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BGH

Gericht: BGH

Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Berlin hat die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr. am lich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt Dr. PdHIMfc, für die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 1. Im vorliegenden Fall dürfen an den Inhalt des Wiedereinsetzungsgesuchs keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; denn der Klägerin war es unmöglich, dieses Gesuch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vollständig zu begründen. Februar 1978 wurde das dahin ergänzt, daß es sich in Wirklichkeit nicht um einen der beiden vorher genannten Anwälte, sondern um den - ebenfalls in Bürogemeinschaft mit RA Dr. P4BHNB arbeitenden - Rechtsanwalt Dr. JtMHk gehandelt habe. Juni 1977 entgegen seiner Zusage vom selben Tag gegenüber der Rechtsanwältin Dr. von DoflHh versäumt, die Berufungsbegrün- Daß diese Ergänzung auch auf eine Frage des Gerichts (§ 139 ZPO) nicht mehr innerhalb der am 6. Juni 1977, also noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die Berufungsbegründung unterzeichnet und Rechtsanwalt Dr. b) Das Verschulden von Rechtsanwalt Dr. JMHBi, das zur Fristversäumung führte, hat die Klägerin nicht zu vertreten. Unter diesen Umständen war es für das Berufungsgericht geboten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um der Klägerin Gelegenheit zu dem Vortrag des Schriftsatzes vom 6. Da weitere Aufklärung zur Frage der Wiedereinsetzung nicht erforderlich ist, kann der Senat insoweit selbst entscheiden und der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung gewähren. Im übrigen ist die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen, das nun über die Berufung der Klägerin sachlich zu entscheiden haben wird.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzung28BerufungsbegründungKlägerinVerhandlungSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
si
IM	NAMEN DES VOLKES	
VII ZR 1^5/78	URTEIL	Verkündet am
	in dem Rechtsstreit	9* November 1978 Werner, Justizamtsinspektor alt Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 der Kommanditgesellschaft Heinrich	Verlag,
 vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Alfred und Heinz	BuJHMstraße	Hl
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma Selbstverlag Edith Inhaberin Kauffrau Edith B
Straße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2

Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Obenhaus und Dr. Zülch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 1978 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Berlin hat die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr.	am
12. Mai 1977 rechtzeitig Berufung einlegen lassen und ihren Klageanspruch - nach Teilrücknahme - zuletzt in Höhe von 3.303,31 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Die Berufungsbegründung ist am Dienstag, den 14. Juli 1977, einen Tag zu spät, eingegangen. Davon erfuhr die Klägerin erst am 23. Dezember 1977. Am 5. Januar 1978, also einen Tag vor
 
Fristablauf, beantragte Rechtsanwalt	damals	amt-
lich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt Dr. PdHIMfc, für die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Am 6. Januar 1978 verhandelten die Parteien vor dem Kammergericht über die Berufung. Am Schluß der Verhandlung wurde Verkündungstermin auf den 28. Februar 1978 anberaumt. Am 9. Februar 1978 ging ein von Rechtsanwalt Dr. PflBVHBt selbst Unterzeichneter Schriftsatz ein, in welchem der Wiedereinsetzungsantrag weiter begründet wurde. Das Kammergericht hat diesen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigt. Es hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.
Entscheidungsgründe:
1. Im vorliegenden Fall dürfen an den Inhalt des Wiedereinsetzungsgesuchs keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; denn der Klägerin war es unmöglich, dieses Gesuch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vollständig zu begründen. Dadurch, daß sie erst rd. 6 Monate nach Einreichung der Berufungsbegründung von der Fristversäumung erfuhr, geriet sie ohne ihr Verschulden mit der - vom 24. Dezember 1977 bis zu dem 6. Januar 1978 laufenden -Wiedereinsetzungsfrist in die Zeit der Feiertage über Weihnachten und Neujahr, in welcher der Geschäftsverkehr in Anwaltsbüros weitgehend ruht und viele Rechtsanwälte verreist sind. So war es auch hier. Die Rechtsanwälte Eheleute Dr. PMHI, welche allein wußten, wie es zu der Fristversäumung gekommen war, waren während dieser
 ganzen Zeit in Urlaub und ortsabwesend. Der amtlich bestellte Vertreter von Dr, PflHi konnte daher sein rechtzeitig gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch zunächst nur unvollständig begründen, was sich auch aus dem Gesuch selbst ergibt. Der spätere Schriftsatz vom 6. Februar 1978 bringt die gebotene Ergänzung. Nach der ursprünglichen Darstellung hatte möglicherweise einer der mit Rechtsanwalt Dr.	in	Bürogemeinschaft tätigen Rechtsan-
wälte - damals waren allerdings nur die Rechtsanwälte MflMi und Dr.PÄBBBP-von DXflHft genannt - es versäumt, die Berufungsbegründung rechtzeitig abzutragen und in den Nachtbriefkasten zu befördern. Im Schriftsatz vom 6. Februar 1978 wurde das dahin ergänzt, daß es sich in Wirklichkeit nicht um einen der beiden vorher genannten Anwälte, sondern um den - ebenfalls in Bürogemeinschaft mit RA Dr. P4BHNB arbeitenden - Rechtsanwalt Dr. JtMHk gehandelt habe. Dieser habe es am 13. Juni 1977 entgegen seiner Zusage vom selben Tag gegenüber der Rechtsanwältin Dr.	von DoflHh versäumt, die Berufungsbegrün-
dungsschrift auf dem Heimweg persönlich in den Nachtbriefkasten des Gerichts zu werfen. Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts ist in diesen Ausführungen keine gänzlich neue Darstellung, sondern eine Ergänzung des früheren Vorbringens zu sehen. Daß diese Ergänzung auch auf eine Frage des Gerichts (§ 139 ZPO) nicht mehr innerhalb der am 6. Januar 1978 ablaufenden Zweiwochenfrist nachgebracht worden wäre, ist im vorliegenden Fall unschädlich; denn ein Nachbringen innerhalb der Frist wäre auch bei Nachfrage des Gerichts (§ 139 ZPO) wegen der Urlaubsabwesenheit der allein informierten Eheleute Dr. ohnehin nicht möglich gewesen.
 
2. Der Schriftsatz vom 6. Februar 1978 muß also berücksichtigt werden. Legt man den darin geschilderten und durch eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwältin Dr.	von DflK und des Rechtsanwalts Dr. JMi
 glaubhaft gemachten Sachverhalt zu Grunde, so ist Wiedereins etzung zu gewähren.
a)	Frau Rechtsanwältin Dr.	von D4HBI hatte
 in Vertretung des erkrankten Rechtsanwalts Dr. P0HHIB am 13. Juni 1977, also noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die Berufungsbegründung unterzeichnet und Rechtsanwalt Dr.	-	unter Übergabe des Schriftsatzes
 und ausdrücklichem Hinweis auf den mit Tagesende eintretenden Fristablauf - beauftragt, den Schriftsatz noch am selben Tage zu dem Gericht zu bringen. Damit hatte sie alles Erforderliche getan, um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sicherzustellen. Darauf, daß Rechtsanwalt
 Dr. JMVto den übernommenen Auftrag aus führen würde, durfte sie sich verlassen.
b)	Das Verschulden von Rechtsanwalt Dr. JMHBi, das zur Fristversäumung führte, hat die Klägerin nicht zu vertreten. Rechtsanwalt Dr. JflMHi war weder ihr Bevollmächtigter, noch war er zuvor irgendwie mit der Bearbeitung der Sache befaßt (vgl. BGH Beschlüsse vom 28. April 1976
- IV ZB 2/76 = VersR 1976, 884, 885 und vom 28. Mai 1974
- VI ZR 145/73 = NJW 1974, 1511, 1512).
Unter diesen Umständen war es für das Berufungsgericht geboten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um der Klägerin Gelegenheit zu dem Vortrag des Schriftsatzes vom 6. Februar 1978 zu geben (§§ 526 Abs. 2, 156 ZPO).
 
3. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da weitere Aufklärung zur Frage der Wiedereinsetzung nicht erforderlich ist, kann der Senat insoweit selbst entscheiden und der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung gewähren. Im übrigen ist die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen, das nun über die Berufung der Klägerin sachlich zu entscheiden haben wird.
Vogt
 Obenhaus
Girisch
 Zülch
Meise