Der Beklagte behauptet dagegen, die Klägerin habe ihm auf Befragen mitgeteilt*, sie wolle dort nicht mehr als 500 Sack und in dem anderen Lagerraum nicht mehr als 100 Sack unterbringen. Die Klägerin behauptet, ihr entstehe großer Schaden daraus, daß sie wegen der geringen Tragfähigkeit der Decke nicht genügend Rohkaffee einlagem könne* Dadurch sei ihr Betrieb nicht voll ausnutzbar, und sie müsse teuren fremden Lagerraum mieten* Sie verlangt mit der Klage vom Beklagten Ersatz eines Teilschadens von 6.500 DM (nebst 4 56 Zinsen seit 1. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Nachweis erbrächt, daß der Beklagte die Decke schwächer habe bauen lassen als das für die Lagerung der ihm von der Klägerin angegebenen Kaffeemenge erforderlich gewesen sei; es sei nicht bewiesen, daß die Klägerin für das Zolllager dem Beklagten eine einzulagernde Menge von mehr als 500 Sack, nämlich 1500 - 2000. 1) Das Berufungsgericht führt auss Mit.Rückeicht darauf, daß ln beiden Lagerräumen zusammen höchstens 1049 Sack Kaffee untergebracht werden könnten, erscheine es*"ausgeschlossen”, daß der Inhaber der Klägerin dem Beklagten gesagt haben sollte, die Decke unter dem als Zollager vorgesehenen Raun müsse eine Tragfähigkeit für 1500 Sack Rohkaffee haben* Die Revision rügt, das sei unlogisch, da es möglich sei, daß der Inhaber der Klägerin trotz eines räumlichen Fassungsvermögens von nur 1049 Sack zu dem Beklagten geäußert habe, er wolle dort 2000 Sack einlagem. Es ist auch unwahrscheinlich, daß der Inhaber der Klägerin sich über das Fassungsvermögen der Bäume so sehr geirrt haben sollte, zu demal er (nach der Aussage des zeugen Ho^M vor Baubeginn das Volumen eines vollen Kaffeesacks ausgemessen hat, um festzustellen, wieviel Säcke er lagern könne. Im übrigen hält das Berufungsgericht, wie seine späteren Ausführungen zeigen, die Behauptung der Klägerin nicht für ‘•widerlegt", sondern nur für "nicht bewiesen"* Biese Würdigung der Beweisaufnahme ist möglich, naheliegend und frei von Bechtsirrtum. 2) Bie Bevision hält den § 286 ZPO für verletzt, weil.das Berufungsgericht dem in der Klageschrift enthaltenen Antrag auf "Parteivernehmung" nicht nachgegangen ist. Bie Klägerin meint, darin, daß sie in ihrer Berufungsbegründung "auf die diesseitigen Schriftsätze der ersten Instanz" Bezug genommen habe, liege eine Wiederholung dieses (auf Vernehmung des Beklagten gerichteten) Beweieanträges. Bie Büge ist nicht begründet* Bas Bandgericht hat am 15» März 1956 eine umfangreiche Beweisaufnahme (durch Vernehmung von 10 Zeugen) durchgeführt, bei der der Inhaber der Klägerin und der Beklagte persönlich zugegen waren* Wenn die Klägerin weiterhin Wert auf förmliche Partei-Vernehmung des Beklagten legte, so hatte sie in diesen beiden Terminen hinreichend Gelegenheit, sie zu beantragen» Da sie das unterlassen hat und auch später nie mehr ausdrücklich darauf zurückgekommen ist, durften die Vorinstanzen.daraus schließen, daß die Klägerin diesen Beweasantritt fallen gelassen hatte» Bas gilt umso mehr, als die Klägerin in der Verhandlung vom 17* April 1956 beantragt, hatte, ihren Inhaber als Partei zu vernehmen. Babei ist übersehe», daß unstreitig die Parteien darüber gesprochen haben, welche Mengen Kaffee die Klägerin dort lagern wollte* In solchem Palle läge eine PflichtVerletzung des Beklagten aber nur dann vor, wenn er die Becken nicht so tragfähig gestaltet hätte, wie es zur Lagerung der ihm von der Klägerin angegebenen Mengen erforderlich war* Bie Revision hat in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht, der Beklagte habe seine Aufklärungspflicht auch dann verletzt, wenn man .seine Behauptung als wahr untersteller, der Inhaber der Klägerin habe ihm als (in beiden Räumen zu lagernde) Höchstmenge nur 600 Sack angegeben. betrage5 e3 doch zweckmäßig sei, die Decken unter den Lagerräumen so tragfähig zu gestalten, daß das Lager gegebenenfalls räumlich voll ausnutzbar sei, um einer möglichen künftigen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs der Klägerin Bechnung zu tragen. Die Präge des Beklagten an den Inhaber der Klägerin, wieviel Kaffee er einlagern wolle, hatte erkennbar den Zweck, dem Beklagten als Grundlage für die Errechnung der Tragfähigkeit der Decken unter den Lagerräumen zu dienen; denn die räumlichen Abmessungen, der Bäume selbst lagen damals bereits fest. Wenn der Inhaber der Klägerin dem Beklagten nun auf dessen Frage eine zahlen mäßig bestimmte Menge als zu lagernde Höchstmenge nannte, so durfte sich der Beklagte für die Berechnung der Tragfähigkeit der Decken auf diese Zahlenangabe verlassen, selbst vtepin die vom Inhaber der Klägerin genannte Höchstmenge wesentlich Der Beklagte konnte davon ausgehen, daß der Inhaber der Klägerin sich dessen bewußt war und trotzdem aus bestimmten Gründen (möglicherweise zur Kostenersparnis) das Gebäude nur so errichtet haben wollte, daß es zur Lagerung der von ihm genannten Kaffeemenge ausreichte. Der Beklagte war unter diesen Umstanden nicht verpflichtet, den Inhaber der Klägerin ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß bei Beschränkung der Beckenti'agfähigkeit auf die von der Klägerin angegebene Höchstmenge eine raummäßig volle Ausnutzung des Lagers nicht erzielbar war.
A VII ZB 146/58 Verkündet am 1o Oktober 1959 Woitscheck Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2340 056 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Artur Kaffee-Großröst er ei, Hl AflBp, Gr« B^ftstraße Alleininhabers Kaufmann Artur NflHBh ebenda» Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Bri gegen den Architekten Paul straße V, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschcl, Br. Winkelmann, Erbel und Br« Vogt für Recht erkannt: Ble Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Juni 1958 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. ♦ Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin, eine Kaffee-Großrösterei, ließ 1954 -1955 auf ihrem Grundstück ein gewerbliches Gebäude errichten, dessen 4« Stockwerk als Kaffeelager bestimmt war (je ein Raum für verzollten und für unverzollten Kaffee). Die Bauzeichnungen fertigte der Beklagte, ein Architekt* Er hatte auch die Bauleitung und Bauaufsicht. Unstreitig haben die Parteien vor Baubeginn darüber gesprochen, wieviel Kaffee die Klägerin lagern wollte. Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten gesagt, sie volle allein im Zollager 1500 - 2000 Sack Rohkaffee lagern. Der Beklagte behauptet dagegen, die Klägerin habe ihm auf Befragen mitgeteilt*, sie wolle dort nicht mehr als 500 Sack und in dem anderen Lagerraum nicht mehr als 100 Sack unterbringen. Die Geschoßdecken im gesamten Gebäude sind nach Weisung des Beklagten mit einer Tragfähigkeit von 500 kg/qm ausgeführt. Das ermöglicht im Zollager eine Lagerung von nur 500 Sack Rohkaffee, während nach dem Fassungsvermögen dös Raumes dort größere Mengen, in beiden Räumen, (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts) allenfalls bis zu 1049 Sack, gestapelt werden könnten* Die Klägerin behauptet, ihr entstehe großer Schaden daraus, daß sie wegen der geringen Tragfähigkeit der Decke nicht genügend Rohkaffee einlagem könne* Dadurch sei ihr Betrieb nicht voll ausnutzbar, und sie müsse teuren fremden Lagerraum mieten* Sie verlangt mit der Klage vom Beklagten Ersatz eines Teilschadens von 6.500 DM (nebst 4 56 Zinsen seit 1. Oktober 1955), weil der Beklagte die Decke fahrlässig zu schwach habe bauen lassen, ohne sie (Klägerin) rechtzeitig über die geplante geringe Tragfähigkeit aufzuklären . * Der Beklagte hat Abweisung beantragt. Br bestreitet, eine Pflichtverletzung begangen zu haben, bestreitet auch die Höhe des Schadens und beruft sich auf Verjährung. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Nachweis erbrächt, daß der Beklagte die Decke schwächer habe bauen lassen als das für die Lagerung der ihm von der Klägerin angegebenen Kaffeemenge erforderlich gewesen sei; es sei nicht bewiesen, daß die Klägerin für das Zolllager dem Beklagten eine einzulagernde Menge von mehr als 500 Sack, nämlich 1500 - 2000. Sack, angegeben habe* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.’ Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.' Ents oheidungsgründeg 1) Das Berufungsgericht führt auss Mit.Rückeicht darauf, daß ln beiden Lagerräumen zusammen höchstens 1049 Sack Kaffee untergebracht werden könnten, erscheine es*"ausgeschlossen”, daß der Inhaber der Klägerin dem Beklagten gesagt haben sollte, die Decke unter dem als Zollager vorgesehenen Raun müsse eine Tragfähigkeit für 1500 Sack Rohkaffee haben* Die Revision rügt, das sei unlogisch, da es möglich sei, daß der Inhaber der Klägerin trotz eines räumlichen Fassungsvermögens von nur 1049 Sack zu dem Beklagten geäußert habe, er wolle dort 2000 Sack einlagem. Die Rüge geht fehl. Allerdings ist es nicht undenkbar; daß der Inhaber der Klägerin - sei es infolge Irrtums über das wirkliche räumliche Fassungsvermögen oder auch in Kennt*- rmm • •« •«*» nis dessen - die von der Klägerin behauptete Äußerung zu dem Beklagten gemacht haben könnte. Bas verkennt das Berufungsgericht aber auch nicht. Seine Ausführungen sind vielmehr dahin zu verstehen, diese Möglichkeit sei so femliegend, daß sie praktisch außer Betracht bleiben könne. Biese Würdigung läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen. Es ist kaum anzunehmen, daß der Inhaber der Klägerin in Kenntnis der begrenzten räumlichen Aufnahmefähigkeit dos Bagers eine darüber hinausgehende wesentlich höhere Tragfähigkeit der Becke gefordert haben sollte; denn das hätte den Bau unnötig verteuert. Es ist auch unwahrscheinlich, daß der Inhaber der Klägerin sich über das Fassungsvermögen der Bäume so sehr geirrt haben sollte, zu demal er (nach der Aussage des zeugen Ho^M vor Baubeginn das Volumen eines vollen Kaffeesacks ausgemessen hat, um festzustellen, wieviel Säcke er lagern könne. - Im übrigen hält das Berufungsgericht, wie seine späteren Ausführungen zeigen, die Behauptung der Klägerin nicht für ‘•widerlegt", sondern nur für "nicht bewiesen"* Biese Würdigung der Beweisaufnahme ist möglich, naheliegend und frei von Bechtsirrtum. Sie bindet das Bevisionsgericht. 2) Bie Bevision hält den § 286 ZPO für verletzt, weil.das Berufungsgericht dem in der Klageschrift enthaltenen Antrag auf "Parteivernehmung" nicht nachgegangen ist. Bie Klägerin meint, darin, daß sie in ihrer Berufungsbegründung "auf die diesseitigen Schriftsätze der ersten Instanz" Bezug genommen habe, liege eine Wiederholung dieses (auf Vernehmung des Beklagten gerichteten) Beweieanträges. Bie Büge ist nicht begründet* Bas Bandgericht hat am 15» März 1956 eine umfangreiche Beweisaufnahme (durch Vernehmung von 10 Zeugen) durchgeführt, bei der der Inhaber der Klägerin und der Beklagte persönlich zugegen waren* Beide hat das Landgericht bei der Gelegenheit formlos persönlich gehört, ln einem späteren Termin (am 7. Juni *1956) hat dasLandgericht den Beklagten nochmals in Anwesenheit des Inhabers der Klägerin gehört. Wenn die Klägerin weiterhin Wert auf förmliche Partei-Vernehmung des Beklagten legte, so hatte sie in diesen beiden Terminen hinreichend Gelegenheit, sie zu beantragen» Da sie das unterlassen hat und auch später nie mehr ausdrücklich darauf zurückgekommen ist, durften die Vorinstanzen.daraus schließen, daß die Klägerin diesen Beweasantritt fallen gelassen hatte» Bas gilt umso mehr, als die Klägerin in der Verhandlung vom 17* April 1956 beantragt, hatte, ihren Inhaber als Partei zu vernehmen. Auch damit brachte sie zu dem Ausdruck, daß ihr früherer Beweis antritt, den. prezeßgegner zu vernehmen, fallen gelassen war Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht in der allgemeinen Bezugnahme der Berufungsbegründung auf die erstinstanzlichen Schriftsätze kein Wiederaufgreifen des - überholten - Beweisantritts auf Parteivemehmung des Beklagten zu erblicken (vgl, das Urteil des erkennenden Senats vom H. Mai 1959 - VII ZR 166/58; RG HRR 31, 622), ' - r * • » # , ♦ Baß nur nach Zurückweisung eines Beweisantrags durch das erstinstanzliche Gericht dieser durch eine allgemeine Bezugnahme in der Berufungsbegründung nicht als wiederholt angesehen werden .könnte, hat der V, Zivilsenat in seinem von der Revision angeführten Urteil (vom 29. Mai 1957 - V ZB 285/5.6) nicht ausgesprochen. 3) Die Revision meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Becke unter den Lagerräumen so tragfähig zu machen, daß deren räumliches Passungsvermögen voll ausnutzbar gewesen sei. Babei ist übersehe», daß unstreitig die Parteien darüber gesprochen haben, welche Mengen Kaffee die Klägerin dort lagern wollte* In solchem Palle läge eine PflichtVerletzung des Beklagten aber nur dann vor, wenn er die Becken nicht so tragfähig gestaltet hätte, wie es zur Lagerung der ihm von der Klägerin angegebenen Mengen erforderlich war* Bas ist jedoch dem Berufungsurteil zufolge nicht bewiesen. Ob es »üblich" ist, Becken unter Lagerräumen, insbesondere bei Kaffee-rGroßröstereien, tragfähiger zu bauen als die übrigen Becken des betreffenden Gebäudes, ist unter diesen Umständen unerheblich? das Berufungsgericht brauchte den von der Klägerin dafür angetretenen Sachverständigenbeweis nicht zu erheben. 4) Bie Parteien haben die Pra^, wieviel Kaffee die Klägerin in den Räumen lagern wollte, unstreitig erörtert. Baß der Beklagte eine Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt hätte, ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Eine solche Pflichtverletzung käme nur dann in Betracht, wenn er sich über die zu lagernde Menge nicht vergewissert hätte oder eine für die ihm genannte Menge nicht ausreichende Tragfähigkeit vorgesehen hätte. Bas letztere ist nicht bewiesen. Bie Revision hat in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht, der Beklagte habe seine Aufklärungspflicht auch dann verletzt, wenn man .seine Behauptung als wahr untersteller, der Inhaber der Klägerin habe ihm als (in beiden Räumen zu lagernde) Höchstmenge nur 600 Sack angegeben. Ber Beklagte habe die Klägerin dann nämlich darauf hinweisen müssen, daß mit dieser Höchstmenge das. Lager raummäßig nicht voll ausge-nutzt sei? er habe.die Klägerin dahin beraten müssen, daß auch dann, wenn die derzeit benötigte Höchstmenge nur 600 Sack -«5 » betrage5 e3 doch zweckmäßig sei, die Decken unter den Lagerräumen so tragfähig zu gestalten, daß das Lager gegebenenfalls räumlich voll ausnutzbar sei, um einer möglichen künftigen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs der Klägerin Bechnung zu tragen. Es kann dahinstehen, ob darin nicht ein neuer Tatsachenvortrag liegt, der in der Bevisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Die Auffassung der Klägerin überspannt jedenfalls die hier vom Beklagten zu fordernde Sorgfalts- und Aufklärungspflicht » Der Beklagte konnte hier davon ausgehen, daß der Inhaber der Klägerin als Bachmann einer Kaffee-Großrösterei selbst beurteilen konnte, wieviel Kaffeesäcke sich in einem Raum von bestimmter Größe stapeln lassen. Die Abmessungen der Lagerräume lagen-damals bereits fest und waren dem Inhaberder Klägerin bekannt. Die darin raummäßig stapelbare Kaffeo-menge war damit für ihn unschwer *zu errechnen, unter Berücksichtigung von Stapelhöhe, Sackabmessungen und -gewichten sowie des freibleibenden Baumes für die erforderlichen Gänge. Der Beklagte durfte darauf, vertrauen, daß der Inhaber der Klägerin ohne Belehrung durch ihn (Beklagten) wußte, wieviel Kaffee raummäßig unterzubringen war. Die Präge des Beklagten an den Inhaber der Klägerin, wieviel Kaffee er einlagern wolle, hatte erkennbar den Zweck, dem Beklagten als Grundlage für die Errechnung der Tragfähigkeit der Decken unter den Lagerräumen zu dienen; denn die räumlichen Abmessungen, der Bäume selbst lagen damals bereits fest. Wenn der Inhaber der Klägerin dem Beklagten nun auf dessen Frage eine zahlen mäßig bestimmte Menge als zu lagernde Höchstmenge nannte, so durfte sich der Beklagte für die Berechnung der Tragfähigkeit der Decken auf diese Zahlenangabe verlassen, selbst vtepin die vom Inhaber der Klägerin genannte Höchstmenge wesentlich anter der räumlichen Lagermöglichkeit lag. Der Beklagte konnte davon ausgehen, daß der Inhaber der Klägerin sich dessen bewußt war und trotzdem aus bestimmten Gründen (möglicherweise zur Kostenersparnis) das Gebäude nur so errichtet haben wollte, daß es zur Lagerung der von ihm genannten Kaffeemenge ausreichte. Der Beklagte war unter diesen Umstanden nicht verpflichtet, den Inhaber der Klägerin ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß bei Beschränkung der Beckenti'agfähigkeit auf die von der Klägerin angegebene Höchstmenge eine raummäßig volle Ausnutzung des Lagers nicht erzielbar war. 5) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Bas trifft nicht zu. Allerdings muß bei positiver Vertragsverletzung eines Dienst- oder Werkvertrages der Dienstverpflichtete bsw. der Werkunternehmer beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft, wenn die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich stammt (vgl. BGHZ 28, 251 § 23, 288, 290; 8, 239, 241; RG DR ^944, 18?, 184). Die Beweislast für den äußeren Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung trägt aber in jedem Palle der, welcher aus ihr Schadensersa*taansprüche herleitet. Demgemäß muß die Klägerin beweisen, welchen Inhalt der Vertrag hatte, sowie, daß der Beklagte ihm objektiv zuwidergehandelt hat.. Hier fehlt es schon am Nachweis des äußeren Tatbestandes, einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten. Mit seiner (unwiderlegten) Behauptung, die Decken entsprächen in ihrer Tragfähigkeit den Angaben der Klägerin Uber die auf ihnen zu lagernden Mengen, bestreitet der Beklagte nicht nur sein Verschulden, sondern er bestreitet, den Vertrag mit der Klägerin überhaupt objektiv verletzt zu haben. Das mußte die Klägerin beweisen. 6) Auf die Ausführungen der Klägerin zur Verjährung kommt es nicht an, da das Berufungsgericht die Klage nicht wegen Verjährung, sondern aus anderen Gründen abgewiesen hat. 7) Nach alledem war die Revision mit der Kostenfclge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. • Glanzmann Rietschel Br. Winkelmann Erbel Br. Vogt a r %