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BGH

Gericht: BGH

Er hat behauptet, die Klägerin habe ihm bei einer Besprechung in Düsseldorf im Dezember 1957 ihre Vertretung für ganz Deutschland außer dem Bhein-land und Süddeutschland fest zugesagt• Mit Bücksicht auf ihr erst am 50« Juni 1958 auslaufendes Vertreterverhältnis mit der Birma Bayton in Berlin habe er auf Wunsch der Klägerin bis dahin deren Stoffe in eigenem Namen verkauft» Dadurch, daß sie ihm trotz Zusage die Winterkollektion 1958/59 nicht zur Verfügung gestellt und damit seine weitere Tätigkeit unmöglich gemacht habe, sei ihm ein Einnahmenausfall von 15°000 - 20»000 DM % entstanden* Ber Beklagte habe zwar geltend gemacht, die Klägerin habe mit ihm einen Handelsvertretervertrag geschlossen, zu demindest ihm den Abschluß eines solchen bindend zugo-sagt« Er habe aber diese Behauptung nicht zu beweisen vermocht«, Sein eigener Sachvortrag reiche nicht einmal aus, um daraus den Vertragsabschluß oder auch nur eine bindende Zusage der Klägerin hierfür entnehmen zu können«, Aus dem Schriftwechsel ergebe sich lediglich, daß die Einstellung des Beklagten als Vertreter der Klägei’in in Aussicht genommen war und der Beklagte einzelne Geschäfte für 1«, Sie rügt zunächst, das Berufungsgericht habe sich mit dem Schriftwechsel der Parteien nur in Bausch und Bogen befaßt; sie verweist auf die in der Berufungsbegrün-* dung hervorgehobenen Steilen, an denen die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht habe, daß sie den Beklagten als Bezirks« Vertreter haben wolle«, Die Würdigung und Auslegung des Schriftwechsels war Sache des Tatrichters«, Daß dieser ihn insgesamt gewürdigt hat, hat die Revision nicht bezweifelte Eines ausdrücklichen Eingehens in den EntscheidungsgrUnden auf Einzelheiten des Schriftwechsels bedurfte es unter den hier gegebenen Umständen nichto Die Revision vermag keine einzige Stelle aus dem Schriftwechsel anzufUhren, aus der eindeutig der Abschluß eines Handelsvertretervertrags zwischen den Parteien zu entnehmen wäre«, Sin Schreiben vom 18* Juli1957 ist bei den Akten nicht zu finden» Mit dem von der Revision angeführten Schreiben der Klägerin vom 29* Dezember 1958 Bat sich das Berufungsgericht näher befaßt; es verneint, daß sich daraus eine verbindliche Zusage der Klägerin ergebe. Auch darin ist kein Rechts irrt um zu erkennen o Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein Handelsvertretervertrag mündlich geschlossen werden kann und nicht etwa der Schriftform bedarf»» Bs war aber rechtlich nicht gehindert, das Pehlen eines schriftlichen Vertrages dahin zu werten, daß es gegen das Zustandekommen einer vertraglichen Bindung der Parteien spreche» 4° Der Beklagte ist über den ganzen streitigen Bachverhalt vor dem Landgericht eingehend als Partei vernommen worden« Das Berufungsgericht bemerkt dazu, den eigenen Aussagen des Beklagten könne nicht einmal mit.genügender Sicherheit entnommen werden, daß zwischen den Parteien für die Zeit nach dem 30« Juni 1958 ein Handelsvertretervertrag abgeschlossen worden sei« Abgesehen davon stelle die "eigene Parteivernehmung" kein zulässiges Beweismittel für den beweispflichtigen Beklagten dar« Juni 1958 als Vertreter der Klägerin in Deutschland tätig werden sollte» Das Berufungsgericht habe ferner die Vorschrift des § 448 ZPO verletzt; aus dem Schriftwechsel ergebe sich soviel für den Standpunkt des Beklagten, daß es seine ParteiVernehmung nicht als unzulässiges Beweismittel habe ansehen dürfen» b) Bas Berufungsgericht hätte zur Bestätigung dieser Auffassung darauf hinweisen können, daß ausweislich des Schriftwechsels der Beklagte selbst weder vor noch nach dem 30* Juni 1958 jemals auf Grund eines Vorvertrages den Abschluß des eigentlichen Handelsvertretervertrages verlangt oder sonst daraus irgendwelche Rechte hergeleitet hat* Der Beklagte hat ferner selbst nicht vorgetragen, daß er die Klägerin nach dem 29* Dezember 1958 nochmals um Übersendung der Kollektion gebeten und auf den ihm drohenden Schaden hingewiesen habe« Auch daraus hätte das Berufungsgericht den Schluß ziehen können, daß er damals selbst nicht an eine Bindung der Klägerin geglaubt hat* 60 Das Berufungsgericht* das hiernach ohne Rechtsirrtum sov/ohl den Abschluß eines Handelsvertretervertrages als auch eines Vorvertrages hierzu abgelehnt hat* hat noch geprüft* Ob sich eine Verpflichtung der Klägerin zur Übersendung der Winterkollektion 1958/39 aus ihrem Schreiben vom 29® Dezember 1958 ergebe, aber auch das mit in der Revisioninstanz nicht angreifbarer Begründung verneint* Die Revision meint hierzu lediglich, zu dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen hätte es einer Kündigung der Klägerin bedurft * Sie übersieht dabei, daß das Berufungsgericht eine auf Dauer gerichtete Bindung der Parteien verneint hat ® Dann war eine Kündigung nicht erforderlich«* 7o Die Revision macht schließlich noch geltend, der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch des Beklagten sei äußerstenfalls aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsverhahdlungen (culpa in contrahendo) gerechtfertigt« Das Berufungsgericht hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erörtert* Das stellt aber den Bestand des angefochtenen Drteils nicht in Frage* / Zusage” der Klägerin (So 5 der Berufungsbegründung)o Dieses Vorbringen genügt nicht, um die Voraussetzungen einer Haftung der Klägerin aus Verschulden bei Vertrags vei’handlu ngen darzuturu Dazu hätte es, zu demal der Schriftwechsel in dieser Beziehung nichts Eindeutiges erbringt, der Anführung bestimmter Äußerungen der Klägerin oder sonstiger Umstände bedurft, aus denen zu folgern wäre, daß die Klägerin in dem Beklagten das Vertrauen erweckt habe, sie werde ihn mit Sicherheit zu ihrem Vertreter bestellen (vgl* dazu das Urt» do erkennenden Senats vom 17* Mai 1962 VII ZR 224/60) o An einem solchen hinreichend substantiierten Vorbringen fehlt es* Im übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechts-und Verfahrensverstoß die Erklärungen des Beklagten bei seiner ParteiVernehmung nicht als zu dem Beweise seines Sachvortrages ausreichend angesehen® Auch insoweit scheitert daher die Klage am Mangel des Beweises®

Zitierte Normen: § 448 ZPO § 128 ZK
BerufungsgerichtParteiZPOKlägerinAbschlußSchriftwechselRevision

Volltext der Entscheidung

Ui. ZR_ 346/61
Verkündet
 am 8. Oktober 1962
Justizangestellter alsürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Bartel G
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Firma Prancesco Q CiH Postals WB,
& Co
o ,
(Italien)
Klägerin? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br» Winkelmann? Bietschel, Br« Heimann-frosien und Br. Pinke
 für Recht erkannt;
Bio Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. März 1961 wird zu-rückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
v-7:W
Tatbestand:
Die Parteien standen in den Jahren 1957 und 1958 in Geschäftsverbindung«
Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten Bezahlung von Stofflieferungen in Höhe von 25°118,75 DM nebst Zinsen verlangt« Hiervon sind in diesem Hechtszug H« 604? 98 DM streitig«
Der Beklagte hat insoweit mit einem Gegenanspruch aufgerechnet. Er hat behauptet, die Klägerin habe ihm bei einer Besprechung in Düsseldorf im Dezember 1957 ihre Vertretung für ganz Deutschland außer dem Bhein-land und Süddeutschland fest zugesagt• Mit Bücksicht auf ihr erst am 50« Juni 1958 auslaufendes Vertreterverhältnis mit der Birma Bayton in Berlin habe er auf Wunsch der Klägerin bis dahin deren Stoffe in eigenem Namen verkauft» Dadurch, daß sie ihm trotz Zusage die Winterkollektion 1958/59 nicht zur Verfügung gestellt und damit seine weitere Tätigkeit unmöglich gemacht habe, sei ihm ein Einnahmenausfall von 15°000 - 20»000 DM %	entstanden*
:	Die	Klägerin hat beatritten, daß sie den Beklagten
 zu ihrem Handelsvertreter bestellt oder ihm den Abschluß eines, Handelsvertretervertrages fest zugesagt habe» Sie hat vorgetragen, doi* Beklagte habe ihre Stoffe im we-|	sentliehen im eigenen Namen verkauft; dabei habe er von
!'	ihr die Beehrungen erhalten und seinerseits die Zahlun-
gen der Kunden entgegengenommen» Nur in Einzelfällen habe er in ihrem Namen Geschäfte abgeschlossen» Sie habe
 die Geschäftsverbindung mit dem Beklagten nicht fortgesetzt, weil er trotz häufiger Mahnungen ihre Rechnungen nicht bezahlt habe«,
Bas Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, 14«>604,98 BM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen«,
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgt der Beklagte insoweit den Antrag auf Abweisung der Klage welter*, Bie Klägerin bittet, die Revision zur ückzuweisen«
Ent sehe idungsgrühdes
 Bas Berufungsgericht hat den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schädensersatzanspruch wegen Vorent«-haltung der Wiiiterkollektion verneint und hierzu ausge-.führt j
Ber Beklagte habe zwar geltend gemacht, die Klägerin habe mit ihm einen Handelsvertretervertrag geschlossen, zu demindest ihm den Abschluß eines solchen bindend zugo-sagt« Er habe aber diese Behauptung nicht zu beweisen vermocht«, Sein eigener Sachvortrag reiche nicht einmal aus, um daraus den Vertragsabschluß oder auch nur eine bindende Zusage der Klägerin hierfür entnehmen zu können«, Aus dem Schriftwechsel ergebe sich lediglich, daß die Einstellung des Beklagten als Vertreter der Klägei’in in Aussicht genommen war und der Beklagte einzelne Geschäfte für
 
die Klägerin gegen Provision vermittelt habe«, Im übrigen sei er als Eigenhändler aufgetreten«, Zu einer auf Dauer gerichteten Bindung sei es zwischen den Parteien weder vor noch nach dem 30«, Juni 1958, dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertreterverhältnisses zwischen der Klägerin und der Birma X&yt on, gekommen«,
Vergebens versucht die Revision durch eine Reihe von Rügen die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Ball zu bringeno	*
1«, Sie rügt zunächst, das Berufungsgericht habe sich mit dem Schriftwechsel der Parteien nur in Bausch und Bogen befaßt; sie verweist auf die in der Berufungsbegrün-* dung hervorgehobenen Steilen, an denen die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht habe, daß sie den Beklagten als Bezirks« Vertreter haben wolle«,
Die Würdigung und Auslegung des Schriftwechsels war Sache des Tatrichters«, Daß dieser ihn insgesamt gewürdigt hat, hat die Revision nicht bezweifelte Eines ausdrücklichen Eingehens in den EntscheidungsgrUnden auf Einzelheiten des Schriftwechsels bedurfte es unter den hier gegebenen Umständen nichto Die Revision vermag keine einzige Stelle aus dem Schriftwechsel anzufUhren, aus der eindeutig der Abschluß eines Handelsvertretervertrags zwischen den Parteien zu entnehmen wäre«, Sin Schreiben vom 18* Juli1957 ist bei den Akten nicht zu finden» Mit dem von der Revision angeführten Schreiben der Klägerin vom 29* Dezember 1958 Bat sich das Berufungsgericht näher befaßt; es verneint, daß sich daraus eine verbindliche Zusage der Klägerin ergebe. (S« 10, 11)* Daß sonst die Aus-
 
legung des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze enthielte, ist von der Revision nicht geltend gemacht worden*»
2« Das Berufungsgericht hat als Anzeichen dafür, daß zwischen den Parteien kein Handelsvertretervertrag zustande gekommen sei, angeführt, daß derartige Verträge regelmäßig schriftlich abgefaßt oder mindestens alsbald schriftlich Bestätigt würden«»
Auch darin ist kein Rechts irrt um zu erkennen o Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein Handelsvertretervertrag mündlich geschlossen werden kann und nicht etwa der Schriftform bedarf»» Bs war aber rechtlich nicht gehindert, das Pehlen eines schriftlichen Vertrages dahin zu werten, daß es gegen das Zustandekommen einer vertraglichen Bindung der Parteien spreche»
3« Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision kein entscheidungserhebliches Vorbringen oder Beweis erbieten des Beklagten übergangen»
a)	Die Revision weist darauf hin, der Beklagte habe in der Berufungsbegründung (Sb 5) Beweis durch Vernehmung flder Parteien” dafür angetreten, daß er von Anfang an die Vertretung der Klägerin gewollt , diese das auch gewußt und sie ihm zugesagt habe, wenn der Firma Dayton gekündigt seid
 Der angeführten Stelle der Bei*ufungsbegründung ist aber ein Beweisanti'itt für das von der Revision* bezeich-
6 —
nete Vorbringen nicht zu entnehmen« Das Berufungsgericht konnte annehmen, daß der Beweisantritt die unmittelbar vor ihm gebrachten Behauptungen des Beklagten betreffe, zu demal die dort erwähnte Vorlage der Bücher und die Einholung eines Sachverständigengutachtens sich offensichtlich nur auf diese* bezog«
b> Mit Hecht hat ferner das Berufungsgericht den Be- -weisantritt im Schriftsatz vom H» Februar 1961 als ver-* spätst gemäß § 529 ZPO zurückgewieseno Es brauchte nicht Rückfrage nach der fehlenden Anschrift der Zeugin zu hal~ ten* übrigens wäre es auch nicht angängig gewesen, die im Ausland wohnende Zeugin gemäß § 272 b ZPO noch zu dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht zu laden«
2u Unrecht vermißt die Revision auch, daß das Berufungsgericht kein Verschulden des Beklagten an der Verspätung festgestellt habe« Es war gemäß § 529 Abs« 2 gpQ Sache des Beklagten, seine Verspätung zu entschuldigen« Da er dafür nichts vorgebracht hatte, brauchte das Berufungsgericht keine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen«
4° Der Beklagte ist über den ganzen streitigen Bachverhalt vor dem Landgericht eingehend als Partei vernommen worden« Das Berufungsgericht bemerkt dazu, den eigenen Aussagen des Beklagten könne nicht einmal mit.genügender Sicherheit entnommen werden, daß zwischen den Parteien für die Zeit nach dem 30« Juni 1958 ein Handelsvertretervertrag abgeschlossen worden sei« Abgesehen davon stelle die "eigene Parteivernehmung" kein zulässiges Beweismittel für den beweispflichtigen Beklagten dar«
Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte sich mit-den Bekundungen des Beklagten bei seiner Parteiver-
 
nehmung auseinandersetzen müssen, es sei ihm in Gegenwart der Frau Aichinger mündlich fest zugesagt worden, daß er ab 30. Juni 1958 als Vertreter der Klägerin in Deutschland tätig werden sollte» Das Berufungsgericht habe ferner die Vorschrift des § 448 ZPO verletzt; aus dem Schriftwechsel ergebe sich soviel für den Standpunkt des Beklagten, daß es seine ParteiVernehmung nicht als unzulässiges Beweismittel habe ansehen dürfen»
Die Würdigung des Sachverhalts und Beurteilung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 448 ZPO ist Sache des Sfatrichters. Dieser war rechtlich nicht gehindert die Angaben des Beklagten bei seiner Part elver nehmung als nicht ausreichend zu dem Beweise seines Vorbringens an-Zusehen»
3» Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob zwischen den Parteien nicht wenigstens ein auf Abschluß eines Han^ desvertreteryertrages gerichteter Vorvertrag zustande gekommen sei *
a) Das Berufungsgericht hat das erwogen (So 7)» Es hat ausdrücklich nicht nur deii Abschluß eines Handels-Vertretervertrages, sondern auch eine bindende Zusage der Klägerin hierfür verneint o Mit letzterem ist ersichtlich nichts anderes als ein Vorvertrag gemeinto Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Rechtslage nach dem 30o Juni 1958 (So 9* 10} lassen mit Sicherheit erkennen* daß es die Möglichkeit eines Vorvertrages geprüft und abgelehnt hat* JEs konnte ohne Rechtsverstoß im Rahmen der ihm obliegenden Würdigung des Sachverhalts aus den Umständen folgern und hat daraus
 
gefolgert, daß die zwischen den Parteien gepflogenen mündlichen und schriftlichen Erörterungen noch zu keiner Bindung, auch nicht zu einer vorvertraglichen, geführt habeno
b)	Bas Berufungsgericht hätte zur Bestätigung dieser Auffassung darauf hinweisen können, daß ausweislich des Schriftwechsels der Beklagte selbst weder vor noch nach dem 30* Juni 1958 jemals auf Grund eines Vorvertrages den Abschluß des eigentlichen Handelsvertretervertrages verlangt oder sonst daraus irgendwelche Rechte hergeleitet hat*
Der Beklagte hat ferner selbst nicht vorgetragen, daß er die Klägerin nach dem 29* Dezember 1958 nochmals um Übersendung der Kollektion gebeten und auf den ihm drohenden Schaden hingewiesen habe« Auch daraus hätte das Berufungsgericht den Schluß ziehen können, daß er damals selbst nicht an eine Bindung der Klägerin geglaubt hat*
c)	Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe, damit einen Umstand verwertet, auf den die Klägerin sich selbst nicht berufen habe; es habe den § 128 ZK) verletzte Es handelt sich hier nicht um die Verwertung einer Tatsache, die des Vortrages durch eine Bartei bedurft hätte, sondern darum, daß etwas nicht geschehen war«, Das Gericht konnte das bei seiner Meinungsbildung berücksichtigen*
Im übrigen hatten die Parteien den Schriftwechsel vorgelegt und damit alles, was in diesem enthalten und nicht enthalten war, zu dem Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht*
 
d)	Das Berufungsgericht hatte bei der gegebenen Sachlage auch keine Pragepflicht nach § 139 ZPO» Es wäre Sache des Beklagten gewesen, von sich aus weitere Schriftstücke vorzulegen, wenn er dies für erheblich hielt.»	'
60 Das Berufungsgericht* das hiernach ohne Rechtsirrtum sov/ohl den Abschluß eines Handelsvertretervertrages als auch eines Vorvertrages hierzu abgelehnt hat* hat noch geprüft* Ob sich eine Verpflichtung der Klägerin zur Übersendung der Winterkollektion 1958/39 aus ihrem Schreiben vom 29® Dezember 1958 ergebe, aber auch das mit in der Revisioninstanz nicht angreifbarer Begründung verneint* Die Revision meint hierzu lediglich, zu dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen hätte es einer Kündigung der Klägerin bedurft * Sie übersieht dabei, daß das Berufungsgericht eine auf Dauer gerichtete Bindung der Parteien verneint hat ® Dann war eine Kündigung nicht erforderlich«*
7o Die Revision macht schließlich noch geltend, der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch des Beklagten sei äußerstenfalls aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsverhahdlungen (culpa in contrahendo) gerechtfertigt« Das Berufungsgericht hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erörtert* Das stellt aber den Bestand des angefochtenen Drteils nicht in Frage*	/
Der Beklagte hat hierfür im wesentliehen nicht mehr und nichts anderes -vorget ragen, als das, woraus er da3 Zustandekommen eines Handelsvertretervertrages oder eines Vorvertrages folgert, nämlich eine "feste
 
Zusage” der Klägerin (So 5 der Berufungsbegründung)o Dieses Vorbringen genügt nicht, um die Voraussetzungen einer Haftung der Klägerin aus Verschulden bei Vertrags vei’handlu ngen darzuturu Dazu hätte es, zu demal der Schriftwechsel in dieser Beziehung nichts Eindeutiges erbringt, der Anführung bestimmter Äußerungen der Klägerin oder sonstiger Umstände bedurft, aus denen zu folgern wäre, daß die Klägerin in dem Beklagten das Vertrauen erweckt habe, sie werde ihn mit Sicherheit zu ihrem Vertreter bestellen (vgl* dazu das Urt» do erkennenden Senats vom 17* Mai 1962 VII ZR 224/60) o An einem solchen hinreichend substantiierten Vorbringen fehlt es*
Im übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechts-und Verfahrensverstoß die Erklärungen des Beklagten bei seiner ParteiVernehmung nicht als zu dem Beweise seines Sachvortrages ausreichend angesehen® Auch insoweit scheitert daher die Klage am Mangel des Beweises®

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80 Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt? ist dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
vlanzmann	Dr«	Winkelmann	Rietsche 1
Heimann-Trosien	Finke
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