungsrecht erhalten.
Am 26» November und 31» Dezember 1958 schrieb der Kläger an den Beklagten, daß er aus Japan Aufträge für Filterband-schleudorn in Aussicht habe. Der Beklagte verhielt sich zunächst abwörtcnd und ließ durchblicken, daß er keine Mittel mehr für weitere Entwicklungsarbeiten an der noch nicht funktionsfähigen Filtcrbandschleuder habe. Am 27. Februar 1959 fand zwischen den Parteien eine Besprechung statt, über deren Inhalt Streit besteht. Jedenfalls ließ der Kläger auf Grund dieser Besprechung am Tage darauf dem Beklagten einen Scheck über 2.000 DM zukommen, ohne dessen Verv/endungszweck besonders anzugeben. In der Folgezeit vom 7. März bis 13a Mai 1959 übersandte der Kläger dem Beklagten 5 weitere Fostkartenschecks über insgesamt 13.000 DM, in denen als Verwendungszweck jeweils die Japanaufträge angegeben waren,t
An 7. April 1959 erteilte der Kläger dem Beklagten einen . Auftrag zur Herstellung von 2 Filterbandschleudern zu' Biefe-rungen an Kunden in Japan. Ob der Beklagte diesen Auftrag angenommen hat, ist streitig. Da er -an die Möglichkeit der Herstellung einer funktionsfähigen Filterbandschleuder nicht mehr glaubte, stellte er die zwei in Auftrag gegebenen Schleudern nicht her und kündigte mit Schreiben vom 12. Juni 1959 den Vertrag vom 1. April 1958 mit sofortiger Wirkung» Der Klüger nahm die Kündigung an»
 
Er verlangt mit der Klage die Rückzahlung der mit Schock gezahlten 15.000 EM nebst Zinsen, da der Grund für die von ihm auf die Japanaufträge geleistete Anzahlung entfallen sei.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Er hat
 vorgetragen, der Kläger habe ihm die 15 «>000 EM nicht als An- 1
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Zahlung auf die Japanaufträge, sondern als Zuschuß für seine erheblichen Unkosten bei der Entwicklung der Schleuder gezahlte '} Hilfsweise rechnete er mit folgenden Forderungen auf:
mindestens 15„000 DM Beitrag zur Entwicklung der Schleuder,
1.600 DM aus Darlehen,	j
■'.T5.000 DM Schadensersatz wegen Verletzung seiner
 Erfinderrechte«.	|
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4
Im einzelnen hat er dazu zuletzt ausgeführt: Nach § 3 des Vertrags vom 1, April 1958 habe er zwar die Kosten der Entwicklung der ersten Maschine zu tragen gehabt, doch hätten die Aufwendungen hierfür, die er mit über 55*000 DM beziffere, die ihm zu demutbare "Opfergrenze1* um mindestens 15.000 DM über- j schritten; diese müsse	ihm der Kläger vergüten.	Die	1.600".DM	1
habe er dem Kläger geliehen, damit dieser die Pilterbandschleu- | der auf der "Achcina" in Erankfurt/Main ausstellen konnte. Den 1 Schadensersatz könne er verlangen,, weil der Kläger zusätzliche Erfindungen dc3 Beklagten an der Schleuder seinen japanischen Geschäftsfreunden zugänglich gemacht habe,	.'!j
Außerdem hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Auskunft über die Anmeldung der Erfindung geltend gemacht.
Der Kläger hat erklärt, daß diese Forderungen unbegründet seien.
Das Landgericht hat den Beklagten durch 'feilurtcil zur Zahlung von 13<>000 DM nebst Zinsen verurteilt; über die Rückzahlung der mit Scheck vom 28o Februar 1959 (ohne Angabe eines Verwendungszwecks) gezahlten 2o000 DM hat es noch nicht entschieden. In dem Urteil wurde dem Beklagten die Geltendmachung seiner zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche Vorbehalten (§ 302 ZFO)o
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit seiner Revision beantragt der Beklagte die Aufhebung dos Borufungsurteils und die Zurückverv/eisung der Sache an das Landgericht, hilfsweise an das Oberlandesgericht. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1)	Der Beklagte rügt mit seiner Revision, daß gegen ihn ein Vorbehaltsurteil ergangen ist. Er ist der Auffassung, die Rückzahlungsforderung des Klägers.und seine Gegenforderungen stünden in rechtlichem Zusammenhang, so daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO nicht gegeben seien; das Berufungsgericht hatte deshalb die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht zurückstellen dürfen.
2)	Diese Rüge ist nicht begründet.
a) Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 302 ZPO wäre dann gegeben, wenn die beiderseitigen Forderungen sich auf dasselbe Vertragsverhältnis gründeten. Das ist unstreitig nicht der Fall,
 
b) Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist allerdings der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs im Sinne des § 302 ZFO weiter zu fassen und nicht auf Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis zu beschränken; für die Bejahung eines rechtlichen Zusammenhangs in, Sinne des § 302 ZFO ist qq ausreichend, ’’wenn Ansprüche und Gegenansprüche in einem derartigen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche stützen, innerlich zusammengehören und es Treu und Glauben widersprechen würde, wollte eine Fartei ihren Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen” (BGHZ 25? 360,
 363 f mit weiteren Nachweisen), Der Bundesgerichtshof hatte deshalb in dem dort entschiedenen Falle das Vorliegen eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen einer Kaufpreisforderung, die im Rahmen einer längeren Geschäftsverbindung entstanden war, und einer Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Verletzung von Namens-, Patent- und Warenzeichenrechten bejaht, v/eil die Verlctzungshandlungen die gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gestört hatten.
So liegt der.Fall hier aber nicht. Der Kläger verlangt die Rückzahlung einer Anzahlung auf den nicht durchgeführten Auftrag vom 7, April 1959 (§ 812 BGB), Der Beklagte verlangt Zuschüsse für die Entwicklung der ersten Pilterbandschleuder aus dem Vertrag vom 1. April 1958, Rückzahlung eines anläßlich einer Ausstellung der Schleuder angeblich gegebenen Darlehens und Schadensersatz wegen Verletzung von Erfinderrechten,
 Die beiden letztgenannten Ansprüche des Beklagten haben mit dem Auftrag des Klägers vom 7. April 1959 nichts zu tun,
 Ihr wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Japanauftrag ist so lose, daß das Berufungsgericht schon deshalb das Vorhandensein eines rechtlichen Zusammenhangs im Sinne des § 302 ZPO verneinen konnte«
 
Ein gewisser wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Auftrag von 7, April 1959 und dem Anspruch des Beklagten auf Gewährung von Zuschüssen für die Entwicklung der ersten Filterbonds chleudcr dürfte zwar gegeben sein« Dennoch läßt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es im Hinblick auf die Zwcckgobundenhoit der für den Japanauftrag vorschußweise bezahlten 13o000 DM 03 nicht gegen Treu und Glauben verstoße, den Beklagten mit seiner Gegenforderung auf das Hachverfah-ren zu verweisen, und daß deshalb ein rechtlicher Zusammenhang der Klageforderung mit dieser Gegenforderung des Beklagten im Sinne des § 302 Abs«, 1 ZPO nicht gegeben sei, ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen»
Die Entscheidung über den Rückzahlungsanspruch des Klägers kann auch völlig unabhängig von der Entscheidung über die Gegenansprüche des Beklagten ergehen»
Der Beklagte rügt zwar in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 366 BGB» Er meint, der Kläger könne angesichts seiner Verpflichtung aus dem /ertrag vom 1» April 1958, dem Beklagten einen Zuschuß zu geben, nicht einseitig bestimmen, wie seine Leistungen anzurechnen seien»
Das geht aber fohl. Der Kläger hat für die in der Revi- . sionsinstanz im Streit stehenden 13,000 DM durch Vermerk auf den Schecks eindeutig erklärt, daß sic als Anzahlung auf die Japanaufträge bestimmt seien. Demgegenüber ist eine Verwendung der 13,000 DM zur Begleichung anderer Forderungen, gleichviel ob diese begründet sind oder nicht, unzulässig»
3)	Ein Gleiches gilt auch für das von dem Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht, Für den Begriff des rechtlichen Zusammenhangs im Sinn des § 273 BGB gelten die oben üorgelegtcn Gesichtspunkte ebenfalls»
4)	Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet zu r üc k zuv/o i s en o
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Glanzmann	Rietschel	Bundesrichter	Dr*	Heiraann-Trosien/
hat seinen Urlaub angetreten und ist deshalb an der Unterzeichnung verhindert»	Glanzmann
 Erbel
Pinke