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BGH · TU ZK 143/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TU ZK 143/69

Im vorliegenden Rechtsstreit verklagte die Klägerin zunächst den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungs-entSchädigungo Eine solche Klage richtete sie damals auch gegen die Erben des Peter jun» Daraufhin klagten diese und der Beklagte in einem weiteren Rechtsstreit (4 0 168/60 Landgericht Aachen) auf Auflassung der beiden Grundstücke Im HdBflund Biese Klage wurde 1962 rechtskräftig abgewiesen» Es stellt fest9 daß die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, zunächst Peter ihr Grundstück Im überlassen habe, damit dieser dort für sich ein Haus bauen und später Eigentümer des Grundstücks werden solle; 1952 hätten sich die Klägerin, ihr Ehemann, der Beklagte und Peter dahin ge- einigt, daß der Beklagte auf dem Grundstück der Klägerin P^(BH|straßG ^ ebenfalls ein Haus errichte, das Peter beziehen und zu Eigentum erwerben sollte, während das Grundstück Ira dem Beklagten über eignet werden sollte» Bas Berufungsgericht führt weiter aus, der mit dem Errichten der Häuser bezweckte Erfolg, die Übereignung der bebauten Grundstücke, sei nicht oingotroten Deshalb könnten der Beklagte und die Erben des Peter die ihre Ansprüche an den Beklagten abgetreten hätten, Ersatz dafür beanspruchen, daß der Wert der bei den Grundstücke sich durch die Bebauung erhöht habe» Pür die Ermittlung des Wertzuwachses sei bei einem Boreicherungsanspruch gemäß § 812 Abs» 1 Satz 2 Fall 2 BGB der Wert der Grundstücke in dem Zeitpunkt zugrundc-zulegon,in dera feststehe, daß der bezweckte Erfolg nicht eintretOo Dies habe sich hier iin März I960 gezeigt; damals habe die Klägerin die Auflassung der Auf Grund der auf diesen Zeitpunkt "bezogenen Wertsteigerung ergebe sich nach Berücksichtigung von der Klägerin gutzubringenden Posten, darunter einer Hutzungsentschädigung für' die Zeit ab Mitte März I960, ein Bereicherungsanspruch des Beklagten in Höhe von 22„000 DM» Sie hat demjenigen, der auf fremdem Grund und Boden baute und dabei mit dem Grundstückseigentümer darüber einig war, daß er später das Grundstück - sei es durch Übereignung, sei es auf Grund einer' Verfügung von Todes wegen - erwerben solle, einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs0 1 Satz 2 Pall 2 BGB zugebilligt, wenn es zu dem Eigentumserwerb nicht kam (Urteile des erkennenden Senats in BGHZ 35, 356; 44, 321; WM 1965, 7; vglo auch BGHZ 40, 272, 277) unter Leistung nur eine bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, so mag sich gegen die angeführte Rechtsprechung einwenden lassen, daß in den dort entschiedenen fällen der Bauende nicht fremdes Vermögen zu vermehren bezweckte, sondern nur sein eigenes Interesse verfolgtec Ob im vorliegenden fall deswegen nicht von einer "Leistung” gesprochen werden kann, kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls aber besteht für den, der den Bau errichtet hat, kein Anlaß, den Bereicherungsanspruch geltend zu machen, solange er nach dem Verhalten des Grundstückseigentümers noch damit rechnen kann, daß das Grundstück übereignet wird. Kommt cs hierzu dann später doch nicht, so ist es nicht sachgerecht, für die Wertermittlung auf die Vollendung des Bauwerks abzustellen, die von der Rechtsprechung vielfach, aber durchaus nicht in allen Pallen, bei Bauten auf fremdem Grund und Boden als maßgebend angesehen worden ist (vgl„ dazu BGHZ 35, 3$6, 358; BGH WM 1966, 277)-» Denn in diesem Zeitpunkt der Vollendung des Baues zieht in Pallen wie dem vorliegenden noch keiner der Beteiligten einen Bereieherungsanspruch in Betracht. Auf den Zeitpunkt, in dem die Auflassung verweigert wurde und in dem sich damit erst zeigte, daß der Beklagte auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen war, durfte das Berufungsgericht demnach unabhängig davon abheben, ob der Bereieherungsanspruch aus § 812 Abso 1 Satz 2 Fall 2 oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herzuleiten ist (vglo Söilner aaO So 31)» Run greift die Revision - die mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB Anspruchsgrundlage ist - den Standpunkt des Berufungsgerichts, der Wert an 15» März I960 sei maßgebend? jedenfalls aber früher als am 15» März I960 beendet war Io Sie rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte und Peter hätten nach der Absprache der Beteiligten Eigentümer--’der Grundstücke werden sollen, beruhe auf Verfahrensverstößen; zu einer Einigung, wie sie das Berufungsgericht festgestellt habe, sei es gar nicht gekommen. c) Bichts einzuwenden ist gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts*9 es entspreche der ’'Lebensv/ahrsclieiri-lichkeit", daß ein Bauherr, der ein Haus auf fremdem Grund und Boden errichte, dies nicht tue, ohne vorher die Präge zu klären, wie sich der Grundstückseigentümer verhalten werde. Die Ausführungen der Revision darüber, daß es an einer Einigung in dem vom Berufungsgericht fectgcstollten Sinn schon deshalb nach § 154 BGB fehle, weil die "Bedingungen" der Übereignung noch nicht festgelegt waren, treffen nicht eien Kern der Sache0 Bin wirksames Rechtsgeschäft, das dem Beklagten und Peter Peehtsgültigen Anspruch auf Übereignung verschafft hatte, steht ohnehin nicht zur Erörterung, weil es der Form des § 313 BGB bedurft hätte • 2.Die Beendigung des "Schwebezustandes" datiert das Berufungsgericht auf Mitte März I960, als die Klägerin den Beklagten und die Erben des Peter V^||B auf Zahlung einer HutsungsentSchädigung für die Grundstücke verklagteo Es führt aus, zwar habe die Klägerin die Einlösung des Versprechens auf Übereignung mehr als 23 Jahr* hinausgezögert; der Beklagte und die Erben des Peter hätten jedoch davon ausgehen können und müssen, daß die Klägerin das nur getan habe, um eine möglichst günstige Gegenleistung auszuhandeln„ Erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Hutzungsentschädigung habe es aber' dem Beklagten und den Erben des Peter Y\ Das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussage des Ehemanns der Klägerin im Vorprozeß angenommen, daß dieser seit 1955 endgültig entschlossen gewesen sei, die Übereignung nicht mehr vorzunehmen, und daß auch die Klägerin selbst sich nur bis dahin an das Versprechen, die Grundstücke zu übertragen,, gebunden gefühlt habe» Bei der Bemessung des Wertzuwachses soll das Berufungsgericht 5 so meint die Revision, nicht 'berücksichtigt haben, daß auch der Ehemann der Klägerin zu den Baukosten beigetragen habe. Es stellt fest, die sich aus diesem Beit reg ergebenden Ansprüche des Ehemanns der Klägerin seien im we sent liehen mit den Ansprüchen, die dem Beklagten und seinem Bruder Peter hinsichtlich des Nachlasses ihres Vaters Peter Vf|m sen, zustanden, einverstündlich verrechnet worden. Durch den Wegfall des mit der Überlassung von Grund und Boden verfolgten Zwecks ändere sich hieran nichts, weil die Klägerin den Eintritt des bezv/ecktcn Erfolgs wider Üreu und Glauben verhindert habe (§ 815 In diesem Punkt kann der Senat dem Obcrlan&esgc-rieht nicht folgern Es handelt sich, soweit eine NutsungsentSchädigung für die Überlassung von Grund und Boden in Frage steht, nicht um einen selbständigen Bereicherungsanspruch der Klägerin« Diese Nutzungsent-Schädigung ist vielmehr nur ein den Bereicherungsanspruch des Beklagten mindernder Posten (vgl« das angeführte Urteil des erkennenden Senats VII ZR 118/60 von 18. 356, ausführlicher abgedruckt in WM 1961, 1190 ff)» Hur was nach Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile* die mit dem die Bereicherung begründenden Vorgang in innerem Zusammenhang stehen als Überschuß für eine der Parteien bleibt, bestimmt den Inhalt des allein dieser Partei zustehenden Bereiche-rungsanspruchso Auf die nur einen Berechnung hoposten dieses Anspruchs betreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 815 BGB kommt es nicht an. Die Nutzung von Grund und Boden bis zu dem 1'5« März I960 durfte das Berufungsgericht auch nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, daß man sich Uber die Unentgeltlichkeit dieser Nutzung einig gewesen sei» Auch diese Betrachtungsweise läßt außer Acht, daß der Bereicherungsanspruch aus dem gesamten Vorgang, der sowohl die Bebauung der Grundstücke durch den Beklagten und seinen Bruder Peter als auch die jahrelange Nutzung der Grundstücke in sich schließt, herzuleiten Wegen des bestehenden Schwebezustands ist die Grundstücksnutzung als Posten des Bereicherungsanspruchs nach den in BGHZ 35, 356 dargelegten Grundsätzen zu behandeln (auch wenn man § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB nicht für anwendbar hält). lanach ist es zu billigen, daß das Oberlandesgericht der Klägerin bis zur Beendigung des Schwebezustands eine Nutzungsentschädigung insoweit nicht gutbringt, als es sich un die Nutzung des durch die Bebauung entstandenen Wertzuwachses handelt.

Zitierte Normen: § 812 BGB
GrundstückBGBBerufungsgerichtBereicherungsanspruchAnspruchKlägerinPeterRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk 2 3a BGHZ:	nein
BGB §§ 812, 818 Abs, 2 und 3
Zum Bereicherungsanspruch dessen, der ein Haus auf fremdem Grund und Boden errichtet, nachdem ihm der Grundstückseigentümer formlos sugesagt hat, das bebaute Grundstück später su übereignen.
BGH, Ort, Vo 16.
Oktober 1969 - TU ZK 143/69 - OLG Köln
LG Aache
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII_ZR_J 45/69	URTEIL
Verkündet am
16. Oktober 1969 Horn 5
Justizhaupt-sekretär «1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Katharina bei D
geb
 Klägerin, t/iderbeklagter , Berufungsklägei’in und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Pro
 gegen
den Angestellten Konstantin bei DB, Im Hl
 Beklagten, Widerklagen, Berufungsbeklogten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Profo und Br.	-
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Per VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« Oktober 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br<> Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerin gegen das urteil des 6p Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27« Juli 1966 wird zurückgewie-sen, soweit es die Klage abgewiesen hatQ
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand %
Pie Klägerin ist die Ehefrau des Britz V eines Bruders des Beklagten» Sie ist Eigentümerin der in &BPHfe bei XPHP gelegenen Grundstücke Im H( und EflBiistraßc 0»
 Im Jahre 1929 hatte der 1952 verstorbene Peter V(^) jun», ein v/eiterer Bruder des Beklagten, auf den Grundstück Im EfliBHiB ein Wohnhaus errichtet» Per
 Bau war ira wesentlichen von dem Beklagten und dem Ehemann der Klägerin finanziert worden» Pas Haus enthielt zwei Wohnungen, von denen eine Peter	junior	bezog»
0 -
Im Jahre 1934 wurde auf Grund einer' dem Beklagten erteilten Bauerlaubnis auf dem ebenfalls der Klägerin gehörenden Grundstück P^H^straßc ein weiteres kleineres Wohnhaus errichtet» In dieses Haus zog nunmehr Peter	jun. um, während der Beklagte das
 ganze Haus im	^r°	4B	bezog»
Seit den dreißiger Jahren versuchten der Beklagte und sein Bruder Peter, die Klägerin bzw» deren Ehemann zu bewegen? beide Grundstücke an sie aufzulassen,,
Im Sommer 1939 erklärte der Ehemann der Klägerin sich zur Auflassung gegen Zahlung eines noch zu errechnenden Betrags bereit» Infolge des Krieges wurde die Angelegenheit aber zunächst nicht weiter betrieben»
Auch in den Jahren 1950 und 1952 wurde Uber die Auflassung verhandelt.
Im vorliegenden Rechtsstreit verklagte die Klägerin zunächst den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungs-entSchädigungo Eine solche Klage richtete sie damals auch gegen die Erben des Peter	jun» Daraufhin
 klagten diese und der Beklagte in einem weiteren Rechtsstreit (4 0 168/60 Landgericht Aachen) auf Auflassung der beiden Grundstücke Im HdBflund Biese Klage wurde 1962 rechtskräftig abgewiesen»
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin sodann im ersten Rechtszug Räumung und Herausgabe des Grundstücks Im H^H § und als HutzungsentSchädigung 4»920 DH nebst Zinsen verlangt» Der Beklagte hat gegenüber dem Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht
 geltendgemacht und Zahlungswiderklage erhoben. Er beruft sich darauf, daß ihm und den Erben des Peter
 die ihre Ansprüche an ihn abgetreten hätten, Bereicherungsansprüche wegen der Bebauung der beiden Grundstücke zuständen„
Bas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin 3»096,30 DM nebst Zinsen zu zahlen und das Haus Im Hirnfeld 7 Zug um Zug gegen Zahlung von 11 *615*57 BM zu räumen«, Auf die Widerklage hat es die Klägerin zur Zahlung von 501,30 BM nebst Zinsen verurteilt*
Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Anspruch auf Räumung und Herausgabe übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt» Ihre Zahlungsklagen haben beide Parteien erweitert; die Klägerin hat Bo860 BM, der Beklagte mit Widerklage 22.000 BM, jeweils nebst Zinsen, beansprucht»
Bas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben»
Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Widerklage abzuv/eisen und den Beklagten zur Zahlung von 8»860 BM nebst Zinsen zu verurteilen» Ber Beklagte beantragt, die Revision zurüekzuweisen»
 
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht spricht dem Beklagten auf die Widerklage einen Bereicherungsanspruch auf Grund des § 812 Abs„ 1 Satz 2 Pall 2 BGB zu»
Es stellt fest9 daß die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, zunächst Peter	ihr	Grundstück
 Im	überlassen	habe,	damit	dieser dort für
 sich ein Haus bauen und später Eigentümer des Grundstücks werden solle; 1952 hätten sich die Klägerin, ihr Ehemann, der Beklagte und Peter	dahin	ge-
einigt, daß der Beklagte auf dem Grundstück der Klägerin P^(BH|straßG ^ ebenfalls ein Haus errichte, das Peter	beziehen	und	zu	Eigentum	erwerben sollte,
 während das Grundstück Ira	dem	Beklagten	über
 eignet werden sollte»
Bas Berufungsgericht führt weiter aus, der mit dem Errichten der Häuser bezweckte Erfolg, die Übereignung der bebauten Grundstücke, sei nicht oingotroten Deshalb könnten der Beklagte und die Erben des Peter
 die ihre Ansprüche an den Beklagten abgetreten hätten, Ersatz dafür beanspruchen, daß der Wert der bei den Grundstücke sich durch die Bebauung erhöht habe»
Pür die Ermittlung des Wertzuwachses sei bei einem Boreicherungsanspruch gemäß § 812 Abs» 1 Satz 2 Fall 2 BGB der Wert der Grundstücke in dem Zeitpunkt zugrundc-zulegon,in dera feststehe, daß der bezweckte Erfolg nicht eintretOo Dies habe sich hier iin März I960 gezeigt; damals habe die Klägerin die Auflassung der
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Grundstücke endgültig verweigert. Auf Grund der auf diesen Zeitpunkt "bezogenen Wertsteigerung ergebe sich nach Berücksichtigung von der Klägerin gutzubringenden Posten, darunter einer Hutzungsentschädigung für' die Zeit ab Mitte März I960, ein Bereicherungsanspruch des Beklagten in Höhe von 22„000 DM»
II.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Sie hat demjenigen, der auf fremdem Grund und Boden baute und dabei mit dem Grundstückseigentümer darüber einig war, daß er später das Grundstück - sei es durch Übereignung, sei es auf Grund einer' Verfügung von Todes wegen - erwerben solle, einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs0 1 Satz 2 Pall 2 BGB zugebilligt, wenn es zu dem Eigentumserwerb nicht kam (Urteile des erkennenden Senats in BGHZ 35, 356; 44, 321; WM 1965,
369; aus der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs vgl. WM 1961, 700; 1965, 795; 1966, 277).
Bas neuere Schrifttum hält dieser Rechtsprechung entgegen, es handele sich in solchen Bällen nicht um eine Bereicherung durch Beistung, sondern "in sonstiger Weise" (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), so daß auch von einem mit einer "Leistung" bezweckten Erfolg nicht gesprochen werden könne und § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB nicht anwendbar sei (Esser, Schuldrecht 3. Auf1.
 § 103 II 2 c; Medicuo, Bürgerliches Recht § 27 III 3 c; Sollner AcP 163, 1, 30). Versteht man mit diesen (Esser aaO § 101 I 2; Medicus aaO § 27 I 1) und anderen Autoren (z.B. Beuthien, JZ 1968, 323; Zeiss, JZ 1965,
 
7; vglo auch BGHZ 40, 272, 277) unter Leistung nur eine bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, so mag sich gegen die angeführte Rechtsprechung einwenden lassen, daß in den dort entschiedenen fällen der Bauende nicht fremdes Vermögen zu vermehren bezweckte, sondern nur sein eigenes Interesse verfolgtec
 Ob im vorliegenden fall deswegen nicht von einer "Leistung” gesprochen werden kann, kann jedoch dahinstehen. Ls ist nicht entscheidungserheblich, ob der Bereicherungsanspruch des Beklagten aus § 812 Abs, 1 Satz 2 fall 2 BGB oder aus § 812 Abs «, 1 Satz 1 BGB hergeleitet v/ird.
Gestritten v/ird in der Revisionsinstanz vor allem darüber, ob das Berufungsgericht.für die Berechnung des Wertzuwachses mit Recht auf den Wert Mitte März I960 abgestellt hat« Hierzu gelangt es allerdings, weil es im Anschluß an BGHZ 15? 356 (vgl. auch BGH m 1965, 369; 1966, 277; 1968, 1038) bei Bereicherung sansprüchen aus § 812 AbSo 1 Satz 2 fall 2 BGB den Zeitpunkt als maßgebend ansieht, in dem fcst-steht, daß der bezweckte Erfolg nicht eintritt» Einen früheren Zeitpunkt zugrundezulegen, hat der Senat in BGHZ 35 > 356, 358 f abgelehnt mit der Erwägung, daß der Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 fall 2 BGB erst entstehe, wenn feststehe, daß der Erfolg nicht eintritt? und daß von einer grundlosen Erlangung nicht gesprochen werden könne, solange der Eintritt des Erfolgs noch in der Schwebe sei0
Hun ist es aber gerechtfertigt, den Zeitpunkt, in dem die Auflassung endgültig verweigert wurde, der
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Wertermittlung auch dann zugrundezulegen, wenn der Anspruch nicht nach § 812 Ahs0 1 Satz 2 Pall 2 BGB beurteilt wird» Der Grund hierfür ist darin zu sehen, daß bis zur Verweigerung der Auflassung ebenso ein Schv/ebe-zustand besteht, wie er für den in § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB geregelten Tatbestand charakteristisch ist» Solange in Pallen wie dem vorliegenden noch mit der in Aussicht genommenen Übereignung des bebauten Grundstücks zu rechnen ist, könnte der Grundstückseigentümer einem auf Ausgleich des Wertzuwachses vom Bauenden erhobenen Anspruch entgegenhalten, dieser solle doch nach den getroffenen Vereinbarungen nicht einen solchen Anspruch geltendmachen können, sondern demnächst das Eigentum am Grundstück erhalten. Jedenfalls aber besteht für den, der den Bau errichtet hat, kein Anlaß, den Bereicherungsanspruch geltend zu machen, solange er nach dem Verhalten des Grundstückseigentümers noch damit rechnen kann, daß das Grundstück übereignet wird. Kommt cs hierzu dann später doch nicht, so ist es nicht sachgerecht, für die Wertermittlung auf die Vollendung des Bauwerks abzustellen, die von der Rechtsprechung vielfach, aber durchaus nicht in allen Pallen, bei Bauten auf fremdem Grund und Boden als maßgebend angesehen worden ist (vgl„ dazu BGHZ 35, 3$6, 358; BGH WM 1966, 277)-» Denn in diesem Zeitpunkt der Vollendung des Baues zieht in Pallen wie dem vorliegenden noch keiner der Beteiligten einen Bereieherungsanspruch in Betracht.
Auf den Zeitpunkt, in dem die Auflassung verweigert wurde und in dem sich damit erst zeigte, daß der Beklagte auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen war, durfte das Berufungsgericht demnach unabhängig davon abheben, ob der Bereieherungsanspruch aus § 812
Abso 1 Satz 2 Fall 2 oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herzuleiten ist (vglo Söilner aaO So 31)»
III.
Run greift die Revision - die mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB Anspruchsgrundlage ist - den Standpunkt des Berufungsgerichts, der Wert an 15» März I960 sei maßgebend? in zweifacher Richtung an. Mit ihren Rügen will sie dartun, daß ein Schwebezustand überhaupt nicht vorlag? jedenfalls aber früher als am 15» März I960 beendet war
 Io Sie rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte und Peter	hätten	nach	der
 Absprache der Beteiligten Eigentümer--’der Grundstücke werden sollen, beruhe auf Verfahrensverstößen; zu einer Einigung, wie sie das Berufungsgericht festgestellt habe, sei es gar nicht gekommen.
a)	Die Revision weist darauf hin, im Urteil des Vorprozesses (4 0 168/60 Landgericht Aachen) habe das
 Oberlandesgericht festgcstellt, der Beklagte habe sei. ne Aufwendungen für den Bau des Hauses Im	^
nicht im Vertrauen darauf gemacht, daß die Klägerin
 ihm dieses Grundstück übereigne; vielmehr habe damals - 1929 - Peter VflU^ dieses Grundstück erhalten soIiCI:
Hiermit stehen die Feststellungen im jetzigen Bo-rufungsurteil und die aus ihnen gezogenen rechtlichen Folgerungen nicht in Widerspruch. Ansprüche des Beklagten wegen Aufwendungen, die er für den Bau des Hauses Im mmam* gemacht hat, scheitern nicht daran, daß
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dieses Grundstück zunächst an Peter Vd und erst nach der später, 1932, getroffenen Absprache auf ihn übergehen sollte. Diese Entwicklung ändert nichts daran, daß die Klägerin durch die Steigerung des Werts dieses Hauses, soweit sie auf Aufwendungen des Beklagten beruht, auf dessen Kosten bereichert ist. Soweit aber Aufwendungen durch Peter VflHB zur Werterhöhung beigetragen haben, ist der Beklagte als Zessionär ebenfalls anspruchsberechtigto
b)	Der Würdigung des Berufungsgerichts steht nicht
 entgegen, daß in dem notariellen Vertrag von 6„ Oktober 1931? in den sieh die Erben von Peter V|Hi sen. über dessen Nachlaß auseinandersetsten, nichts davon steht, daß die Grundstücke In	und P|HHH|otro
 an den Beklagten und Peter V^m übergehen sollten.
c)	Bichts einzuwenden ist gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts*9 es entspreche der ’'Lebensv/ahrsclieiri-lichkeit", daß ein Bauherr, der ein Haus auf fremdem Grund und Boden errichte, dies nicht tue, ohne vorher die Präge zu klären, wie sich der Grundstückseigentümer verhalten werde. Die Revision meint, diese Erwägung des Berufungsgerichts spreche nach den von ihm festgestellten Umständen gerade gegen eine Einigung, wie sie das Berufungsgericht annehme.
Allerdings sollten nach dem Berufungsurteil die Baukosten für das Haus Im üfHHHI die zu dem größten {Heil vom Beklagten, zu dem geringeren 3?eil auch von dem Ehemann der Klägerin getragen worden waren und dio Peter vppH nicht erstatten konnte, noch abgerechnet werden, ehe das Haus an Peter	nach	der
 späteren Absprache im Jahre 1932 an den Beklagten)
überging. Daß die Einigung insoweit noch ausstand, steht aber der Feststellung nicht im Wege, daß die Übereignung an Peter VfHB hzv;. an den Beklagten zu-gesagt worden ist und daß die Bauten nur im Hinblick auf diese Zusage errichtet worden sind. Die Ausführungen der Revision darüber, daß es an einer Einigung in dem vom Berufungsgericht fectgcstollten Sinn schon deshalb nach § 154 BGB fehle, weil die "Bedingungen" der Übereignung noch nicht festgelegt waren, treffen nicht eien Kern der Sache0 Bin wirksames Rechtsgeschäft, das dem Beklagten und Peter	Peehtsgültigen	Anspruch
 auf Übereignung verschafft hatte, steht ohnehin nicht zur Erörterung, weil es der Form des § 313 BGB bedurft hätte •
Hier geht es nur darum, daß gebaut worden ist, weil die Grundstückenach dem Willen aller Beteiligten übereignet werden sollten, dies aber dann nicht geschehen ist» Das genügt, um einen Rereich erungsanspruch zu begründenc
2. Die Beendigung des "Schwebezustandes" datiert das Berufungsgericht auf Mitte März I960, als die Klägerin den Beklagten und die Erben des Peter V^||B auf Zahlung einer HutsungsentSchädigung für die Grundstücke verklagteo Es führt aus, zwar habe die Klägerin die Einlösung des Versprechens auf Übereignung mehr als 23 Jahr*
hinausgezögert; der Beklagte und die Erben des Peter hätten jedoch davon ausgehen können und müssen, daß die Klägerin das nur getan habe, um eine möglichst günstige Gegenleistung auszuhandeln„ Erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Hutzungsentschädigung habe es aber' dem Beklagten und den Erben des Peter Y\
klar werden müssen, daß die Auflassung endgültig verweigert würde,
 Die Revision meint, die endgültige Verweigerung der Auflassung habe spätestens im Jahre 1955 festge-standen. Das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussage des Ehemanns der Klägerin im Vorprozeß angenommen, daß dieser seit 1955 endgültig entschlossen gewesen sei, die Übereignung nicht mehr vorzunehmen, und daß auch die Klägerin selbst sich nur bis dahin an das Versprechen, die Grundstücke zu übertragen,, gebunden gefühlt habe»
Die Revision gibt die Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt nicht richtig und vollständig wieder. Es führt an, der Ehemann der Klägerin habe sich nach seiner Aussage 1955 endgültig entschieden, das Eigentum nicht zu übertragen. Es spricht dann weiter von diesem 11 im Jahre 1955 angeblich gefaßten Entschluß"o Sodann führt es aus, dieser Entschluß nabe den bestehenden Schwebezustand nicht beendigen können, weil der Entschluß dem 'Beklagten gegenüber nicht zun Ausdruck gebracht worden sei. Dieser Ansicht ist zuzu-stimmen. Denn es kommt darauf an, von welchem Zeitpunkt an der Beklagte und die Erben Peter	Anlaß	dazu
 und Erfolgsaussicht dafür als gegeben ansehen mußten, einen Bereicherungsanspruch geltend zu machen (vgl. oben II am Ende). Im Jahre 1955 war ihnen die Beendigung des Schwebezustands nach der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung des Oberlandcsgerichto noch nicht erkennbar.
 
IV.
Bei der Bemessung des Wertzuwachses soll das Berufungsgericht 5 so meint die Revision, nicht 'berücksichtigt haben, daß auch der Ehemann der Klägerin zu den Baukosten beigetragen habe.
Biesen Beitrag hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es stellt fest, die sich aus diesem Beit reg ergebenden Ansprüche des Ehemanns der Klägerin seien im we sent liehen mit den Ansprüchen, die dem Beklagten und seinem Bruder Peter hinsichtlich des Nachlasses ihres Vaters Peter Vf|m sen, zustanden, einverstündlich verrechnet worden. Nach dieser Verrechnung habe sich für den Ehemann der Klägerin kein Guthaben ergeben. Bas wird vom Berufungsgericht im einzelnen unter Berücksichtigung aller streitigen Posten dargelegt.
Die Revision hat diese Berechnung nicht angegriffen. Demnach ist von der Peststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß der von ihm ermittelte Wertzuwachs von 22.000 BM auf den vom Belclagten und Peter	gemach-
ten Aufwendungen beruht.
Bas Berufungsgericht billigt der Klägerin eine Entschädigung dafür zu, daß der leklegte und Peter V(| bzw. seine Erben die bebauten Grundstücke seit den 15. März I960 genutzt haben. Pür die Zeit vorher bring es dagegen der Klägerin nicht einmal für die Nutzung von Grund und Boden etwas gut. Es führt aus, die Beteiligten seien darüber einig gewesen, daß die Einräumung des Besitzes am Grund und Boden unentgeltlich erfolgen
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sollte. Durch den Wegfall des mit der Überlassung von Grund und Boden verfolgten Zwecks ändere sich hieran nichts, weil die Klägerin den Eintritt des bezv/ecktcn Erfolgs wider Üreu und Glauben verhindert habe (§ 815
 In diesem Punkt kann der Senat dem Obcrlan&esgc-rieht nicht folgern Es handelt sich, soweit eine NutsungsentSchädigung für die Überlassung von Grund und Boden in Frage steht, nicht um einen selbständigen Bereicherungsanspruch der Klägerin« Diese Nutzungsent-Schädigung ist vielmehr nur ein den Bereicherungsanspruch des Beklagten mindernder Posten (vgl« das angeführte Urteil des erkennenden Senats VII ZR 118/60 von 18. September 1961 = BGHZ 35? 356, ausführlicher abgedruckt in WM 1961, 1190 ff)» Hur was nach Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile* die mit dem die Bereicherung begründenden Vorgang in innerem Zusammenhang stehen als Überschuß für eine der Parteien bleibt, bestimmt den Inhalt des allein dieser Partei zustehenden Bereiche-rungsanspruchso Auf die nur einen Berechnung hoposten dieses Anspruchs betreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 815 BGB kommt es nicht an.
Die Nutzung von Grund und Boden bis zu dem 1'5« März I960 durfte das Berufungsgericht auch nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, daß man sich Uber die Unentgeltlichkeit dieser Nutzung einig gewesen sei» Auch diese Betrachtungsweise läßt außer Acht, daß der Bereicherungsanspruch aus dem gesamten Vorgang, der sowohl die Bebauung der Grundstücke durch den Beklagten und seinen Bruder Peter als auch die jahrelange Nutzung der Grundstücke in sich schließt, herzuleiten
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ist. Das Oberlandesgericht löst einen einzelnen Posten - die Nutzungsentschädigung für Grund und Boden - aus diesem Zusammenhang» Bs durfte nicht darauf abheben* daß hierfür nach der zustandegekommenen Einigung kein Entgelt entrichtet werden sollte» Entscheidend ist vielmehr, daß insgesamt das Vorhaben, das nach der Einigung der Parteien verwirklicht werden sollte, fobige schlagen ist.
Es kann demnach nicht darauf ankommen, was gewesen vrärßg wenn sich alles so, wie von den Parteien abgesprochen, abgespielt hätte. In diesem Pall wäre ja auch ein Bereicherungsanspruch des Beklagten nicht in Betracht gekommen. Jetzt jedoch hat er einen solchen er-worben, und dieser beinißt sich allein nach der Vornö-gensmehrung der Klägerin, die unter Berücksichtigung aller im GesamtVorgang liegenden Vor- und Nachteile festzustellen ist.
Wegen des bestehenden Schwebezustands ist die Grundstücksnutzung als Posten des Bereicherungsanspruchs nach den in BGHZ 35, 356 dargelegten Grundsätzen zu behandeln (auch wenn man § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB nicht für anwendbar hält). lanach ist es zu billigen, daß das Oberlandesgericht der Klägerin bis zur Beendigung des Schwebezustands eine Nutzungsentschädigung insoweit nicht gutbringt, als es sich un die Nutzung des durch die Bebauung entstandenen Wertzuwachses handelt. Dagegen ist zu ihren Gunsten auch für diese Zeit die Nutzung von Grund und Boden zu berücksichtigen.
Wieviel das ausmacht, kann nur der fatrichter festst eilen. Bei dem verhältnismäßig geringen Wert der
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Grundstücke, v/ie er sich aus den von den Vorinstanzon herangezogenen Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing.
ergibt, steht jedoch mit Sicherheit fest, daß ein Überschuß für den Beklagten bleibt0
Deshalb kann das angefochtene Urteil insoweit bestätigt werden, als es die Klage abgewiesen hat. In übrigen muß die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Berufungsgericht surückverv/iesen werden.
Meye:
Glanzmann
 Binke
Rietschel
 Schmidt