Mai 2010 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 146/09 BESCHLUSS vom 27. Mai 2010 in dem Rechtsstreit OLG Schleswig - Az. 11 U 116/08 vom 16.07.2009; LG Flensburg - Az. 3 O 110/08 vom 08.08.2008; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2010 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 22.801,46 € Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz