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BGH · VII ZR 145/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 145/76

Er muß dabei auch Mängel des eigenen Architektenwerks so rechtzeitig offenbaren, daß der Bauherr noch vor Eintritt der Verjährung seine Rechte gegen ihn geltend machen kann, b) 1st in einem Arch.itekten-Formularvertrag bestimmt, daß die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten wegen nicht vertragsmäßiger Erfüllung sowie auf Schadensersatz in zwei Jahren verjähren und daß die Verjährung mit der Abnahme., 1.Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten wegen nicht vertragsmäßiger Erfüllung sowie die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in zwei Jahren, .....Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. Der Beklagte hat seine Verantwortung für den Schaden bestritten, sich auf die Subsidiarität seiner Haftung für Aufsichtsverschulden berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Schäden an dem Bürogebäude auf schuldhaftes Verhalten des Beklagten zurückgehen und ob ein "Arbeitsraum” hinter den Fundamenten ausgehoben und nicht wieder verfüllt worden ist. April 1970 eingetretene Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen die Baufirma stehe hier einem Unvermögen nicht gleich, weil die Klägerin den Schaden vor Eintritt der Verjährung, spätestens im März 1970, gekannt habe und durch schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen gegenüber der Bauuntemeh-mung die Gewährleistungsfrist erneut hätte in Gang setzen können. Dieser sei zwar, falls auch ihm die Risse im März 1970 bekannt gewesen seien, nach § 6 des Architektenvertrages verpflichtet gewesen, für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegenüber der Bauunternehmung zu sorgen. Das Berufungsgericht hat aber - wie die Revision zutreffend rügt - den auf Äußerungen des Statikers und des Bausachverständigen gestützten Berufungsvortrag der Klägerin übergangen, die Planung trage den besonderen Bodenverhältnissen nicht Rechnung und es fehle auch eine Dehnungsfuge zwischen Alt- und Anbau. Die von ihm angenommene Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Bauunternehmung Schad ist deren Unvermögen im Sinne des § 12 Nr. 2 des Architektenvertrages gleichzuachten (Senatsurteil vom 27. Zwar kann die Verjährung dann als Unvermögen des Bauunternehmers nicht anerkannt werden, wenn sie auf Nachlässigkeit des Bauherrn zurückzuführen ist (Senatsurteil vom 29. Auf ein mögliches Verschulden, dieser Firma als Ursache der Gebäuderisse ist die Klägerin erst durch das Gutachten des Sachverständigen BigflHNi vom. Dem steht nicht entgegen,daß nach dem Vortrag der Klägerin der Schreinermeister SchflHh in einer Besprechung mit beiden Parteien noch im März 1970 die Setzungen als Ursache der Undichtigkeiten an den Fenstern bezeichnet und der Beklagte versprochen haben soll, diesem Hinweis nachzugehen. Sich dessen zu vergewissern, sich über die Ursache einer Senkung des Mauerwerks und über die Wahrung von Gewährleistungsansprüchen Gedanken zu machen, war zunächst einmal nicht Sache der Bauherrin, sondern des sachkundigen Architekten, der dabei auch eigene Fehler in Betracht zu ziehen hatte (Senatsentscheidungen NJW 1967, 2010, 2011; Die Feststellung der bloßen Möglichkeit, sich den Gewährleistungsanspruch durch rechtzeitiges Mängelbeseitigungsverlangen zu erhalten, genügt nicht zur Feststellung einer Nachlässigkeit des Bauherrn, die es diesem verbieten würde, sich auf das Unvermögen des Bauunternehmers zu berufen. leistungsanspruch zusteht, dessen Verjährung bevorsteht (vgl, die o.g. Senatsentscheidung VersR 1965, 45), Daß dies hier der Fall gewesen wäre, kann den festgestellten Umständen nicht entnommen werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ablauf der für das Architektenwerk vereinbarten zweijährigen Gewährleistungsfrist sei durch die bis Mitte April 1970 vorgenommenen Prüfungen nicht gehemmt worden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Zutreffend sieht das Berufungsgericht eine mögliche positive Vertragsverletzung des Beklagten darin, daß er es pflichtwidrig unterließ, die Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Bauuntemehmung S4M£ durch Diese Pflicht zur Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Handwerkern ergibt sich aus § 6 des Architektenvertrages, im übrigen aber auch aus dem umfassenden Pflichtenkreis des Architekten, dem Planung, Oberleitung und Bauaufsicht übertragen worden sind (Senatsentscheidungen NJW 1967, 2010, 2011; 1973, 1457, 1458). 2. Das Berufungsgericht hat nicht bedacht, daß der Beklagte sich einer weiteren positiven Vertragsverletzung dadurch schuldig gemacht haben kann, daß er es nach Auf- Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben (Senatsentscheidung NJW 1973, 1457) nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören (Senatsentscheidungen NJW 1967, 2010, 2011; 1971, 1130). Zwar mag man vom Architekten im allgemeinen nicht wie von einem Rechtsanwalt verlangen können, daß er den Auftraggeber ausdrücklich auf einen gegen sich gerichteten Regreßanspruch wegen versäumter Rechtswahrung hinweist (vgl. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es vielmehr» diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, so daß der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann. selbst bestehenden Ansprüche herbeigeführt hat, begründet - nicht anders als eine falsche Beratung - einen weiteren Schadens- a ersatzanspruch dahin, daß die Verjährung der gegen -den Beklagten gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (RGZ 158, 130, 136; SenatsentScheidung NJW 1964, 1022, 1023» BGH Urteil vom 28. 3. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die in § 14 Nr. 1 des Architektenvertrages ausbedungene Verjährungsfrist von zwei Jahren auch für die hier möglichen, erst nach Abnahme des Bauwerks entstandenen Schadensersatz- b) Die Bestimmung, daß Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten wegen nicht vertragsmäßiger Erfüllung sowie die Ansprüche auf Schadensersatz in zwei Jahren verjähren» erstreckt sich bei für Allgemeine Geschäftsbedingungen gebotener enger Auslegung nur auf Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche wegen mangelhaften Architektenwerks (§§ 633 - 635 BGB). Die Beschränkung der Verjährungsklausel auf Ansprüche des Bauherrn, die ihren Rechtsgrund in dem Verhalten des Architekten bis zur Abnahme des Bauwerks haben, ergibt sich verständigerweise daraus, daß nach dieser Klausel die Verjährung - entsprechend den §§12 Nr. 5 Abs. 2, Diese Bestimmung für den Verjährungsbeginn kommt für Schadensersatzansprüche, die erst später - möglicherweise sogar erst mit oder nach Verjährung der Gewährleistungsansprüche - entstehen, nicht in Betracht. Das Berufungsgericht berücksichtigt jedoch nicht genügend, daß hier nicht nur die Verjährungsfrist, sondern auch der Verjährungsbeginn der Regelung angepaßt ist, welche nach § 13 VOB/B für den Bauunternehmer gilt. Dann aber zeigt sich, daß - ebenso wie beim Bauunternehmer - auch beim Architekten die ganze Regelung einer zweijährigen Verjährung mit Verjährungsbeginn im Zeitpunkt der Abnahme nicht zugeschnitten ist auf Ansprüche des Bauherrn aus der Verletzung von Nebenpflichten nach Bauwerksabnahme , etwa bei der Untersuchung und Beseitigung von später zutage getretenen Baumängeln, bei der Wahrung von Gewährleistungsrechten des Bauherrn und bei seiner späteren Beratung. § 14 Nr. 1 Satz 1 des Architektenvertrags ist nicht so umfassend formuliert, daß ihm der vertragliche Wille entnommen werden müßte (§§ 133, 157 BGB), sämtliche Schadensersatzansprüche, gleich wie und wann sie entstehen, sollten in zwei Jahren verjähren. Juni 1971 - VII ZR 254/69 » NJW 1971» 1840 - lagen vorformulierte Bestimmungen zugrunde, nach denen "alle vertraglichen Ansprüche in zwei Jahren nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem die Tätigkeit des Architekten beendet wird". In die™ sen Fällen begann die Verjährung der beiderseitigen Ansprüche also nicht bereits mit der Abnahme des Bauwerks, in dem sich das Architektenwerk verkörperte, sondern erst wesentlich später, nämlich erst am Ende des Jahres, in dem der Architekt seine vertragliche Tätigkeit endgültig abgeschlossen hatte. Eine solche Verjährungsklausel , die nicht auf die Bauwerksabnahme, sondern auf das Ende der Architektentätigkeit abstellt, läßt die vertragliche Abkürzung der Verjährung auf zwei Jahre auch für solche Ansprüche noch als vertretbar erscheinen, wie sie hier in Betracht kommen. Er hatte also seine Vertragspflichten bereits vor Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt - ebenso wie auch in dem der Entscheidung vom. Nach alledem ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Beklagte für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, die der Klägerin gegen die Bauuntemehmung Schad zugestanden haben können, auch dann einzustehen hat, wenn ihm ein Aufsichtsverschulden nicht nachzuweisen ist. Weiter ist für diese Instanz davon auszugehen, daß etwaige gegen den Beklagten gerichtete Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung nicht verjährt sind, so daß er sich auf die Verjährung der gegen ihn, gerichteten Gewährleistungsansprücbf-.

Zitierte Normen: § 639 BGB § 13 VOBB § 14 BGB
VerjährungBerufungsgerichtBauherrnAnspruchKlägerinArchitektSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BOHZ:........... ,1a	(ab	I	jj
BGB § 633? Architektenvertrag
a)	Der Architekt schuldet dem Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel. Er muß dabei auch Mängel des eigenen Architektenwerks so rechtzeitig offenbaren, daß der Bauherr noch vor Eintritt der Verjährung seine Rechte gegen ihn geltend machen kann,
b)	1st in einem Arch.itekten-Formularvertrag bestimmt, daß
 die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten wegen nicht vertragsmäßiger Erfüllung sowie auf Schadensersatz in zwei Jahren verjähren und daß die Verjährung mit der Abnahme., bzw. der Ingebrauchnahme des Bauwerks beginnt, so fällt ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, der erst nach Abnahme des Bauwerks entstanden ist, nicht unter dies® Bestimmung (Abgrenzung zu BGH NJW 1971, 1840).
BGH, Urt. v. 16. März 1978 - VII ZR 145/76 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
¥Ä3LZR 6	UMTEIL	Verkündet	am
16. März 1978 Pelsker,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtet
 Rechtsanwälte Dres. und 1
gegen
 den Architekten Horst
 Straße A
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi sionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
- 2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 24, Juni 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
 Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit Architekten-Formularvertrag vom 29. Juni 1967 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Planung, Oberleitung und Bauaufsicht für den Umbau (Aufstockung und Anbau) ihres Bürogebäudes. In dem Vertrag heißt es unter anderem:
§ 6 Vertretung des Auftraggebers
 Der Architekt ist zur Wahrung der Rechte des Auftraggebers im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt und verpflichtet,
 
§ 12 Haftungsumfang - Subsidiarität
1.	Der Architekt haftet nur für den nach-
weislich von ihm schuldhaft verursachten Schaden. Seine Haftung beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk.......
2.	Wird der Architekt für nachweislich ungenügende Aufsicht und Prüfung für fehlerhafte Bauausführung des oder der Unternehmer in Anspruch genommen, so haftet er nur im Fall des Unvermögens dieser Unternehmer.
§ 14 Verjährung
1.	Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den
 Architekten wegen nicht vertragsmäßiger Erfüllung sowie die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in zwei Jahren, .....Die
 Verjährung beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. Die Abnahme gilt mit der Ingebrauchnahme des Bauwerks als erfolgt........
2.	Wird der Architekt neben einem Unternehmer in Anspruch genommen, so endet die Haftung des Architekten spätestens mit der Haftung des Unternehmers.
Die Ausführung der Rohbauarbeiten übertrug der Beklagte namens der Klägerin der Bauunternehmung 3IH0I; die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Am 18. April 1968 wurde das Gebäude bezogen.
Im Jahre 1970 zeigten sich Risse, deren Ursache streitig ist. Im Januar 1974 leitete die Klägerin ein Beweissicherungsverfahren ein. Es wurden Sachverständigengutachten
 vom 2. Juli, 5. August sowie 5. und 24. September 1974 einge-
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holt. Danach kommt als Ursache der Risse unter anderem in Betracht» daß der Erdaushub hinter den neuen Beton-
fundamenten nicht wieder aufgefüllt worden sein könnte.
Mit der Ende Februar 1975 eingereichten Klage hat die
 Klägerin .festzustellen begehrt» daß der Beklagte Schadensersatz für die Beseitigung der Risse zu leisten habe. Der Beklagte hat seine Verantwortung für den Schaden bestritten, sich auf die Subsidiarität seiner Haftung für Aufsichtsverschulden berufen und die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen
 Verjährung abgewiesen« Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Schäden an dem Bürogebäude auf schuldhaftes Verhalten des Beklagten zurückgehen und ob ein "Arbeitsraum” hinter den Fundamenten ausgehoben und nicht wieder verfüllt worden ist.
Auf einen Planungsfehler des Beklagten gingen die Schäden nicht zurück. Für einen Bauaufsichtsfehler hafte der Beklagte nur subsidiär. Ein Unvermögen der zunächst haftenden Baufirma sei nicht dargetan. Die am 18. April 1970 eingetretene Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen die Baufirma stehe hier einem Unvermögen nicht gleich, weil die Klägerin den Schaden vor Eintritt der Verjährung, spätestens im März 1970, gekannt habe und durch schriftliches
 Mängelbeseitigungsverlangen gegenüber der Bauuntemeh-mung die Gewährleistungsfrist erneut hätte in Gang setzen können. Den Schaden, den sie durch eigene Nachlässigkeit verschuldet habe, könne sie nicht dem Beklagten anlasten.
Dieser sei zwar, falls auch ihm die Risse im März 1970 bekannt gewesen seien, nach § 6 des Architektenvertrages verpflichtet gewesen, für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegenüber der Bauunternehmung zu sorgen. Ein aus der Verletzung dieser Pflicht entstandener Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver Forderungsverletzung sei aber ebenso verjährt, wie ein gegen ihn gerlch. teter Gewährleistungsanspruch. Die am 18** April 1970 vollendete Verjährung der Gewährleistung des Beklagten sei nicht gemäß § 639 Abs. 2 BGB gehemmt worden, weil er sich nicht der Prüfung seiner Werkleistung unterzogen habe. Für die erst am 18. April 1970 begonnene Verjährung des genannten Schadensersatzanspruchs aus positiver Forderungsverletzung gelte ebenfalls die vertragliche ZweiJahresfrist und komme eine Hemmung gar nicht in Betracht.
Der Beklagte handele auch nicht arglistig, indem er
 sich auf Verjährung berufe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht
 frei von Flechtsirrtum.
 
I.
1. Ein Planungsverschulden des Beklagten durch unzulängliche Ausschreibung der Erdarbeiten dürfte zwar nicht vorliegen, weil die Verfüllung des Arbeitsraums im Leistungsverzeichnis unter II. Pos. 1 und 4 ausgeschrieben ist.
Das Berufungsgericht hat aber - wie die Revision zutreffend rügt - den auf Äußerungen des Statikers	und
 des Bausachverständigen	gestützten	Berufungsvortrag
 der Klägerin übergangen, die Planung trage den besonderen Bodenverhältnissen nicht Rechnung und es fehle auch eine Dehnungsfuge zwischen Alt- und Anbau.
2» Soweit dem Beklagten mangelhafte Beaufsichtigung dieser Erdarbeiten vorgeworfen werden kann, schließt das
 Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu Unrecht aus.
Die von ihm angenommene Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Bauunternehmung Schad ist deren Unvermögen im Sinne des § 12 Nr. 2 des Architektenvertrages gleichzuachten (Senatsurteil vom 27. September 1973 - VII ZR, 142/71 * BauR 1974, 66). Zwar kann die Verjährung dann als Unvermögen des Bauunternehmers nicht anerkannt werden, wenn sie auf Nachlässigkeit des Bauherrn zurückzuführen ist (Senatsurteil vom 29. Oktober 1964 - VII ZR 69/63 * VersR 1965, 45, 46). Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände lassen aber eine Nachlässigkeit der Klägerin nicht erkennen.
Bis Mitte April 1970 rügte die Klägerin insofern nur, daß sich Fensterrahmen und -bänke gesenkt hätten, und veranlaßt« den Beklagten, sich deswegen mit Schreiben vom
 
20. März 1970 an den Schreinermeister ScbifMBl zu wenden.
Von starken, immer größer werdenden Rissen im Mauerwerk, die der Beklagte sich einmal ansehen möge, war erstmals im Schreiben vom 3. November 1970 die Rede, als die Ansprüche gegen die Bauunteraehmung Schad bereits verjährt waren. Auf ein mögliches Verschulden, dieser Firma als Ursache der Gebäuderisse ist die Klägerin erst durch das Gutachten des Sachverständigen BigflHNi vom. 24. September 1974 hingewiesen worden. Bis zu dem Ablauf der Gewährleistungsfrist am. 18, April 1970 betraf das Mi.ngel.beseitigungsver-langen beider Parteien allein die vermeintlich mangelhafte Arbeit des Schreiners, nicht aber die Setzungserscheinungen im Mauerwerk.
Dem steht nicht entgegen,daß nach dem Vortrag der Klägerin der Schreinermeister SchflHh in einer Besprechung mit beiden Parteien noch im März 1970 die Setzungen als Ursache der Undichtigkeiten an den Fenstern bezeichnet und der Beklagte versprochen haben soll, diesem Hinweis nachzugehen. Sich dessen zu vergewissern, sich über die Ursache einer Senkung des Mauerwerks und über die Wahrung von Gewährleistungsansprüchen Gedanken zu machen, war zunächst einmal nicht Sache der Bauherrin, sondern des sachkundigen Architekten, der dabei auch eigene Fehler in Betracht zu ziehen hatte (Senatsentscheidungen NJW 1967, 2010, 2011;
1971, 1130). Die Feststellung der bloßen Möglichkeit, sich den Gewährleistungsanspruch durch rechtzeitiges Mängelbeseitigungsverlangen zu erhalten, genügt nicht zur Feststellung einer Nachlässigkeit des Bauherrn, die es diesem verbieten würde, sich auf das Unvermögen des Bauunternehmers zu berufen. Dem Bauherrn muß zu demindest bewußt sein, daß ihm. gegen einen bestimmten Unternehmer möglicherweise ein Gewähr-
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leistungsanspruch zusteht, dessen Verjährung bevorsteht
(vgl, die o.g. Senatsentscheidung VersR 1965, 45), Daß dies hier der Fall gewesen wäre, kann den festgestellten Umständen nicht entnommen werden.
3.	Somit ist in dieser Instanz eine Haftung des Beklagten sowohl für das unter Beweis gestellte Planungs-verschulden als auch für mangelhafte Beaufsichtigung unzulänglich ausgeführter Erdarbeiten zu unterstellen. Treffen die noch ungeklärten Behauptungen der Klägerin zu, so kommt es darauf an, ob die Einrede der Verjährung durchgreift.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ablauf der für das Architektenwerk vereinbarten zweijährigen Gewährleistungsfrist sei durch die bis Mitte April 1970 vorgenommenen Prüfungen nicht gehemmt worden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beklagte unterzog sich damals nicht der einvernehmlichen Prüfung seiner Werkleistung (§ 639 Abs. 2 BGB), sondern war der Klägerin nur bei der Geltendmachung ihrer vermeintlichen Ansprüche gegen den Schreinermeister SchJflU behilflich (vgl. Senatsentscheidungen NJW 1964, 647, 648 und vom 2. März 1972 - VII ZR 146/70 = BauR 1972, 251).
Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten verjährten daher am 18. April 1970.
II.
1. Zutreffend sieht das Berufungsgericht eine mögliche positive Vertragsverletzung des Beklagten darin, daß er es pflichtwidrig unterließ, die Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Bauuntemehmung S4M£ durch
 
schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen zu verhindern.
Diese Pflicht zur Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Handwerkern ergibt sich aus § 6 des Architektenvertrages, im übrigen aber auch aus dem umfassenden Pflichtenkreis des Architekten, dem Planung, Oberleitung und Bauaufsicht übertragen worden sind (Senatsentscheidungen NJW 1967, 2010, 2011; 1973, 1457, 1458). Das Verschulden des Beklagten läge zu demindest darin, daß er nach den Hinweisen auf die Undichtigkeit der Fenster und das Absinken der Fensterbänke den Ursachen nicht sofort nachging, aufgrund der damals bereits möglichen Feststellungen die Einstandspflicht der bauausführenden Firma nicht in Betracht zog und nicht vorsorglich die Verjährung dieses möglichen Anspruchs der Bauherrin verhinderte (vgl. Senatsentscheidung vom 23. März 1970 - VII ZR 87/68 - Schäfer/Finnem Z. 3.00 Bl. 182). Er mußt® wissen und berücksichtigen, daß die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen die Handwerker bevorstand, und hätte die Interessen der Klägerin rechtzeitig wahrnehmen müssen.
Der der Klägerin dadurch zugefügte Schaden liegt, falls die Bauuntemehmung SIMMs tatsächlich die Erdarbeiten mangel- 0^ haft ausgeführt haben sollte, darin, daß die Klägerin von dieser Auftragnehmerin Nachbesserung oder Schadensersatz nicht mehr zu erlangen vermag, falls der vermutete Mangel nicht arglistig verschwiegen worden ist. Dieser Schaden wäre erst mit der Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen die Bauunternehmung eingetreten, also am 24. April 1970 (§§ 12 Nr. 5 Abs. 2, 13 Nr. 4 VQB/B 1952).
2.	Das Berufungsgericht hat nicht bedacht, daß der Beklagte sich einer weiteren positiven Vertragsverletzung
 dadurch schuldig gemacht haben kann, daß er es nach Auf-
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tauchen der ersten auf Setzung zurückzuftihrenden Baumängel unterließ, den Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf mögliche eigene Haftung nachzugehen und der Klägerin rechtzeitig ein zutreffendes Bild der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbehebung zu verschaffen, so daß es zur Verjährung der gegen ihn selbst gerichteten Gewähr1eistungs- und Schadensersatzansprüche kam. Zu einer solchen umfassenden und uneigennützigen Beratung der Klägerin dürfte für den Beklagten bereits vor dem 18. April 1970, als seine Werkmängelhaftung verjährte, hinreichend Anlaß und Gelegenheit bestanden haben. Nachdem er dann die gegen die Bauuntemehmung StiMt gerichteten Gewährleistungsansprüche hatte verjähren lassen, hätte er die Klägerin auch auf dieses sein Versäumnis hinweisen müssen. Statt dessen hat der Beklagte die Ermittlung der Schadensursachen pflichtwidrig der Klägerin allein überlassen, wie der vorgelegte Schriftwechsel eindeutig zeigt.
Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben (Senatsentscheidung NJW 1973, 1457) nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören (Senatsentscheidungen NJW 1967, 2010, 2011; 1971, 1130).
Zwar mag man vom Architekten im allgemeinen nicht wie von einem Rechtsanwalt verlangen können, daß er den Auftraggeber ausdrücklich auf einen gegen sich gerichteten Regreßanspruch wegen versäumter Rechtswahrung hinweist (vgl. zur Rechtsanwaltshaftung BGH NJW 1975, 1655, 1656 mit weiteren Nachweisen). Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er aber die unverzügliche und umfassende Auf-
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klärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der daraus sich ergebenden Rechtslage. Eine solche Aufklärung des Bauherrn gehört nicht weniger zu dem Aufgabenbereich des Architekten als den Umständen nach gebotene Hinweise auf Vorschrift€in des öffentlichen Rechts oder auf steuerliche Baubegünstigungen (vgl. BGHZ 60»
 1, 3). Das entgegenstehende Interesse des Architekten, sich eigener Haftung möglichst zu entziehen» vermag das Unterlassen zutreffender Unterrichtung des Bauherrn nicht zu recht-fertigen. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es vielmehr» diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, so daß der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann.
Diese Vertragsverletzung durch ständige pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und 'Beratung, mit der der Beklagte möglicherweise die Verjährung der gegen ihn. selbst bestehenden Ansprüche herbeigeführt hat, begründet - nicht anders als eine falsche Beratung - einen weiteren Schadens- a ersatzanspruch dahin, daß die Verjährung der gegen -den Beklagten gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (RGZ 158, 130, 136;
 SenatsentScheidung NJW 1964, 1022, 1023» BGH Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 171/75 * WM 1977» 410).
3.	Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die in § 14 Nr. 1 des Architektenvertrages ausbedungene Verjährungsfrist von zwei Jahren auch für die hier möglichen, erst nach Abnahme des Bauwerks entstandenen Schadensersatz-
ansprüche aus positiver Vertragsverletzung gilt.
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a)	Das hier verwendete Vertragsformular ist in der ganzen Bundesrepublik Deutschland verbreitet. Der Senat kann die darin vorformulierten Vertragsbestimmungen daher frei auslegen (vgl. Senatsentscheidung vom 12. Juli 1971
- VII ZR 286/69 * WM 1971» 1371 - und MJW 1975» 1315, 1316).
b)	Die Bestimmung, daß Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten wegen nicht vertragsmäßiger Erfüllung sowie die Ansprüche auf Schadensersatz in zwei Jahren verjähren» erstreckt sich bei für Allgemeine Geschäftsbedingungen gebotener enger Auslegung nur auf Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche wegen mangelhaften Architektenwerks (§§ 633 - 635 BGB). Dazu können allerdings auch .Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung gehören, die zu einem Mangel des Architektenwerks geführt haben (vgl. Senatsentscheidungen vom 27. Februar 1975 - VII ZR 138/74 = BauR 1976, 59 - und vom 20. März 1975 - VII ZR 221/72 » BauR 1975, 341). Die Beschränkung der Verjährungsklausel auf Ansprüche des Bauherrn, die ihren Rechtsgrund in dem Verhalten des Architekten bis zur Abnahme des Bauwerks haben, ergibt sich verständigerweise daraus, daß nach dieser Klausel die Verjährung - entsprechend den §§12 Nr. 5 Abs. 2,
13 Nr. 4 VOB/B 1952 - bereits mit der förmlichen Abnahme oder Ingebrauchnahme des Bauwerks beginnt. Diese Bestimmung für den Verjährungsbeginn kommt für Schadensersatzansprüche, die erst später - möglicherweise sogar erst mit oder nach Verjährung der Gewährleistungsansprüche - entstehen, nicht in Betracht. Das rechtfertigt den Schluß, daß bei der gebotenen engen Auslegung der Klausel die erst nach der Abnahme bzw. Ingebrauchnahme entstandenen Ansprüche der kurzen Verjährung gemäß dieser Klausel gar nicht unterfallen.
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c)	Das Berufungsgericht dagegen wendet die Klausel über die zweijährige Verjährung auch hier an, läßt die Verjährung aber bei später entstandenen Ansprüchen erst mit der Entstehung des Anspruchs beginnen. Das ist eine von seinem Standpunkt aus folgerichtige und an sich auch mögliche ergänzende Auslegung. Das Berufungsgericht berücksichtigt jedoch nicht genügend, daß hier nicht nur die Verjährungsfrist, sondern auch der Verjährungsbeginn der Regelung angepaßt ist, welche nach § 13 VOB/B für den Bauunternehmer gilt. Dann aber zeigt sich, daß - ebenso wie beim Bauunternehmer - auch beim Architekten die ganze Regelung einer zweijährigen Verjährung mit Verjährungsbeginn im Zeitpunkt der Abnahme nicht zugeschnitten ist auf Ansprüche des Bauherrn aus der Verletzung von Nebenpflichten nach Bauwerksabnahme , etwa bei der Untersuchung und Beseitigung von später zutage getretenen Baumängeln, bei der Wahrung von Gewährleistungsrechten des Bauherrn und bei seiner späteren Beratung. § 14 Nr. 1 Satz 1 des Architektenvertrags ist nicht so umfassend formuliert, daß ihm der vertragliche Wille entnommen werden müßte (§§ 133, 157 BGB), sämtliche Schadensersatzansprüche, gleich wie und wann sie entstehen, sollten
 in zwei Jahren verjähren. Es bleibt daher für die hier mög- 0$ licherweise gegebenen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung dabei, daß sie erst nach 30 Jahren verjähren (§ 195 BGB).
d)	Der hier vorgenommenen Auslegung des Architekten-Formularvertrags vom 29. Juni 1967 stehen frühere Entscheidungen des Senats (vgl. NJW 1971, 1840, 1842 mit weiteren Nachweisen) nicht entgegen.
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Den Entscheidungen vom 23» März 1970 - VII ZR 87/68 « Schäfer/Eimern Z. 3.00 BI, 182 - und vom 24. Juni 1971 - VII ZR 254/69 » NJW 1971» 1840 - lagen vorformulierte Bestimmungen zugrunde, nach denen "alle vertraglichen Ansprüche in zwei Jahren nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem die Tätigkeit des Architekten beendet wird". In die™ sen Fällen begann die Verjährung der beiderseitigen Ansprüche also nicht bereits mit der Abnahme des Bauwerks, in dem sich das Architektenwerk verkörperte, sondern erst wesentlich später, nämlich erst am Ende des Jahres, in dem der Architekt seine vertragliche Tätigkeit endgültig abgeschlossen hatte. Zu dieser vom Architekten geschuldeten Tätigkeit kann es, noch nach Erteilung und Bezahlung der Gebührenschlußrechnung, gerade auch gehören, auftrelenden Mängeln nachzugehen, eine sachgerechte Auskunft zu erteilen und unter Umständen an der Beseitigung von Mängeln mitzuwirken (Senatsentscheidungen NJW 1967» 2010, 2011; 1971, 1130). Eine solche Verjährungsklausel , die nicht auf die Bauwerksabnahme, sondern auf das Ende der Architektentätigkeit abstellt, läßt die vertragliche Abkürzung der Verjährung auf zwei Jahre auch für solche Ansprüche noch als vertretbar erscheinen, wie sie hier in Betracht kommen. Sie umfaßt daher bei jener Regelung auch Ansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten. Ihr kann der erklärte Wille der Vertragschließenden entnommen werden, daß am Ende des zweiten Kalenderjahres nach Beendigung der Tätigkeit des Architekten ein Schlußstrich unter alle gegenseitigen Ansprüche gezogen werden soll (Senatsentscheidung vom 23. März 1970).
Eine dem vorliegenden Formularvertrag ähnliche Regelung des Verjährungsbeginns lag den Senatsentscheidungen vom 4. Mai 1970 - VII ZR 134/68 * Schäfer/Finnem Z. 3.01 Bl. 435 - und vom 22. April 1971 - VII ZR 213/69 =
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Schäfer/Finnern Z. 3.00 Bl. 202 - zugrunde. Im letzteren Fall ging es aber nicht um einen Anspruch des Bauherrn, sondern ‘um die Verjährung des Gebührenanspruchs des Architekten. Der andere Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, daß der Architekt bei der Ausschreibung ein falsches Material für die Bedachung gewählt hatte.
Er hatte also seine Vertragspflichten bereits vor Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt - ebenso wie auch in dem der Entscheidung vom. 24. Juni 1971 zugrunde liegenden Fall.
III.
Nach alledem ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Beklagte für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, die der Klägerin gegen die Bauuntemehmung Schad zugestanden haben können, auch dann einzustehen hat, wenn ihm ein Aufsichtsverschulden nicht nachzuweisen ist.
Weiter ist für diese Instanz davon auszugehen, daß etwaige gegen den Beklagten gerichtete Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung nicht verjährt sind, so daß er sich auf die Verjährung der gegen ihn, gerichteten Gewährleistungsansprücbf-. |9> nicht berufen kann.
Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuver-
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weisen. Dieses wird nunmehr festzustellen haben, ob der Beklagte für die aufgetretenen Senkungen und. Risse einstehen muß.
'Vogt
 Girisch
Meise
 Recken
Obenhaus