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BGH · VII ZR 146/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 146/08

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Auf die Vereinbarung in § 17 Nr. 8 VOB/B und den Vortrag des Klägers, Mängelansprüche seien gegenüber der Beklagten vor Ablauf der Gewährleistungsfirsten geltend gemacht worden, kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts indes nicht an. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 17 VOBB § 544 ZPO
AnspruchBerufungsgerichtsZPOBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 146/08
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft beginne mit der Fälligkeit der Hauptschuld, und führt hierzu sowie zur Frage der Dauer der Verjährungsfrist des Bürgschaftsanspruchs keine Zulassungsgründe an. Sie erhebt die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lediglich im Hinblick auf die Anwendung des § 17 Nr. 8 VOB/B. Auf die Vereinbarung in § 17 Nr. 8 VOB/B und den Vortrag des Klägers, Mängelansprüche seien gegenüber der Beklagten vor Ablauf der Gewährleistungsfirsten geltend gemacht worden, kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts indes nicht an.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 26.587,18 €
Dressier	Kniffka	Bauner
 Eick
Halfmeier
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2006 -11 0 81/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 10 U 154/06 -